Wer dem Gesetzentwurf der CDU-Fraktion zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU auf Drucksache 3/2123 bei Zustimmung der Fraktion der CDU, Gegenstimmen der Fraktion der SPD und der Fraktion der PDS abgelehnt.
Meine Damen und Herren, ich denke, wir haben uns nun eine Mittagspause verdient. Die Sitzung wird um 14.50 Uhr fortgesetzt.
(Unruhe bei Abgeordneten der SPD, CDU und PDS – Zuruf aus dem Plenum: Oh, nicht so lange! Das ist doch viel zu lange!)
(Zurufe aus dem Plenum: Wir machen Mittag. – Steffie Schnoor, CDU: Nee, nee, nee! So geht das hier nicht.)
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die unterbrochene Sitzung ist wieder eröffnet. Bevor wir in der Tagesordnung fortfahren, möchte ich Ihnen nach Paragraph 4 Absatz 3 unserer Geschäftsordnung mitteilen, dass ich die Abgeordnete Frau Peters zur Schriftführerin für die heutige Sitzung benannt habe.
Ich rufe nunmehr auf den Tagesordnungspunkt 4: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes, Drucksache 3/2042, hierzu Beschlussempfehlung und
Bericht des Umweltausschusses, Drucksache 3/2750. Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU auf Drucksache 3/2860 vor.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 3/2042 –
Das Wort zur Berichterstattung hat der Abgeordnete Klostermann. Herr Klostermann, bitte schön, Sie haben das Wort.
(Caterina Muth, PDS: Da sind wir im Umweltaus- schuss mehr. – Heiterkeit bei Peter Ritter, PDS: Es werden nicht mehr, Henning. Du kannst dir so viel Zeit lassen, wie du willst.)
Ich glaube, hier unterliegen einige noch der Irritation in der Zeitangabe, wann wir uns wiedertreffen. Die erste Angabe mit 14.50 Uhr war wohl vielen sympathischer,
so dass sie sich vielleicht mit ihrer parlamentarischen Freiheit das Recht herausnehmen, dann erst aufzukreuzen. Das würde heißen, dass vielleicht in sieben Minuten oder in acht Minuten ein paar mehr sich hier einfinden. Ich weiß nicht, ob meine Zeit schon läuft.
(Heiterkeit bei Hannelore Monegel, SPD, Renate Holznagel, CDU, Caterina Muth, PDS, und Peter Ritter, PDS)
Vielleicht kann ich es ja noch ein bisschen überbrücken. Aber bei der Einbringungszeit ist es ja nicht so dramatisch nach meinen Erfahrungen, eher bei der Redezeit in der Debatte. Es ist ein ziemlich seltenes Ereignis, muss ich sagen, in zwölf Jahren, aber es ist auch schon vorgekommen.
und zwar mit dem Spruch „Alea iacta sunt.“, wie der Lateiner sagt, oder auf gut Deutsch: „Die Würfel sind gefallen.“, und das, meine Damen und Herren, im Hinblick auf das Naturschutzrecht gleich zweimal, einmal auf Bundesebene und einmal hier bei uns im Land MecklenburgVorpommern.
Zwar steht nunmehr das Ergebnis fest, wir haben jetzt ein Bundesgesetz mit Namen „Zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege“
und auch ein brandaktuelles Landesnaturschutzgesetz, doch bleibt abzuwarten, ob beides sich bei der Umsetzung als ein Sechserpasch erweisen wird, und zwar steht nunmehr als Ergebnis fest, dass auch weiterhin unsere Beschlussempfehlung vorliegt. Die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses hat in einer Reihe von gesetzgeberischen Aktivitäten im Hinblick auf den Naturschutz vorerst ihren Abschluss gefunden. Die heutige Beschlussempfehlung wird also damit einen Höhepunkt darstellen.
