Nein, eine unberechtigte Ungleichbehandlung gibt es doch nur da, wo gleiche Sachverhalte willkürlich ungleich behandelt werden.
Daran fehlt es aber doch einfach. Es ist eben ein großer Unterschied und die Privilegierung von Unionsbürgern basiert auf Artikel 19 Absatz 1 EG-Vertrag. Da weiß jeder, dass dieses Wahlrecht …
(Barbara Borchardt, DIE LINKE: Also zumindest haben wir jetzt festgestellt, nicht auf der Basis des Grundgesetzes.)
Hier geht es aber um die Integration in unsere Gesellschaft hinein. Das ist ein kleiner Unterschied und durchaus ein davon zu unterscheidender Sachverhalt.
(Peter Ritter, DIE LINKE: Aber die EU-Bürger wohnen nicht bei uns oder nicht in unserer Gesellschaft?)
Die EU-Bürger wohnen bei uns. Es gibt auch Deutsche, die in irgendeinem EU-Land wohnen, und dort auch wählen dürfen. Diese Privilegierung ist doch aber ganz bewusst gewollt. Es gibt da noch einen Unterschied.
Im Moment sind wir der Auffassung, dass dieser Unterschied durchaus tragen soll. Wenn, und das haben wir ja festgestellt, dieser Prüfauftrag, den wir als Koalitionäre in Berlin festgeschrieben haben, zu anderen Ergebnissen führt, dann wird das auch zur Änderung des Grundgesetzes führen müssen.
Aber, meine Damen und Herren, das machen wir dann nicht in Schwerin, das machen wir immer noch in Berlin.
(Gabriele Měšťan, DIE LINKE: Also jetzt doch ein bisschen mutiger. – Udo Pastörs, NPD: Da können Sie den Zaun aufklicken, da können aus der ganzen Welt die Leute rein, klar.)
Was die Ausgestaltung des kommunalen Wahlrechtes in den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union angeht, da will ich Ihnen nur noch sagen, dass in Ihrem Antrag von 16 Staaten gesprochen wird. Da gibt es schon noch ein paar Unterschiede, da geht es um aktives und passives Wahlrecht, um unterschiedliche kommunale Ebenen. Also so einfach sollte man das alles nicht vergleichen. Die nationalen Gegebenheiten sollte man allemal noch beachten.
Meine Damen und Herren, jetzt zur Ziffer 3. Da muss ich Ihnen sagen, diese besteht eigentlich aus Allgemeinplätzen, denn selbstverständlich kann eine erfolgreiche Integration nur dann erfolgen, wenn die Migrantin oder der Migrant, aber auch die aufnehmende Gesellschaft aufeinander zugehen.
Das ist doch selbstverständlich wie nur irgendwas, das ist auch eine Frage der Weiterentwicklung der Gesellschaft, das ist richtig. Natürlich orientiert sich Integrationspolitik an den Grundwerten wie Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte. Das ist etwas so Selbstverständliches, dass man es höchstens noch den Herren von der Fensterfront sagen muss, aber in dem Antrag wäre es eigentlich entbehrlich gewesen, meine Damen und Herren. Hier muss man auch gar nicht erst in den Bericht der EU-Kommission über Migration und Integration schauen, da reicht wirklich ein Blick in
das Grundgesetz, denn dort sind in den Artikeln 1 und 20 die Grundwerte genannt, die im Jahresbericht der EUKommission nur wiederholt werden. Beide Artikel, 1 und 20, sind unabänderlich, und das aus gutem Grund.
Meine Damen und Herren, der Landtag soll, und damit komme ich zur Ziffer 4 des Antrages, ein Bekenntnis zur Erforderlichkeit des kommunalen Wahlrechts für den Integrationsprozess abgeben. Wie ich bereits eingangs ausgeführt habe, ist eine derartige Aussage aber zurzeit nicht möglich. Es kann erst nach der Prüfung eine Aussage zur Erforderlichkeit und zur Einführung des Wahlrechts getroffen werden. Wir haben uns gemeinsam mit den Kollegen von der SPD entschlossen, die Ziffer 4 Ihres Antrages zu ändern. Grundsätzlich muss nämlich derjenige, der in der Bundesrepublik wählen will, die deutsche Staatsbürgerschaft im Moment immer noch haben. Eine Ausnahme gilt wie schon gesagt für die Unionsbürger. Lassen wir nun wirklich die Bundesregierung prüfen, welche Auswirkungen die Einführung des kommunalen Wahlrechtes hat, und danach, meine Damen und Herren, bin ich mir sicher, dass es keines Antrages dieses Landtages mehr bedarf, denn das ist dann wie gesagt in Berlin zu entscheiden.
Deswegen ist es auch nur konsequent, die Ziffer 2 Ihres Antrages ganz und gar zu streichen, denn diese zielt ja auf eine Bundesratsinitiative ab – Herr Ritter hat es schon selbst gesagt –, die bereits in der Sitzung des Bundesrates am 21. September beraten wurde und bei der der Rechtsausschuss und der Ausschuss für innere Angelegenheiten empfohlen haben, den Gesetzentwurf nicht beim Deutschen Bundestag einzubringen. Vor diesem Hintergrund, meine Damen und Herren, führt ein Beitritt zum Antrag des Landes Rheinland-Pfalz oder auch Berlin selbst, wenn man ihn wollte, zu nichts.
Meine Damen und Herren, Sie sehen, dass von dem Antrag der Fraktion DIE LINKE eigentlich fast nichts übrig bleibt.
Herr Ritter, es tut mir leid. Ich bitte daher um Zustimmung zu dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen. – Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wozu brauchen Migrantinnen und Migranten aus Drittstaaten, wie das heute heißt, eigentlich das kommunale Wahlrecht?
Sie haben doch schon viel mehr in Aussicht. Die Verfasser des NomosKommentars zur Landesverfassung, der uns zur Verfügung gestellt wurde, präsentieren zum Beispiel in ihren Ausführungen zu Artikel 18 „Nationale Minderheiten und Volksgruppen“ ein Zukunftsszenario, das für Zuwanderer keine Wünsche offenlässt. Dort wird darüber nachgedacht, ob auch ethnische Deutsche – ein
interessanter Begriff – in Mecklenburg-Vorpommern als geschützte Minderheit gelten können im Sinne dieses Artikels. Und die Kommentatoren schreiben: „Ohne weiteres könnte dagegen – ebenfalls einmal pro futuro gedacht – die Vorschrift auf ethnische Deutsche angewandt werden, dann nämlich, wenn die ursprünglichen, deutschen Bewohner der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zugewanderten Ausländern ihrerseits in die Minderheit geraten sind,“
Aber jetzt haben wir es schriftlich, wohin die Reise geht. Wenn Deutschland ohnehin das verheißende Land der Zuwanderer ist und unser künftiges Zuhause der ethnischen Deutschen der Spreewald ist, den wir uns aber mit den Sorben teilen dürfen,