Es ist vorgeschlagen, Tagesordnungspunkt 10 a, Drucks. 16/3193 zu Drucks. 16/2703, zur Vorbereitung der dritten Lesung an den Haushaltsausschuss zu überweisen.Wer ist für die Überweisung? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist die Überweisung an den Haushaltsausschuss ausgesprochen.
Das liegt mir vor. – Das ist dann in der Tat dem Ausschuss zu überweisen. Das ist Drucks. 16/3194 zu Drucks. 16/2700. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben beantragt, dieses Gesetz zur Vorbereitung der dritten Lesung dem Haushaltsausschuss zu überweisen,
mit allen Änderungsanträgen; da gibt es einige. Ich möchte zwei Drucksachen nennen: Drucks. 16/3221 und Drucks.16/3222.Weitere liegen mir nicht vor.Gibt es noch andere? – Nein. Damit sind Sie einverstanden, dass das überwiesen wird.
Meine Damen und Herren, damit sind wir am Ende der Haushaltsberatungen und erwarten im Dezember die dritte Lesung mit dem Bericht des Haushaltsausschusses. – Herzlichen Dank.
Meine Damen und Herren, vielleicht ist das hilfreich. Lassen Sie mich für alle Kolleginnen und Kollegen sagen: Es gibt mittlerweile eine Verständigung der Geschäftsführer über die Redezeiten im weiteren Ablauf.
Wir werden jetzt Tagesordnungspunkt 6 aufrufen. Tagesordnungspunkt 7 wird ohne Aussprache aufgerufen werden. Bei Tagesordnungspunkt 12 haben wir die Redezeit von 15 auf zehn Minuten je Fraktion reduziert. Tagesordnungspunkt 13, zusammen mit Tagesordnungspunkt 92, wird auch mit zehn Minuten Redezeit je Fraktion behandelt werden, sodass wir ein bisschen Zeit aufholen können.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkän- derungsstaatsvertrag) und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes – Drucks. 16/2866 –
Die Redezeit beträgt zehn Minuten je Fraktion.Als erster Redner hat sich Herr Siebel gemeldet. – Zuerst aber muss der Gesetzentwurf eingebracht werden.Herr Staatsminister Grüttner, Sie haben das Wort. Bringen Sie den Gesetzentwurf zunächst ein.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung hat dem Landtag den Entwurf eines Zustimmungsgesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Ich möchte eingangs sagen, dass sich dieses medienpolitische Regelwerk nicht nur in der Neufestsetzung der Rundfunkgebühren erschöpft. Der Staatsvertrag enthält vielmehr für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk ein ganzes Konvolut von Regelungen, die die duale Rundfunkordnung fortentwickeln und ihre Rahmenbedingungen neu justieren. Allerdings hat sich die Landesregierung darauf verständigt, ausschließlich jene Punkte dem Landtag vorzulegen, die in den hessischen Landesgesetzen als Folge des Rundfunkstaatsvertrags zu ändern sind, und nicht eine umfassende Novellierung des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk oder des Hessischen Privatrundfunkgesetzes vorzunehmen. Es sind hier also nur die zwingend notwendigen Änderungen vorgenommen worden.
Unabhängig davon, dass es ein ganzes Konvolut von Regelungstatbeständen gibt, haben insbesondere die Rundfunkgebühren längere Zeit im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion gestanden. Deswegen will ich als Erstes darauf eingehen.
Bereits seit Mitte 2003 ist das Thema Rundfunkgebühren Gegenstand intensiver öffentlicher Diskussion gewesen. Dabei reichte die Meinungsbildung von einem völligen Verzicht auf eine Erhöhung der Gebühren auf der einen Seite bis hin zu einer Gebührenanpassung von etwas mehr als 2 c; in dieser Größenordnung war das vorgesehen.
Bekanntlich haben die Ministerpräsidenten der Forderung,auf eine Anhebung der Rundfunkgebühren vollends zu verzichten, nicht entsprochen. Andererseits sind sie aber auch nicht dem Votum der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten – der KEF – gefolgt. Die hatte eine Anhebung der Rundfunkgebühren um 1,09 c vorgeschlagen. Die tatsächliche Gebührenanpassung, die deutlich unter der medienspezifischen Teuerungsrate liegt, wird bei einem Betrag von 88 Cent angesiedelt sein. Damit werden die Rundfunkgebühren – die Zustimmung der Landtage zu diesem Staatsvertrag vorausgesetzt – von derzeit 16,15 c auf 17,03 c ansteigen. Dieser Staatsvertrag soll zum 1.April 2005 in Kraft treten, nicht zum 1. Januar 2005.
