(Unruhe bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD und CDU – Der Abgeordnete Udo Pastörs spricht bei abgeschaltetem Mikrofon. – Gino Leonhard, FDP: Setzen Sie sich hin!)
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der NPD auf Drucksache 5/3973. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke. Die Gegenprobe. – Danke. Enthaltungen? – Damit ist der Antrag der Fraktion der NPD auf Drucksache 5/3973 bei Zustimmung der NPD-Fraktion, aber Ablehnung der Fraktion DIE LINKE, der SPD, der CDU und der FDP abgelehnt.
Meine Damen und Herren, bevor wir den nächsten Tagesordnungspunkt aufrufen, gestatten Sie mir noch einen Hinweis. Der für die morgige Sitzung vorgesehene Tagesordnungspunkt 35 entfällt, da der Antragsteller zwischenzeitlich seinen Antrag zurückgezogen hat.
Meine Damen und Herren, ich unterbreche die Sitzung für zwei Minuten und bitte die Parlamentarischen Geschäftsführer hier nach vorn.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 38: Beratung des Antrages der Fraktion der NPD – Freibetrag für notwendige Anschaffungen bei Arbeitslosengeld II verdoppeln, Drucksache 5/3974.
Antrag der Fraktion der NPD: Freibetrag für notwendige Anschaffungen bei Arbeitslosengeld II verdoppeln – Drucksache 5/3974 –
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich verspreche, das ist mein letzter Hartz-IV-Antrag vor Weihnachten.
Zum Thema: Mittlerweile ist allgemein bekannt, dass die Regelsätze insbesondere für Kinder nicht ordentlich berechnet und hergeleitet wurden, sondern aus einem Kaffeesatz gelesen und aus einem Hut gezaubert. Nicht anders dürfte es bei der Ermittlung der verschiedenen Arten von Schonvermögen gelaufen sein. Neben dem allgemeinen Schonvermögen – 150 Euro pro Lebensjahr, ursprünglich 250, aber dann im Rahmen der Hartz-IVOptimierung geändert – gibt es auch noch den Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von jeweils 750 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Wie sind die Hartz-IV-Erfinder denn auf diesen Betrag gekommen? Das reicht doch nie im Leben aus, um alle auch für eine bescheidene Lebensführung notwendigen Gegenstände anzuschaffen, wenn sie fehlen sollten oder kaputtgehen sollten. Kühlschrank, Waschmaschine, Fernsehapparat, Wintermantel, Brille – wenn es der Teufel will, kann das alles in einem kurzen Zeitraum entzweigehen. Und dann gehen Sie mal mit 750 Euro los und kaufen das alles!
Welche Preise wurden da eigentlich zugrunde gelegt? Die von 1955? Die heutigen können es wohl kaum sein. Aber in der Fantasiewelt der Hartz-IV-Politiker geht das, weil die betroffenen Bürger ja nicht nur die 750 Euro zu ihrer Verfügung haben, sondern auch die gewaltigen Summen, die sie von ihrem Regelsatz zurücklegen und ansparen können.
Die Journalisten, die gelegentlich mal, wenn sie sich langweilen und ihnen gar nichts anderes einfällt, Hartz-IV-Experimente unternehmen und gucken, wie man davon leben kann, die gehen immer davon aus, dass sie die vollen 359 Euro auch ausgeben können beziehungsweise die 364 Euro, nachdem fette 5 Euro draufgelegt worden sind. Es wird aber von ihnen erwartet, dass von dem Geld Ersparnisse aufgebaut werden.
Im Regelsatz sind monatlich enthalten unter anderem 27,41 Euro für Innenausstattung und Haushaltsgegenstände und 30,40 Euro für die Kleidung und Schuhe. Die sollen für nichts anderes verwendet werden. Geht also kein Haushaltsgerät und kein Paar Schuhe kaputt, bleiben am Monatsende in der Fantasiewelt 57,81 übrig. Für Lebensmittel sind die laut Hartz-IV-Theorie nicht nötig, dafür sind ja ganze 128,56 Euro vorgesehen, also fette 4,30 Euro pro Tag.
Also häuft der Hartz-IV-Empfänger monatlich für Neuanschaffungen in der Theorie 57,81 Euro an, das sind im Jahr 693,72 Euro. Ich habe mir die Mühe gemacht, mir das auszurechnen. Der Leistungsempfänger muss
dabei übrigens aufpassen, dass er nicht mehr spart, als ihm an Schonvermögen zusteht. Das wird ihm nämlich dann wieder angerechnet und abgezogen. Sollte irgendwas kaputtgehen, ist in der Vorstellung der Hartz-IVStrategen also immer Geld da. 750 Euro Freibetrag und 693,72 Euro Jahresersparnisse, das muss doch reichen, denken sie sich.
