Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie zur 14. Sitzung des Landtages. Ich bitte Sie, die Plätze einzunehmen. Ich stelle fest, dass der Landtag ordnungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist. Die Sitzung ist eröffnet. Die vorläufige Tagesordnung der 14. und 15. Sitzung liegt Ihnen vor.
Meine Damen und Herren, von der Fraktion der CDU liegt Ihnen auf Drucksache 4/474 ein Antrag zum Thema „Aussetzung der nationalen Modulation“ vor. Auf Wunsch der Antragsteller soll die Tagesordnung um diesen Antrag erweitert werden. Gemäß Paragraph 74 Nummer 1 unserer Geschäftsordnung kann diese Vorlage beraten werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages die Dringlichkeit bejahen. Zugleich muss über die Einreihung in die Tagesordnung beschlossen werden. Wer stimmt der Erweiterung der Tagesordnung um diese Vorlage zu? – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Dann ist dem mit wenigen Stimmenthaltungen zugestimmt. Kann ich davon ausgehen, dass wir diese Vorlage am Schluss der morgigen Sitzung behandeln? – Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Gibt es weitere Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung? – Das ist nicht der Fall. Dann gilt die Tagesordnung der 14. und 15. Sitzung des Landtages gemäß Paragraph 73 Absatz 3 unserer Geschäftsordnung als festgestellt.
Vor Eintritt in die Tagesordnung darf ich der Abgeordneten Lilly Kühnel nachträglich ganz herzlich zu Ihrem runden Geburtstag gratulieren. Jetzt werden sich sicherlich einige fragen, wer ist denn diese Abgeordnete. Es ist die ehemalige Abgeordnete Frau Wiebensohn, die außerdem noch geheiratet hat. Also, herzlichen Glückwunsch an Sie!
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 1: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU – Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land MecklenburgVorpommern, auf Drucksache 4/160, hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Drucksache 4/460.
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU: Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 4/160 –
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur – Drucksache 4/460 –
Das Wort zur Berichterstattung wird nicht gewünscht. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Fraktion der CDU eingebrachten Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 4/160. Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur empfiehlt, den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU auf Drucksache 4/160 entsprechend seiner Beschlussempfehlung anzunehmen.
Ich rufe auf Artikel 1 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall, dann sind der Artikel 1 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses einstimmig angenommen.
Ich rufe auf die Artikel 2 und 3 entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Dem wurde mehrheitlich gefolgt. Damit sind die Artikel 2 und 3 entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses auf Drucksache 4/460 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses auf Drucksache 4/460 einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 2: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD und PDS – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 4/254, hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Drucksache 4/461.
Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und PDS: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz – LHG M-V) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 4/254 –
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur – Drucksache 4/461 –
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von den Fraktionen der SPD und PDS eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 4/254. Der Bildungsausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und PDS entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/461 anzunehmen.
Ich rufe auf den Artikel 1 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses auf Drucksache 4/461. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit sind der Artikel 1 sowie
die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses auf Drucksache 4/461 einvernehmlich angenommen.
Ich rufe auf die Artikel 2 und 3 entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses auf Drucksache 4/461. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 2 und 3 entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses auf Drucksache 4/461 einvernehmlich angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/461 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/461 einvernehmlich angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD und PDS – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 4/255, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses auf Drucksache 4/427.
Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und PDS: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalsozialverbandsgesetz – KSozVerbG M-V) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 4/255 –
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von den Fraktionen der SPD und PDS eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 4/255. Der Sozialausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/427, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und PDS unverändert anzunehmen.
Ich rufe auf die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD und PDS auf Drucksache 4/255. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD und PDS auf Drucksache 4/255 einstimmig angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD und PDS auf
Drucksache 4/255 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und PDS auf Drucksache 4/255 einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, auf Drucksache 4/429.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG-AG) (Erste Lesung) – Drucksache 4/429 –
Da Frau Linke entschuldigt ist, wird der Arbeitsminister Herr Holter die angemeldete Redezeit für Frau Linke in Anspruch nehmen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – kurz Grundsicherungsgesetz – ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Damit wurde bundesweit eine neue Leistung für Menschen über 65 Jahre und für Menschen, die aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, ab dem 18. Lebensjahr eingeführt. Das Gesetz soll verschämte Armut im Alter und bei Erwerbsminderung beseitigen. Das war jedenfalls die Zielrichtung der Bundesregierung.
Es ist eine allbekannte Tatsache, dass viele ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger, aber auch dauerhaft erwerbsgeminderte Personen ihren gesetzlichen Anspruch auf Sozialhilfe nicht geltend machen, obwohl ihnen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zustehen. Sie schämen sich, wenn sie auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, obwohl sie ein Leben lang gearbeitet haben. Für diesen Personenkreis bringt das Grundsicherungsgesetz zählbare Verbesserungen. Denn gegenüber Kindern und Eltern findet anders als früher kein Unterhaltsrückgriff mehr statt, wenn das Jahrseinkommen der Unterhaltspflichtigen 100.000 Euro nicht übersteigt.
Anders als bei der Sozialhilfe wird bei der Grundsicherung nicht unterstellt, dass Bedürftige anrechenbare Leistungen zum Lebensunterhalt bekommen, wenn sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben. Auch diese Änderung bringt durchaus Verbesserungen, die aus der Sicht der Betroffenen zu einer Erhöhung der Lebensqualität beitragen und den Menschen ihre Würde lassen. Das alles darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit dem Thema Grundsicherung bei vielen Menschen, gerade in den neuen Ländern, Erwartungen geweckt worden sind, die jetzt so nicht eintreffen.
Nach dem Ausfüllen der Anträge und vielleicht monatelangem Warten stellen viele Betroffene fest, dass die Grundsicherung im Wesentlichen dann doch der Sozialhilfe entspricht. Ich denke hier beispielsweise an Men
schen, die in stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für behinderte Menschen leben und die in diesem Jahr gleichzeitig Leistungen der Grundsicherung und der Sozialhilfe beziehen, ohne allerdings – und das ist das Problem – unter dem Strich auch nur einen einzigen Euro Entlastung zu bekommen.
Auch für behinderte Menschen bringt das Gesetz keine wesentlichen Verbesserung mit sich. Der Rückgriff auf Angehörige entfällt nur hinsichtlich der Kosten des Lebensunterhaltes.
Insofern bleibt fraglich, ob die angekündigten Zielsetzungen mit diesem Gesetz tatsächlich erreicht werden. Auch die Träger der Grundsicherung berichten bei der Umsetzung des Gesetzes von erheblichen Schwierigkeiten. Wir werden abwarten müssen, ob dies Anlaufschwierigkeiten sind oder ob sich Defizite des Gesetzes offenbaren. Kritik hat das Grundsicherungsgesetz bei den Kommunen hervorgerufen. Eine vollständige Erstattung der unmittelbaren und mittelbaren Kosten, die den Kommunen im Vollzug des Grundsicherungsgesetzes erwachsen, wird nicht sichergestellt.