Protokoll der Sitzung vom 19.10.2017

Das war eben zum Aufmuntern gedacht.

(Minister Harry Glawe: Das ist Ihnen auch gelungen! – Heiterkeit und Zuruf von Peter Ritter, DIE LINKE)

Aber ein gewisser Schutz der Fortführungsprozesse im Bereich der Landwirtschaft findet auch über das BGB statt. Insofern darf ich an dieser Stelle noch mal unterstreichen: 70 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen in Mecklenburg-Vorpommern werden heute durch juristische Personen genutzt und auf der anderen Seite haben wir 1.300 Einzelunternehmen – ich habe das schon angedeutet –, die im Haupterwerb in Mecklenburg-Vorpommern 253 Hektar im Durchschnitt bewirtschaften.

Meine Damen und Herren, zum Schluss zu Ihrer Annahme, Herr Borschke, in Brandenburg sei das Problem schon gelöst und man hätte dort die Höfeordnung eingeführt. Ich will Ihnen nur mit an die Hand geben, ich kenne Herrn Vogelsänger ziemlich gut. Wir haben auch über diese Frage immer wieder diskutiert. Das Gesetz ist dort bis heute nicht in Kraft getreten, weil das Justizministerium in Brandenburg der Auffassung ist, dass dieses eine überflüssige Regelung darstellt. Insofern hat dieses Gesetz das Licht des Tages im Landtag noch nicht erblickt und ist noch nicht verabschiedet worden.

Ich glaube, die Ursachen liegen woanders. Wir haben – und dann komme ich auch zum Schluss – eine Eigentumskonzentration, das habe ich auch schon angedeutet, und wir haben die Tendenz zur Organisation großstrukturierter Betriebe in Gesellschaften. Das sehe ich mit Sorge. Sie haben auf landwirtschaftliches Vermögen aufgrund der Zinssituation vorsichtig hingewiesen. Aufgrund der Gesamtsituation ist die Landwirtschaft mittlerweile zu einem Spekulationsobjekt geworden. Das sehe ich mit ganz, ganz großer Sorge. Deswegen werbe ich für ein Agrarstruktursicherungsgesetz, wo man gegebenenfalls auch solche Aspekte mit aufnehmen kann.

(Thomas Krüger, SPD: Sehr richtig!)

Der Einfluss – noch mal – des außerlandwirtschaftlichen Kapitals wird größer.

Ich muss ausdrücklich sagen, das Höferecht vermag diese Probleme, die wir vor allen Dingen hier haben, nicht zu regeln. Die Höfeordnung wurde in der Vergangenheit nur von denjenigen befürwortet, die sich wie der Deutsche Bauernbund – das ist nicht der Bauernverband –, wie der VDL in Sachsen, klar und eindeutig zum Leitbild der bäuerlichen Landwirtschaft bekannt haben. Wir wollen ein breitgestreutes Eigentum, wo auch juristische Personen als Mehrfamilienbetriebe in der Zukunft ihre Chance haben. Deswegen möchte ich nicht vorschnell handeln, sondern wir werden abwarten, wie die Initiative in Brandenburg ausläuft. Wenn sich herausstellen sollte, dass es tatsächlich zu positiven Effekten kommt, dann werden wir das auch hier insgesamt prüfen und in Ruhe noch mal abwägen. In dem Sinne, glaube ich, sind wir in unse

rem Land relativ gut aufgestellt, und ich hoffe, dass das auch so bleibt. – Herzlichen Dank.

(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD)

Vielen Dank, Herr Minister.

Bevor ich den nächsten Redner aufrufe, möchte ich die Warbel-Schule aus Gnoien begrüßen. Sie haben sich ein spannendes Thema ausgesucht, Sie haben es ja gehört.

(Thomas Krüger, SPD: Ist ja auch spannend.)

Von daher: Herzlich willkommen hier im Plenarsaal!

Ich rufe jetzt auf Herrn Professor Dr. Weber für die Fraktion der AfD.

Liebe Bürger von Mecklenburg und Vorpommern! Wertes Präsidium! Werte Kollegen! Liebe Gäste! Thema Höfeordnung, wir hatten ja durch unsere Kollegen von der BMV-Fraktion die nette Geste, dass wir zweimal Block IV haben. Ich habe also jetzt 34 Minuten Redezeit, das ist fast eine erbrechtliche Vorlesung. Ich werde das nicht ausnutzen, aber ich …

(Peter Ritter, DIE LINKE: Nur zu, Herr Weber, nur zu! Machen Sie!)

Ja, ja, bei Ihnen würde ich es gern ausnutzen, da ist so viel Nachholbedarf und Lernfähigkeit nachzuholen.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Was Sie erzählen, das interessiert sowieso niemanden, ob Sie eine halbe Stunde reden, oder was!)

