Protokoll der Sitzung vom 16.06.2009

(Beifall bei der FDP)

Eines muss man auch einmal festhalten: Je mehr Informationen Bürger vor allem über die politische Arbeit erhalten, desto bessere Möglichkeiten haben sie, sich an dem Meinungsbildungsprozess und an dem Umsetzungsprozess ganz konkret zu beteiligen. Immer wieder werden wir, die handelnden Politiker, mit Zurufen konfrontiert, die lauten, wir seien nicht nah genug am Bürger, und es werde zu wenig auf das Volk gehört.Das kann uns allen sicherlich nicht gleichgültig sein.

Meine Damen und Herren, insbesondere von den Fraktionen, die dazu Gesetzentwürfe eingebracht haben, eines will ich dazu sagen. Das Problem besteht weniger in fehlenden Informationen, sondern vielmehr in fehlenden Beteiligungsmöglichkeiten.Ein wichtiges Instrument in Hessen ist z. B. das Bürgerbegehren, mit dem jeder die Möglichkeit hat, sich für Projekte einzusetzen, die die Politik noch nicht aufgegriffen hat, sich gegen Projekte zu wehren, die man für falsch hält, oder Projekte zu verändern, die gut, aber noch nicht ausgereift sind.Auf Landesebene haben wir das dementsprechende Volksbegehren.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, Herr Kollege Weiß, um die Beteiligung und die Attraktivität dieser Teilhaberechte zu steigern, haben wir mit unserem Partner im Koalitionsvertrag vereinbart, für die Durchführung der Volksbegehren auf Landesebene sowohl die Eintragungsfrist zu verlängern als auch das Unterschriftenquorum von 3 % auf 2 % herunterzusetzen.

(Zuruf: Das ist „Wahnsinn“!)

Dabei geht es um die Frage konkreter Beteiligungsmöglichkeiten.

(Beifall bei der FDP)

Auf der anderen Seite haben wir die Ebene der Landesregierung und der Landesverwaltung. Sie meinen, mit der Annahme Ihrer Gesetzentwürfe könnten Sie mehr Transparenz schaffen und dadurch die Akzeptanz in der Gesellschaft steigern. Das ist bestimmt ein ehrenwerter Gedanke. Auch wir sind dafür, die auf zahlreiche Gesetze verstreuten Rechte der Bürger auf Information in sachgerechter Art und Weise in einem Informationsfreiheitsgesetz zu bündeln, wenn dies sinnvoll ist.

Da sich die Sinnfrage solchermaßen stellt,dürfen wir auch hier die zweite Seite der Medaille nicht außer Acht lassen. Denn wenn Bürger, gerade in Bereichen, in denen andere Private betroffen sind, Informationen suchen, wird es immer wieder zu einer Kollision des Auskunftsrechts des einen mit dem Recht des anderen auf informationelle Selbstbestimmung kommen.

Damit kommen wir erneut zu einem Punkt, der möglicherweise mehr neue Konflikte und Streitpotenziale aufwerfen wird, als er Transparenz schafft. Viele Einzelregelungen müssten aufgenommen werden. Gleichzeitig müsste eine Fülle Ausnahmetatbestände geschaffen werden. Inwieweit dann unter dem Strich Aufwand und Nutzen noch in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen, erschließt sich mir zumindest bislang noch nicht.

Zunächst ist eines zu konstatieren. Herr Kollege Beuth hat schon darauf hingewiesen. In vielen Bereichen sind die Informationen bereits jetzt für den Bürger öffentlich zugänglich. Die Verwaltung und die Regierung in Hessen arbeiten äußerst transparent.Eine Fülle Informationen ist über die Homepages der Stadtverwaltungen, der Regierungspräsidien und/oder der Ministerien abrufbar. Viele Sitzungen z. B. der Kommunalparlamente sind ohnehin öffentlich. Die Sitzungen, die nicht öffentlich stattfinden,

müssten hingegen vom Recht auf Informationsfreiheit ausgenommen werden, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen nicht auszuhöhlen.

Dann bleibt die Frage, wer über die Vertraulichkeit der Informationen entscheidet;und es bleibt die Frage,ob,wie und wo solche Entscheidungen überprüft werden können.

Auf eines will ich noch hinweisen. Herr Kollege Beuth hat in Stichworten schon genannt, wo wir überall schon Informationsrechte der Bürger in den zahlreichen Einzelgesetzen haben. Wir haben das auch außerhalb der Verwaltungsverfahren, an denen die Bürger direkt beteiligt sind.

Nach den Grundsätzen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde ein allgemeines Akteneinsichtsrecht. Um die Ausübung dieses Ermessens wird es letztlich unter der Voraussetzung gehen, dass die Bürgerinnen und Bürger ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen können.

