freiheit mit Sicherheit berührt wird, wenn man im Bereich des Glücksspielstaatsvertrages so agiert, wie man bis dato agiert hat. Am 22. März ist dazu das Urteil gefallen. Auch wenn man heute immer so schön sagt, das Urteil von damals hat mit dem eigentlichen Glücksspielstaatsvertrag heute nichts mehr zu tun, so ist doch die Begründung im Kern eine Begründung, die auch darauf abgeglichen werden kann. Für uns Liberale ist die Schaffung eines derartigen Monopols natürlich in sich abzulehnen.
Die EU-Kommission erließ in Bezug auf das Internetglücksspiel, worauf ich im Wesentlichen eingehen möchte, weil dort sind scheinbar die größten Probleme in der technischen Umsetzung, am 22. März 2007 eine ausführliche Stellungnahme und stellte fest, dass das in Paragraf 4 Absatz 4 des Entwurfes enthaltene Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels im Internet nicht mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49 vereinbar ist. Die Kommission stützt dieses Ergebnis im Wesentlichen darauf, dass das generelle Glücksspielverbot im Internet kein geeignetes Mittel ist. Es gibt also andere Möglichkeiten. Ebenso wird dort erwähnt, dass das Ziel der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes durch ein generelles Verbot von privaten Anbietern ebenfalls nicht erreicht werden kann. Und das zeigen auch die Beiträge meiner Vorredner. Es ist letzten Endes so, dass gesagt wird, die Privaten können die Spielsuchtprävention und den Jugendschutz nicht gewährleisten. Es wird aber nie gesagt, wie der öffentliche Bereich dieses Problem beherrschen will. Zu keinem Zeitpunkt wird hier eine strategische Planung vorgelegt, wie denn eigentlich das öffentliche Glücksspiel den Jugendschutz gewährleisten will.
Sollte dieser Entwurf, und danach sieht es ja im Moment aus, unverändert in Kraft treten – wir haben es ja eben gehört, dass Schleswig-Holstein ebenfalls zustimmt –, würde er mit annähernd hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit von der EU-Kommission und von privaten Veranstaltern, wie zum Beispiel der Deutschen Fußballliga und dem Deutschen Fußballbund, vor nationalen und europäischen Gerichten angegriffen.
Abgesehen von den allgemeinen juristischen Erwägungen des geplanten generellen Internetverbotes für Glücksspiele gibt es grundsätzliche Bedenken zur technischen Umsetzung. Das ist ja beim Internet für jeden vielleicht nachzuvollziehen:
Erstens wäre ein etwaiges künftiges generelles Internetverbot aufgrund der dezentralen Struktur des Internets selbst relativ leicht zu umgehen.
Zweitens ist es für die ausländischen Glücksspielanbieter, die ja letzten Endes auch unmittelbar betroffen wären, nahezu unmöglich, den genauen Standort des Nutzers zu lokalisieren.
Die Erforderlichkeit der Beschränkung aus Gründen des Verbraucher- und Jugendschutzes sowie zur Vermeidung von Folge- und Begleitkriminalität lehnt auch die EU-Kommission ab.
Ich habe leider zu wenig Zeit, aber ich will an der Stelle für die FDP-Fraktion erklären, wir lehnen auch die Über
weisung ab, weil wir den gesamten Gesetzentwurf in der vorliegenden Form nicht tragen können. – Danke.
Es hat jetzt das Wort für die Fraktion der NPD der Abgeordnete Andrejewski. Bitte, Herr Abgeordneter.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auf dem Papier sollen hier wieder einmal edle Ziele verwirklicht werden. Die Glücksspielsucht soll durch eine Reihe von Maßnahmen bekämpft werden. Aber was nützen Vorschriften, wenn sie nicht durchgesetzt werden?
