Während der Punkt 1 „Brandverhinderung“ und Punkt 2 „Brandbekämpfung“ den üblichen Standards genügt, wird der dritte Punkt zumindest für Tiere gänzlich vernachlässigt. Solange es um ein paar Hühner, um Großmutters Stall hinter dem Haus, ein paar Kühe im Nebenerwerb oder Pferde für den Freizeitsport geht, wird es sicher möglich sein, sie zunächst im Brandfalle ins Freie zu bringen und für sie dann später eine vorübergehende Bleibe zu organisieren. Wie aber sind die Pläne, wenn 10.000 Schweine, 1.000 Kühe, 50.000 Hühner, 20.000 Puten durch eine Feuersbrunst obdachlos werden?
Erstens. Gesetz ist Gesetz! Und die Landesbauordnung des Landes hat hier gesetzliche Geltungskraft. Tiere genießen einen Schutz im Brandfall ebenso wie Menschen. Ihre Rettung und anschließende Unterbringung sind zu sichern.
Zweitens. Es gibt Bundesländer, die vor einem ähnlichen Problem stehen. Auch in Niedersachsen werden viele neue Ställe gebaut, bei denen Zehntausende Tiere auf engstem Raum vegetieren. Ich weise nur hier hin auf die katastrophalen Verhältnisse im Oldenburger Land, Friesoythe und die ganze Ecke. Das riechen Sie schon auf der Autobahn, dieses KZ. Und wenn Sie einmal in so einem Stall zu Besuch waren, ja, dann muss ich Ihnen ganz ehrlich sagen, dann stellt man sich die Frage, ob man überhaupt noch Fleisch kaufen soll.
Gegner der industriellen Tierhaltung im Emsland haben einen neuen Verbündeten entdeckt, weil es sonst gar nicht geht, nämlich den Brandschutz. Und dies dürfte auch bei uns im Land von Interesse sein, da die niedersächsische Bauordnung in ihrer Fassung vom 10. Februar 2003 fast hundert Prozent der unseres Landes entspricht. Auszug aus Paragraf 20 Absatz 1 Satz 1 der Bauordnung von Niedersachsen, Zitat: „Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass … bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ Und noch einmal: Die entsprechende Passage aus der Bauordnung unseres Bundeslandes in Paragraf 14 ist fast oder ganz genau wortgleich dort niedergelegt.
Ich denke, wenn uns die gleiche Gesetzesgrundlage zur Verfügung steht, dann sollte hiervon auch Gebrauch gemacht werden, um endlich das unselige Thema der Industrialisierung und der Produktion von Nutzfleisch aus ethischen Gründen auch zu verhindern. Es ist ein Umweg, um dorthin zu kommen, wo ich meine, wo wir hinwollen: zu einer artgerechten, vernünftigen, ethisch vertretbaren Heranzüchtung von Nutzfleisch und Nutztieren, meine Damen und Herren. Und deswegen auch unsere Bitte, hier dieses Problem mit uns zu diskutieren.
Anfragen zum Beispiel beim Ministerium in Niedersachsen in Hannover blieben zu diesem Themenbereich ohne Antwort. Das Ministerium könne sich im konkreten Fall nicht äußern, wurde den Tierschützern schriftlich mitgeteilt. Wie brisant das Problem in Niedersachsen ist, zeigt, dass der Landkreis Emsland allein in diesem Jahr 46 Anträge für Geflügelmastanlagen genehmigt hat. Die Zahl der Schweinemastanlagen in 2010 liegt bei 35.
Kritiker wie Nikolaus Schütte bezweifeln die Rechtmäßigkeit. Zitat: „Man hat festgestellt, dass in den letzten Jahren rund 80 Prozent der Ställe wohl nicht hätten genehmigt werden dürfen.“ Der Landkreis bestreitet dies heftig und verweist darauf, dass Kommunen seit geraumer Zeit versuchen,
Infolge erstens gleicher Rechtslage zwischen Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern und zweitens gleicher Tendenzen, was die landwirtschaftliche Entwicklung in der industriellen Tierproduktion betrifft, ist ein Analogieschluss gerechtfertigt. Auch in Mecklenburg-Vorpommern sind daher die Genehmigungen für die Errichtung von Großmastanlagen unter dem Gesichtspunkt der Rettung von Tieren im Brandfalle restriktiv zu erteilen, denn nicht nur der Errichter von baulichen Anlagen hat die Aspekte des Tierschutzes zu beachten,
auch die Exekutivorgane des Staates, das sind Kommunen, Landkreise und nicht zuletzt auch die Landesregierung, wenigstens im Zuge der Rechtsaufsicht.