Und, meine Damen und Herren Abgeordnete, heute, fast am Ende der dritten Legislatur dieses Hohen Hauses, bin ich stolz darauf, an all diesen Gesetzen und gesetzgeberischen Aktivitäten mitgewirkt zu haben. Für die Abgeordneten, die dem Landtag nicht von der ersten Stunde 1990 angehören, möchte ich kurz noch das erwähnen, was im Vorfeld war. Da ist das Erste Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahre 1992, das so genannte Vorschaltgesetz, zu nennen. Dann ist das Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zum Naturschutz in M-V, ebenfalls von 1992, mit kleinen Nachträgen zu nennen, dann das Zweite Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes von 1995 und dann der größere Wurf, das Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern, eben das Landesnaturschutzgesetz von 1998. So viel vielleicht noch mal zur Geschichte des Naturschutzrechts in Mecklenburg-Vorpommern.
Hauptanliegen des Entwurfes eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes war es, in Anpassung an die Neuregelung des Bundesrechts einen Paragraphen 65 a – Rechtsbehelfe von Vereinen und Verbänden – in das Landesnaturschutzgesetz aufzunehmen, nämlich das so genannte Verbandsklagerecht, das in unserer Gesellschaft zum Teil sehr kontrovers diskutiert wird. Ich möchte betonen, dass das Bundesrecht nach Paragraph 61 Bundesnaturschutzneuregelungsgesetz keine Ausnahmeregelungen in Bezug auf die genannten Rechtsbehelfe mehr zulässt, wie es in unserem Land ursprünglich die Intention war. Unter anderem aus diesem Grund musste sich der Umweltausschuss der Aufgabe unterziehen, den Paragraphen 65 a neu zu fassen. Ich erwähne dies mit Blick auf die Stellungnahme des mitberatenden Wirtschaftsausschusses, der die Ausnahmen um das Großprojekt „Gaskraftwerk Lubmin“ erweitern wollte.
Meine Damen und Herren Abgeordnete! Letztlich wurde aber im Ausschuss eine Lösung gefunden, die auch aus der Sicht der Opposition einen gewissen Charme besitzen musste. Anders kann ich es nicht bewerten, dass die Fraktion der CDU sich bei der Abstimmung im Umweltausschuss der Stimme enthalten hat. Meine Damen und Herren von der CDU, ich danke Ihnen, dass Sie trotz aller Vorbehalte gegen die Verbandsklage die entsprechende Bestimmung nicht abgelehnt haben. Dieses Verhalten sollte als Signal gewertet werden, ausgehend von der Staatszielbestimmung unserer Verfassung den Belangen des Naturschutzes gesamtgesellschaftlich einen höheren Stellenwert einzuräumen.
Meine Damen und Herren! Ein weiterer Punkt, auf den ich noch eingehen möchte, ist die Einführung eines neuen Schutzziels in Paragraph 3 a „Mariner Naturschutz“. Ich darf hervorheben, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern hier bundesweit Neuland beschritten hat.
(Volker Schlotmann, SPD: Ich sammle gerade. Es kommen gleich noch welche. – Heiterkeit bei einzelnen Abgeordneten der SPD und CDU)
Ich sprach gerade von dem bundesweiten Neuland, das wir beschritten haben mit der Einführung des Paragraphen 3 a „Mariner Naturschutz“. Ein Wermutstropfen ist jedoch, dass es sich dabei zunächst nicht um eine einklagbare Vorschrift, sondern nur um eine politische Willenserklärung handelt. Aber immerhin, ich sehe das als einen großen Fortschritt.
Ich bin jedoch der Auffassung, dass das Bekenntnis eines Küstenlandes zu seiner besonderen Verantwortung für die Territorialgewässer der erste Schritt in die richtige Richtung ist. Ich darf daran erinnern, dass dieses Hohe Haus mit seinen Beschlüssen zu den Ostseeparlamentarierkonferenzen der Vorjahre bereits in dieser Hinsicht aktiv geworden ist. Nur ein sicherer Seeverkehr mit möglichst geringem Havarierisiko, gekoppelt mit einem aktiven Umweltschutz, der die permanenten Meeresverschmutzungen aus dem Schiffsbetrieb und der Landwirtschaft reduziert, kann das sensible Ökosystem Ostsee vor Schaden bewahren. Das ist auch das Ziel der Arbeitsgruppe „Maritime Sicherheit“ der Ostseeparlamentarierkonferenz, die für die 11. Konferenz in Sankt Petersburg im Herbst dieses Jahres politische Handlungsempfehlungen auf diesem Gebiet vorbereiten soll. Als Vorsitzender dieses Gremiums wünsche ich mir, dass unsere Vorstellungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Ostseeraum Eingang in die Tagespolitik aller Ostseeanrainer finden werden.
