Unabhängig davon – und das habe ich eingangs schon mal kurz erwähnt – lehne ich den Gesetzentwurf Ihrer Fraktion auch inhaltlich ab. Schon die Problembeschreibung ist eben aus meiner Sicht falsch. Die AfD suggeriert hier in unzulässiger Weise, dass die Bürgerinnen und Bürger in Mecklenburg-Vorpommern in Gefahrensituationen nicht hinreichend geschützt sind und auch nicht hinreichend geschützt werden können. Das ist, mit Verlaub gesagt, schlichtweg falsch. Die Beamten, insbesondere die Spezialeinheiten, werden für solche Situationen geschult und können sich natürlich – auch das wissen Sie genau – auf die Nothilfe- und die Notwehrregelung berufen. Hier sollten Sie in jedem Fall als AfD mal die Kirche im Dorf lassen, bei aller Problematik, die diese Thematik mit sich bringt.
Auch die Neufassung des Paragrafen 109 Absatz 1 nach Ihrer Formulierung ist zu beanstanden, denn da fehlt der entscheidende Hinweis, dass das, wenn man schon so was aufnimmt, dann auch nur Polizistinnen und Polizisten dürfen und nicht jeder, der eine Waffenberechtigung besitzt. Auch darüber müssen Sie sich, wenn Sie schon so ein sensibles Gesetz in Angriff nehmen, im Klaren sein. Also handwerklich sind da durchaus auch Fehler drin.
Ich würde mich freuen, wenn wir im Rahmen der SOGNovellierung eine Regelung zum Rettungsschuss aufnehmen könnten. Es würde keine neue Befugnis, dafür aber eine rechtliche Klarstellung für den Ernstfall geschaffen werden, für die die Beamten gewiss dankbar
wären. Das steht außer Zweifel. Außerdem haben 13 Bundesländer mittlerweile diese Regelung aufgenommen, das 14., Schleswig-Holstein, wird das in Kürze machen. Glauben Sie mir, ein SEK-Beamter in SachsenAnhalt kann in dieser Woche im Zusammenhang mit einem Einsatz froh sein darüber, dass in dem SOG von Sachsen-Anhalt der finale Rettungsschuss steht – der besagte Beamte hat am Dienstag einen 28-Jährigen erschossen, der mit der MP auf Beamte Dauerfeuer geschossen hat – und insofern die notwendige Rechtssicherheit vorhanden ist. Es wird ein beruhigendes Gefühl sein, dass hier juristische Winkelzüge, und nur das ist das Problem, wir reden eben nicht über den finalen Rettungsschuss, wir reden ausschließlich darüber, ob juristische Winkelzüge das eine oder andere gefährden können. Das ist problematisch. Das ist auch problematisch in der Diskussion in der Öffentlichkeit, weil wir eben nicht über den finalen Rettungsschuss reden – den können wir schon anhand der vorhandenen Gesetzlichkeit umsetzen –, sondern ausschließlich über die juristischen Winkelzüge.
Gleichwohl bleibt es dabei, und das muss man festhalten, zwingend notwendig ist die Regelung wohl schon nicht. Schon heute ist der Rechtsrahmen für die Polizistinnen und Polizisten in dieser Hinsicht grundsätzlich gegeben, zumindest nach unserer fachlichen Bewertung. Allerdings, das gebe ich zu bedenken, muss man sich fragen, wenn 13 Länder nach und nach abgerückt sind, und zwar unabhängig von der Farbe der Regierung, dann scheint es dafür auch Gründe zu geben. Wie Staatsanwälte und Richter den jeweiligen Einzelfall bewerten, vermag ich nicht auszuloten, aber da gibt es entsprechende Fachleute auch in diesem Haus, die dazu möglicherweise ihre Meinung haben.