Ja, okay.

Jedenfalls möchte ich erst mal ein bisschen was zu den erbrechtlichen Grundlagen darlegen. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb hier im Land vererbt wird, gilt die erbrechtliche Lösung des BGB, das heißt, alle gleichberechtigten Erben, Frau und alle Kinder, erben zu gleichen Teilen. Wer etwas anderes möchte, der muss einen Erbvertrag abschließen. Der Erbvertrag muss dann auch entsprechende Ausgleichsregelungen vorsehen. Sofern nun ein einzelner nur den Hof übernehmen möchte, führt das in vielen Fällen wegen der notwendigen Ausgleichszahlungen an die weichenden Erben, die den Hof nicht übernehmen wollen, zu erheblichen Ausgleichszahlungen, Abstandszahlungen, die zur Zerschlagung von an sich überlebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieben führen. Das ist die derzeitige Rechtslage. Wie gesagt, man kann das umgehen durch Erbverträge, aber dazu müssen eben alle mitmachen und man muss sich einigen.

Aus diesem Dilemma kann die Höfeordnung oder die Anwendung eines Höfeordnung ähnlichen Gesetzes herausführen. Wir brauchen dann auch ein solches Gesetz, weil Regelungen, die diese Gleichbehandlung der Erben ändern, eine Enterbung oder jedenfalls einen Eingriff in den Pflichtteil darstellen. Das geht nur mit einer gesetzlichen Grundlage. Wer also etwas anderes haben möchte, der braucht eine gesetzliche Regelung.

Nun haben wir vom Landwirtschaftsminister gehört, das hat ja noch Zeit, wir brauchen das nicht unbedingt, es

gibt keinen einzigen Fall, in dem das bisher beantragt wurde. Das ist nicht ganz richtig. Bei den entsprechenden Grundstücksgerichten, die darüber zu entscheiden haben, liegen eine ganze Menge von Fällen vor, wo gerade über diese Ausgleichsansprüche gestritten wird. Es ist kein Fall bisher bekannt, bei dem das vonseiten der Landwirte beantragt wurde, aber Rechtsstreitigkeiten darüber gibt es eine ganze Menge. Das heißt also, wer hier eine Lösung haben möchte, die gerade landwirtschaftliche Familienbetriebe vor der Zerschlagung rettet, braucht notwendigerweise eine gesetzliche Regelung.

Im Inhalt läuft es dann darauf hinaus, die Höfeordnung, die in der britischen Besatzungszone Anwendung gefunden hat, heute auch in Bremen darüber hinaus zur Anwendung kommt und die in Brandenburg angedacht war, aber wie gesagt, das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten, sieht vor, dass die weichenden Hoferben nicht mehr nach dem Verkehrswert, also wenn einer jetzt ein Drittel des Hofes geerbt hätte, nicht ein Drittel des Verkehrswertes erhält, sondern den 1,5-fachen Satz des Einheitswertes und davon dann sein Drittel. Das ist eine deutlich geringere Zahl als die Entschädigung nach den Verkehrswerten. Das lässt also solchen landwirtschaftlichen Familienstrukturen Raum zum Überleben.

Die juristische Problematik, die dahintersteht, ist allerdings, dass die Bewertung von Grundstücken nach den Einheitswerten an sich verfassungsrechtlich fraglich ist. Der Bundesfinanzhof hat diese Regelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt und da liegt das noch. Das ist auch einer der Gründe, warum unser Erbrecht zurzeit noch nicht so weiterentwickelt ist, wie es hätte entwickelt sein können, das Erbrecht der Unternehmenserben. Das ist kurzgesprochen der erbrechtliche Hintergrund des Ganzen.

Wer also solchen landwirtschaftlichen Familienbetrieben eine Chance zum Überleben geben möchte, der braucht eine landesgesetzliche Regelung nach Art der Höfeordnung, ansonsten muss man auf die Vernunft der Beteiligten setzen. Dass große Begehrlichkeiten an landwirtschaftlichen Betriebsflächen bestehen, ist gerade jetzt mit der Niedrigzinspolitik jedermann offenbar. Die frei werdenden landwirtschaftlichen Flächen werden weggekauft wie nichts, werden oftmals dann auch nicht einer landwirtschaftlichen, sondern einer industriellen Produktion zugeführt, gehen für die Landwirtschaft verloren, weil es ein sehr begehrtes Anlageobjekt geworden ist. Grundsätzlich haben die Kollegen von der BMV also recht, wir brauchen zur Erhaltung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben eine solche Regelung.