Die Gründe, die die Regierungschefs der Länder bewogen haben, von dem KEF-Votum abzuweichen, werden in der Begründung zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag im Einzelnen dargelegt. Mit der Abweichung haben die Regierungschefs nicht nur dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass der Gebührenvorschlag in das Umfeld einer deutlich angespannten wirtschaftlichen Lage fällt, die für alle Teile der Bevölkerung große Herausforderungen und finanzielle Einschränkungen mit sich bringt. Sie haben auch berücksichtigt, dass die Rundfunkanstalten eine Reihe von Selbstverpflichtungserklärungen abgegeben haben, die weitere Einsparpotenziale bergen und die im KEF-Vorschlag in dieser Form nicht berücksichtigt werden konnten, dass gleichzeitig aber in dem KEF-Bericht zur Ermittlung der Angemessenheit der Gebührenanhebung deutlich dargelegt worden ist, dass hier noch derartige Einsparpotenziale vorhanden sind.
Ich erinnere daran, dass die Anmeldung der Rundfunkanstalten für diese Gebührenperiode bei mehr als 2 c lag, die KEF mit ihrer Empfehlung bei 1,09 c gelandet ist, gleichzeitig aber eine Reihe von Einsparvorschlägen in ihrem Bericht noch dargelegt hat. Auch die strukturellen Selbstbindungen bzw. Selbstverpflichtungserklärungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind in Zu
sammenfassung in den Staatsvertrag aufgenommen worden und können dort im Einzelnen nachgelesen werden.
Als zweiten Schwerpunkt möchte ich gerne das Stichwort EU-Kommission und EU-Recht ansprechen. Zwischen der EU-Kommission einerseits und den Mitgliedstaaten auf der anderen Seite gibt es ein Konfliktfeld, das mit den Stichworten „Rundfunkgebühren als EU-rechtswidrige Beihilfen?“ und „Befugnis der Mitgliedstaaten zur Definition des nationalen öffentlich-rechtlichen Programmauftrags“ umrissen werden kann.
Meines Erachtens sind die Mitgliedstaaten gut beraten, den Funktionsauftrag ihres jeweiligen nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunks so konkret wie möglich zu definieren. Der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag unternimmt einen weiteren Schritt in diese Richtung. Er ergänzt die im Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag bereits verankerten qualitativen Rahmenvorgaben um solche quantitativer Natur. Diese sind beispielsweise – ein ganz entscheidender Punkt –, dass der Staatsvertrag nunmehr strukturelle Vorgaben für die Begrenzung der Hörfunk- und Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorsieht. In § 19 werden nicht nur die Anzahl und die Verbreitungsmodalitäten der zulässigen öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme normiert, sondern zugleich wird in § 19 Abs. 6 auch ein Austauschgebot, oder besser gesagt: eine Austauschoption, verankert, die es ARD und ZDF ermöglicht, neue Angebote nur noch im Austausch gegen bisher verbreitete Angebote aufzunehmen.
Diese Regelung zielt zum einen auf eine Deckelung des öffentlich-rechtlichen Gesamtangebots. Andererseits wahrt sie die Programmautonomie der Öffentlich-Rechtlichen, auf Neuentwicklungen und Änderungen der Kundengewohnheiten mit neu konzipierten Programmen reagieren zu können. Allerdings ist dies noch nicht der Abschluss einer Diskussion über die Obergrenze der Programmangebote sowohl im Fernsehen als auch im Rundfunk der öffentlich-rechtlichen Anstalten. Hier wird es sicherlich in den nächsten Jahren und in der nächsten Zeit noch intensive Diskussionen geben. Vorerst wurde hier durch diesen Rundfunkstaatsvertrag, den wir Ihnen als Entwurf vorlegen, eine Deckelung eingezogen. Die Programmobergrenze für den Rundfunk ist verbindlich festgelegt. Sie orientiert sich am Status quo der bisherigen Hörfunkprogramme, setzt aber gleichzeitig auch einen deutlichen Impuls auf eine weitere Bündelung und auf Kooperationen im Hinblick auf die Programmangebote der einzelnen Landesrundfunkanstalten.
Mit dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag und gleichfalls mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag werden einige wichtige Änderungen vorgenommen. Das Recht zur Befreiung von den Rundfunkgebühren, das bisher in den Befreiungsordnungen der Länder geregelt war, wird in den Rundfunkgebührstaatsvertrag importiert,und das Befreiungsverfahren wird insgesamt deutlich vereinfacht. So ist beispielsweise in der Vergangenheit eine besondere Berechtigung bei Beziehern von Sozialhilfe vorgenommen worden, indem der eineinhalbfache Sozialhilfesatz als Befreiungsgrundlage genommen wurde. Hier ist man auf die Anerkennung der örtlichen Sozialhilfeträger zurückgegangen und macht diese zum Maßstab – was zu einer entsprechenden Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit führen kann.
