Ich glaube, mein wirklich verehrter Kollege aus der CDU, Herr Kupfer, würde dieses Verfahren, nämlich die Aufnahme in das Jagdrecht, am liebsten lieber heute als morgen wieder zurücknehmen, weil da natürlich immer wieder die Forderung nach Abschuss gestellt wird und so weiter. Damit kommen wir nicht weiter.
Natürlich klingt es einfach, wenn Sie von der AfD sagen, man braucht die doch nur ins Jagdrecht aufzunehmen und dann können wir den Wolf erlegen, so, wie wir es gerade möchten. Genau das kann nicht funktionieren, denn er steht europäisch und auch international auf dem höchsten Schutzstatus, den wir für diese Art haben. Den gleichen Status hat im Übrigen auch der Biber.
Worüber wir nachdenken müssen, ist, dass wir mit vermeintlich einfachen Lösungen eine solche hochkomplexe Problematik nicht einfach klären können. Da ist Vorsicht geboten. Ich bitte Sie ausdrücklich: Vorsicht, sich mit einfachen Plattitüden hinzustellen und zu sagen, ins Jagdrecht aufnehmen und schon ist das Problem gelöst! Damit haben wir das Problem überhaupt gelöst.
Ich habe mich insbesondere, was den Wolf anbelangt, bereits mehrfach zum Thema „Aufnahme in das Jagdrecht“ positioniert. Auch auf die Gefahr hin, dass ich mich hier und heute wiederhole: Die wesentlichen Argumente habe ich an dieser Stelle vorgelegt.
Im Übrigen ist der Wolf gerade auch vor dem Hintergrund dieses besonderen Schutzes in diesem Lande anerkannt, nachdem er in dieses Biotop wieder eingewandert ist. Auch das gehört dazu. Das ist außerdem ein Beweis dafür, dass unsere Landschaft, die Natur, die Artenvielfalt gesunden und letzten Endes damit auch ein wichtiger Beitrag für den Arten- und für den Umweltschutz geleistet wird.
Für den Biber gelten im Übrigen die vorgenannten Aussagen analog, zumindest was den Umgang und die Art und Weise anbetrifft. In der Praxis hat sich bewiesen, dass die Jägerschaft ausdrücklich bei beiden die Aufnahme in das Jagdrecht ablehnt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich glaube, wir haben 2006 – 2006! – richtig gehandelt, als ich gesagt habe, wir werden ein Bibermanagement und auch ein Wolfsmanagement aufbauen. Ich habe im Agrarausschuss dazu schon mal Andeutungen gemacht. Wenn wir in Mecklenburg-Vorpommern erkennen können, dass wir mehr als 70 Wolfsmanager ausgebildet haben und davon wiederum 70 Prozent geschulte Jäger in diesem Bereich sind, haben wir den Beweis angetreten, dass wir mit der Jägerschaft, mit den Naturschützern und mit den Artenschützern hier einen Weg beschreiten, der sinnvoll ist.
Auch die Unterstützung aktueller Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit der Wolftelemetrie, das heißt dem Besendern der Wölfe, zur Erprobung von Fangmethoden oder die Untersuchung des Einflusses des Wolfes auf Schalenwildbestände und andere Nutztiere, war, glaube ich, eine besondere Herausforderung. Wir arbeiten mit Hochdruck ebenfalls an diesem Thema, und auch da, das darf ich Ihnen sagen, sind die Aktivitäten mit der Jägerschaft, mit den Naturschützern und mit den Arten
Was nun die Handlungsmöglichkeiten anbetrifft, die zum Beispiel zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit genutzt werden können, gibt es die Regelung des Paragrafen 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes. Darin ist ganz klar geregelt, dass, wenn im öffentlichen Interesse Gefahren entstehen, selbstverständlich sowohl der Wolf als auch der Biber oder gegebenenfalls der Nandu oder andere Arten entnommen werden können. Nach dieser Regelung können Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn es zumutbare Alternativen nicht gibt. Und da sage ich hier und heute noch mal: Wir haben einen Katalog, der die Auffälligkeiten für einen Wolf bestimmt.
