Deshalb: Ihr Gesetzentwurf will die bisher vorgesehenen Sonn- und Feiertagsöffnungen erweitern. Er will bis zu
wobei zwei Adventssonntage freigegeben werden können. Ich meine, wir haben über das hier wirklich – auch in dieser Legislaturperiode – hoch und runter diskutiert. In der Verfassung ist festgelegt:
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Das steht sowohl im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als auch in der Verfassung des Landes Hessen. Damit ist klar: Gewisse Tage sollen für alle Menschen arbeitsfrei bleiben. Das heißt, das werktägliche Leben soll zur Ruhe kommen. Sonn- und Feiertage sind Tage der Arbeitsruhe. Die Sonntagsöffnung muss die Ausnahme sein. Die Rechtsprechung hat es auch so weiterentwickelt, dass klar ist, es muss einen Anlass geben.
Was Sie mit Ihrem Gesetzentwurf machen, ist, dass Sie dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis ins genaue Gegenteil verkehren. Sie wollen das Erfordernis des Sonderereignisses für die Sonntagsöffnung einfach streichen und eine grundsätzliche Öffnung vorsehen. Dass das den Vorgaben der Verfassung widerspricht, ist nun wirklich hinreichend oft festgestellt worden – zuletzt in Ländern mit vergleichbarer Rechtslage wie etwa in Nordrhein-Westfalen.
Im Klartext: Der Verkauf an einem Sonntag muss über das allgemeine Verkaufsinteresse hinausgehen. Er bedarf eines definierten Anlasses.
Dann fällt Ihnen jetzt ein, das mit der Pandemie zu begründen. Da liegt völlig klar auf der Hand, dass auch das nicht tragen kann; denn das Ziel, das Einkaufsgeschehen zu entzerren, rechtfertigt eben keine landesweiten Sonntagsöffnungen im gesamten kommenden Jahr – wie auch? Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass während des gesamten kommenden Jahres landesweit, oder wenigstens überwiegend, ein so großer Kundenandrang und ein so kritisches Infektionsgeschehen da wären, dass deshalb aus infektionsschutzrechtlicher Sicht eine Entzerrung erforderlich sein würde. Das war der Grund, warum wir es in diesem Frühjahr gemacht haben. Genau mit diesem Infektionsschutz haben wir es begründet. Deshalb haben wir es auslaufen lassen, als die Infektionszahlen deutlich rückläufig waren. Das ist in sich ein absolut konsistentes Prinzip.
Ich will auch ausdrücklich auf die Entscheidung aus Nordrhein-Westfalen – OVG Münster, 24. November – zur nordrhein-westfälischen Corona-Schutzverordnung verweisen. Da heißt es, dass erfahrungsgemäß viel dafürspricht, dass in vielen, insbesondere ländlichen, Gegenden und in zahlreichen, vor allem kleineren, Städten der Kundenantrag auch an den Adventssamstagen sehr überschaubar bleiben wird.
Ich will auch noch einmal sagen – das ist in Hessen schon eine ganze Weile so –: An allen sechs Werktagen kann in Hessen jede Händlerin oder jeder Händler, die oder der das möchte, von 0 bis 24 Uhr öffnen – an jedem dieser Werktage.
Ich finde, das Üble an Ihrem Vorgehen ist, dass Sie ganz genau wissen, dass die Sonntagsöffnung, die Sie hier immer wieder propagieren, verfassungsrechtlich überhaupt nicht möglich ist. Aber Sie machen der IHK und dem Handelsverband etwas vor. Das finde ich, gelinde gesagt, schwierig. Es ist aber auch völlig klar, dass eine Landesregierung einem solchen Vorgehen nicht zustimmen kann.
Neben den verfassungsrechtlichen Gründen, die dem sowieso entgegenstehen, wäre es auch gesundheitspolitisch ganz falsch, so zu agieren, wie Sie es vorschlagen. Gerade angesichts der Verwischung von täglichen Rhythmen, die wir durch die Corona-Krise alle erleben, brauchen Menschen erst recht die Möglichkeit, sich wenigstens an Sonnund Feiertagen physisch und psychisch zu regenerieren. Deshalb ist es, vollkommen unabhängig von religiösen Hintergründen, umso bedeutender, dass der Sonntag geschützt ist. Er leistet nämlich einen wichtigen Beitrag für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, gerade in diesen Zeiten.