(Beifall bei der FDP und des Abg. Holger Bellino (CDU))

Jetzt möchte ich noch einmal genau auf das zurückkommen, was Herr Kollege Beuth zu diesem Gesichtspunkt des berechtigten Interesses angesprochen hat. Ich will dazu nur Folgendes ergänzen. Dieses berechtigte Interesse umfasst nicht nur das, was sich viele Juristen darunter vorstellen, nämlich ein rechtliches Interesse. Vielmehr reicht nach der Rechtsprechung auch ein wirtschaftliches, ein ideelles oder ein sonst vergleichbares Interesse aus, um dieses berechtigte Interesse zu begründen.Insofern ist die Verwaltung gefordert, das umzusetzen, was heute schon Recht ist, und nicht zu blockieren, wenn ein Auskunftsanspruch besteht.

(Beifall bei der FDP)

Bevor wir uns vor diesem Hintergrund der konkreten Ausgestaltung solcher Informationsfreiheitsrechte zuwenden, ist es hilfreich, sich einmal anzuschauen, was die Informationsfreiheitsgesetze in den Ländern bisher gebracht haben, in denen sie bereits existieren. Ich will jetzt nicht auf die Einzelheiten eingehen. Wir werden das im Rahmen der Anhörung sicherlich genau abfragen. Wir werden uns das genau anschauen.

Ich sage Ihnen dazu eines. Bei diesem hohen Gut der Informationsfreiheit kann die Devise nicht lauten, ein solches Gesetz zu schaffen, koste es, was es wolle. Herr Kollege Weiß, Sie haben besonders stolz darauf hingewiesen. Im Gesetzentwurf der SPD-Fraktion klingt die Ablehnungsfiktion in § 5 Abs. 7 ganz pfiffig, die sofort den Rechtsweg ohne weiteres Vorverfahren eröffnen soll. Aber vielleicht sollten Sie auch einmal darüber nachdenken, mit welch zusätzlicher Anzahl Verfahren Sie die ohnehin überlasteten Gerichte konfrontieren würden, wenn die Inanspruchnahme der dann neu geschaffenen Rechte in Hessen auf größeres Interesse als anderswo stoßen würde. Interessanterweise ist das Interesse nämlich recht gering. Das werden wir in der Anhörung zu hören bekommen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen der SPD und der GRÜNEN, deshalb müssen wir uns, bevor wir ein solches Projekt beschließen – das ist unsere Devise –, fragen, ob wir damit tatsächlich etwas Sinnvolles tun oder ob wir nicht doch entsprechend der Befürchtung des Herrn Beuth lediglich jede Menge neuer zusätzlicher Bürokratie aufbauen.

Bei der Ausgestaltung ist für uns vor allem der Schutz individueller Rechte des einzelnen Bürgers vor Veröffentlichung entsprechender persönlicher Vorgänge sicherzustellen. Auch hier lassen Ihre Gesetzentwürfe Fragen zu jeder Menge relevanter Gesichtspunkte unbeantwortet.

Herr Kollege Frömmrich, als letzten Punkt will ich das von Ihnen so gelobte Informationsfreiheitsgesetz auf Bundesebene hervorheben. Das ist unter der rot-grünen Bundesregierung in Kraft getreten. Es ist ihr nicht gelungen, ein praktikables Regelungswerk zu schaffen. Da notwendigerweise sehr viele Ausnahmetatbestände geschaffen werden mussten, kommt dieses Gesetz nie zum Zug.

Herr Greilich, kommen Sie bitte zum Schluss Ihrer Rede.

Ich komme zum Schluss meiner Rede und fasse zusammen. Wenn das das Ergebnis sein soll, dann muss in der Tat der alte liberale Grundsatz gelten: Wenn es nicht nötig ist, ein Gesetz zu erlassen, dann ist es zwingend notwendig, kein Gesetz zu machen.

(Beifall bei der FDP sowie der Abg. Dr. Christean Wagner (Lahntal) und Holger Bellino (CDU))

Für Gesetzgebungsaktionismus stehen wir Liberale jedenfalls nicht zur Verfügung.Lassen Sie uns die Anhörung durchführen. Danach werden wir sehen, ob es sinnvoll ist, das umzusetzen, was Sie hier wollen, oder ob das purer Gesetzesaktionismus wäre.Dementsprechend werden wir dann entscheiden.

(Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CDU)

Herr Greilich, danke. – Für die Landesregierung erhält nun Herr Staatsminister Bouffier das Wort.

Herr Präsident, meine Damen, meine Herren! Ich habe bei dieser Diskussion den Eindruck gewonnen, dass das Thema gewaltig überhöht wird. Bei den Anträgen der SPD und der GRÜNEN hat man den Eindruck,

(Marius Weiß (SPD): Das sind Gesetzentwürfe!)

ein solches Informationsfreiheitsgesetz würde eine völlig neue Qualität der Beziehung zwischen dem Staat und seinen Bürgern im Sinne von Rousseau schaffen. Demnach würde eine lichtvolle neue Welt eröffnet.