Wenn Sie es denn überhaupt wollen, die große Zahl bestehender und zur Genehmigung anstehender Tierkonzentrationslager, wogegen sich die Menschen vor Ort, wo das errichtet werden soll, ja ganz massiv wehren, dann sollten Sie bitte schön unseren Antrag unterstützen. Lassen Sie uns darüber reden, inwieweit unser Vorschlag ein taugliches Mittel sein könnte, um diesem schändlichen und ehrlosen Treiben ein Ende zu bereiten, und wir am Ende dazu kommen, dass wir auch wieder mit gutem Gewissen in ein Stück Qualitätsfleisch aus Mecklenburg-Vorpommern hineinbeißen können. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Meine Damen und Herren, ich weise zunächst darauf hin, dass der Wortentzug gemäß Paragraf 98 Absatz 2 für diesen Tagesordnungspunkt gegeben wurde, also für den Tagesordnungspunkt 32.
Meine Damen und Herren, im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 90 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Meine geehrten Damen und Herren! Ich darf im Namen meiner Kollegin Reese nun deren Beitrag zu dem Antrag der NPD vortragen.
Es ist uns hinlänglich bekannt, dass die NPD nahezu auf jeden Zug aufspringt, der gerade vorbeifährt. Um sich nun als Retter des Naturschutzes aufzuspielen, werden immer schön die Argumente genau der Bürgerinitiativen und Naturschutzverbände missbraucht, die sich für das entsprechende Vorhaben engagieren. Daher verwundert gerade der hier vorliegende Antrag überhaupt nicht. Die Diskussion zu großen Tierhaltungsanlagen ist allgegenwärtig.
Lassen Sie mich an dieser Stelle eines sagen: Ohne eine weitere Veredlung in der Tierproduktion wird es keine größere Wertschöpfungskette in der Landwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern geben. Im Gegensatz zu uns hat Ihre Fraktion aber an der Weiterentwicklung der ländlichen Räume kein Interesse.
Mit dem Antrag verkennt die NPD wieder einmal die Realität. Sie unterstellt, dass es in Mecklenburg-Vorpommern keinen Tierschutz, schon gar nicht in großen Tierhaltungsanlagen gibt. Sie hätten mal mit den Landwirten sprechen sollen und nicht die gute Arbeit unserer Landwirte diskreditieren. Die können sehr leicht aufzählen, welche Vorgaben Tierschutz den Landwirten heutzutage schon macht.
Es ist eine Unterstellung und mitnichten so, dass der Tierschutz in Mecklenburg-Vorpommern nicht großgeschrieben wird. Im Agrarausschuss wurde auch dies bereits mehrfach diskutiert. Aber es ist müßig, Ihnen hier alle Maßnahmen aufzuzählen.
Die NPD scheint damit überfordert, denn es nützt nichts, lediglich physisch im Agrarausschuss anwesend zu sein. Vielleicht liegt ja gerade in der erforderlichen Nachbearbeitung der Grund für die stetige Beantragung eines Wortprotokolls durch den Abgeordneten Borrmann. Augenscheinlich hat es aber nichts geholfen.
Ich möchte Ihnen einmal erläutern, wie es bei der Genehmigung von großen Tierhaltungsanlagen so abläuft. Je nach Größe ist für die Errichtung ein Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz notwendig. Die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hat eine konzentrierende Wirkung. Das heißt, alle Belange werden unter Hoheit dieser gestellt. Im Rahmen der Genehmigung ist die Gewährung des Brandschutzes ein Ausschlusskriterium für die Genehmigung. Nach der Genehmigung entfällt diese konzentrierende Wirkung und die Aufsicht obliegt wieder den einzelnen Fachabteilungen.
