(Beifall vonseiten der Fraktion der CDU – Unruhe vonseiten der Fraktion DIE LINKE – Peter Ritter, DIE LINKE: Der kritisiert seine eigene Regierung. – Zuruf von Thomas de Jesus Fernandes, AfD)
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wenn man mit Statistiken und Zahlen um sich schmeißt, dann muss man ab und zu auch mal schauen, wie die tatsächlich sind. Ich will …
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Ich will da nur mal eins deutlich machen, das sind nicht meine Zahlen, das sind die Zahlen der IMG, das ist ein Systemlieferant in Mecklenburg-Vorpommern, der weltweit tätig ist, und nach deren Angaben hat dieses Unternehmen vor den Russlandsanktionen 65 bis 70 Prozent seines Umsatzes mit Russland gemacht. Nach den Russlandsanktionen sind es nur noch 5 Prozent.
Sehr geehrte Kollegen, ich freue mich natürlich über jedes Unternehmen, das in diesem Land diesen Prozess gut durchgestanden hat. Ich freue mich auch darüber, wenn ein Unternehmen anderweitig diese Geschäfte auffangen kann, und es ist gut, was der Kollege Renz gesagt hat, dass diese Zahlen im Russlandgeschäft wieder angestiegen sind. Nur, wir müssen uns doch über eins klar werden: Wir wären heute auf einem anderen Wachstums- und Wirtschaftsniveau, wenn es diese Russ
landsanktionen nicht gegeben hätte, weil die Unternehmen, die dieses Russlandgeschäft vorher hatten, dazu zusätzlich weitere Geschäfte hätten generieren können, und so mussten sie das nicht. Also da muss man wirklich mal nicht, Herr Kollege Renz, Äpfel mit Birnen vergleichen. – Danke schön.
Ich nutze die Zeit, eine neue Besuchergruppe zu begrüßen. Auf der Tribüne hat Platz genommen eine Seniorengruppe des Heimatvereins aus Loitz. Herzlich willkommen!
Jetzt rufe ich auf den Tagesordnungspunkt 2: Nachwahl eines Schriftführers des Landtages, hierzu Wahlvorschlag der Fraktion der AfD, Drucksache 7/1984.
Die Wahl der Schriftführer fand in der 1. Sitzung des Landtages am 4. Oktober 2016 statt. Aufgrund des Ausscheidens eines Mitgliedes des Landtages aus der Fraktion der AfD ist eine Nachwahl eines Schriftführers erforderlich.
Nach Artikel 32 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Paragraf 92 Absatz 1 unserer Geschäftsordnung sind die Wahlen in der Regel geheim abzuhalten. Wenn kein Mitglied des Landtages widerspricht, kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag offen durch Handaufheben gewählt werden. Der Ältestenrat hat sich in seiner heutigen Sitzung darauf verständigt, die Nachwahl eines Schriftführers offen durch Handaufheben durchzuführen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Wahlvorschlag der Fraktion der AfD auf Drucksache 7/1984 zuzustimmen wünscht …
Wer dem Wahlvorschlag der Fraktion der AfD auf Drucksache 7/1984 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist dem Wahlvorschlag der Fraktion der AfD auf Drucksache 7/1984 zugestimmt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU, AfD und BMV und einigen Stimmen aus der Fraktion der SPD, einigen Stimmenthaltungen aus der Fraktion der SPD, ansonsten Ablehnung der Fraktion DIE LINKE. Herr Jens-Holger Schneider wurde mit der erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zum Schriftführer gewählt.
Herr Schneider, ich übermittle Ihnen die Glückwünsche des Hauses und wünsche Ihnen und uns eine gute Zusammenarbeit.
Ich rufe jetzt auf den Tagesordnungspunkt 3. Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Ältestenrat hat sich zu diesem Tagesordnungspunkt zu folgendem Verfahren verständigt: Wir werden zu jedem Gesetzentwurf und der dazugehörigen Beschlussempfehlung das Wort zur Berichterstattung, sofern beantragt, erteilen und hieran anschließend die Aussprache zu dem Gesetzentwurf und der Beschlussempfehlung durchführen. Die Abstimmung zu allen Gesetzentwürfen wird jeweils einzeln zu jeder Beschlussempfehlung am Ende der letzten Aussprache aufgerufen. Ich sehe und höre zu diesem Verfahren keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen und wir werden so verfahren.