Ich gehe auch davon aus, dass eine bundeseinheitliche Lösung weiter erarbeitet wird im Falle unaufschiebbarer Maßnahmen, also bei Gefahr im Verzug, und unabhängig davon selbstverständlich Maßnahmen auf der Basis des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes ergriffen werden. Das heißt, wir haben, wenn man so will, zwei unterschiedliche Pfade, die wir beschreiten können. Der eine ist das Sicherheits- und Ordnungsgesetz und das andere ist das Bundesnaturschutzgesetz.
In Niedersachsen, das werden Sie wissen, wurde im April 2016 ein als verhaltensauffällig eingestufter Wolf, bekannt als MT6, sein Spitzname war Kurti, auf der Basis einer Ausnahmegenehmigung nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz und auch nach Prüfung des Paragrafen 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Abschuss getötet. In Mecklenburg-Vorpommern waren wir bis heute nicht in einer derartigen Situation, aber ich nehme mit großer Sorge zur Kenntnis, dass wir, dadurch, dass der Wolf keinen Feind mehr hat und auch den Menschen nicht als Feind erkennt, hier ebenso Regionen haben, in denen sich der Wolf in der offenen Landschaft nicht nur zeigt, sondern auch durch Dörfer läuft. Das sehe ich wirklich mit großer Sorge, sowohl was die Verunsicherung der Bevölkerung anbetrifft als auch die Diskussion um gegebenenfalls die Verpaarung mit Hunden, sodass es zu Hybriden kommt.
Beim Biber – das gehört zu dem Antrag dazu – gibt es die gleichen Ausnahmetatbestände, um Schäden abzuwenden. Im Übrigen haben wir das auch schon zelebriert oder vornehmen müssen. Wenn Sie sich erinnern, 2013 beim Elbehochwasser gab es das Problem, dass sich Biber in den Elb- beziehungsweise Sudedeich hineingraben wollten. Da ist durch mich die Entscheidung getroffen worden, diese beiden Biber aus der Natur zu entnehmen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, für mich ist unter dem Strich klar, die Art ist weiterhin streng geschützt – und zwar beide – gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz. Für den Biber muss daher auch ein flächenhafter Schutz gewährleistet werden, speziell in FFH- und Vogelschutzgebieten. Dazu sind wir gezwungen im Rahmen der Europäischen Union.
Lassen Sie mich abschließend noch Folgendes feststellen: Selbstverständlich erfordert die Dynamik in der Ent
wicklung im Zusammenhang mit den konfliktträchtigen Arten und die damit verbundenen Besorgnisse eine weitere aufmerksame Überprüfung, Fortentwicklung und gegebenenfalls auch Anpassung der verschiedenen Handlungsoptionen. Sie können mir abnehmen, dass ich darauf mit dem Management insgesamt ein sehr wachsames Auge habe. Bei der Frage der weiteren Betrachtung von Erhaltungszuständen nach dem europäischen Recht und nach der Lebensart des Bundesnaturschutzgesetzes geht es um den sogenannten guten Erhaltungszustand. Dieses müssen wir permanent wieder auf die Tagesordnung rufen.
Ich bin sehr froh, dass wir jetzt in enger Zusammenarbeit mit anderen Ländern eine abgestimmte gemeinsame Vorgehensweise haben durchbringen können. Auf der Agrarministerkonferenz vor wenigen Tagen ist das gelungen. Ich gehe davon aus, dass die Aspekte der populationsbezogenen Betrachtung in der Umweltministerkonferenz mit unserem Antrag angenommen worden sind und wir damit zu einer Definition des guten Erhaltungszustandes kommen.
Meine Grundposition, das sage ich hier auch noch mal sehr klar und öffentlich, ist: Der Wolf hat seine Berechtigung auch in unserer Landschaft. Er gehört, wenn man es so will, in die Großschutzgebiete, das heißt, in die Nationalparks oder in die großen, vom Land oder auch vom Bund betriebenen nationalen Naturerbeflächen. Dort hat er die gleiche Berechtigung wie das Wildschwein, der Schreiadler oder andere geschützte Arten, auch der Biber. Das ist Wildnis. Diese Flächen sollen für die Wildnis bereitgestellt werden.
