rund 20.000 ha eine uneingeschränkte Totholzanreicherung erfolgen. Somit werden sich über die Staatswaldfläche des Landes Hessen verteilt auch für die anspruchsvollen Totholzbewohner gute Habitateigenschaften herausbilden.
Die Umsetzung der Konzepte geschieht planmäßig. Eine Einschränkung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen durch Inhalte der betrieblichen Leitlinie für die Vermarktung von Holz zu bioenergetischen Zwecken im Landesbetrieb Hessen-Forst erfolgt nicht. Die Erhaltung der Artenvielfalt ist und bleibt sichergestellt.
Wird es angesichts des angestrebten Ziels, einen Totholzvorrat zu haben, ausreichen, das Totholzkonzept allein in den Kernzonen des Staatswalds umzusetzen?
Frau Abg. Feldmayer, wie Sie den von mir gemachten Ausführungen entnehmen können, haben wir keine Befürchtung, dass das Totholzkonzept nicht so, wie ich es Ihnen eben beschrieben habe, umgesetzt werden kann.
Wie setzt sie das Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 4 V 2831/11) um, nach dem eingetragene Lebenspartnerschaften bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln sind?
Frau Abg. Erfurth, eine Berücksichtigung kann über das Instrument der Aussetzung der Vollziehung auf Antrag erfolgen. Grundsätzlich soll von diesen Möglichkeiten dann Gebrauch gemacht werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.
Nach den Abstimmungen soll bundesweit einheitlich wie folgt verfahren werden: Grundsätzlich bleibt die Finanzverwaltung aufgrund der einheitlichen Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs in dieser Frage der Auffassung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines ablehnenden Verwaltungsakts nicht bestehen. Gleichwohl soll aufgrund des Umstands sich widersprechender Rechtsentscheidungen in erster Instanz und der Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit gewährt werden, das im Wege der Aussetzung der Vollziehung – auch vor dem Hintergrund der voraussichtlich sehr geringen Fallzahlen – entsprechend zu berücksichtigen.
Habe ich es so richtig verstanden, dass die Verwaltung nur auf Antrag tätig wird – die Betroffenen beantragen dann einen vorläufigen Rechtsschutz –, es aber keine Anweisung gibt, im Vorgriff auf die Entscheidung generell vorläufig die Zahlungen an die Steuerbürger zu leisten?
Eine Veränderung der Steuerklasse erfolgt immer auf Antrag des Steuerpflichtigen. Insofern kann auch hier nicht anders verfahren werden.
Wenn eine Ablehnung eines solchen Antrags erfolgt ist, müsste in der Tat ein Einspruch erfolgen. Dann würde das auf dem Wege der Aussetzung der Vollziehung passieren.
(Die Frage 672 und die Antwort der Landesregie- rung sind als Anlage beigefügt. Die Fragen 670, 671 und 673 bis 680 sollen auf Wunsch der Fragestelle- rinnen und Fragesteller in der nächsten Frage- stunde beantwortet werden.)
Meine Damen und Herren, ich informiere Sie wie folgt: Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof wird die Wahl der richterlichen Mitglieder „durch einen vom Landtag aus seiner Mitte gewählten Wahlausschuss vollzogen. Dieser besteht aus acht Abgeordneten“, die aufgrund von Vorschlagslisten entsprechend dem in § 10 Abs. 3 Landtagswahlgesetz beschriebenen Verfahren, nämlich Hare-Niemeyer, ermittelt werden – § 5 Abs. 4 Hessisches Staatsgerichtshofgesetz.
Diese Liste kann nach § 5 Abs. 3 Staatsgerichtshofgesetz dem Landtag nur „von seinen Fraktionen vorgelegt werden“. Sind mehrere Personen zu wählen, legen die Fraktionen Listen vor, die mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthalten sollen.
Bitte. – Listenverbindungen sind nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags zulässig.
Nach dem Ausscheiden von Herrn Dr. Andreas Jürgens und Frau Sarah Sorge aus dem Hessischen Landtag ist die Vorschlagsliste der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erschöpft. Nach § 5 Abs. 6 Staatsgerichtshofgesetz ist somit der gesamte Wahlausschuss neu zu wählen.