Wenn wir sie jetzt aber treffen, dann sind wir in dem verfassungsrechtlichen Dilemma, dass wir gar nicht wissen, ob das zur Anwendung kommen kann, weil man diesen Einheitswertestreit erst abwarten muss. Deswegen hat auch der Landwirtschaftsminister mittelbar recht, wenn er sagt, es eilt nicht, wir können uns noch Zeit lassen. Deshalb hatten wir für uns gesagt, wir werden uns dem Ansinnen nicht grundsätzlich verschließen, werden uns aber enthalten, weil, wie auch immer der Landtag sich hier entscheiden würde, eine sofort anwendbare Regelung ohnehin nicht erreichbar scheint. Deswegen plädieren wir dafür, wir enthalten uns. Der Ausschuss soll sich mal Gedanken machen, ein ordentlich formuliertes Gesetz mit Entschädigungsregelungen vorlegen und dann können wir darüber im Landtag noch mal befinden. – Danke schön.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD – Dr. Ralph Weber, AfD: Herr Ritter, Sie können sich jetzt umdrehen.)

Das Wort hat jetzt für die Fraktion der CDU der Abgeordnete Herr Kliewe.

Sehr verehrte Präsidentin! Sehr verehrte Abgeordnete! Werte Gäste! In Deutschland sind nach dem geltenden Erbrecht alle Erben gleich zu behandeln, das wurde hier von meinen Vorrednern auch schon erwähnt. Hat der Verstorbene vor seinem Tod kein Testament oder keinen Erbvertrag aufgesetzt, wird das Erbe zu gleichen Teilen auf die Erbberechtigten aufgeteilt. Seit 2011 gilt dies auch für nicht eheliche Kinder. Dabei gibt es die Möglichkeit, die Erbverteilung bereits vor dem Tod zu regeln, sofern alle Erben zumindest mit ihrem gesetzlichen Pflichtanteil abgefunden werden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, im Bereich der Landwirtschaft gewährt der Bund den Ländern die Möglichkeit, Landesgesetze zur Einführung einer Höfeordnung zu beschließen.

(Enrico Komning, AfD: Sehr richtig.)

Damit soll verhindert werden, dass Landwirtschaftsbetriebe zu kleinteilig werden, um wirtschaftlich arbeiten zu können. In vier Bundesländern der ehemaligen britischen Besatzungszone gibt es eine Höfeordnung, das wurde hier schon genannt, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. In BadenWürttemberg, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz wurden bisher noch keine landeseigenen Gesetze beschlossen und in Brandenburg läuft zurzeit als einziges Bundesland in den neuen Bundesländern eine Diskussion zu diesem Thema.

Es stellt sich die Frage, ob die Einführung einer Höfeordnung in Mecklenburg-Vorpommern wirklich sinnvoll ist. Bereits heute ist es möglich, dass ein Familienvater oder auch die Familienmutter, je nachdem, wer Eigentümer ist, eine Erbregelung trifft, bei der ein Erbe den gesamten Betrieb übernimmt, während die anderen finanziell entschädigt werden. Je nach Situation kann es aber für den einen Betrieb auch sinnvoller sein, wenn er eine Aufteilung auf mehrere Erben durchführt. Eine starre Höfeordnung, wie sie hier von der Fraktion Bürger für Mecklenburg gefordert wird,

(Andreas Butzki, SPD: Und Vorpommern.)

nimmt nicht nur den Familien die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, was für ihren Betrieb das Beste ist, sondern es benachteiligt letztendlich auch alle Nachgeborenen, die dadurch ihre Erbansprüche auf einen Teil des Betriebes verlieren.

Darüber hinaus stellt sich für mich auch die Frage, warum wir eine solche Verordnung nur für landwirtschaftliche Betriebe einführen sollten. Nach der gleichen Logik bräuchten auch andere Familienunternehmen eine ähnliche Regelung, um sie vor einer Zerteilung im Erbfall zu schützen.

Den Familien, die die Betriebe führen, freie Hand zu geben, muss unser oberstes Ziel sein. Eine Teilung der Höfe in kleine Parzellen kann aber unter Umständen für den Betrieb gut sein, wenn man sich neu aufstellen will. Zum

Beispiel bei Veredlung, oder wenn man über arbeitsintensive Kulturen nachdenkt, ist es sicherlich möglich, aus einem größeren Betrieb mehrere kleinere Betriebe zu etablieren, um allen Erben die Möglichkeit zu geben, landwirtschaftlich tätig zu werden. Denn desto kleiner ein Betrieb ist, umso notwendiger ist natürlich die Veredlung, um ein ausreichendes Familieneinkommen zu generieren.

Ich kann aus eigener Erfahrung sprechen. Ich selbst habe einen Landwirtschaftsbetrieb mit rund 70 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche. Hätten wir nicht von Anfang an auf Veredlung gesetzt, wären wir überhaupt nicht lebensfähig gewesen. Wir halten zurzeit an unserem Standort auch 25 Arbeitsplätze vor. Das ist natürlich nur möglich, wenn man sich mit Veredlung in diesem Bereich beschäftigt.

