Es kämen alle. Warum hat Holland seine Coffeeshops an der Grenze für Ausländer geschlossen? Das hatte einen Grund. Das funktioniert so nicht.
Wenn wir also ernsthaft über diesen Antrag abstimmen sollten, könnte er so, wie er ist, nur abgelehnt werden.
Dasselbe gilt für den Antrag der CDU. Die CDU stellt erst einmal fest, dass Cannabis gefährlich ist.
Dann möchte sie die Kann-Bestimmung – von der Verfolgung des Besitzes von Cannabis kann abgesehen werden – in eine Soll-Bestimmung umwandeln, um die Polizei zu entlasten. Wenn Sie das so abändern, müsste die Polizei in jedem Fall erst einmal ermitteln. Das heißt, Sie erreichen damit gar nichts.
Zur Harmonisierung der Einstellungsgrenzen beim Cannabis-Besitz – Konsum steht in Ihrem Antrag; es geht um Besitz – auf 6 Gramm. Man kann sich überlegen, ob es sinnvoll wäre, den föderalen Flickenteppich zu vereinfachen, damit nicht jemand, der Nordrhein-Westfalen verlässt, an der Grenze zu Niedersachsen noch jemanden mitnehmen müsste, damit die beiden dann legal durch Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg nach Berlin kommen. In Berlin dürfte er ihn dann wieder aussteigen lassen, dann dürfte er das Ganze wieder allein besitzen. Das ist in der Tat etwas, was man erreichen könnte, aber das ist sowieso schon auf dem Weg.
Gleichwohl sind wir der Meinung, dass man über Entkriminalisierung des Besitzes von Cannabis nachdenken sollte, und auch darüber, wie man es hinbekommt, dass etwas bei dem Umgang von Jugendlichen mit Cannabis erreicht wird,
denn genau dort ist die Gefahrenlage am größten, und dass wir nicht über Legalisierung sprechen sollten – übrigens etwas, was Sie völlig undifferenziert nebeneinander in Ihrem Antrag stehen haben. Über Entkriminalisierung nachzudenken, finden wir richtig. Deswegen überweisen wir beide Anträge, obwohl sie nicht zustimmungsfähig sind, an den Ausschuss.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Anders als die SPD, deren Schlingerkurs Herr Schäfer vorgestellt hat,
sind wir davon überzeugt, dass der Kampf gegen Drogen durch Legalisierung nicht gewonnen werden kann.
Herr Schäfer hat es zitiert. Wir denken, dass Cannabis ein gefährlicher Stoff ist, denn er führt schon in geringen Mengen zu Realitätsverlust, Entpersonalisierung, Depressionen und wahnhaften Störungen. Daher sprechen wir uns gegen jegliche Form der Verharmlosung und Romantisierung des Cannabis-Konsums aus und lehnen eine Legalisierung im Sinne einer Herauslösung aus dem Betäubungsmittelgesetz ab. Auch das von Frau Fegebank angeführte Argument des Schwarzmarktes halten wir für falsch, denn auch für legale Drogen wie Alkohol oder Tabak gibt es einen Schwarzmarkt von großem Ausmaß. Der Schwarzmarkthandel illegaler Drogen wie Cannabis würde durch eine Legalisierung also nicht automatisch aufgelöst werden.
Auch das Argument der Beseitigung einer ineffektiven Verfolgung von Kleinkonsumenten ist absurd, vielmehr würde man dadurch das Rechtsstaatsprinzip aushebeln. Denn wenn Straftatbestände nur deswegen nicht mehr geahndet werden, weil die Strafverfolgung unökonomisch ist, müsste man nach dieser Logik auch auf den Einsatz von Polizeihundertschaften bei Demonstrationen und insbesondere bei Castor-Transporten verzichten. Derlei Umgang ist wirklich unverantwortlich.
Es ist so unruhig; ich habe offensichtlich doch den Nerv getroffen. Sie könnten doch einfach einmal ein bisschen zuhören.
Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich in seinem Cannabis-Urteil aus dem Jahre 1994 mehr als deutlich zu genau dieser Thematik: Es gibt kein Recht auf Rausch. Eine Legalisierung des Cannabis-Handels und -Anbaus würde vielmehr die sogenannte generalpräventive Wirkung, die von den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes ausgeht, schwer beschädigen. Denn ohne diesen Abschreckungseffekt
mittels des Verbots sowie der generalpräventiven Wirkung des Betäubungsmittelgesetzes auf Meinungsbildung, Konsumorientierung, Schädlichkeitsbewertung und Konsumverhalten stünde zu befürchten, dass sich die Konsumzahlen von Cannabis mittelfristig denen des Tabakkonsums annähern. Das will niemand, meine Damen und Herren.
