Das Wort zur Einbringung hat die Ministerin für Soziales und Gesundheit Frau Schwesig. Bitte schön, Frau Ministerin, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Im Jugendschutzgesetz des Bundes ist Artikel 3 geändert worden und dies macht es erforderlich, dass wir unser geltendes Jugendrechtsübertragungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern redaktionell den Veränderungen anpassen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird dem formalen Anpassungsbedarf entsprochen und zum anderen werden einzelne sprachliche Vereinfachungen und Klarstellungen ohne neuen materiellen Regelungsinhalt vorgenommen. Zudem wird das Landesgesetz im Falle weiterer Aufgabenänderungen im Bundesjugendschutzgesetz potenziell änderungssicher, da gegebenenfalls nicht jede Änderung landesrechtlich nachvollzogen werden muss.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, welche redaktionellen Änderungen haben wir also vorgenommen? Die Aufgabe Jugendschutz nach Paragraf 1 Absatz 1 wurde unverändert in der Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte belassen. Eine zwischenzeitlich erwogene Übertragung dieser Aufgaben auf die örtlichen Ordnungsämter wurde aufgrund von Bedenken des Städte- und Gemeindetages nicht weiterverfolgt. Im neuen Absatz 2 des Paragrafen 1
wurde die bisherige Praxis bestätigt und gesetzlich klargestellt, dass es sich bei den obersten Landesfachbehörden im Sinne des Jugendschutzgesetzes um das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium handelt.
Der Absatz 3 (neu) regelt wie bisher die Befugnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landkreise und kreisfreien Städte und der Polizei. So sind sie zum Beispiel befugt, Veranstaltungsgelände oder Veranstaltungsräume und gewerblich genutzte Räume zur Überwachung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Gegenüber der bisherigen Formulierung wurde dieser Absatz sprachlich gestrafft und besser lesbar.
Der Paragraf 2 „Ordnungswidrigkeiten“ wurde ebenfalls sprachlich vereinfacht und an den Duktus des neuen Paragrafen 1 Absatz 1 angepasst. So bleibt wie bisher geregelt, dass die Landkreise und kreisfreien Städte für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Paragraf 28 des Jugendschutzgesetzes, Paragraf 14 des Adoptionsvermittlungsgesetzes und Paragraf 104 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind. Die Geldbußen werden ebenfalls wie bisher von den Landkreisen und kreisfreien Städten vereinnahmt. Dies wurde durch den entsprechenden Zusatz im neuen Paragrafen 2 Absatz 2 noch einmal klargestellt.
Das war es in aller Kürze. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinem kurzen Redebeitrag die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfes vermitteln konnte, und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf der Drucksache 5/3376 zur Beratung an den Sozialausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Die Gegenprobe. – Danke. Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag bei Zustimmung durch die Fraktionen der SPD, CDU und die Fraktion DIE LINKE sowie Gegenstimmen der Fraktion der NPD angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 10: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze, Drucksache 5/3379.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Erste Lesung) – Drucksache 5/3379 –
Das Wort zur Einbringung hat die Justizministerin des Landes Frau Kuder. Bitte schön, Frau Ministerin, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die derzeit geltende bundesrechtliche Hinterlegungsordnung stammt aus dem Jahr 1937,
wie ich finde, eine beachtenswerte Geltungsdauer im Hinblick auf die kurze Haltbarkeit von Gesetzen, die in jüngster Zeit erlassen wurden.
Dieser bundesrechtlichen Hinterlegungsordnung schlägt aber nun auch ihr letztes Stündlein. Sie wird zum 1. Dezember 2010 als Bundesrecht aufgehoben, aber nicht, weil sie schlechte Regelungen enthält oder nicht mehr benötigt wird. Sie wird aufgehoben, um den langjährigen verfassungsrechtlichen Streit zwischen Bund und Ländern über die Gesetzgebungskompetenz auf diesem Feld zu beenden. Logische Folge davon ist, dass wir ein eigenes Gesetz brauchen, dass das Hinterlegungsverfahren regelt.
Um es vorwegzunehmen, es gibt keine wesentlichen Veränderungen am bestehenden Zustand. Jährlich fallen in Mecklenburg-Vorpommern mehr als 2.000 neue Hinterlegungen an, von denen die meisten Geldhinterlegungen sind. Daraus resultiert ein dauernder Bestand von ungefähr 35 Millionen Euro bei der Landeszentralkasse. Dieses Geld stammt beispielsweise aus Beträgen, die zum Zwecke der Sicherheitsleistung bei Gericht hinterlegt wurden, um die Vollstreckung eines Urteils abzuwenden. Die Sicherheitsleistung kann aber auch im Strafverfahren erforderlich sein, zum Beispiel, wenn ein Haftbefehl gegen Sicherheitsleistung außer Vollzug gesetzt wird. Es gibt aber auch andere Hinterlegungen, zum Beispiel zur Erfüllung von Verbindlichkeiten, wenn Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht.
Sie sehen, meine sehr geehrten Damen und Herren, es gibt einen vielfältigen Anwendungsbereich. Und für den geordneten Ablauf dieser Hinterlegungen ist ein Hinterlegungsgesetz erforderlich.