Offensichtlich kennen diese Leute keine Hartz-IV-Empfänger persönlich. Auch die Welt der Durchschnittsverdiener muss ihnen völlig fremd sein. Welche Arzthelferin etwa, die in Mecklenburg-Vorpommern 800 bis 900 Euro netto hat im Schnitt, wird denn am Monatsende noch etwas übrig haben, selbst wenn sie bescheiden lebt – was sie ja muss von 800 bis 900 Euro –, von Friseurinnen ganz zu schweigen, die mit 500 bis 600 Euro zufrieden sein müssen, meistens Aufstockerinnen sind.
Frau von der Leyen, die zuständige Ministerin, sieht darin kein Problem, aber die Frau ist ja auch mit dem goldenen Löffel im Mund geboren worden. Karriere machen und viele Kinder haben – dafür lässt sie sich als Vorbild feiern. Sie sagt: Das kann jede Frau. Schaut mich an!
Aber mit ausreichend Dienstboten ist das auch kein Kunststück. Die Oberschicht entscheidet darüber, wie man mit 359 – beziehungsweise 364 Euro demnächst – im Monat auskommt, die in diesen Kreisen für ein Abendessen verbraten werden. In Wahrheit kann man von 359 Euro nichts zurücklegen und deshalb ist ein Freibetrag von 750 Euro für Anschaffungen viel zu wenig. Das Mindeste wäre das Doppelte. Und selbst das müsste man in der Praxis noch mal erproben, ob das reicht. – Vielen Dank.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 90 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Fraktion der NPD stellt den Antrag auf Ergreifung einer Bundesratsinitiative durch die Landesregierung mit dem Ziel, „dass der gemäß § 12 (2) Nr. 4 SGB II auf 750 Euro festgesetzte Freibetrag für notwendige Anschaffungen bei Empfängern von Arbeitslosengeld II auf 1.500 Euro verdoppelt wird“. Dabei handelt es sich ganz offensichtlich um eine rein populistische Forderung,
um bei ALG-II-Empfängern durch unrealistische Forderungen zu punkten. Schon die pauschale Verdopplung des Betrages ohne eine weitere Begründung lässt dies deutlich werden.
Aber auch die Sachlage spricht gegen Ihren Antrag. Besitzt der Hilfebedürftige oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Vermögen, muss dieses nach Paragraf 12 SGB II vor Bezug von Arbeitslosengeld II verwertet werden, soweit der Wert gewisse
Freibeträge überschreitet oder es sich nicht um Schonvermögen handelt. Der Freibetrag nach Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 4 SGB II in Höhe von 750 Euro wird jedem Hilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschaft eingeräumt und unabhängig vom Grundfreibetrag nach Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 1 SGB II in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr, maximal bis zu 10.050 Euro, mindestens aber 3.100 Euro je volljährigem Hilfebedürftigen beziehungsweise nach Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 1a SGB II in Höhe von 3.100 Euro je hilfebedürftigem minderjährigen Kind gewährt.
Vermögen bis 750 Euro ist somit für notwendige Anschaffungen wie zum Beispiel Haushaltsgeräte oder Winterbekleidung einzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermögensfreibetrag nach Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 1, auch Grundfreibetrag genannt, beziehungsweise 1a, Grundfreibetrag für hilfebedürftige minderwertige Kinder, ausgeschöpft wurde.
Die Freibeträge werden für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft addiert und den vorhandenen Vermögenswerten gegenübergestellt, soweit Kinder ihren Vermögensfreibetrag nicht ausschöpfen können, ihre Freibeträge nach Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 4 SGB II demzufolge den Eltern zugerechnet werden und umgekehrt. Bei der Ermittlung der Höhe der Regelleistung wurden unregelmäßig auftretende Bedarfe, für die es vor 2005 teilweise einmalige Beihilfen gegeben hat, berücksichtigt. Das Gesetz setzt richtig voraus, dass diese Gelder angespart werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 nicht beanstandet, dass das SGB II dazu übergegangen ist, einmaligen Bedarf, der nur in unregelmäßigen Abständen entsteht, durch Anhebung der monatlichen Regelleistung in der Erwartung zu decken, dass der Hilfebedürftige diesen erhöhten Anteil für den unregelmäßig auftretenden Bedarf zurückhält. Soweit ein unabweisbarer und von der Regelleistung umfasster Bedarf im Einzelfall nicht gedeckt ist, kann auf Antrag bei dem Grundsicherungsträger ein Darlehen gewährt werden. Dies regelt Paragraf 23 Absatz 1 SGB II.
Sie sehen also, dass aus sachlichen Gründen Ihr Vorschlag keinen Sinn macht. Ihren Populismus, mit dem Sie bei den ALG-II-Empfängern Stimmung machen wollen, tragen wir natürlich nicht mit und lehnen Ihren Antrag daher ab.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Also was Sie hier machen …! Sie erzählen hier etwas aus einer Theoriewelt aus Papier, in der alles in Ordnung ist. Sie machen das hier durchgehend. Herr Dr. Timm erzählte, wie er ins Aufenthaltsgesetz geguckt hat, und da war alles geregelt und alles in Ordnung, und damit gibt es für ihn keine kriminellen Ausländer, während draußen die vietnamesische Ziga