Jedenfalls bitte ich alle, bei diesem Thema mit der gebotenen Sachlichkeit die Diskussion zu führen. Das Thema selbst ist viel zu ernst, und wenn wir heute früh im Zusammenhang mit G 20 darüber geredet haben, wie wichtig es ist, dass wir die Fähigkeiten und Fertigkeiten und auch die Einsatzmöglichkeiten der Polizistinnen und Polizisten stärken beziehungsweise sie in ihrer Aufgabe und der Wahrnehmung ihrer Aufgabe auch stärken, dann ist das Thema viel zu wichtig, als es in irgendeiner Schablone zu diskutieren. Da haben die Kolleginnen und Kollegen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Anspruch drauf. Da würde ich grundsätzlich drum bitten, wenn wir die SOG-Novelle dann diskutieren, dass wir die mit der notwendigen Sachlichkeit und Fachlichkeit diskutieren und am Ende dessen die Entscheidung treffen, wie wir uns als Parlament in dieser Frage entscheiden. Dafür wären alle Kolleginnen und Kollegen dankbar, dafür bedanke ich mich an dieser Stelle ganz herzlich und sage, in der Form ist Ihr Antrag eben abzulehnen. – Danke schön.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Einen bis auf die Überschrift identischen Antrag der AfD hatten wir schon ein
mal am 22. März vorgelegt bekommen, der dann Ende März wieder zurückgezogen wurde, und ich war der guten Hoffnung, dass die AfD eingesehen hat, dass mit so einem sensiblen Thema nicht leichtfertig umgegangen werden kann.
Aber da habe ich mich leider geirrt. Die Überschrift lautete ja damals nicht der „finale Rettungsschuss“, sondern der „finale …ausschuss“. Da habe ich gedacht, na gut, wenn Sie ihn selber als finalen Ausschuss bezeichnen, dann war es wahrscheinlich auch ein finaler Ausschuss – ein Ausschuss in dem Falle, dass er eben nicht behandelt werden soll. Aber noch mehr verwundert war ich, als ich im „Nordkurier“ las, nein, nein, der Grund des Zurücknehmens des Antrages liegt angeblich darin, dass die AfD bemüht war, andere Fraktionen von ihrem finalen Rettungsschuss zu überzeugen.
Also ich kann für meine Fraktion der SPD sagen, mit uns hat niemand gesprochen. Sie haben uns nicht versucht zu überzeugen und anzusprechen und DIE LINKE wird das wahrscheinlich genauso sehen.
ich würde Sie jetzt nicht vorführen wollen, hier in der Öffentlichkeit, aber wer in der Öffentlichkeit solche Falschbehauptungen macht, der muss auch aushalten, dass das eine glatte Lüge war. Und bei so einem wichtigen Thema kann man einfach nicht schwindeln. Das ist nicht möglich. Dann kann man auch nicht zusammenarbeiten.
Der finale Rettungsschuss ist ein gezielter Todesschuss – das kann man ja auch so eindeutig sagen und muss es nicht verklausulieren – und das ist in 13 Bundeslandgesetzen, also in SOGs und anderen Gesetzen, so festgeschrieben, in Mecklenburg-Vorpommern nicht, in Schleswig-Holstein nicht und auch in Berlin nicht. Und ganz so einheitlich, wie Sie es in Ihrem Gesetz darstellen, dass alles so einfach beschlossen wurde in den anderen Ländern, war es ja auch nicht. Also Halbwahrheiten bringen uns jetzt nicht vorwärts, man muss auch hier sagen können, welche Dinge dagegensprechen und welche dafür. Aber das lassen Sie in Ihrer Gesetzesvorlage einfach weg.
Wenn Sie mal nach Bremen schauen ins Gesetz, dann sagen die Bremer zum Beispiel, einen Todesschuss oder finalen Rettungsschuss auf Anordnung gibt es nicht. Sie sagen dazu gar nichts. Also es gibt keinen Weisungsbefugten in Bremen, der einen Polizisten beauftragen, ihm befehlen kann, diesen tödlichen Schuss anzuwenden. Und wenn Sie in Hamburg nachschauen, steht da genau das Gleiche, es gibt niemanden, keinen Weisungsbefugten, der das kann. In anderen Ländern ist es aber möglich. Wenn Sie nach Österreich gucken und in die Schweiz gucken, gibt es diesen finalen Rettungsschuss
auch nicht. Tun wir also nicht so, als ob es eines der selbstverständlichsten Dinge ist, hier einen tödlichen Schuss abzugeben, und als ob es ganz normal ist, dass wir so einen finalen Rettungsschuss brauchen. So ist es nicht!
Entgegen dieser Behauptung, dass durch diesen finalen Rettungsschuss auch der Handlungsrahmen der Beamten erhöht und verbessert wird, frage ich mich, welcher Handlungsrahmen. Wenn der Todesschuss das einzige Mittel zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ist, dann hat der, der zu schießen und den Verbrecher zu töten hat, nur noch zu zielen und abzuschießen. Welcher Rahmen wird hier erweitert? Das ist doch auch eine Verklausulierung!