Da wir in diesem Bereich in Mecklenburg-Vorpommern eh Nachholbedarf haben bei einem Hektarbesatz von 0,4 Großvieheinheiten, liegen wir natürlich in Deutschland fast an letzter Stelle. Hier wäre ein Anstieg auf 1 bis 1,5 GV je Hektar durchaus möglich. Das würde den Betrieben neue Einkommenschancen und neue Einkommensmöglichkeiten eröffnen. Man müsste nicht so riesige Betriebsstrukturen haben und könnte in Veredlung der Tierproduktion, aber auch im Gemüseanbau, Obstanbau und in andere Dinge investieren.

Im Übrigen gibt es hinsichtlich einer Höfeordnung keine einheitliche Aussage der berufsständigen Interessenvertretung, das wurde hier auch schon genannt. Im Bereich des Bauernverbandes gibt es zurzeit Befürworter wie auch Gegner zu einer Regelung. Ich glaube, solange es kein klares Handlungssignal vonseiten des Berufsstandes gibt, hier tätig zu werden als Land, sollten wir dieses Thema – es klang auch schon an – zumindest heute an dieser Stelle nicht behandeln.

Ziel Ihres Antrages soll es sein, rechtliche Voraussetzungen für den Erhalt der generationsübergreifenden landwirtschaftlichen Einzelbetriebe zu schaffen. Wir sind der Meinung, dass diese Voraussetzungen mit dem geltenden Erbrecht bereits bestehen. Der Gesetzgeber sollte daher keine Regelung treffen, die die Familien in ihrer Zukunftsplanung unnötig einschränkt und zu Streitigkeiten in den Familien führt. Deshalb sprechen wir uns gegen diesen Antrag aus. – Danke schön.

(Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)

Das Wort hat jetzt für die Fraktion DIE LINKE der Abgeordnete Herr Dr. Weiß.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr verehrte Gäste! Der vorliegende Antrag ist ein Beispiel dafür, wie man mit einer scheinbar einfachen Lösung eines äußerst komplexen Problems völlig an der Lebenswirklichkeit und den faktischen Gegebenheiten vorbei Politik zu machen versucht und dabei das Problem nicht löst. Er bietet Scheinlösungen oder gar keine Lösungsansätze und um die wirklichen Probleme wird ein Bogen gemacht.

In Mecklenburg-Vorpommern haben wir es, wie übrigens in allen ostdeutschen Bundesländern, die neben dem Saarland und dem Stadtstaat Berlin alle keine Höfeordnung haben – bis jetzt jedenfalls keine gültige –, mit sehr gemischten Eigentumsverhältnissen zu tun. Der Minister hat darauf hingewiesen und das hier dezidiert runterge

brochen. Ebenso verschieden sind hierzulande die Gesellschaftsformen der Betriebe. All das hat natürlich seine Gründe, die Sie, verehrte Mitglieder der BMV-Fraktion, auch kennen sollten.

Warum gibt es bei uns keine Höfeordnung? Ich verweise an dieser Stelle auf einige historische Wurzeln, insbesondere den Unterschied Ostelbiens – vor allem Ostelbiens – zu den Ländern mit klassischer Höfeordnung.

Zunächst ist in Mecklenburg und in Vorpommern schon vor Jahrhunderten die klassische Bauerngesellschaft zerschlagen worden. Ich will mich hier nicht auf Spitzfindigkeiten kaprizieren, Professor Weber. Ob Anerbenrecht oder südwestdeutsche Realteilungsgebiete, das sind alles Dinge, die wir vielleicht im wissenschaftlichen Rahmen analysieren können. Aber Fragen, wie beispielsweise die Aktionen des Altadels, der über Jahrhunderte hinweg mit Bauernlegen und Leibeigenschaftsproduktion Bauerngesellschaften zerstört hat, die sogar in Mecklenburg, im damals noch ständischen Landtag etwa 1860 dazu führte, dass ein Edikt wider das Bauernlegen erbracht wurde, wenn es in einem Dorf nur noch zwei Bauern gäbe, dann sollte man doch damit aufhören, auch das Gesetz kam damals schon viel zu spät, denn es gab in vielen Dörfern schon gar keine Bauern mehr, zeigen ganz deutlich, dass die klassische Bauerngesellschaft in Mecklenburg und in Vorpommern – unter schwedischem Edikt sogar noch stärker ausgeprägt – überhaupt nicht mehr existierte. Nicht umsonst schrieb Otto Rühle dann irgendwann das Buch über das Land der Schlösser und Katen und bereits 1888 wurde die Bodenreform gefordert vom damaligen Verein, der damals gegründet wurde.