Die Wahlvorschläge der Fraktionen der CDU und der FDP, Drucks. 18/5602, der Fraktion der SPD, Drucks. 18/5603, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucks. 18/5604, und der Fraktion DIE LINKE, Drucks. 18/5605, liegen Ihnen vor. – Weitere Vorschläge werden nicht gemacht? – Das ist der Fall.
Die Fraktion DIE LINKE hat hierzu geheime Wahl beantragt. Ich darf nun die von den Fraktionen benannten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bitten, hierher zu kommen: Frau Abg. Wallmann, CDU, Frau Abg. Gnadl, SPD, Herr Abg. Paulus, FDP, Frau Abg. Hammann, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, und Frau Abg. Schott, DIE LINKE. Kommen Sie bitte zu mir. – Herr Rudolph, zur Geschäftsordnung.
Die Kollegin Gnadl ist noch unterwegs. Deswegen schlagen wir Herrn Abg. Gremmels als Wahlhelfer vor.
Überzeugen Sie sich bitte zunächst von dem ordnungsgemäßen Zustand der Wahlkabinen, der Wahlunterlagen und der Wahlurnen. – Die Wahlhelfer werden an den Ausgabetischen von den Mitarbeitern eingewiesen.
Meine Damen und Herren, zur Wahlhandlung noch folgende Hinweise – das ist für Sie jetzt wichtig –: Nach dem Namensaufruf der Abgeordneten, der gleich erfolgen wird, erhält jeder von den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern einen gefalteten Stimmzettel. Ich bitte um Verständnis, dass wir nur die Nachnamen aufrufen. Widerspricht dem jemand? – Das ist nicht der Fall.
Der Ausgabetisch befindet sich von mir aus gesehen rechts, von Ihnen aus gesehen links. Von dort aus gehen Sie zur Wahlhandlung hinter die Portraitwand zu einer der beiden Wahlkabinen.
Ich weise Sie darauf hin – es ist auch wichtig, dass ich Sie darauf hinweise –, dass der Stimmzettel nur ein Kreuz in einem Kreis und keinerlei weitere Kennzeichnungen oder Bemerkungen enthalten darf. Sonst ist der Stimmzettel ungültig.
Ich darf Sie bitten, den Stimmzettel gefaltet in die Wahlurne zu werfen, die sich auf dem Stenografentisch befindet, vor dem Rednerpult.
Bevor die Schriftführerinnen und Schriftführer mit dem Namensaufruf beginnen, bitte ich, die beiden Türen hinter mir zu verschließen und mir zu sagen, dass sie geschlossen sind. – Das ist der Fall. Ich bitte auch, sicherzustellen, dass keiner hereinkommt.
Ich bitte nun die Schriftführerinnen und Schriftführer, mit dem Namensaufruf zu beginnen. Ich bitte die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, darauf zu achten, dass die Wahlhandlung auch wirklich geheim abläuft.
Meine Damen und Herren, hat jeder einen Stimmzettel bekommen und seine Stimme abgeben können? – Ich darf Sie bitten, wieder Platz zu nehmen und mir zuzuhören.
Jetzt frage ich noch einmal: Hat jemand seine Stimme nicht abgeben können? – Dann stelle ich fest, dass alle Aufgerufenen die Stimme haben abgeben können, und schließe die Wahlhandlung. Ich darf bitten, auszuzählen.
Meine Damen und Herren, ich möchte Ihnen das Ergebnis bekannt geben. Abgegebene Stimmen: 114. Zahl der gültigen Stimmen: 114. Auf den Vorschlag von CDU und FDP entfielen 64 Stimmen, auf den Vorschlag der SPD entfielen 28 Stimmen, auf den Vorschlag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 16, auf den Vorschlag der LINKEN 6.
Damit stelle ich fest, dass die Abg. Herr Bellino, Herr Beuth, Herr Blechschmidt, Herr Honka, Herr Heinz, Frau Hofmann, Frau Faeser und Herr Frömmrich zu Mitgliedern sowie die Abg. Herr Lenz, Herr Müller (Heidenrod), Herr Peuser, Herr Gerling, Frau Wallmann, Herr Siebel, Herr Weiß, Herr Kaufmann zu Nachrückern des Wahlausschusses zur Wahl der richterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs gewählt worden sind – unterschrieben von allen Mitgliedern der Wahlhelfergruppe. Damit ist das Ergebnis bekannt gegeben.