Uns ist die Weiterbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der vielen ehrenamtlich engagierten Menschen in Mecklenburg-Vorpommern extrem wichtig, denn nur so sind die Bürgerinnen und Bürger fit für die Zukunft. Ohne sie würde unser Land nicht da stehen, wo wir heute sind.
Und genau deshalb entbürokratisieren und flexibilisieren wir dieses Gesetz und passen es den technischen Gegebenheiten unserer Zeit an, indem Anträge und Nachweise nun auch digital gestellt beziehungsweise eingereicht werden können. Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sollen noch besser ausgeschöpft werden, damit noch mehr Menschen in MecklenburgVorpommern von Weiterbildungsmaßnahmen profitieren, gerade in dem wichtigen Bereich der politischen und ehrenamtlichen Arbeit.
Durch das Herabsetzen der Mindestdauer von Veranstaltungen im politischen, ehrenamtlichen Bereich von drei auf zwei Tage können insbesondere auch kleinere Einrichtungen vermehrt Angebote in diesem Bereich machen. Fast alle, die wir hier sitzen, sind noch ehrenamtlich kommunalpolitisch engagiert, Mitglieder in den verschiedensten Vereinen und Organisationen und wissen somit, wie kräfte- und zeitraubend dieses Engagement ist. Menschen, die sich neben ihren beruflichen Verpflichtungen noch ehrenamtlich engagieren, verdienen unseren allergrößten Respekt. Sie sind der Kitt dieser Gesellschaft und ein Garant für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, den wir gerade in so einer Krise, wie wir sie jetzt haben, gebrauchen können.
Zum lebenslangen Lernen eines jeden Menschen gehören also gerade die Weiterbildungen während des Berufslebens dazu. Unser Ziel und Anspruch als Politik muss es sein, das möglichst vielen Menschen in Mecklenburg-Vorpommern zu ermöglichen und sie dabei möglichst gut zu unterstützen, denn nur so fordern und fördern wir unsere Bürgerinnen und Bürger im Land und machen sie fit für die Zukunft. Die Änderungen im vorliegenden Gesetzentwurf werden dazu einen großen Beitrag leisten, und deshalb bitte ich Sie um Zustimmung.
Meine Herren, bitte! Herr Brade, Sie hatten doch nun gerade die Gelegenheit, hier am Rednerpult zu reden. Also nun warten Sie doch mal bitte die Abstimmung ab, ja?
Also wie gesagt, der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/5256 zur federführenden Beratung an den Bildungsausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss sowie an den Wirtschaftsausschuss zu überweisen. Wer möchte diesem Überweisungsvorschlag zustimmen, den bitte ich um ein Handzeichen. –
Danke schön! Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen worden.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes, auf Drucksache 7/5257.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes (HintG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 7/5257 –
Das Wort zur Einbringung hat für die Landesregierung die Ministerin für Justiz. Bitte schön, Frau Hoffmeister!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Diesen Gesetzentwurf bringe ich heute ein, weil er eine notwendige Aktualisierung enthält. Ich weiß, er dürfte einer der kürzesten Gesetzentwürfe sein vielleicht dieser Legislatur. Kurzer Gesetzentwurf, kurze Einbringung.
Worum gehts? Unser Hinterlegungsgesetz aus dem Jahr 2010 regelt die Übergabe beispielsweise von Geld und Wertpapieren an eine Hinterlegungsstelle, wenn dies aus einem gesetzlichen Grund geboten ist. Ein Hinterlegungsgrund liegt zum Beispiel vor, wenn sich der Gläubiger in Annahmeverzug befindet oder aber der Schuldner keine Gewissheit darüber hat, an wen er eigentlich die fällige Schuld zu leisten hat.
Hinterlegungsstellen in unserem Land sind grundsätzlich die Amtsgerichte. Die Verwahrung und Verwaltung von hinterlegten Wertpapieren hingegen obliegt in Mecklenburg-Vorpommern der Deutschen Bundesbank. Und genau in dieser Hinsicht bedarf das Hinterlegungsgesetz einer Aktualisierung. Infolge des Inkrafttretens des Investmentsteuergesetzes und der Änderungen im Einkommensteuergesetz durch das Investmentsteuerreformgesetz hat sich das Besteuerungsprinzip von Investmentfonds geändert. Für nicht ausgeschüttete und damit noch nicht versteuerte Erträge ist nun jährlich eine Vorabpauschale als Kapitalertragsteuer von dem inländischen Institut, bei dem das Depot geführt wird, einzubehalten. Zur Aufgabe der Deutschen Bundesbank, die hinterlegten Wertpapiere zu verwahren und zu verwalten, gehört also nun auch die Berechnung und Einziehung der Vorabpauschale für Investmentfonds.
Und genau diese neue Aufgabe als depotführendes Institut im Bereich der Wertpapierhinterlegung ergibt sich bislang noch nicht aus unserem Hinterlegungsgesetz. Durch den Ihnen nun vorliegenden Gesetzentwurf soll dies im Gesetz verankert werden. – Vielen Dank!