Wie wenig gesetzliche Bestimmungen im real existierenden Glücksspielwesen bewirken, hat sich kürzlich in einem Skandal gezeigt, über den der „Spiegel“ berichtete. Danach wurde in 180 Spielhallen der Merkur-Spielotheken-Kette mit manipulierten Automaten illegales Glücksspiel betrieben. Tausende Geräte wurden mit Zusatzplatinen bestückt und so untereinander vernetzt, dass sie vom Spielhallenpersonal oder per Internet von Computern beeinfl usst werden konnten. Beamte des LKA Bayern stellten bei Merkur-Automaten abweichendes Spielverhalten fest, was von Fachleuten der PTB, der Physikalisch Technischen Bundesanstalt, bestätigt wurde. Durch die technischen Veränderungen war es möglich, dass Kunden, die wertvolle Sonderspiele gewannen und speicherten, dieses später womöglich in einem niedriger auszahlenden Spielsystem zu Ende spielen mussten, worin ein klarer Verstoß gegen den Spielerschutz gelegen habe. Jetzt hätte es eigentlich Strafen hageln müssen in einem Staat, in dem Gesetze auch in der Rechtswirklichkeit gelten. Dass den entsprechenden Automaten die Zulassung entzogen worden wäre, das wäre das Mindeste gewesen. Aber die Spielautomatenbranche lädt Funktionäre der sich demokratisch nennenden Parteien gern mal zu Trips nach Las Vegas ein, schaltet Anzeigen in Parteizeitungen und veranstaltet Präsentationen auf Parteitagen, wofür sie hohe Standmieten in die Parteikassen entrichtet.
So kam es zu einer überraschenden Wende. Noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens schloss die PTB einen Vertrag mit den fraglichen Firmen, in dem es hieß: „Zu den Merkwürdigkeiten sei es wohl aufgrund organisatorischer Unzulänglichkeiten gekommen. Ein Zusammenwirken von Automatenherstellern und -ausstellern bestehe nicht trotz teilweiser Identität der verantwortlichen Personen, der verantwortlichen Firmen.“
Vorher hatte die PTB noch gesagt, die Platinen seien derart perfekt installiert gewesen, dass dies nur mit dem beim Hersteller vorhandenen Fachwissen vorgenommen worden sein könne. Aber der für das Gutachten zuständige Leiter des Fachbereichs in der Bundesanstalt wurde schleunigst versetzt und die verantwortlichen Firmen kamen mit der Selbstverpfl ichtung davon, doch die betroffenen 17.000 Apparate bitte schön binnen Jahresfrist umzurüsten. Der Boss der Spielhallenkette trägt übrigens das Bundesverdienstkreuz Erster Klasse
und bekam 2004 von Kurt Beck den Innovationspreis der SPD. Beziehungen schaden nur dem, der keine hat. Was nützen bei solchen Verhältnissen neue Glücksspiel
Sie sollten außerdem zur Kenntnis nehmen, dass unter den Betreibern der kleinen Lottoannahmestellen in Mecklenburg-Vorpommern große Unruhe herrscht, weil man jetzt auch …
… bei Ladenketten wie Schlecker Lottoscheine abgeben kann. Die Gebühren sind dort noch höher. Es scheint im Augenblick keine Bedrohung zu sein, aber es wird von vielen bezweifelt, dass das so bleibt. Das ist etwas, was ich im Auftrag meines Lottohökers und Zeitungshökers hier sage. Die Landesregierung sollte vielleicht mal auf diese Sorgen eingehen. – Danke.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/648 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag bei Zustimmung durch die Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und NPD bei Gegenstimmen der Fraktion der FDP angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD und CDU – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 5/655.
Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 5/655 –
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der Drucksache 5/655 legen Ihnen die Koalitionsfraktionen den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vor.
Zumindest den Fachpolitikern im Agrarbereich ist bekannt, dass wir schon über sehr lange Zeit mit den Landwirten und der Vertretung der Landwirte über die Abstands regelung für die Ausbringung von mineralischen und organischen Düngemitteln sowie von Pfl anzenschutzmitteln diskutieren. Die Bundesverordnung für Düngemittel sieht einen kleineren Abstand vor als unser bestehendes Landeswassergesetz. Das ist der Casus knacksus, über den wir diskutiert haben, weil die Landwirte darin eine Benachteiligung im Wettbewerb sehen.