In der besonderen öffentlichen Diskussion waren zwei Punkte, die damit angesprochen worden sind – nämlich
das Hotelprivileg und die Gebührenpflicht für InternetPCs. Ich möchte jetzt auf diese beiden Punkte eingehen.
Der geltende Rundfunkgebührenstaatsvertrag sieht vor, dass für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes eine Rundfunkgebühr von 50 % zu entrichten ist. Im Vorfeld der Beratungen zur Novellierung des Staatsvertrags gab es Länder, die, gestützt auf die Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, aber auch gestützt auf die erhebliche Gebührenwirksamkeit der derzeitigen Regelung, für eine gänzliche Abschaffung des Hotelprivilegs plädiert haben.
Nunmehr ist ein Kompromiss gefunden worden, der auch in den Staatsvertrag eingegangen ist. Demgemäß bleibt es für Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit bis zu 50 Gästezimmern bei der bisherigen Regelung der 50-prozentigen Gebührenbefreiung. Für Betriebe mit mehr als 50 Gästezimmern sind 75 % der Rundfunkgebühren zu entrichten. Die Befreiung beträgt mithin nur noch 25 % pro Zimmer.
Das Hotelprivileg wird künftig auch auf gewerblich und nicht gewerblich vermietete Ferienwohnungen ausgedehnt. Die Einzelheiten sind dem Rundfunkstaatsvertrag zu entnehmen.
Bei der Gebührenpflicht für Internet-PCs muss man erst einmal davon ausgehen, dass es bisher ein so genanntes Gebührenmoratorium gab, aufgrund dessen neuartige Rundfunkempfangsgeräte bis zum 31. Dezember 2006 gebührenbefreit waren. Dieses Moratorium wird auch nicht angegriffen. Vielmehr wird eine jetzt in den Rundfunkstaatsvertrag eingefügte Regelung ab dem 01.01.2007 gelten.
Es ist notwendig, darzustellen, was das bedeutet. Für Internet-PCs in einem gewerblichen Betrieb sind hiernach keine weiteren Rundfunkgebühren zu entrichten, solange dort noch herkömmliche Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. Erst wenn das nicht mehr der Fall ist und ausschließlich Internet-PCs bereitgestellt werden, ist, gleichgültig um wie viele PCs es sich handelt, eine einzige Rundfunkgebühr zu entrichten. Der Sache nach wird damit, ähnlich wie für die Privaten, die Zweitgerätefreiheit eingeführt. Das wird zu einer Entlastung führen, und deswegen ist die Aufregung bei diesem Thema nicht ganz verständlich.
Für den öffentlich-rechtlichen und für den privaten Rundfunk gibt es eine Reihe von weiteren Regelungen. Ich nenne ein paar Stichpunkte:Telefonmehrwertdienste dürfen bei den Öffentlich-Rechtlichen nur noch zur Kostendeckung, nicht aber zur Gewinnerzielung eingesetzt werden. Der Bestand der regionalen Fensterprogramme wird weiter abgesichert. Die Weiterverbreitung und die Zugangsfreiheit werden an das neue Telekommunikationsgesetz des Bundes angepasst. Es gibt die Möglichkeit, die analoge terrestrische Versorgung durch die digitale terrestrische Versorgung zu ersetzen, um je nach den Entwicklungen in den einzelnen Ländern die Chance zu bieten, von der analogen auf die digitale Terrestrik umzusteigen und somit sukzessive landesspezifische Bedingungen und Forderungen zu berücksichtigen.
Ebenso wird die Selbstverpflichtung als möglicher Teil des KEF-Bedarfsermittlungsverfahrens verankert. Folgendes wird bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Sparsamkeit führen. Das, was beim Hessischen Rundfunk bereits gilt, nämlich dass keine Kreditaufnahme erfolgen kann, um sie nachher als gebührenerhöhend anerkennen zu lassen, ist nun für alle verankert worden. Es
dürfen keine Kredite aufgenommen werden. Auch die Landesmedienanstalten müssen in Zukunft sparen und nehmen nicht mehr automatisch an den Gebührenerhöhungen teil.
