Protokoll der Sitzung vom 28.04.2005

(Beifall des Abg. Michael Denzin (FDP))

Die Tagesordnungspunkte 15 und 30 werden im nächsten Plenum behandelt.

Die Tagesordnungspunkte 16 und 32 werden an den Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr überwiesen.

Die Tagesordnungspunkte 17, 22, 40, 55 und 82 werden an den Ausschuss für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, beteiligt, und an den Haushaltsausschuss, federführend und zur abschließenden Behandlung, überwiesen.

Die Tagesordnungspunkte 18, 21 und 31 werden im nächsten Plenum behandelt.

Der Tagesordnungspunkt 19 wird an den Rechtsausschuss zur abschließenden Behandlung überwiesen.

Die Tagesordnungspunkte 20, 24 und 85 werden im nächsten Plenum behandelt.

Der Tagesordnungspunkt 23 wird zur abschließenden Behandlung an den Europaausschuss überwiesen.

Der Tagesordnungspunkt 25 wird im nächsten Plenum behandelt. Ebenso im nächsten Plenum werden die Tagesordnungspunkte 26, 33, 27, 43, 29 und 34 behandelt.

(Zurufe: Zusatzzahl!)

Ich weise darauf hin: Wenn einer gewinnt, ist das Geld dem Landtag, nicht Ihnen. Das sind unsere Zahlen.

Die Tagesordnungspunkte 37 und 57 werden an den Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr, beteiligt, und den Ausschuss für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, federführend und zur abschließenden Behandlung, überwiesen.

Die Tagesordnungspunkte 38 und 56 werden zur abschließenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz überwiesen.

Der Tagesordnungspunkt 39 wird zur abschließenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz überwiesen.

Der Tagesordnungspunkt 42 wird im nächsten Plenum behandelt.

Der Tagesordnungspunkt 44 wird an den Rechtsausschuss überwiesen.

Der Tagesordnungspunkt 45 wird im nächsten Plenum behandelt.

Der Tagesordnungspunkt 46 wird zur abschließenden Beratung an den Haushaltsausschuss überwiesen.

Der Tagesordnungspunkt 50 wird im nächsten Plenum behandelt.

Der Tagesordnungspunkt 51 wird im nächsten Plenum behandelt.

Der Tagesordnungspunkt 52 wird an den Ausschuss für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, beteiligt, und an den Ausschuss für Wissenschaft und Kunst, federführend und zur abschließenden Beratung, überwiesen.

Der Tagesordnungspunkt 53 wird im nächsten Plenum behandelt.

Der Tagesordnungspunkt 59 wird an den Ausschuss für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur abschließenden Behandlung überwiesen.

Der Tagesordnungspunkt 86 wird im nächsten Plenum behandelt.

Der Tagesordnungspunkt 87 wird an den Haushaltsausschuss zur abschließenden Beratung überwiesen.

Wer widerspricht diesen Überweisungen und Festlegungen? – Niemand. Dann ist das so beschlossen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, herzlichen Dank. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und sage auf Wiedersehen.

(Beifall – Schluss: 19.05 Uhr)

Anlage (zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8)

Nach § 109 Abs. 2 GOHLT zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung, Drucks. 16/3885 sowie Drucks. 16/3870 zu Drucks. 16/3520, zu Protokoll gegebene Stellungnahme des Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Dr. Alois Rhiel:

Das von der Fraktion der FDP vorgeschlagene Gesetz würde gegen zwingende bundesrechtliche Vorschriften verstoßen. Um dies zu verhindern, wäre ein ganz erheblicher bürokratischer Aufwand erforderlich. Angesichts des Abbaus nicht mehr notwendiger Subventionen wäre es nicht vertretbar, denjenigen Mietern die Subventionsvorteile zu belassen, die nach den gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.Darüber hinaus würden den Kommunen dringend benötigte Mittel für wohnungspolitische Maßnahmen entzogen. Die zur Begründung herangezogene Behauptung, durch die Fehlsubventionierungsabgabe würde eine „Gettoisierung von Wohngebieten“ verursacht, entspricht nicht den Tatsachen.

Erstens. Gemäß § 7 Nr. 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) sind die Länder verpflichtet, Fehlförderungen zu vermeiden oder auszugleichen. Vermieden werden können Fehlförderungen durch entsprechende Ausgestaltung der Förderprogramme, ausgeglichen werden Fehlförderungen durch die Erhebung der Fehlsubventionierungsabgabe. In den Wohnungsbauförderprogrammen des Landes sind bisher keine Regelungen zur Vermeidung von Fehlförderungen enthalten. Bei Wegfall der Fehlsubventionierungsabgabe mit Aufhebung des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) würde das Land damit gegen die Verpflichtung aus § 7 WoFG verstoßen.