Meine Damen und Herren Abgeordnete! Wie bei jedem Gesetzgebungsverfahren, das kommunale Belange berührt, so stand auch die Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes unter dem Damoklesschwert von Artikel 72 Absatz 3 unserer Landesverfassung, Konnexitätsprinzip. Hierzu hatte der Innenausschuss die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass der federführende Umweltausschuss vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eine Kostenfolgeabschätzung vornimmt. Das, meine Damen und Herren, kann aber nicht Aufgabe des Umweltausschusses sein. Dafür ist das federführende Ressort verantwortlich.
Ich zitiere aus der Unterrichtung durch die Landesregierung auf Drucksache 3/2790 vom 25.03.2002 – „Gemeinsame Erklärung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern und der kommunalen Landesverbände zum Konnexitätsprinzip“ –, Ziffer II, 4.: „Rechtzeitig vor der ersten Kabinettsbefassung wird von dem federführenden Ressort unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände eine detaillierte Kostenfolgeabschätzung vorgenommen. … Streitige Kostenfolgeabschätzungen werden während der folgenden Verbandsanhörung vertiefend zwischen dem federführenden Ressort und den kommunalen Landesverbänden behandelt. Eine Einigung ist ernsthaft anzustreben.“
Warum sage ich das mit Blick auf das Umweltministerium? Weil gerade die Frage der Kosten bei den noch zur Beratung im Umweltausschuss anstehenden Gesetzentwürfen nicht ausreichend geklärt ist. Für den Landesgesetzgeber ist es wenig hilfreich, wenn der Gesetzeseinbringer seine Hausaufgaben nicht macht und das Parlament mit der Drohung unter Druck setzt, die EU könne Strafgelder verhängen, wenn das Gesetz nicht bis zu einem bestimmten Termin in Kraft tritt.
Meine Kritik als Ausschussvorsitzender soll als Aufforderung an die Landesregierung verstanden werden, vor der Zuleitung von Gesetzentwürfen die Kostenbelastung für die Gebietskörperschaften und die Kostenübernahme durch das Land abschließend zu klären, ich betone, zu klären.
(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU und Dr. Gottfried Timm, SPD – Lutz Brauer, CDU: So können wir nicht zustimmen.)
Im Falle des Kompensationsflächenkatasters, das von mehreren Sachverständigen als sinnvoll angesehen und dessen Einführung begrüßt worden ist, konnte der Umweltausschuss gar nicht anders agieren, als dieses, nämlich das Kompensationsflächenkataster, fortfallen zu lassen, um nicht gegen geltendes Verfassungsrecht zu verstoßen. Und das, muss ich sagen, ist sehr bedauerlich.
Meine Damen und Herren, bevor ich nun zum Schluss komme, muss ich in Bezug auf die Beschlussempfehlung noch einige Angaben machen, einige Aufgaben erledigen, nämlich die Ausfüllung leerer Klammern, die Streichung überzähliger Fußnoten und die Spezifizierung der Anlage, und dieses beantrage ich. Also wenn Sie sich den Gesetzestext ansehen, sind da diese Dinge noch als Defizite, und die könnten wir jetzt ausräumen.
Zur Erinnerung: In Artikel 1 Nummer 23 der Beschlussempfehlung konnte der Umweltausschuss bei seiner Beschlussempfehlung am 27. Februar 2002 die Fundstelle des Bundesnaturschutzgesetzes noch nicht angeben, weil dieses seinerzeit noch nicht verkündet war. Die noch ausstehende Verkündung des Bundesgesetzes war auch der Grund, warum die Beschlussempfehlung von der Tagesordnung der letzten Landtagssitzung abgesetzt werden musste. Wir holen das jetzt einen Monat später nach. Ich darf daran erinnern, dass sich der Umweltausschuss dahin gehend gebunden hatte, das Gesetz erst zur Verabschiedung zu bringen, wenn das Bundesnaturschutzgesetz verkündet worden ist. Und das ist, wie Sie wissen, nunmehr der Fall.