Dass dieser finale Rettungsschuss, also das Töten eines Verbrechers, in Mecklenburg-Vorpommern nicht möglich ist, das ist schlichtweg falsch. Auch mit dem Rückgriff auf Notstand, Nothilfe und Notwehr kann heute ein Verbrecher mit einem gezielten Schuss getötet werden, und das ist nicht einfach. Sie lassen einfach aus, wer es tun soll. Sie sagen etwa – das kann ich daraus lesen –, alle 5.000 Beamten können das tun. In einigen Ländern können es nur die Spezialeinsatzkommandos. Auch das ist nicht beantwortet. Also die Tötung eines Menschen kann durch eine Regelung nicht pauschal von vornherein legitimiert werden, das ist nicht möglich.
Auch diese polizeirechtliche Regelung, die Sie fordern, kann nicht verhindern, dass im Nachhinein in jedem Fall – auch in den Ländern, wo dieser finale Rettungsschuss rechtlich möglich ist oder zumindest rechtlich niedergeschrieben ist – ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Der Richter oder der Staatsanwalt wird in jedem Einzelfall prüfen, ob das Notwehrrecht eingehalten wurde oder nicht, und das ist doch ganz legitim und auch normal. Daraus erwächst dem Beamten, der den tödlichen Schuss abgibt, keine Rechtssicherheit. Er wird sich vor einem Staatsanwalt, einem Gericht zumindest diese Fragen gefallen lassen müssen. Also die prozedierte Regelung, die Sie hier ansprechen, gibt es so nicht.
Das macht auch Sinn, wenn man betrachtet, was man mit einem gezielten Todesschuss oder finalen Rettungsschuss tun kann, nämlich ohne Ankündigung. Das kann man bei anderen Schussanwendungen auch, man darf auch Kinder oder Jugendliche unter 14 Jahren töten und andere Dinge, die nicht einfach sind. Und wenn Sie die Terrorhandlungen in London sehen, dann wurden unschuldige Leute mit diesem finalen Rettungsschuss getötet. Das muss man jetzt nicht erläutern, warum und weshalb und wie das gerechtfertigt wurde, aber es ist doch nicht einfach so, dass wir hier über Leben und Tod mal locker beschließen. Das wollen wir nicht, das werden wir auch nicht tun.
Es ist also insgesamt, will ich abschließend sagen, sehr legitim, dass der Innenminister bei der Novellierung des SOG den Schusswaffeneinsatz noch einmal neu begründet und die Rechtsfeinheiten herausarbeitet, was wir tun und was wir lassen müssen. Ich glaube, das sollten wir dem Innenminister mit seiner Fachkompetenz des Ministeriums auch zubilligen. Den Antrag werden wir selbstverständlich ablehnen. – Danke schön.
(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD – Patrick Dahlemann, SPD: Endlich mal ein Polizist mit Kompetenz.)
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf thematisiert polizeiliches Handeln mit tödlichem Ausgang. Daher ist nicht nur für mich der sogenannte finale Rettungsschuss – der Kollege Dachner hat das eben auch dargestellt – verbal letztlich eher eine Verharmlosung, da der Rettungsschuss in Wahrheit ja ein Todesschuss ist. Die Intensität und Dauer der Auseinandersetzung mit diesem Gebiet des Polizeirechts in Wissenschaft, Politik und Öffentlichkeit machen zumindest eines deutlich: Ein allgemein anerkannter Lösungsweg existiert nach wie vor nicht. Eine weitere und intensive Beschäftigung mit dem sogenannten finalen Rettungsschuss auch in unserem Land kann möglicherweise neue und optimierte Lösungsansätze hervorbringen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, vor allem aber sollten die kritischen Ansätze zum finalen Rettungsschuss genutzt werden, um die Sensibilität für den Umgang mit den höchsten Werten unserer Gesellschaft zu schärfen. Meine Fraktion wird für eine Überweisung des vorliegenden Gesetzentwurfes stimmen, nicht nur aus den bereits mehrfach zitierten parlamentarischen Gepflogenheiten heraus, sondern weil das Thema ein wichtiges Thema ist. Denn wer den gezielt tödlichen Schuss auf Menschen unreflektiert passieren lässt, der schürt letztlich Ängste, egal, ob diese Regelung am Ende im Papierkorb oder im Gesetzblatt landet. Deshalb bin ich bei allen Vorbehalten in der Sache für Gründlichkeit und Fairness in der Form, gerade bei diesem Thema.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich möchte meine Überlegungen zu diesem komplexen Thema in drei Anmerkungen zusammenfassen:
Erstens hat der vorliegende Gesetzentwurf den Landtag von Mecklenburg-Vorpommern fast auf den Tag genau bereits vor einem Vierteljahrhundert beschäftigt, Stichpunkt „Erste Lesung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes am 8. April 1992“. Diesen Gesetzgebungsprozess, an dem ich persönlich noch nicht beteiligt war, würde ich rückblickend als Sternstunde des Parlaments bezeichnen, denn, meine sehr verehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf der damaligen CDU-FDPKoalitionsregierung wurde vom Landtag in Zweiter Lesung unter anderem in einem zentralen Punkt mit 34 zu 31 Stimmen abgeändert. Aus dem Regierungsentwurf von Paragraf 109 (Schusswaffengebrauch gegen Perso- nen) wurde vom Landtag der Satz herausgestrichen, den der vorliegende Gesetzentwurf heute wieder einfügen möchte. Auch wenn der AfD-Entwurf vor diesem geschichtlichen Hintergrund etwas eingestaubt daherkommt, kann und darf man selbstverständlich fragen: Muss man dieses Problem nach 25 Jahren neu deuten und anders ausgestalten?
Zweitens, liebe Kolleginnen und Kollegen, die gezielte und hoheitlich legitimierte Tötung eines Menschen, also der finale Todesschuss, berührt zutiefst rechtliche, verfassungsrechtliche, moralische, ethische und nicht zuletzt rechtspolitische Fragen. Das ist alles bekannt, kann im Zweifel nachgelesen und vertieft debattiert werden. Den
Autoren des vorliegenden Entwurfes sei allerdings gesagt, dass der Brisanz dieses Themas eine etwas schaumgebremste Handschrift besser zu Gesicht stehen würde, gerade dann, wenn es Ihnen mit diesem Thema ernst sein sollte. Was ist eine sehr angespannte strapazierte Sicherheitslage? Was ist ein erweiterter akuter Handlungsrahmen? Wie läuft man ausdauernd den Entwicklungen erodierender Sicherheit hinterher?
Liebe Kolleginnen und Kollegen, woraus ergeben sich für diesen Landtag gegenüber 1992 beim Thema „finaler Rettungsschuss“ veränderte Rahmenbedingungen? Worin begründet sich möglicherweise konkrete Handlungsnotwendigkeit, worin aktueller Regelungsbedarf? Für das Bundesverfassungsgericht muss eine gesetzliche Regelung umso präziser sein, je nachhaltiger die Grundrechte des Einzelnen betroffen werden. Daneben sind für das Gericht die Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führen, von erheblicher Bedeutung.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, dem Todesschuss als denkbar intensivsten Grundrechtseingriff wird diese vorliegende Gesetzesbegründung nicht ansatzweise gerecht. Das muss ich Ihnen ins Stammbuch schreiben. Wer hier mit dem Berlin-Attentäter Amri argumentiert, der verfehlt das Thema. Wer hier nicht Angriffs- und Fluchtunfähigkeit des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes thematisiert, der verfehlt das Problem, und wer hier die Nothilfebestimmung des Strafgesetzbuches als Rechtfertigung nicht stichhaltig und detailliert zurückweist, ist nicht ernsthaft an dem Thema interessiert.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, auch die entsprechende Debatte des Jahres 1992 zeigt, dass sich die Rahmenbedingungen für die Gesetzgebung so grundlegend nicht verändert haben. Schon vor 25 Jahren wurde an dieser Stelle die angebliche Notwendigkeit des finalen Rettungsschusses mit dem, ich zitiere, „Schutz vor terroristischen Anschlägen und anderen … kriminellen Handlungen, insbesondere … Geiselnahme“ begründet. Das ist die Begründung von vor 25 Jahren. Vor 25 Jahren war diese Begründung letztlich nicht mehrheitsfähig im Landtag und ich bin auf bevorstehende Debatten dazu gespannt.