In der letzten Sitzung der 4. Legislatur dieses Landtages haben wir uns sehr umfangreich mit dieser Problematik auseinandergesetzt und die 4. Legislatur hat die Empfehlung ausgesprochen, dass der 5. Landtag sich umfangreich mit dieser Thematik befasst und eine Änderung dieses Landeswassergesetzes herbeiführt. Diesen
Auftrag haben wir angenommen und haben einen entsprechenden Vorschlag hier unterbreitet. Er beinhaltet folgende Veränderungen:
Paragraf 1: Bisher lagen im Geltungsbereich des Wassergesetzes nur die Gewässer erster und zweiter Ordnung. Mit der Novelle gelten die Abstandsregelungen für alle Gewässer, welche nicht nur zeitweise mit Wasser gefüllt sind. Gräben und kleinere Wasseransammlungen, welche nur zeitweilig Wasser führen, sind von der Abstandsregelung ausgenommen.
Des Weiteren wurde Paragraf 81 verändert. In Absatz 3 wird das Ausbringungsverbot von mineralischen und organischen Düngemitteln sowie Pfl anzenschutzmitteln ohne Anwendungsbeschränkung im Uferbereich von sieben Meter auf drei Meter Abstand zum Gewässer beschränkt.
Neu aufgenommen wird für einen beschränkten Zeitraum zunächst von drei Jahren folgende Regelung: Abweichend von der 3-Meter-Abstandsregelung beträgt der Abstand mindestens einen Meter, wenn für das Ausbringen Geräte verwendet werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über Grenzsteuereinrichtungen verfügen. Diese Regelung soll über den Zeitraum von drei Jahren mittels eines Monitoringprogramms bezüglich des Nährstoff- und Pfl anzenschutzmitteleintrages in die Gewässer untersucht und bewertet werden. Sie tritt, wenn das Landeswassergesetz nicht erneut novelliert wird, und das wird ein Auftrag sein, nach drei Jahren 2010 außer Kraft.
Die Begründung für die Erweiterung des Geltungsbereiches muss ich einfach geben: Wir leben in einem Land, in dem wir die Wasserrahmenrichtlinie der EU verpfl ichtend einhalten müssen. Das heißt, wir sind neben den Wettbewerbsbedingungen für die Landwirte auch angehalten, den ökologischen Zustand unserer Gewässer zu sichern. Gegenwärtig halten wir nur in zehn Prozent unserer Gewässer diese ökologischen Bedingungen ein. Das heißt, wir sind bei jeder Veränderung, die wir vornehmen, auch in der Pfl icht zu prüfen, welche Veränderungen im positiven oder im negativen Sinne dadurch ausgelöst werden können. Wir sind optimistisch dabei, dass diese Entscheidung eine richtige ist, sonst würden wir das Gesetz nicht in dieser Form auf den Weg bringen wollen. Aber wir sind verpfl ichtet, das zu kontrollieren. Wenn diese Entscheidung positiv war, werden wir sicherlich auch gemeinsam in drei Jahren für eine Weiterführung des Gesetzes in der Form stimmen können.
Das Gesetz liegt in dieser Form vor. Wir beantragen, dass dieser Gesetzentwurf federführend in den Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz überwiesen wird. – Danke schön.
Im Ältestenrat ist eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 45 Minuten vereinbart worden. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Als Erster hat ums Wort gebeten der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Backhaus. Bitte schön, Herr Minister.