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Ältestenrat insgesamt eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 300 Minuten vereinbart worden. Ich sehe und höre auch hierzu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3a): Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 7/1571, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Innen- und Europaausschusses, Drucksache 7/2039. Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion der BMV auf Drucksache 7/2064 vor.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/1571 –
Beschlussempfehlung und Bericht des Innen- und Europaausschusses (2. Ausschuss) – Drucksache 7/2039 –
Ich eröffne die Aussprache und erlaube mir den Hinweis, dass im Ältestenrat vereinbart worden ist, zu diesem Gesetzentwurf die Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich zu diskutieren.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Gäste! Im Mai 2016 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft getreten. Diese ersetzt die aus dem Jahr 1995 stammende EU-Datenschutzrichtlinie. Im Gegensatz zu einer Richtlinie, die von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss, gilt die Datenschutz-Grundverordnung somit unmittelbar. Ab dem 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung in allen Mitgliedsstaaten der EU. Bis dahin musste das
Datenschutzrecht unseres Landes, insbesondere das Datenschutzgesetz, an die europäische Vorschrift angepasst werden. Auf die näheren Einzelheiten ist meine geschätzte Kollegin Frau Tegtmeier bereits in der Ersten Lesung der Gesetzentwürfe eingegangen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das neue europäische Datenschutzrecht macht auch eine Änderung der Landesverfassung notwendig. Hier sind konkret die in Artikel 37 enthaltenen Regelungen zum Datenschutzbeauftragten in Einklang mit dem europäischen Recht zu bringen. Das betrifft zum einen die Voraussetzungen zur Abwahl des Datenschutzbeauftragten. Nach europäischem Recht kann der Datenschutzbeauftragte aufgrund seiner Unabhängigkeit nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seines Amtes nicht mehr erfüllt. Diese Voraussetzungen sind in der derzeitigen Vorschrift der Landesverfassung nicht ausgeführt. Geregelt ist nur, dass der Datenschutzbeauftragte mit einer Zweidrittelmehrheit der Landtagsmitglieder abgewählt werden kann.
Zum anderen geht es um das Tätigwerden auf Anforderung. Gegenwärtig besagt die Verfassung unter anderem, dass der Datenschutzbeauftragte auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses oder der Landesregierung tätig wird. Eine derzeitige Pflicht, auf Anforderung tätig werden zu müssen, ist jedoch mit der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten unvereinbar und muss daher entfallen. Der federführende Ausschuss, in dem es keine Änderungsanträge zum Gesetzentwurf gab, hat mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der CDU, der AfD und der BMV bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE dem Entwurf des Fünften Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zugestimmt.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich an dieser Stelle kurz auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechtes im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums eingehen. Zu diesem gab es im federführenden Ausschuss eine Reihe von Änderungsanträgen, sowohl von den Koalitionsfraktionen als auch der Fraktion DIE LINKE, welche allesamt angenommen wurden. Eine kleine, aber bedeutsame Änderung möchte ich kurz erwähnen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah für die Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken die Geltung des Artikels 33 der DatenschutzGrundverordnung vor. Die darin nominierte Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde kollidiert nach unserer Auffassung jedoch mit der Pressefreiheit. Vor diesem Hintergrund sieht die Beschlussempfehlung vor, die Beziehung zu Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung sowohl aus dem Datenschutzgesetz als auch dem Pressegesetz herauszunehmen. Damit entfällt diese Regelung für die Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte noch kurz auf den Änderungsantrag der BMV eingehen. Wir werden den Änderungsantrag ablehnen. Wir sehen die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten nicht gefährdet. Sollte es dort zu anderen Entscheidungen durch die EU kommen, werden wir uns sicherlich in diesem Hohen Haus noch mal zu dem Thema unterhalten.
Abschließend möchte ich mich an dieser Stelle bei den Kolleginnen und Kollegen für die zügige und gleichzeitig konstruktive Beratung in den Ausschüssen bedanken. Die SPD-Fraktion wird den jeweiligen Beschlussempfehlungen zu den betreffenden Gesetzentwürfen zustimmen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Abgeordnete! Liebe Gäste! Die EU-DatenschutzGrundverordnung trat, wie richtig bemerkt wurde, vor zwei Jahren in Kraft und gilt in den Mitgliedsstaaten ab dem 25. Mai dieses Jahres als unmittelbar anwendbares Recht. Der Entwurf des darauf basierenden Landesdatenschutzgesetzes datiert vom 12. Januar 2018. Über dieses Gesetz und weitere Anpassungsgesetze, die nur im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung zu betrachten sind, haben wir heute zu entscheiden.