Meine grundsätzliche Überzeugung ist, dass wir mit dem guten Erhaltungszustand, den wir zu definieren haben, obwohl wir bundeseinheitliche Maßstäbe auch für die Länder brauchen, damit rechnen müssen, dass die Wölfe, wenn sie sich aus diesen Gebieten herausbegeben, erlegt werden. Ich glaube, das ist eine vernünftige, solide Strategie. Das Instrument des Jagdrechtes ist aus den vorgenannten Gründen für die anderen beiden Arten – morgen wird das ähnlich noch mal kommen – nicht das geeignete Instrument, sondern wir brauchen eine sinnvolle Bewirtschaftung dieser Bestände.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, abschließend noch mal: Wir haben 2007 sechs Fälle gehabt. Es wird hier der Eindruck erweckt, als ob wir permanent Übergriffe haben. Ganz so ist es nicht. 2007 hatten wir sechs Fälle. Wir haben 2016 14 Übergriffe gehabt. In 2015 gab es 13 Übergriffe auf Nutztierbestände. Wir sollten versuchen, mit den Landwirten und mit der allgemeinen Bevölkerung hier in einer Diskussion zu bleiben. Ich werde in den nächsten Tagen in den Landkreisen zu dem Thema unterwegs sein. Ich werde den Mitgliedern des Kreistages im Landkreis Ludwigslust-Parchim Rede und Antwort stehen. – Herzlichen Dank.
der AfD greift mit dem vorgelegten Antrag scheinbar eine meiner langjährigen Forderungen zum Thema Wolf auf.
Erstens. Der Antrag greift in Anbetracht der Populationsentwicklung von Wolf und Biber und im Übrigen auch in Anbetracht der vom Antragsteller gewünschten Effekte viel zu kurz und ist auch nicht hinreichend konkret.
Zunächst einmal stellt sich die Frage: Welche Liste hätten Sie denn gern? Sprechen Sie das Bundesjagdgesetz oder das Landesjagdgesetz an? Auch wenn das Landesjagdgesetz das wohl näherliegende ist, hätte seine Erwähnung den vorliegenden Antrag wohl nicht unnötig aufgebläht. Ihre mit Ihrem Antrag verbundenen Erwartungen, vorgetragen von Herrn Borschke, kommen dem in keinem Fall näher.
Ich stehe zu meiner Forderung, den Wolf ins Jagdrecht zu überführen, wohl wissend, dass er auch dann ganzjährig geschützt ist. Eine unabhängige wissenschaftliche Untersuchung zur Überführung des Wolfes ins Jagdrecht in Sachsen kommt zu dem Schluss, dass die Wolfspopulation so besser kontrolliert und bei Anwendung des SOG und im Falle eines Unfalls ein Wolf rechtssicherer entnommen werden kann und er zudem in den Genuss der Hegeverpflichtung gemäß Jagdgesetz kommt, was sich bei anderen streng geschützten Tierarten bereits ausgezahlt habe. Durch einen Unfall schwer verletzte Tiere dürfen bei uns derzeit nämlich weder durch Polizeibeamte noch durch Jäger getötet werden.
Auch die Frage der Kosten für Wildschäden käme mit Aufnahme ins Jagdrecht selbst mit einer Jagdzeit nicht zwangsläufig auf die Jäger zu, denn im Jagdgesetz unseres Landes heißt es in Abschnitt 6 Paragraf 27, Wildschadensausgleichskasse, Absatz 2, ich zitiere: „Die Kasse hat die Aufgabe, Wildschäden zu verhindern und von Rot-, Dam- und Schwarzwild verursachte Wildschäden auszugleichen.“ Und obwohl ich nicht Inhaber eines Jagdscheines bin, wage ich zu behaupten, dass sowohl Wölfe als auch Biber weder das Erst- noch das Zweit- oder das Drittgenannte sind.