Deshalb: Strich drunter. Das Ergebnis ist klar. Die Landesregierung lehnt diesen Gesetzentwurf ab, weil er erkennbar die verfassungsrechtlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe verletzt. Lieber Herr Dr. Naas, dass der AfD die Verfassung ziemlich egal ist, wissen wir.
Das hat der Staatsgerichtshof heute noch einmal klar zu erkennen gegeben. Aber – da schließt sich der Kreis zu Ihrer Einführung –:
ich bitte um Ruhe – in der ersten Lesung des Gesetzentwurfs angelangt, den wir an den Haushaltsausschuss überweisen.
Ich rufe den Tagesordnungspunkt 9 auf. – Ach, ich bin schon viel weiter. Das war jetzt ein bisschen Wunschdenken.
Also: Wir sind am Ende der ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktion der Freien Demokraten, Sonntagsöffnung, mit dem Dringlichen Antrag der Fraktion der Freien Demokraten, Hessens Innenstädte attraktiv halten.
Wir überweisen den Gesetzentwurf an den Sozial- und Integrationspolitischen Ausschuss, federführend, und an den Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, mitberatend, und den Dringlichen Antrag an den Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. So war es vereinbart.
Erste Lesung Gesetzentwurf Fraktion der CDU, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes – Drucks. 20/4204 –
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Lieber Präsident, ein bisschen Arbeit haben wir noch, bevor wir zu den weiteren Punkten kommen. Aber, liebe Freunde, zum Thema.
Die COVID-19-Pandemie hat aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen zu drastischen Rückgängen bei den Steuereinnahmen von Land und Kommunen geführt. Die Landesregierung arbeitet kontinuierlich daran, die Kommunalfinanzen krisenfest aufzustellen, um auf diese Weise die Handlungsfähigkeit der hessischen Kommunen zu erhalten. Während von der Kompensation der Gewerbesteuermindereinnahmen vor allem die relativ steuerstarken Kommunen profitiert haben, sind die steuerschwachen Kommunen über die bereits getroffenen Maßnahmen hinaus auf Zuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich angewiesen.
Da die Steuereinnahmen aufgrund der Konzeption des Kommunalen Finanzausgleichs unmittelbar die Höhe der Finanzausgleichsmasse beeinflussen, würde sich diese in den kommenden Jahren bei unveränderter Rechtslage sehr deutlich verringern. Dabei war für die Kommunalen Spitzenverbände die Stabilisierung der Kommunalfinanzen im Sinne einer mittelfristigen Planungssicherheit von oberster Priorität.
Die Ergebnisse wurden in einer gemeinsamen Übereinkunft mit der Landesregierung und den Kommunalen Spitzenverbänden am 6. November dieses Jahres festgeschrieben.
Mit dem hier heute vorliegenden Gesetzentwurf, den ich für die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der CDU einbringe, soll die getroffene Vereinbarung umgesetzt werden. Ziel ist es, mit einem stabilen Kommunalen Finanzausgleich sowohl für das Land als auch für die Kommunen Planungssicherheit zu gewährleisten, damit diese ihre künftigen Haushalte solide und zukunftsfest aufstellen können. Dank der Errichtung des Sondervermögens „Hessens gute Zukunft sichern“ ist es möglich, diese Maßnahmen auch überjährig zu finanzieren.
Mit den vorgesehenen Regelungen soll insbesondere die Finanzausgleichsmasse in den kommenden Jahren 2021 bis 2024 nicht nur auf dem aktuell hohen Niveau gehalten werden, sondern sogar noch weiter anwachsen. Damit wird dem ausgesprochenen Ziel der Kommunalen Spitzenverbände Rechnung getragen, Planungssicherheit für die Kommunen zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es notwendig, dass die Mechanismen zum vertikalen Finanz
Daneben sind aber auch die Anpassungen erforderlich, die dazu beitragen, dass durch die Stabilisierung des Kommunalen Finanzausgleichs im Wege von Festbeträgen auch die Grundsatzentscheidungen des Staatsgerichtshofs zum KFA zur aufgabengerechten Finanzausstattung der Kommunen weiterhin gewährleistet werden. Zudem soll die vom Staatsgerichtshof ausgeurteilte Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht normiert werden.