Die Anhörung der Experten im Innenausschuss fand am 1. März statt. Im Grunde hatten wir nur wenige Wochen Zeit, uns mit dieser umfänglichen und für einen Nichtdatenschutzexperten schwierigen Materie zu befassen. Im Klartext heißt das, dass viel Zeit vertan wurde und das Gesetz jetzt sozusagen auf den letzten Drücker noch durchgepeitscht werden muss. Ich glaube nicht, dass dem eine böse Absicht zugrunde liegt. Ich vermute vielmehr einen ganz einfachen Grund, der darin liegt, dass die Datenschutz-Grundverordnung ein außerordentlich lästiges Geschenk der EU ist und die sich daraus ergebenden Regelungsaufträge und Regelungsoptionen für neue Datenschutzgesetze eine ebenso lästige wie mühsame Angelegenheit darstellen. Jedenfalls habe ich bei der Vorstellung dieses Gesetzentwurfes in den Ausschüssen kein Lob und erst recht keine Begeisterung für dieses Gesetzeswerk vernommen, etwa in dem Sinne, wie notwendig und gelungen doch dieses neue einheitliche Datenschutzrecht für die Mitgliedsstaaten der EU und ihre Bürger sei.
Apropos einheitlich geltendes Recht: Davon kann angesichts der den Mitgliedsstaaten verbliebenen Handlungsspielräume kaum die Rede sein. In Deutschland macht, wie könnte es anders sein, jedes Land von seinem ihm verbliebenen Gestaltungsrecht unterschiedlich Gebrauch, sodass wir datenschutzrechtlich weiterhin einen Flickenteppich haben. Das, was wir unbestritten dazugewonnen haben, ist ein riesiger Haufen neuer Bürokratie und eine ebenso umfängliche Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Datenschützer.
So verwundert es nicht, dass die Stellungnahmen der Verbände und der Experten überwiegend recht kritisch waren. Die Stellungnahme des Städte- und Gemeindetages M-V beginnt wie folgt, ich zitiere: „Die Datenschutz-Grundverordnung der EU bedeutet eine neue Bürokratie, die … bis in jeden ehrenamtlich geführten Verein hineinwirkt. Wir bedauern, dass die Bundesregierung und die“ Länder „uns da nicht mehr vor bewahrt haben.“ Weiter wird die Unüberschaubarkeit der Regelungsmaterie für den Normanwender beklagt und vorgeschlagen, bei den einzelnen Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes auch die jewei
lige Norm der Datenschutz-Grundverordnung anzugeben, auf die sich die landesgesetzliche Vorschrift bezieht. Damit sollte der notwendige sogenannte Pendelblick erleichtert werden. Wir hatten uns diesen Vorschlag zu eigen gemacht und im Ausschuss angeregt, insoweit dem Vorbild des Freistaats Bayern zu folgen, der in seinem Gesetz genauso verfahren ist. Dem ist man aber nicht gefolgt.
Im Übrigen wird das Verständnis des ohnehin schwierigen Gesetzestextes durch die aus unserer Sicht absolut überflüssigen und unsinnigen Doppelbenennungen, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte und so weiter, zusätzlich erschwert. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass man in der Datenschutz-Grundverordnung von dieser Neuerung absieht und sich wie sprachlich üblich am generischen Maskulinum festhält.
(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD – Peter Ritter, DIE LINKE: Wenn Sie sonst keine Probleme haben!)
Umstritten ist die Regelung zur Verhängung von Geldbußen nach Paragraf 22 Landesdatenschutzgesetz. Hierdurch werden Geldbußen gegen Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ausdrücklich nicht verhängt. Damit wird von der Öffnungsklausel des Artikels 83 Absatz 7 der Datenschutz-Grundverordnung Gebrauch gemacht, wonach national geregelt werden kann, ob und inwieweit Geldbußen gegen Behörden verhängt werden können. Für den privaten Sektor sieht die Datenschutz-Grundverordnung demgegenüber drastische Sanktionen vor. Die Bußgelder wurden kräftig angehoben und können je nach der Art des Verstoßes bis zu 20 Millionen Euro, bei großen Unternehmen sogar bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes betragen.