Der inzwischen diesbezüglich verfestigten Verunsicherung in der Jägerschaft könnte dieser Antrag nicht abhelfen, wohl aber ein klärendes Gespräch mit dem Ministerium. Aber die Begründung des Antrages der AfD zielt ja auf einen praxistauglichen Umgang mit der stetig steigenden Zahl von Wölfen und Bibern ab, um Nutzungskonflikte zu minimieren. Voraussetzung dafür ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht die Aufnahme ins Jagdrecht, sondern zuerst einmal die Überführung beider Arten von Anhang IV in Anhang V der FFH-Richtlinie, und an diesem Punkt muss die Diskussion über den Umgang mit dem Biber von der Diskussion über den Wolf fachlich abgekoppelt werden. Dass der Biber zwischenzeitlich in Deutschland eine günstige Erhaltungssituation erreicht
Was fehlt, ist die Bereitschaft, einen entsprechenden Antrag an die Europäische Kommission zu richten. Ich zitiere aus dem entsprechenden Schreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin im BMU, sie schreibt mir: „Ich möchte in der aktuellen Situation keine Initiative ergreifen, die Europäische Kommission aufzufordern, die Anhänge der FFH-Richtlinie wegen lediglich einer Tierart zu überprüfen. Für andere Arten drängt sich dies keineswegs auf. Das Verfahren dazu wäre zu aufwendig.“ Zitatende.
Mir ist bekannt, dass ähnlich gelagerte Schreiben an Minister, aber auch Wasser- und Bodenverbände gegangen sind, die sich gleichermaßen an das BMU gewandt haben. Doch offensichtlich verhindert die Beratungsresistenz dort, dass wir einem praxistauglichen Umgang mit dem Biber näherkommen. Ich sage Ihnen ganz ehrlich, dass mich die permanente Verleugnung real existierender Probleme gerade in diesem Bereich sehr frustriert.
Als sich dann kurz vor Weihnachten zahlreiche Bürger aus dem Bereich Usedom-Süd bei mir meldeten, weil sie ein Überfluten ihrer Grundstücke samt aufstehenden Gebäuden durch vom Biber verursachte Gewässeranstauung befürchteten, wollte ich es bei Hinweisen auf die geltende Gesetzeslage und meiner eigenen ausgereizten Möglichkeiten nicht belassen. Am 10. Januar 2017 habe ich deshalb eine Onlinepetition an den Deutschen Bundestag gerichtet, um die Bundesumweltministerin aufzufordern, ein Verfahren bei der Europäischen Kommission zur Überführung des Bibers in den Anhang V der FFHRichtlinie einzuleiten. Als Erstes durfte ich lernen, dass es zwei bis drei Wochen dauert, bis eine Onlinepetition dann auch online ist.
Kurzfristig allerdings müssen wir in Mecklenburg-Vorpommern ein Bibermanagement auf den Weg bringen, das nach dem Vorbild Bayerns sowohl Prävention als auch Entschädigung in den Blick nimmt. Wenn in Bayern im zurückliegenden Jahr über 3.500 legale Biberentnahmen erfolgen konnten, muss so etwas auch bei uns möglich sein. Bei den im Zusammenhang mit einem aktiven Bibermanagement zu tragenden Kosten sehe ich aus den vorgenannten Gründen den Bund in der Pflicht. Es besteht angesichts der zunehmenden Probleme von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, von Privatpersonen, aber auch von Kommunen dringender Handlungsbedarf.
Auch beim Wolf besteht Handlungsbedarf. Von daher will ich mich auch nicht darauf beschränken zu erklären, warum der AfD-Antrag zur Problemlösung ungeeignet ist, sondern die Lösungsansätze meiner Fraktion aufzeigen.
Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass selbst die Definition eines guten Erhaltungszustandes beim Wolf nicht streitfrei ist. Auf der einen Seite weist eine von der EU in Auftrag gegebene Studie die Existenz von zehn voneinander isolierten europäischen Wolfspopulationen aus, sodass die deutsch-westpolnische Population einen günstigen Erhaltungszustand erst erreicht hätte, wenn sie
mindestens 1.000 adulte Exemplare vorweisen könnte. Auf der anderen Seite gibt es eine polnische Studie, die nachweist, dass Zuwanderungen von Tieren zumindest aus Nordostpolen keine Einzelfälle sind und von daher nicht von einer isolierten Population ausgegangen werden kann. In diesem Fall wäre für Deutschland eine Zahl von mehr als 250 erwachsenen Tieren ausreichend, um einen guten Erhaltungszustand attestiert zu bekommen. Diese Diskrepanz habe ich nach verschiedenen Rückfragen, beispielsweise beim Senckenberg Institut, und trotz der wenig ermutigenden Erfahrungen beim Thema Biber zum Anlass genommen, erneut das Bundesumweltministerium anzuschreiben und um Abgleich der genetischen Untersuchungen mit der Republik Polen und den baltischen Staaten zu bitten, damit die Definition beziehungsweise die Abgrenzung der Wolfspopulation wissenschaftlich fundiert und aktuell erfolgen kann. Die Antwort steht noch aus.