Der dem Landtag vorgelegte Gesetzentwurf enthält auch einige Regelungen zum Hessischen Privatrundfunkgesetz.Diese Regelungen sind im Wesentlichen redaktioneller Natur. Ein Punkt ist allerdings von substanzieller Bedeutung. Bei der zunehmenden Digitalisierung des Kabels ist ein Kartierungs- und Bündelungsverbot vorgesehen. Das heißt, die einspeisenden Kabelbetreiber können nicht selbst entscheiden, welche Programmteile – das betrifft insbesondere die Öffentlich-Rechtlichen – sie anbieten und welche nicht. Dies ist entsprechend normiert worden.
In diesem Zusammenhang sind auch einige Anträge vorgelegt worden, unter anderem einer, dessen Beratung im Hauptausschuss vertagt worden ist. Es geht in diesem FDP-Antrag um einen belastbaren Einstieg in die Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Lassen Sie mich an dieser Stelle sagen, dass ich überzeugt davon bin, dass in dem vorgelegten Entwurf für den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine Reihe von Punkten, die die FDP in ihrem Antrag formuliert hat, bereits enthalten ist. Den Wünschen der FDP ist somit bereits Rechnung getragen worden. In Zukunft kommt es auf eine sinnvolle Weiterentwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an. An einzelne Punkte, die dort angesprochen sind, sind unterschiedliche Maßstäbe anzulegen, aber zumindest regen sie zum Nachdenken an.
Zum Beispiel wird ein völlig werbefreier öffentlich-rechtlicher Rundfunk gefordert. Ich bin der festen Überzeugung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk dadurch sehr schnell an Attraktivität verlieren würde und dass die Akzeptanz der Gebührenerhebung auf Dauer massiv beeinträchtigt wäre. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk würde sich somit zu einem Nischenprogramm entwickeln, wie wir es aus Amerika kennen. Wir müssen also für eine Gleichwertigkeit der Waffen bei den Angeboten der Öffentlich-Rechtlichen und der Privaten sorgen.
Ein Verzicht auf Sponsoring und Werbemaßnahmen würde zu einer massiven Gebührenerhöhung bei gleichem Angebot führen. Ob dies in das wirtschaftliche Umfeld passt, wage an ich dieser Stelle zu bezweifeln.
Genauso muss man an dieser Stelle darlegen, dass wir dieses Problem nicht nur aus dem Blickwinkel der privaten Anbieter betrachten dürfen, sondern dass wir auch die Werbewirtschaft berücksichtigen müssen, wenn wir wirtschaftliches Handeln befördern wollen. Gerade bei der Werbewirtschaft würde ein völliger Verzicht auf Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu massiven Beeinträchtigungen und Einbußen führen, weil es manche Zielgruppen gibt, die ausschließlich Programme öffentlichrechtlicher Anbieter einschalten. Wir versuchen immer, die Programminhalte des öffentlich-rechtlichen Rund
funks zu stärken, insbesondere wenn es um Kultur, Informationen und Nachrichten geht. In diesen Bereichen ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk meiner Meinung nach den privaten Anbietern immer noch eine Nasenlänge voraus.
Insofern glaube ich, dass mit dem vorgelegten Gesetzentwurf deutlich geworden ist, dass die Landesrundfunkanstalten wie jeder andere in diesem Land zu den entsprechenden Sparauflagen und Sparmaßnahmen gezwungen sind. Sie haben heute der Zeitung entnehmen können, dass der Intendant des Hessischen Rundfunks, unseres Landesrundfunksenders, sagt:
Neben der im Rahmen der Gebührenperiode sowieso schon eingeplanten Einsparung von 100 Millionen c müssen aufgrund der nun erfolgten Gebührenanhebung, wenn es so weit kommt, weitere 30 Millionen c eingespart werden.
Gleichzeitig gibt es aufgrund der Selbstverpflichtung eine Reihe von Maßgaben, die meiner Meinung nach für die Strukturdiskussion innerhalb der Rundfunklandschaft Deutschlands, sowohl im Hinblick auf die Aufrechterhaltung und die Stärkung des dualen Systems als auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zwänge, denen wir allen ausgesetzt sind, einen richtigen Weg zeigen. Deshalb bittet die Landesregierung um Zustimmung zu dem vorgelegten Gesetzentwurf. – Danke schön.
Vielen Dank, Herr Minister. – Bevor ich Herrn Siebel das Wort erteile, möchte ich Tagesordnungspunkt 118 aufrufen:
Dringlicher Antrag der Fraktion der SPD betreffend die Weiterentwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Hessen – Drucks. 16/3240 –
Dieser Tagesordnungspunkt soll mit aufgerufen werden. Ist das richtig? – Herr Siebel, Sie haben das Wort.