Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich empfehle Ihnen wirklich, lesen Sie dieses Interview in Gänze,
zeigt es doch wirklich einmal eindrücklich, mit welcher Geisteshaltung die Kolleginnen und Kollegen der Polizei tagtäglich bei Demonstrationen zu tun haben können,
Ziviler Ungehorsam wird mit Demokratie gleichgesetzt und über alle, über jegliche rechtsstaatlichen Regeln erhoben.
Polizeiliche Absperrungen werden überwunden und das wird mit zivilem Ungehorsam entschuldigt. Das heißt, kurz und knapp übersetzt, der gute Zweck heiligt alle Mittel.
Aber das Interview lässt noch weiter gehende Schlussfolgerungen zu. Was wäre passiert, wenn die Einsatzleitung nicht die Diensthunde zum Schutz der Beamtinnen und Beamten eingesetzt hätte? Wäre dann diese Polizeikette überrannt worden?
Hätte man billigend in Kauf genommen, dass Polizistinnen und Polizisten verletzt werden? Meine persönliche Meinung ist, Ronja und ihre Freunde hätten die Absperrung überrannt, denn sie haben ja erst gestoppt, als sie der Hunde ansichtig wurden.
Was mich aber geradezu wütend macht, ist das völlig fehlende Unrechtsbewusstsein des Mitgliedes eines GRÜNEN-Landesvorstands, nämlich unseres GRÜNENLandesvorstands hier in Mecklenburg-Vorpommern. Da werden Ordnungswidrigkeiten und Straftaten – über die reden wir hier nämlich gerade – öffentlich eingeräumt und gleichzeitig werden Ursache und Wirkung miteinander verwechselt. Jetzt sind mit einem Mal die Diensthunde der Landespolizei am eigenen Fehlverhalten schuld.
Und das, Entschuldigung, ist nicht mehr jugendlicher Leichtsinn, das ist ein Erziehungsdefizit, liebe Frau Oldenburg.
Die Diensthunde sind, und das sagt sogar Ronja Thiede, erst dann zum Einsatz gekommen, als polizeiliche Absperrungen überwunden wurden. Das kann man in dem Interview wunderbar nachlesen. Damit wurde der Schutz der Versammlung infrage gestellt. Das ist nämlich Sinn und Zweck einer polizeilichen Absperrung.
Ich darf Ihnen gerne die versammlungsrechtlichen Straf- und Bußgeldvorschriften zitieren. Ich beschränke mich nur auf diese, weil die Strafrechtler hier ein bisschen auseinandergehen und es durchaus auch Auffassungen gibt, die sagen, das Überwinden polizeilicher Absperrmaßnahmen kann auch schon Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sein. Aber wir bleiben einfach nur im Versammlungsrecht, das reicht völlig aus.
Paragraf 21: „Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt“
„oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe“ und so weiter „bestraft.“ Lesen Sie nach!
Paragraf 22: „Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe … bestraft.“
Diensthunde sind auch keine Waffen, wie auf den Seiten der GRÜNEN immer wieder gerne behauptet wird. Wie häufig im Leben passen Bauchgefühl und Rechtslage wieder einmal nicht zusammen. Aber auch hier helfe ich Ihnen gerne aus.
Wir fangen beim unmittelbaren Zwang an, Herr Saalfeld. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt – merken Sie sich die Wörter „körperliche Gewalt“! –, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Und jetzt kommen wir zu der entscheidenden Stelle: Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.
Nee, Herr Dr. Nieszery, das haben wir nicht festgestellt, und wenn, dann wiederhole ich das hier noch mal, das ist auch nicht weiter schlimm. Das ist ja für Herrn Saalfeld, der braucht das.
Und weil wir gerade bei den Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt waren, wir sollten doch das Thema Pferdestaffel noch mal diskutieren, das hat einen gewissen Charme.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, jetzt kommen wir zum Grundgesetz. Ich habe mal die Reihenfolge geändert, normalerweise fängt man ja immer da an und leitet daraus ab. Wir enden also jetzt mit dem Grundgesetz.
Dem Diensthund wird auch keine Entscheidung im Sinne des Artikels 8 überlassen, wie die Bündnisgrünen in ihrem Antrag behaupten.
Ja, der nimmt mit einem Mal Rechte nach dem Grundgesetz wahr und soll da entscheiden – laut Antrag der GRÜNEN. Die Erklärung, warum er das nicht tun kann, ist relativ einfach. Wer Polizeibeamte angreift, kann sich nicht auf den Artikel 8 berufen,
denn er handelt nicht friedlich. Entscheidend sind diese zwei Wörtchen: nicht friedlich. Aber auch bei unfriedlichen Handlungen übt der Hund kein Ermessen aus,
(Heiterkeit vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU – Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Der Hund übt kein Ermessen aus! Das ist gut.)
das ist wunderbar erklärt worden. Das hat Herr Müller erklärt, das hat der Innenminister erklärt. Er handelt immer und in jedem Fall auf Weisung des Diensthundeführers. Der Mensch behält die Kontrolle.
Herr Suhr, davon konnten Sie sich ja nun live überzeugen. Ich nenne nur mal das Beispiel Scheintäter, und nicht die Stelle, wo sich der Hund in den Arm des Scheintäters verbeißt, sondern die Stelle, wo der Diensthundeführer was macht? Er gibt ein Kommando, der Hund bleibt vor dem Scheintäter stehen und verbellt ihn, Herr Suhr, obwohl er hätte zuschnappen können, weil er ganz dicht dran war,
(Heiterkeit vonseiten der Fraktion der CDU – Zurufe von Dr. Norbert Nieszery, SPD, und Vincent Kokert, CDU)