Ich möchte an dieser Stelle das vielleicht etwas trockene Thema des Hinterlegungsrechtes nicht vertiefen, aber auf einen Punkt möchte ich dennoch eingehen: auf die Nichtverzinsung beim hinterlegten Geld. Dieser Punkt war wiederholt Gegenstand von Erörterungen auch hier im Landtag. Die Neuregelung des Hinterlegungsverfahrens gab natürlich Anlass, die Haltung der Landesregierung in dieser Frage nochmals auf den Prüfstand zu stellen. Wir standen vor der Alternative, Zinsen zu zahlen oder Gebühren zu erheben. Und wie Sie dem Gesetzentwurf entnommen haben, haben wir uns dafür entschieden, es auch zukünftig bei der Nichtverzinsung zu belassen.
Ich will Ihnen die Gründe dafür nennen. Die Nichtauskehr von Zinsen stellt ein wirtschaftliches Äquivalent dafür dar, dass für die Hinterlegung von Geld keine Gebühr erhoben wird. In der ganz überwiegenden Zahl der Hinterlegungsfälle erreicht der Zinsgewinn, den das Land mit dem vereinnahmten Geld erwirtschaften kann, bei Weitem nicht den Aufwand für Personal- und Sachkosten, der für das einzelne Verfahren erbracht werden muss. Das gilt besonders in Zeiten niedriger Zinsen.
Nur in ganz besonderen Einzelfällen mit hohen Hinterlegungsbeträgen und mit einer langen Dauer der Hinterlegung kann es überhaupt zu Zinserträgen kommen, die über den Kosten des jeweiligen Verfahrens liegen. Soweit solche Fälle überhaupt vorkommen, werden die Überschüsse benötigt, um die Unterdeckung des Hinterlegungsgeschäfts im Bereich der zahlreichen Fälle mit
geringen Beträgen aufzufangen. Würde man alternativ eine Gebühr erheben, könnte dies vor allem bei den zahlreichen kleinen Beträgen zu höheren Gebühren führen, als an Zinsen auszukehren wäre.
Vielleicht liegt es ja am Frühling, dass wir alle etwas Schwierigkeiten haben mit dem normalen Sprachgebrauch, geht mir ja auch so.
Im Ältestenrat ist eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 45 Minuten vereinbart worden. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Als Erste erhält das Wort für die Fraktion DIE LINKE die Abgeordnete Frau Borchardt. Bitte schön, Frau Abgeordnete.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bevor ich zu einigen inhaltlichen Fragen komme, gestatten Sie mir eine formelle Bemerkung: Es scheint gang und gäbe zu sein, dass unser Justizministerium für einen Gesetzgebungsprozess sehr viel Zeit aufwenden muss. Es ist nicht das erste Mal, dass Sie, Frau Ministerin Kuder, im Vergleich zu anderen Ländern sehr spät mit einem entsprechenden Gesetz kommen. Nun könnte man dafür noch Verständnis haben, wenn am Ende ein tadelloser Gesetzentwurf vorgelegt werden würde. Aber das ist leider nicht der Fall. Um das zu untersetzen, hier einige Fakten:
Der Inhalt des Gesetzes war bereits am 29. Juni 2007 Gegenstand der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister. Nach immerhin drei Jahren erreicht uns der Gesetzentwurf. In fast allen Ländern wurde dieser Prozess bereits mit Beginn des Jahres 2010 abgeschlossen. Wir können also erfreut feststellen, endlich ist er da. Nun gut, es ist, wie es ist.
Wie angekündigt möchte ich mich nun zu einigen inhaltlichen Fragen äußern. Zur Erinnerung: Auf meine Kleine Anfrage im August 2009 haben Sie uns mitgeteilt, dass der Gesetzgebungsprozess noch andauert, weil eine Verordnungsermächtigung vorgesehen sein sollte, durch die dann beispielsweise eine Rechtsverordnung hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen möglich sein sollte. Wie gesagt, dieser Abstimmungsprozess war der Grund für die späte Befassung hier im Parlament.
Wenn man sich nun mit dem Entwurf befasst, wird man feststellen, dass man genau diese Verordnungsermächtigung im Gesetz nicht findet, darüber hinaus, und auch das sagen Sie in der bereits erwähnten Antwort zu meiner Kleinen Anfrage, dass ein bundeseinheitliches Vorgehen bevorzugt wurde. Und auch hier frage ich Sie, warum dies nicht konsequent durchgezogen wurde.
Als Beispiel für eine Abweichung von den anderen Bundesländern sei hier der Paragraf 12 genannt. Hier haben Sie keine Verzinsung vorgesehen, das haben Sie eben auch ausgeführt, weil dies ein wirtschaftliches Äquivalent dafür darstelle, dass für die Hinterlegung von Geld keine Gebühr erhoben würde – so die Gesetzesbegründung. An die Stelle dieser Gebühr trete also hier der Zinsgewinn. So weit, so gut.
