Die Fragen der Finanzeinsparungen, die Fragen der Finanzbeziehungen und die Fragen des Personalübergangs sind bereits ganz wesentliche verfassungsrechtliche Fragen.
Sie tangieren nämlich das Konnexitätsprinzip, Herr Dr. Born. Wir werden natürlich diese Fragen in dem dann vorzulegenden Gesetzentwurf verfassungskonform beantworten.
(Dr. Ulrich Born, CDU: Sie setzen sich nur mit den Dingen auseinander, die Ihnen genehm sind. Die anderen Dinge verschweigen Sie!)
Im Kern geht es aber in vielen Stellungnahmen, Herr Dr. Born, um die Frage, die Sie offensichtlich meinen, nämlich um die Frage: Kann diese Kreisgebietsreform verfassungskonform durchgeführt werden?
(Dr. Ulrich Born, CDU: Nein, ich meine die Frage, die der Landkreistag ganz deutlich gestellt hat. Darauf gehen Sie gar nicht ein.)
Dann ist auch nicht Ihre Frage, aber es ist meine Frage, ich möchte sie an dieser Stelle mit Ihnen erörtern, es geht um die Frage, ob die Landkreise in die Verwaltungsreform überhaupt mit einbezogen werden können.
(Dr. Ulrich Born, CDU: Das stimmt doch gar nicht! Das stimmt gar nicht! – Dr. Armin Jäger, CDU: Nein, nein! Das stimmt doch gar nicht.)
(Unruhe bei einzelnen Abgeordneten der CDU – Heiterkeit bei Harry Glawe, CDU – Dr. Ulrich Born, CDU: Das ist doch! – Zurufe von Dr. Armin Jäger, CDU, und Rainer Prachtl, CDU – Glocke der Vizepräsidentin)
Es geht auch um die Frage, ob die zukünftigen Kreise dem Leitbild eines Landkreises nach Artikel 28 Grundgesetz entsprechen. Wir sagen Ja, der Landkreistag und wahrscheinlich auch die Opposition sagten Nein. Warum – und das ist die entscheidende Frage – ist eine Kreisgebietsreform möglich und notwendig? Sie ist deshalb möglich und auch notwendig, weil wir gezwungen sind, eine Reform der öffentlichen Verwaltung insgesamt an Haupt und Gliedern durchzuführen.
(Dr. Ulrich Born, CDU: Das hat doch niemand bestritten! – Harry Glawe, CDU: Und so bleibt der Rumpf nur noch übrig. – Zuruf von Dr. Armin Jäger, CDU)
Insofern muss nachgewiesen werden – und das ist eine sehr zentrale verfassungsrechtliche Aufgabe –, dass es für diese Reform einen zukünftigen Bedarf gibt.
Mit diesem Gesamtansatz betritt das Land Mecklenburg-Vorpommern tatsächlich Neuland, auch verfassungsrechtlich.
(Heiterkeit bei Dr. Ulrich Born, CDU: Das kann man wohl sagen. Das kann man wohl sagen. – Dr. Armin Jäger, CDU: Was, dass wir Versuchskaninchen sind?!)
Aber, meine Damen und Herren, es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es geradezu die Pflicht des Landesgesetzgebers ist,
rechtzeitig alles zu unternehmen, um die Handlungsfähigkeit des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern zu erhalten. Dieses ist der Gestaltungsauftrag, der dem Landesgesetzgeber nicht abgenommen wird, auch durch Gutachter nicht, auch wenn sie noch so zahlreich sein mögen.
Hier spielt die Darstellung des zu erwartenden Einsparpotentials eine entscheidende Rolle. Dazu wird, wie ich bereits erwähnt habe, demnächst umfangreiches weiteres Material vorgelegt werden.
Selbstverständlich ist die Umsetzung des Landtagsbeschlusses vom 12. Mai 2004 auch von erheblicher verfassungsrechtlicher Bedeutung. Das gilt in verschiedener Hinsicht, vom Konnexitätsprinzip über die Definition des Sonderstatus für Rügen oder auch für die kreisfreien Städte bis hin zu der Frage des Kreiszuschnitts für Vorpommern. Das wissen wir auch aus den Stellungnahmen und daran arbeiten wir.
Entscheidend aber ist die Frage, meine Damen und Herren, ob die zukünftigen Kreise das Leitbild des Landkreises nach Artikel 28 Grundgesetz erfüllen.
Hier geht es vor allem, Herr Dr. Born, um die Flächenausdehnung und nicht um die Größe der Kreise nach ihrer Einwohnerzahl.
Im Blick auf die Fläche haben wir also die Siedlungsstruktur des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen, diese ist ohne Vergleich. Mit 75 Einwohnern pro Quadratkilometer liegen wir weit unter dem Durchschnitt aller deutschen Länder. Dieser liegt bei 231 Einwohnern pro Quadratkilometer. Im Jahre 2020 werden es bei uns in Mecklenburg-Vorpommern nur noch 65 Einwohner pro Quadratkilometer sein,
in Vorpommern, meine Damen und Herren, deutlich weniger als im Westteil des Landes. Und das hat erhebliche Auswirkungen auf die Verwaltungsstruktur der Zukunft in diesem Bundesland.
und ist bisher auch nirgendwo vorgetragen worden. Insofern werden wir darlegen, dass auch in dünn besiedelten Räumen – ähnlich wie in Skandinavien – kommunale Selbstverwaltung erfolgreich funktionieren kann, auch, meine Damen und Herren, für das Ehrenamt. Das hat nicht nur mit der Flächengröße der Kreise zu tun, sondern auch mit den Inhalten und den Gegenständen, mit denen der zukünftige Kreis, insbesondere hier auch der Kreistag befasst wird. Weil das so ist, werden wir bei der Überarbeitung des Gesetzentwurfes
Dabei werden wir uns auch mit den vorgelegten diversen Gutachten befassen. Zum Beispiel sagt der Gutachter des Landkreistages Nordvorpommern, Herr Professor Ipsen: Die Funktionalreform I in diesem Falle führt dazu, dass die Kreise keine Kreise nach Artikel 28 Grundgesetz mehr sind, weil sie in Zukunft zu viele staatliche Aufgaben wahrnehmen.