Drittens schließlich wird der vorliegende Gesetzentwurf mit der, ich zitiere, „bereits in 13 Bundesländern festgeschriebenen Gesetzeslage“ begründet. Das kann man sicherlich tun, eine Praxisanalyse dieser Regelungen und ein entsprechender Vergleich mit der Praxis in Berlin, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern wäre aber wohl hilfreicher gewesen, auch wenn auf diesem Weg ein notwendiger, alternativloser Regelungsbedarf möglicherweise gerade nicht zu belegen wäre. Und schließlich hätte zu diesem Begründungsteil auch der Umstand gehört, dass die Regelungen etwa in Bremen oder Hamburg sich vom Wortlaut der anderen elf Länder erheblich unterscheiden, Kollege Dachner ist darauf eingegangen, Stichpunkt „fehlendes Handeln auf Anordnung“.
Dennoch, meine sehr verehrten Damen und Herren, stimmen wir für die Überweisung, um die eben thematisierten Fragen miteinander zu diskutieren, aber auch diesen Gesetzentwurf im Zusammenhang mit dem vom Innenminister angekündigten Entwurf einer SOG-Novelle der Koalitionsregierung zu bereden. Im Koalitionsvertrag ist zur Problematik SOG-Novelle lediglich zu lesen, dass das Sicherheits- und Ordnungsgesetz novelliert werden
soll zur Umsetzung europapolitischer Regelungen. Von einem finalen Rettungsschuss auf europapolitischer Ebene, der die Notwendigkeit einer SOG-Novelle herleitet, habe ich bislang noch nichts gelesen. Auch meine entsprechende Anfrage letzte Woche im Innenausschuss ergab da keine erhellende Antwort. Ich bin daher gespannt, wie erstens die Diskussionen zwischen den Koalitionspartnern zur SOG-Novelle ausgehen und zweitens, wann uns diese Novelle erreichen wird, denn es ist dann in der Tat, wenn der Rettungsschuss und andere Dinge in dieser Novelle auftauchen, eine erhebliche Erweiterung des beschlossenen Koalitionsvertrages.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, für mich bleibt zusammenfassend nicht der legale finale Todesschuss, sondern die spür- und sichtbare Polizeipräsenz vor Ort ein entscheidender Beitrag für die öffentliche und persönliche Sicherheit in Mecklenburg-Vorpommern. Das müssen wir uns immer wieder vor Augen halten. Meine Fraktion stimmt für die Überweisung dieses Gesetzentwurfes. – Herzlichen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zeigt die AfD mal wieder deutlich, wie verlässlich die Fraktion ist. Bereits im Frühjahr dieses Jahres hatten wir den wortwörtlich gleichen Gesetzentwurf im Landtag, wir haben es schon zweimal gehört. Dieser Gesetzentwurf wurde dann nach einem Gespräch mit dem Innenministerium zurückgezogen. Der Minister hat dazu bereits ausführlich ausgeführt. Wie ich finde, war der Hinweis des Innenministers ein Zeichen für die kollegiale Zusammenarbeit, die die Landesregierung mit allen Fraktionen in diesem Landtag anstrebt.
Die AfD hat dann offensichtlich aufgrund dieser Informationen den Gesetzentwurf zunächst zu Recht zurückgezogen. Jetzt ist er wieder da. Was ist also geschehen? Legt die AfD Wert darauf, im Landtag auf ihre unnützen Gesetzentwürfe hingewiesen zu werden? Mir scheint das so. Zusätzlich hat die AfD gezeigt, dass Hinweise und gut gemeinte Ratschläge an die Fraktion vertane Lebenszeit sind. Fakt ist, dass bereits im Koalitionsvertrag die Novelle des SOG angekündigt wird. Was immer auch der Hintergrund ist, so richtig lächerlich hat sich die AfD dann mit dem Berichtsantrag im Innenausschuss gemacht, der von ihr zum Gesetzgebungsverfahren zum SOG am vergangenen Donnerstag im Innenausschuss gestellt wurde, denn mit diesem Antrag hat das Ministerium über die gerade in Arbeit befindliche Novelle berichtet und den Zeitplan dafür vorgestellt.
Inhaltlich hat das Ministerium noch keine Ausführungen machen können, aber es wurde deutlich, dass eine Überarbeitung des SOG aufgrund mehrerer Neuregelungen notwendig ist und vom Innenministerium erarbeitet wird, und unser Innenminister hat auch gerade das noch