Wenn dem so wäre, könnte ich es noch nachvollziehen. Wenn ich dann allerdings in das Landesjustizkostengesetz schaue, wo in der Anlage zu Paragraf 1 Absatz 2 unter Nummer 3 für Hinterlegungssachen eine Gebühr beispielsweise für die „Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln“ in Hundert von 8 bis 255 Euro vorgesehen sind, dann stelle ich fest, es sollen also doch Gebühren erhoben werden. Oder anders gesagt: Zu diesen Gebühren soll der Staat auch noch die Zinsen erhalten. Diesen Widerspruch, glaube ich, müssen wir in der Befassung im Ausschuss gemeinsam aufklären. Das werden wir sicherlich auch tun.
Aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger erscheint mir diese Regelung nicht gerecht. In diesem Zusammenhang werden wir dann sicherlich auch erfahren, warum Sie Regelungen der anderen Länder nicht übernommen haben. Nordrhein-Westfalen zum Beispiel erhebt für Hinterlegungssachen die gleichen Gebühren, wie wir es hier in Mecklenburg-Vorpommern vorhaben, aber sie sehen eine Verzinsung von einem Prozent pro Jahr vor, wobei Beiträge unter 10.000 Euro wegen des Verwaltungsaufwandes nicht verzinst werden. Das, meine Damen und Herren, kann ich nachvollziehen. Insgesamt ist diese Regelung aus unserer Sicht erst mal gerechter.
Noch einige andere Regelungen erschließen sich mir nicht, zum Beispiel der Paragraf 4, der das Einsichtsrecht regelt. Warum, so frage ich mich ernsthaft, sollen keine Einsichtsverweigerungen möglich sein? Ich denke hier gerade an Fälle, wo für eine Frau Unterhaltszahlungen hinterlegt werden, die in einem Frauenhaus lebt. Gerade mit Blick auf den Paragrafen 8, der die Daten festlegt, die in einem Antrag enthalten sein sollen, erscheint mir dies sehr problematisch. Insofern muss in der Regelung des Paragrafen 4 die Möglichkeit der Einsichtsverweigerung vorgesehen werden. Generell zu Paragraf 8 frage ich mich ebenfalls, ob die dort aufgeführten Daten überhaupt erhoben werden sollen.
Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesen Anmerkungen will ich meine Ausführungen beenden. Ich bin überzeugt davon, dass wir im Rahmen der Ausschussarbeit die von mir gestellten Fragen diskutieren werden. Ob allerdings daraus auch Änderungen am Gesetzentwurf erfolgen, wage ich zu bezweifeln, denn unsere Erfahrungen der letzten Sitzungen sprechen eine andere Sprache. Vielleicht gelingt uns hier eine sachliche Debatte, denn offen gesagt, das Hinterlegungsgesetz ist nun wirklich nicht geeignet, sich parteipolitisch zu profilieren. In diesem Sinne stimmt die Fraktion DIE LINKE der Überweisung in den Europa- und Rechtsausschuss zu und hofft auf eine konstruktive Zusammenarbeit. – Danke schön.
Es hat jetzt das Wort für die Fraktion der NPD der Abgeordnete Herr Andrejewski. Bitte, Herr Abgeordneter.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Verfahren, das zu diesem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze geführt hat, ist an Absurdität nicht mehr zu überbieten. Man könnte sogar ein Theaterstück daraus machen, das „Warten auf Godot“ locker in den Schatten stellen würde.
Erster Akt: Seit ewigen Zeiten, wie wir jetzt gehört haben – oh Schreck, oh Graus, seit 1937 – steht die Hinterlegungsordnung als Bundesrecht und ursprünglich sogar als Reichsrecht im Gesetz. Alle waren damit zufrieden und so hätte es auch durchaus bleiben können.
Aber, zweiter Akt: Im Rahmen der großen Föderalismusreformen werden die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern neu gefasst und das Hinterlegungsrecht muss jetzt Landessache werden.
Dritter Akt: Damit das Hinterlegungsrecht aber trotzdem möglichst bundeseinheitlich bleibt, setzen sich die Landesjustizverwaltungen zusammen und versuchen es so zu harmonisieren, dass letztendlich überall in Deutschland dieselbe hinterlegungsrechtliche Lage herrschen sollte. Das heißt, das war der Plan – vom Bundesgesetz zum Landesgesetz zu bundeseinheitlichen Landesgesetzen. Genial! Und das hat dann noch nicht mal funktioniert, weil jetzt doch Unterschiede aufgetreten sind.
Was soll das, bitte schön? Da wird ein Riesenaufwand betrieben, da müssen neue Gesetze verfasst werden, die dann als Beschlussvorlagen in 16 Landtagen landen – aufgrund einer völlig befriedigenden Rechtslage, die bisher keinen gestört hat. Berge von Papier werden gedruckt, gleichzeitig werden aber Initiativen zur Entbürokratisierung hier eingereicht.
Man könnte meinen, die Politik langweile sich und würde sich mit dem Hin- und Herschieben von Gesetzen beschäftigen, weil sonst nichts los wäre. Wenn das der Fall wäre, wäre das ja verständlich. Ich habe den Eindruck aber nicht angesichts von Bankenkrise, Rekordverschuldung, Fässern ohne Boden in der EU.