Für die Genehmigung ist neben der Installation von Brandschutzmaßnahmen bei Sonderbauten die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes nach folgendem Schema notwendig: Der Investor beauftragt einen Brandschutzsachverständigen mit der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für das konkret geplante Vorhaben. Zusammen mit den weiteren Antragsunterlagen wird dieses Konzept dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt zur Genehmigung vorgelegt. Erst wenn alle Auflagen erfüllt und eventuelle Mängel behoben sind, wird die Anlage mit der Inbetriebnahmeprüfung genehmigt.
Die Aussage in der Antragsbegründung, dass der Brandschutz bei Tierhaltungsanlagen häufig vernachlässigt wird, ist somit falsch. Im Genehmigungsverfahren werden alle Träger öffentlicher Belange beteiligt. Hierunter fallen auch die Landratsämter der Landkreise. Das erstellte Konzept wird von den Bauaufsichtsämtern auch mithilfe zugelassener Gutachter auf deren Tauglichkeit geprüft. Das Prüfungsergebnis wird in den Brandschutzbericht übernommen und somit wesentlicher Bestandteil der Genehmigung.
Die NPD hat in ihrem Antrag selbst die Landesbauordnung M-V herangezogen. Hätten Sie außer Paragraf 14 weitere Paragrafen gelesen, hätte Ihnen das gesamte Genehmigungsverfahren und die Kontrolle des Brandschutzes verständlich werden können. Insbesondere der Teil 5 der Landesbauordnung zu den Bauaufsichtsbehörden trifft hierzu in den Paragrafen 57 und vor allem auch 58 die relevanten Aussagen. Anhand der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern will ich es noch einmal verdeutlichen: Gemäß Landesbauordnung M-V Paragraf 14 sind bauliche Anlagen „so anzuordnen, … zu
ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch … vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
Im Bereich der Geflügelhaltung gibt es besondere Vorschriften bei der Wiederaufstallung. Das für Menschen geltende Selbstrettungsprinzip der Landesbauordnung ist auf Tiere nicht einfach übertragbar. Es werden Rettungswege vorgesehen, die sich am artspezifischen Verhalten der Tierarten orientieren. Für große Rinderhaltungsanlagen gibt es bautechnische Lösungen, bei denen Tiere im Brandfall über entsprechend ausgestaltete Seitenwände direkt ins Freie geführt werden.
Demnach ist Ihrer Unterstellung im letzten Satz der Antragsbegründung ganz klar zu widersprechen. Das Bauordnungsrecht und technische Regelwerke wie die DIN regeln die baulichen Anforderungen an den Brandschutz von Nutztierhaltungsanlagen. Große Tierhaltungsanlagen unterliegen, wie bereits erwähnt, der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Gemäß Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Anforderungen an den Brandschutz im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung geprüft.
Gemäß Paragraf 2 Absatz 4 Nummer 3 der Landesbauordnung M-V sind Gebäude mit mehr als 1.600 Quadratmetern Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, außer Wohngebäude, sogenannte Sonderbauten. Für sie ist, wie ebenfalls bereits erwähnt, per Brandschutzplaner ein Brandschutzkonzept zu erstellen. Darüber hinaus regelt Paragraf 66 Absatz 3 Landesbauordnung M-V, dass der Brandschutznachweis für Sonderbauten stets bauaufsichtlich geprüft werden muss und dem Vieraugenprinzip unterliegt.
An Sonderbauten können gemäß Paragraf 51 Landesbauordnung M-V im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach Landesbauordnung Paragraf 3 besondere Anforderungen gestellt werden. Diese können für die Genehmigung auch Auflagen zur wiederkehrenden Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen beinhalten. Davon unabhängig haben die Bauaufsichtsbehörden gemäß Paragraf 58 Landesbauordnung bei Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Es steht Ihnen also frei, unaufgefordert Brandschutzschauen durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Einhaltung dieser Vorschriften liegt in der Verantwortung des jeweiligen Betreibers. Es gibt derzeit keine akuten Erkenntnisse dafür, dass Brandschutz bei Tierhaltungsanlagen häufig vernachlässigt wird. Das steht ja im Gegensatz zu den von Ihnen vorgeführten Behauptungen.
Und es besteht keine zusätzliche Notwendigkeit einer Prüfung, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts im Genehmigungsverfahren und bei der Nutzung der baulichen Anlagen eingehalten werden.
hätten wir uns die Zeit für die Begründung dieses Antrages ersparen können. Wir lehnen den Antrag ab. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.