Unabhängig davon plädieren wir dafür, dass alle derzeit vorliegenden Vorschläge zur Minderung der Nutzungskonflikte mit dem Wolf, die da wären Ausweisung definierter Wolfsgebiete, Festlegung einer Bestandsobergrenze, Festlegung von jährlichen Entnahmequoten, ohne die Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes zu gefährden, mit Fachleuten diskutiert werden. Aus unserer Sicht hätte dieser Prozess bereits vor Jahren eingeleitet werden müssen.
In Anbetracht der rasanten Zunahme der Wolfsvorkommen müssen allerdings auch zeitnahe Maßnahmen ergriffen werden. Gerade in ländlichen Regionen wächst aktuell die Angst der Bevölkerung, insbesondere dann, wenn einzelne oder mehrere Tiere ihre Scheu vor dem Menschen und menschlichen Siedlungen verlieren. Die Wolfssichtungen in Ortsnähe oder gar in den Ortschaften selbst sind sprunghaft angestiegen. Und selbst, wenn ich 90 Prozent der Meldungen, die mich erreichen, als zu wenig belastbar abziehe, sind die verbleibenden 10 Prozent zu hoch, um an der Auffassung vom grundsätzlich scheuen Wolf festhalten zu können. Nicht nur der Mensch muss wieder lernen, mit dem Wolf zu leben, auch der Wolf muss lernen, unter welchen Bedingungen ein Nebeneinander von Mensch und Wolf vom Menschen akzeptiert wird – will heißen, der Wolf muss wieder lernen, dem Menschen aus dem Weg zu gehen. Dazu müssen Vergrämungsmaßnahmen definiert werden, die zumindest von Jägern angewendet werden dürfen, wenn ein oder mehrere Wölfe in unmittelbarer Nähe zu Ortslagen gesichtet werden.
Ein zweites Problem ist die offene Weidehaltung. Nicht ohne Grund postuliert ein holländisches Sprichwort, ich zitiere: „Barmherzigkeit gegen Wölfe ist Unrecht gegen Schafe.“ Zitatende. Aktuell stehen viele Tierhalter mit ungelösten Problemen im Umgang mit dem Wolf allein da. Die Empfehlungen, wie wolfssicher einzuzäunen ist, werden durch die Wölfe regelmäßig ad absurdum geführt. Die Wölfe gehen dazu über, im Rudel zu jagen, und jede zusätzliche Sicherungsmaßnahme bei Schaf- und Ziegenhaltern erhöht den Druck auf Rinder- und Pferdehalter. Sicherungsmaßnahmen bei diesen Tierhaltern sind weder ökonomisch sinnvoll noch leistbar. Dadurch wird die Weidetierhaltung als die von einer Mehrheit der Verbraucher präferierte Haltungsform zunehmend infrage gestellt. Mit dem Konflikt, diese Haltungsform mit dem ebenfalls gesamtgesellschaftlich gewünschten Schutz des Wolfes unter einen Hut zu bringen, stehen die Landwirte aber weitgehend allein da.
Eine Steigerung erfährt diese Situation, wenn Landwirte sowohl mit Schäden durch den Wolf als auch durch den Biber konfrontiert werden, eine Konstellation, die in Mecklenburg-Vorpommern gar nicht so selten ist. Von daher erneuere ich für meine Fraktion unsere Forderung aus der Wolfsdebatte der vergangenen Legislaturperiode. Der Schutz von Arten, der gesamtgesellschaftlich gewollt ist und zu überproportionalen Belastungen Einzelner führt, muss auch durch die Gesamtgesellschaft getragen und finanziert werden. Und lassen Sie mich noch ergänzen, dass wir mit diesem Grundsatz die Hoffnung verbinden, dass gesamtgesellschaftlich ebenfalls diskutiert wird, wie viel wovon wir uns zukünftig leisten können und leisten wollen.