Zweitens. Mit dem vorgeschlagenen Wegfall der Ausgleichszahlungen nach HessAFWoG wäre das Land daher gezwungen, seine Wohnungsbauförderprogramme entsprechend umzugestalten. Dies würde aber einen wesentlich höheren bürokratischen Aufwand verursachen. Auch bei der Vermeidung von Fehlförderungen durch die Ausgestaltung der Förderprogramme müssen nämlich die Einkommen der in den mietpreissubventionierten Wohnungen untergebrachten Haushalte in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Stellt sich heraus, dass das Gesamteinkommen eines Haushalts über der Einkommensgrenze liegt, werden die Zinsen für den auf die jeweilige Wohnung entfallenden Darlehensanteil erhöht. Nach Erhöhung der Zinsen wird die Miete für die entsprechende Wohnung unter Berücksichtigung der Zinserhöhung neu berechnet und die Miete dann der Erhöhung der Darlehenszinsen entsprechend angehoben. Es handelt sich dabei also um ein dreistufiges Verfahren. Demgegenüber wird bei der Erhebung der Fehlsubventionierungsabgabe lediglich das Einkommen überprüft und bei Überschreitung der für die Fehlsubventionierungsabgabe festgelegten Einkommensgrenze die monatlich zu leistende Ausgleichszahlung festgesetzt. Es handelt sich dabei um ein nur zweistufiges Verfahren, Miete und Darlehenszinsen bleiben unverändert.

Drittens. Der vorgeschlagene Verzicht auf die Abgabe würde auch den Bemühungen zum Abbau nicht mehr notwendiger Subventionen widersprechen. Dabei würde nicht nur auf den Abbau nicht mehr notwendiger Subventionen verzichtet, sondern es würden sogar Subventionsvorteile Begünstigten belassen, die aufgrund ihrer gestiegenen Einkommen keinen Anspruch mehr auf diese Subventionen haben. Sollen aber Subventionen abgebaut werden, auch wenn die Begünstigten noch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, wäre es nicht vertretbar, Subventionsvorteile

zu belassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

Viertens.Zu den finanziellen Auswirkungen nimmt der Gesetzentwurf nicht Stellung. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die entstehenden Einnahmeausfälle „von der Erhebungshöhe der Fehlbelegungsabgabe abhängig“ sind. Bei diesen Einnahmen handelt es sich aber um die einzigen Mittel, die den Kommunen überhaupt noch für wohnungspolitische Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Wie Sie wissen, wurde die Fehlsubventionierungsabgabe mit einstimmig vom Hessischen Landtag beschlossenem Gesetz vom 25. Februar 1992 eingeführt und wird seit dem 1. Juli 1993 jeweils für die Dauer von drei Jahren festgesetzt. Im ersten Leistungszeitraum (1. Juli 1993 bis 30. Juni 1996) wurde die Abgabe selbstverständlich nicht in allen 426 hessischen Gemeinden erhoben, weil nicht in allen Gemeinden Sozialwohnungen vorhanden sind. Erhebungspflichtig waren im ersten Leistungszeitraum lediglich 293 Kommunen, die Einnahmen beliefen sich auf 81,4 Millionen c. Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen wurde die Zahl der erhebungspflichtigen Gemeinden zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes im zweiten Leistungszeitraum auf 108 verringert, gleichwohl wurde noch ein Betrag von 88,1 Millionen c eingenommen. Im dritten Leistungszeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2002 wurde die Zahl der erhebungspflichtigen Gemeinden nochmals auf 89 verringert, das Aufkommen belief sich in diesem Leistungszeitraum auf insgesamt 73,3 Millionen c. Im aktuellen Leistungszeitraum beläuft sich das Aufkommen aus der Fehlsubventionierungsabgabe immer noch auf 64,9 Millionen c. Die Verringerung der Einnahmen ist darauf zurückzuführen, dass in vielen Beständen des sozialen Wohnungsbaus die Mietpreis- und Belegungsbindungen auslaufen und daher für diese Wohnungen keine Ausgleichszahlungen nach dem Hessischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen mehr erhoben werden können.

Hinzu kommt, dass aufgrund der natürlichen Fluktuation in den verbliebenen Beständen Wohnungssuchende in die frei werdenden Wohnungen einziehen, die aufgrund ihres geringen Einkommens auf die subventionierten Mieten angewiesen und zur Inanspruchnahme dieser Subventionsvorteile auch berechtigt sind. Von diesem Personenkreis werden keine Ausgleichszahlungen erhoben, ein leichter Rückgang der Einnahmen ist die Folge. Ohne diese Gelder sind die Städte und Gemeinden in Hessen nicht in der Lage, die notwendige kommunale Mitfinanzierung von Wohnungsbauvorhaben sicherzustellen und die vom Land zur Verfügung gestellten Mittel abzurufen. Damit wäre auch die erfolgreiche Wohnungspolitik der Landesregierung beeinträchtigt.