Hinzu kommt, und das ist noch nicht angesprochen worden, dass Cannabis von heute nicht mehr das Cannabis von vor 30 Jahren ist
oder das aus den Sechziger- und Siebzigerjahren. Der THC-Gehalt ist seit den Siebzigerjahren um das Vierfache angestiegen, und analog dazu sind auch die Gesundheitsgefahren des Cannabiskonsums um ein Vielfaches gestiegen. Eine Romantisierung und Verharmlosung des Rechts auf Rausch im Stile der Sechziger- und Siebzigerjahre ist vor diesem Hintergrund mehr als zynisch. Unser Ansatz ist daher, die praktische Anwendung des Betäubungsmittelgesetzes handhabbarer zu machen und gleichzeitig den generalpräventiven Effekt um jeden Preis aufrechtzuerhalten.
Im Alltag der Strafverfolgung des Cannabis-Konsums treten vor allen Dingen zwei Probleme immer wieder zutage. Erstens sind die sogenannten Einstellungsgrenzen, also die Grenzwerte für die Menge, bei der keine Anklage erhoben werden muss,
in den Bundesländern nicht einheitlich. Herr Schäfer hat schon gesagt, dass es eventuell eine gute Idee wäre, hier etwas zu harmonisieren. Wir würden die zuständigen Fachministerkonferenzen der Bundesländer darum bitten, die Harmonisierung der Einstellungsgrenzen auf den Wert von 6 Gramm verbindlich zu vereinbaren.
Zweitens gibt es einen Schwachpunkt im Betäubungsmittelgesetz, der die Strafverfolgungsbehörden in ihrer Arbeit unnötig beeinträchtigt. Da verstehe ich Ihre Argumentation nicht, Herr Schäfer. In Artikel 31a wird festgelegt, dass von der Strafverfolgung bei Anbau, Handel und Besitz von Kleinstmengen zum Eigenverbrauch abgesehen werden kann. Die Unbestimmtheit dieser Kann-Regelung führt zu einer sehr unterschiedlichen Anwendungspraxis in den Bundesländern und trifft zudem nicht die vielzitierten großen Fische. Daher sollte geprüft werden – einfach nur geprüft, gar nicht paradigmenmäßig gesagt –, ob und wie diese Kann-Regelung in eine Soll-Regelung überführt werden könnte. Und das, Herr Schäfer, haben wir uns nicht ausgedacht, ein entsprechender Vorschlag von Oberstaatsanwalt Jörn Patzak aus Trier liegt seit der Anhörung im Bundestag vom 5. November 2014 vor. Das muss noch nicht der Weisheit letzter Schluss sein, aber es lohnt sich, zu prüfen, ob wir auf diese Weise die Strafverfolgungsbehörden bei der Bearbeitung von Bagatellfällen entlasten und diese sich stärker um die Verfolgung der Dealer und insbesondere der Hintermänner, der sogenannten großen Fische, konzentrieren können. Zugleich würde die generalpräventive Wirkung des Betäubungsmittelgesetzes aufrechterhalten werden.
Den Petitumspunkt 3 ziehen wir zurück. Die SPD ist weise genug, sich dem Antrag der GRÜNEN nicht anzuschließen, also können wir diesen Punkt streichen. – Herzlichen Dank.
Bevor ich Herrn Dr. Schinnenburg das Wort gebe: Im Kaisersaal ist ein Schlüssel, vermutlich von einem Audi, abgegeben worden. – Herr Dr. Schinnenburg von der FDP-Fraktion, Sie haben das Wort.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wie Sie wissen, hat sich die Hamburger FDP dafür entschieden, eine kontrollierte Abgabe von Cannabis zu erlauben und die dadurch erzielten Einnahmen für Drogenprävention auszugeben. Das ist die Auffassung unserer Partei. Wenn nun die GRÜNEN meinen, wir müssten erst einmal ein Modellprojekt vorschalten, dann soll das so sein. Und wenn die SPD meint,
Frau Präsidentin, sehr geehrte Herren und Damen! Drogen können für Kinder gefährlich sein. Täglich sterben drei Kinder und Jugendliche durch Unfälle, Gewalt und Suizid. Drogensucht ist eine Krankheit. Strafen helfen nicht, Verbote auch nicht. Sie verhindern weder Drogenkonsum noch lindern sie die Folgen von Missbrauch. Das Petitum des vorliegenden Antrags hat das alles nicht zum Thema. Weder geht es um Drogenabgabe an Kinder und Jugendliche noch geht es um die Aufhebung des Betäubungsmittelgesetzes und die Legalisierung von Rauschmitteln, deren Besitz und Vertrieb verboten ist. Es geht darum, ein Modellprojekt zur kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene ins Leben zu rufen.
So wie in früheren Jahren erst die Erfahrungen mit Konsumräumen Erkenntnisse brachten, kann dieses Projekt Aufschlüsse darüber geben, ob es dazu beiträgt, den illegalen Handel einzudämmen, ob es gelingt, die gesundheitliche Situation von bereits geschädigten Süchtigen zu verbessern, oder ob der Jugendschutz und die öffentliche Sicherheit davon profitieren.