Neben dem Primärziel der Stabilisierung des Kommunalen Finanzausgleichs haben sich die Landesregierung und die Kommunalen Spitzenverbände in der gemeinsamen Übereinkunft auf weitere Maßnahmen zur Verwendung der Mittel verständigt und darüber hinaus das Volumen durch weitere Maßnahmen auf über 3 Milliarden € aufgestockt.
Auf diese Weise soll unter anderem die Investitionstätigkeit der Kommunen in wichtigen Aufgabenbereichen wie der Krankenversorgung, den Straßen, den Kindergärten und auch den Schulen gestärkt werden. Die ergriffenen Stabilisierungsmaßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2024 befristet und treten mit Ablauf dieses Datums wieder außer Kraft. Der Wiedereinstieg in den jetzigen KFA wird im Jahr 2025 je nach Bedarf und Ausgestaltung dann mit weiteren gesetzlichen Anpassungen versehen sein.
Der Titel „Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes“ ist sicherlich etwas unspektakulär und sperrig, dennoch verbirgt sich dahinter etwas ganz Wichtiges. Es geht hier um das Herzstück des Kommunalpaktes, die bedeutendste Unterstützungsmaßnahme für die Kommunen in der Pandemie. Es geht um 1,4 Milliarden € für die Stabilisierung des KFA und um die Sicherung der Planbarkeit und Verstetigung der Kommunalfinanzen in den nächsten Jahren.
Ganz konkret geht es auch darum, dass die Kommunen auch in den nächsten Jahren den Bürgerinnen und Bürgern viele wichtige Leistungen in der täglichen Daseinsvorsorge, aber auch in den Freizeiteinrichtungen zur Verfügung stellen können.
Zusätzlich hat das Land Hessen im gesamten Jahr mit verschiedensten Maßnahmen dafür gesorgt, dass die Auswirkungen der Pandemie gedämpft und die Kommunen mit ausreichend Liquidität ausgestattet werden. Hierzu einige Beispiele: die vorzeitige Auszahlung der Schlüsselzuweisungen von Juni und Juli schon im Monat Mai, die Vorabauszahlung der Landesmittel aus dem Kommunalinvestitionsprogramm I und II, die Abwicklung des Kommunalen Schutzschirmes, Erleichterungen bei den Beiträgen zur Hessenkasse und gemeinsam mit dem Bund die Kompensation der Gewerbesteuerausfälle im Rahmen des Sondervermögens.
Das hessische Finanzministerium und die Kommunalen Spitzenverbände sind seit dem Beginn der Pandemie in einem dauerhaften Austausch miteinander. Hier zeigt sich der Gedanke, dass die Auswirkungen nur gemeinsam bewältigt werden können.
Die Kommunen nehmen hierbei eine ganz wichtige Rolle ein. Sie sind direkt am Bürger, bekommen direkt die Stimmung vor Ort zu spüren und tragen als Träger von Kindergärten, als Schulträger, aber auch im Rahmen der angebotenen Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Museen,
Bibliotheken und Theater immense Verantwortung. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, ist eine auskömmliche finanzielle Ausstattung der Kommunen unumgänglich.
Im Rahmen der Verhandlungen und der vielen Gespräche wurde gemeinsam nach Lösungen gesucht, den Kommunen die finanzielle Handlungsfähigkeit auch weiterhin zu garantieren, auch über das einzelne Haushaltsjahr hinaus. Da zeigt sich klar, dass nur durch das Sondervermögen der notwendige Spielraum geschaffen wurde, um überjährig eine Vereinbarung zu treffen.
Dabei nimmt der Kommunale Finanzausgleich als ganz zentraler Punkt eine Rolle ein, die ganz wichtig ist für die Zukunft der Kommunen, für die Verstetigung der Einnahmen; denn, wenn man sich die mittelfristige Finanzplanung anschaut, erkennt man das enorme Defizit im Vergleich zu den bisherigen Planungen. Vor allem im Jahr 2022 hätte es aufgrund der Spitzabrechnung große Ausfälle im Kommunalen Finanzausgleich gegeben. Dort sind es mittlerweile 622 Millionen €, von denen die Hälfte durch das Sondervermögen und die andere Hälfte durch den Haushalt ausgeglichen werden. Dies trägt zur Stabilisierung des Kommunalen Finanzausgleichs bei. Die Zahlen können Sie dem Gesetzentwurf entnehmen.