Frau Schildt, ich bin Ihnen sehr dankbar, dass Sie diesen Gesetzentwurf eingebracht haben. Ich habe in Vorbereitung auf die heutige Sitzung mir noch mal die Wahlprüfsteine, die im letzten Jahr von den demokratischen Parteien an den Bauernverband gerichtet wurden, angesehen und ich bin gespannt, wie man denn aus den demokratischen Parteien heute in den Redebeiträgen sich zu diesem Thema insgesamt äußern wird. Deswegen glaube ich, dass es gut ist, dass wir erstens diese Initiative ergreifen und dass wir zum anderen das, was in der letzten Sitzung der letzten Legislaturperiode hier besprochen worden ist, in die Tat umsetzen wollen.
Ich darf noch mal kurz zu den Fakten kommen. Der Bund hat die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben im Rahmen der Düngeverordnung der Bundesrepublik Deutschland novelliert. Es ist absolut richtig, dass wir alles daransetzen werden, die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union in Mecklenburg-Vorpommern umzusetzen. Daran arbeiten wir ja bereits. Im Zusammenhang mit der Düngeverordnung der Bundesrepublik Deutschland ist festgelegt und das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 1992 gewährleistet zurzeit, dass die Gewässer erster und zweiter Ordnung einen Gewässerrandstreifen von insgesamt sieben Metern umfassen. Nach der Düngeverordnung der Bundesrepublik Deutschland ist dieser Abstand grundsätzlich auf drei Meter beschränkt, aber es gibt auch Ausnahmemöglichkeiten für die Länder, nämlich dann, wenn platzierende Verfahren, das heißt eben Injektionsverfahren, Schleppschlauchverfahren oder Grenzstreueinrichtungen, vorhanden sind, sodass der Abstand bis auf einen Meter abgesenkt werden kann.
Für alle anderen Gewässer außerhalb der ersten und zweiten Ordnung gibt es im Übrigen keine Abstandsregelung. Das heißt, Sölle zum Beispiel oder Gräben, die in Mecklenburg-Vorpommern Wasser führen, wären und sind von dieser Regelung nicht betroffen. Ich will das an dieser Stelle ausdrücklich sagen. Mit der Gesetzesinitiative werden wir immerhin circa 10.000 Kilometer Gewässerfl ächen deutlich besser schützen können, als das zurzeit der Fall ist.
Jedes Bundesland hat im Übrigen die Möglichkeit, darüber hinausgehende Abstandsregelungen zu treffen. Bis gültige, anders lautende Festlegungen gelten, gilt natürlich das, was wir in den Gesetzen festgeschrieben haben.
Warum befürworte ich nun als der zuständige Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz diese Novelle? Diese Frage kann man ja auch öffentlich – und das ist hier öffentlich – diskutieren. Zunächst einmal ist es das Ziel, auf eine weitgehende Harmonisierung von landesrechtlichen, bundesrechtlichen und EU-rechtlichen Vorgaben hinzuwirken. Wir haben in der Koalitionsvereinbarung ja grundsätzlich festgeschrieben, dass wir eine 1:1-Umsetzung der Europäischen Richtlinien umsetzen wollen. Das wird damit gewährleistet. Das hat die Landesregierung sich im Übrigen ausdrücklich im Rahmen der Koalitionsvereinbarung auf die Fahne geschrieben und dieses setzen wir damit um.
Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 1992 – darauf habe ich schon hingewiesen – muss man dazu noch mal heranführen. Zum damaligen Zeitpunkt war es durchaus sinnvoll, dass wir
diese Regelung getroffen haben, denn wir hatten damals restriktivere Regelungen in anderen rechtlichen Bereichen eben nicht. Weder die damals vorhandene Pfl anzenschutz- oder Düngetechnik gab es noch die Pfl anzenschutz- und Düngemittelüberwachung in der Form, wie wir sie heute nach den Standards haben. Es fehlte an entsprechenden Anwendungsvorschriften für Dünge- und Pfl anzenschutzmittel, auch das Fachwissen über direkte und indirekte Eintragspfade hatte längst nicht den heutigen Stand erreicht. Auch das bitte ich aufzunehmen bei den Abgeordneten und, wenn ich den Wunsch äußern darf, auch bei den Medien.