Ich glaube, wir können das viel einfacher machen und viel niedriger hängen. Herr Kollege Greilich hat auf die Punkte hingewiesen. Wenn Herr Kollege Beuth auf seine Position verweist, die wir heute nicht zum ersten Mal gehört haben, dann geschieht das doch nicht deshalb, weil diese Seite des Hauses den finstren Überwachungsstaat restaurieren will. Das ist doch alles weit überzogen.

Wir sind in Wirklichkeit viel weiter. Ich will nur wenige Bemerkungen dazu machen. In Hessen gibt es Informationsfreiheitsgesetze.

(Zuruf: Nein, die gibt es nicht!)

Wir brauchen kein Neues zu schaffen, es gibt sie. Die Debatte darüber kann man intellektuell nicht ernsthaft führen. Man kann nur darüber streiten, ob das ausreichend ist.

Ich lege schon Wert darauf, dass wir den Sachverhalt miteinander genau klären. Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Informationsfreiheitsgesetz. Denn dort wird dargelegt, wann der Bürger das Recht hat, ohne Einschaltung der Gerichte etc. Einsicht in amtliche Akten zu nehmen. Das gibt es. Das wird ernsthaft niemand bestreiten können.

Wir haben darüber hinaus in einer Reihe von Fachgesetzen Einsichtsrechte,die es schon heute gibt.Dort ist in der Regel immer das Momentum, um das es geht, das sogenannte rechtliche Interesse. Ich halte das für vernünftig.

Die Frage, ob man Neugier durch Schaffung eines Gesetzes belohnt, wird man zumindest einmal kritisch hinterfragen dürfen. Die Frage, ob jemand ein berechtigtes Interesse hat, war der wichtigste Schutzfilter davor, dass einer kommt und sagt: Ich will einmal schauen, was ihr hier so treibt, und will einmal die Akten sehen. – Dann sagt jeder halbwegs normale Mensch: Moment einmal, wieso denn du? – Dann sagt der: Ich bin Betroffener von dem, was ihr da macht. – Das ist doch der Rechtsgedanke, dem wir schon lange gemeinsam huldigen. Das ist auch der Grund, warum es unstreitig ist, dass derjenige, der betroffen ist, einen Anspruch hat.

Wir sind darüber hinaus schon viel weiter. Dort, wo es um die allgemeinen Dinge geht, die auch in der kommunalen Wirklichkeit große Bedeutung haben, sind wir viel weiter. Da muss man nicht einmal betroffen sein.Denken Sie einmal an das Baugesetzbuch. Die Bebauungspläne werden öffentlich ausgelegt – seit vielen Jahren. Wenn man sich ansieht, wer sich das z. B. anschaut, wenn man betrachtet, wer denn gekommen ist, dann rate ich uns gemeinsam, diese völlig überbordende Erwartungshaltung, welch neue Qualität der Demokratie nun innewohnt, sehr nüchtern zu betreiben.

Das sind ganz wenige. Das sind in der Regel Interessensgruppen. Das macht die Sache nicht besser und nicht schlechter. Aber es hat herzlich wenig mit neuer demokratischer Qualität zu tun. Es ist eine völlig überzogene Diskussion. Ich bleibe dabei: Man muss abwägen, was nützt und was schadet.

Man kann zu der Überzeugung kommen, jedermann und jede Frau können sich entsprechend informieren. Dann wird man aber ernsthaft doch nicht bestreiten können, dass das ein bürokratischer Aufwand ist. Es muss doch irgendjemand machen. Wenn ich mir nur Ihren Gesetzentwurf anschaue, damit wir von den Überschriften einmal wegkommen: Sie haben in beiden Entwürfen 13 Paragrafen, in denen Sie regeln, ob einer Einsicht nehmen kann oder nicht. Sie haben Paragrafen, in denen Sie viele Unterpunkte aufschreiben. Ich will Ihnen an einem einzigen Beispiel zeigen, was das praktisch bedeutet.

In § 9 des SPD-Entwurfs steht etwas vom Schutz öffentlicher Belange. Ich zitiere wörtlich:

Soweit und solange das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

jetzt nehme ich Ziffer 5, die „wirtschaftlichen Interessen des Landes“ lassen wir weg –

… oder der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen...

das sind z. B. alle 425 Gemeinden in Hessen –

ist der Antrag abzulehnen,

jetzt kommt der nächste Halbsatz –

es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Jetzt stellen Sie sich in Ihrer Heimatgemeinde einmal vor, es kommt einer zum Hauptamt, zu dem Bürgermeister oder zu wem auch immer, und möchte gerne einmal wissen: Bei wem kauft ihr eigentlich eure Computer und warum? Denn ich habe einen Laden, und bei mir wart ihr noch nie. – Dann sagt der Hauptamtsleiter: Ich weiß nicht, ob du einsehen kannst; frage einmal den Bürgermeister. – Und der Bürgermeister weiß es auch nicht so ganz genau. Vielleicht überwiegt das öffentliche Interesse. Irgendeiner muss das klären. Dann geht es in die nächste Instanz. Irgendwann ist das Land dran. Das machen wir x-fach.