Fünftens. Begründet wird der Gesetzentwurf mit der nicht weiter bewiesenen Behauptung,die Fehlsubventionierungsabgabe habe „in weiten Teilen zu einer Gettoisierung von Wohngebieten geführt“. Die Erhebung der Abgabe laufe „der Zielsetzung der integrativen Siedlungs- und Stadtentwicklung zuwider“. Diese auch schon in der Vergangenheit von interessierter Seite wiederholt aufgestellten Behauptungen entsprechen nicht im Mindesten den Tatsachen. In keiner Kommune wurde nachgewiesen, dass die Abgabe die für die soziale Stabilisierung wichtigen Bewohner verdrängt hat. Nach den von der Nassauischen Heimstätte erhobenen Statistiken zu den Gründen von Kündigungen durch die Mieter hat die Abgabe für die Entscheidung zum Wegzug aus dem bisherigen Wohngebiet keinerlei Bedeutung.Dies entspricht den Erfahrungen von Stadtverwaltungen und anderen Gesellschaften. So wurde z. B. in Wiesba

den festgestellt, dass in Gebieten mit einem hohen Anteil an Zahlungspflichtigen die Fluktuation weit unter dem Durchschnitt lag. Dass die Abgabe für die Wegzugsentscheidung keine Bedeutung haben kann, ergibt sich bereits daraus, dass bei einem Umzug für die neue Wohnung eine Miete zu zahlen wäre, die ganz erheblich über der Summe aus bisheriger Miete und Fehlsubventionierungsabgabe liegt. Das wird durch Kappungsgrenzen sichergestellt, die sich an den im Vergleich zu den Wiedervermietungsmieten deutlich niedrigeren „Bestandsmieten“ orientieren.

Die Argumentation zur Aufhebung der Fehlsubventionierungsabgabe ist im Übrigen nur sehr verkürzt und nicht konsequent zu Ende gedacht. Bereits die Annahme, jeder Mieter mit einem hohen Einkommen sei damit automatisch bereits ein „guter Mensch“ und trage zur Stabilisierung seines Wohngebietes bei, erscheint doch zumindest fragwürdig.Abgesehen davon, dass die Abgabe – wie bereits ausgeführt – nicht zu einer Entstehung von sozialen Brennpunkten geführt hat, ist auch nicht zu erwarten, dass ein massenhafter Wegzug von Zahlungspflichtigen zu instabilen Bewohnerstrukturen führt. Wäre dies der Fall, könnten die Kommunen durch eine gezielte Belegungspolitik und eine entsprechende Auswahl der Bewerber für die frei gewordenen Wohnungen sozial stabile Bewohnerstrukturen erreichen. Daneben ist es Aufgabe der Wohnungswirtschaft, durch Wohnumfeldgestaltung und andere geeignete Maßnahmen zur Identifikation der Bewohner mit ihrem Wohngebiet und damit zur sozialen Stabilisierung beizutragen.

Nachvollziehbare Gründe für das mit dem Gesetzentwurf der Fraktion der FDP verfolgte Ziel der Aufhebung des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und damit des Wegfalls der Fehlsubventionierungsabgabe sind also nicht vorhanden.Vielmehr sprechen zwingende Regelungen des Bundesrechts, das Ziel der Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwandes, der notwendige weitere Subventionsabbau und die Fi

nanzlage der Städte und Gemeinden für die Beibehaltung der Abgabe.

Ich bitte Sie aus diesen Gründen, den Gesetzentwurf der FDP-Fraktion abzulehnen.

Sechstens. Demgegenüber stimmt die Landesregierung dem Gesetzentwurf der CDU-Fraktion in vollem Umfang zu. Mit diesem Gesetzentwurf werden das wichtige wohnungspolitische Instrument der Fehlsubventionierungsabgabe geänderten Verhältnissen der örtlichen Wohnungsmärkte angepasst und die gesetzlichen Bestimmungen dementsprechend weiterentwickelt. Die Anhebung der Einkommensgrenze für die Zahlungspflicht entlastet diejenigen Betroffenen, deren Einkommen nicht erheblich über der Einkommensgrenze für die Wohnberechtigung im sozialen Wohnungsbau liegt.

Im Interesse sozial stabiler Bewohnerstrukturen wird auf die Abgabe zukünftig in Gebieten verzichtet, in denen die Wohnungen von den Belegungsbindungen freigestellt werden. Die Mietpreisbindung dieser Wohnungen bleibt erhalten. Dadurch wird ein finanzieller Anreiz geschaffen, in diese Wohnungen einzuziehen, eine gezielte Belegung der frei gewordenen Wohnungen durch die Kommunen wird erleichtert.

Durch die Flexibilisierung der Mittelverwendungsvorschrift wird den Kommunen ein größerer Spielraum bei der Verwendung des Aufkommens aus der Fehlsubventionierungsabgabe eingeräumt. Auch wenn ein Vorhaben wegen sorgfältiger Planung nicht innerhalb von zwei Jahren verwirklicht werden kann, stehen die Einnahmen den Kommunen weiterhin zur Verfügung, um ihre wohnungspolitischen Ziele zu verwirklichen.

Ich bitte Sie daher, der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr entsprechend dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU zuzustimmen.