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/5257 zur Beratung an den Rechtsausschuss zu überweisen. Wer möchte für diesen Überweisungsvorschlag stimmen, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke schön! Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen worden.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB IX und anderer Gesetze, auf Drucksache 7/5258.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB IX und anderer Gesetze (Erste Lesung) – Drucksache 7/5258 –
Das Wort zur Einbringung hat die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung. Bitte schön, Frau Drese!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Hinter uns liegen ereignisreiche Wochen und Monate. Durch die Corona-Pandemie waren und sind wir alle in besonderem Maße gefordert. Dies gilt auf Verwaltungsebene insbesondere für die Landkreise und kreisfreien Städte, das gilt für die Spitzen, also für die Landrätinnen und Landräte, sowie für die beiden Oberbürgermeister, das gilt ganz besonders auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ämtern und Fachbereichen. Sie alle haben in den letzten Monaten hervorragende Arbeit geleistet. Dafür möchte ich mich als Sozialministerin mit sehr vielen Schnittstellen zu unserer kommunalen Ebene sehr herzlich bedanken.
Die gemeinsamen Anstrengungen der Landesregierung im Schulterschluss mit den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Bewältigung der Corona-Pandemie verlangten in den letzten Wochen selbstverständlich eine Aufgabenpriorisierung. Sie verlangten eine Schwerpunktsetzung sowohl auf Landesebene als auch auf kommunaler Ebene, die mitunter zulasten der regulären Aufgabenwahrnehmung ging.
Dies gilt auch hinsichtlich der Vorbereitung der Landkreise und kreisfreien Städte auf die Umsetzung der mit dem Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetz geschaffenen Neustrukturierung der sozialen und gesundheitlichen Beratung. Bereits anlässlich meiner Erwiderung auf den hier und heute unter dem Tagesordnungspunkt 4 behandelten Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE hatte ich im Juni erwähnt, dass der Landkreistag und der Städte- und Gemeindetag mit gemeinsamem Schreiben vom 7. Mai 2020 an mich die Bitte der Landkreise und kreisfreien Städte herangetragen haben, mich für eine Verschiebung des Inkrafttretens des zweiten Abschnitts des Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetzes um ein Jahr auf den 1. Januar 2022 einzusetzen.
Zur Begründung – Herr Koplin, das kommt also nicht von mir – wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Corona-Krisenmanagement in den letzten Wochen auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte Ressourcen gebunden habe, die zur teilweisen Aussetzung des begonnenen Prozesses zur Neustrukturierung der Beratungslandschaft führten beziehungsweise führen mussten. Diese Argumentation kann ich nachvollziehen und habe deshalb dem Kabinett vorgeschlagen, einer Verschiebung zuzustimmen. Das Kabinett ist meinem Vorschlag gefolgt.
Der Landesregierung ist an einer guten und geordneten Umsetzung des Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetzes auf kommunaler Ebene gelegen. Daher sieht der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung eine Verschiebung des Inkrafttretens des zweiten Abschnitts des Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetzes mit seinen Regelungen zur sozialen und gesundheitlichen Beratung um ein Jahr auf den 01.01.2022 vor. Dies verschafft den Landkreisen und kreisfreien Städten die ihrerseits erbetene Zeit von einem Jahr mehr.
Diese Zeit soll genutzt werden, um im eigenen kommunalen Zuständigkeitsbereich Planungs- und Angebotsstrukturen einzurichten, auszubauen beziehungsweise fortzuschreiben. Unser gemeinsames Ziel ist es, dass
zum 1. Januar 2022 überall im Land eine qualitativ gute, bedarfsgerechte und auskömmliche soziale und gesundheitliche Beratung in eigener Verantwortung und in eigener Gestaltungskompetenz der Landkreise und kreisfreien Städte entsprechend ihrer sozialgesetzlich begründeten Verantwortung und Zuständigkeit angeboten wird.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ein geordneter Vorbereitungs- und Umsetzungsprozess, wie ihn der Gesetzentwurf ermöglicht, stellt eine reibungslose Fortführung von Beratungsangeboten und -strukturen vor Ort sicher. Die Beratungsangebote bleiben also zu jeder Zeit bestehen. Das wollen und werden wir zum Schutz und im Interesse der rat- und hilfesuchenden Menschen auch unbedingt gewährleisten, da Hilfe und Unterstützung für diesen Personenkreis mir besonders am Herzen liegen.
Gleichzeitig ist mir sehr gelegen an einer breiten Beteiligung beziehungsweise Einbindung der betroffenen Fachkreise, der Organisationen, der Institutionen, der Verbände und Vereine und schließlich der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Berücksichtigung der Anregungen und Erfahrungen der Praktiker, der vor Ort agierenden und der betroffenen Verbände kann nur im Interesse eines fachlich-inhaltlich ausgewogenen und gut fundierten Gesetzes liegen. Deshalb habe ich den hier nun vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung vor seiner Behandlung im Landtag mit den Ressorts der Landesregierung abgestimmt und in der Sache fachkundige Kreise angehört.
Eben diese breite Beteiligung der maßgeblichen Akteure sah das seitens der Fraktion DIE LINKE zu ihrer Gesetzesinitiative – die hier kurz vorher im TOP 4 behandelt worden ist – vorgeschlagene Verfahren nicht vor. Das darin vorgeschlagene Gesetz aus der Mitte des Landtags heraus hätte die gebotene breite Beteiligung nicht erlaubt. Es hätte zu einem Ausschluss der Anhörung und Beteiligung Fachkundiger geführt. Deshalb schlagen wir Ihnen, sehr geehrte Abgeordnete, den von mir aufgezeigten Gesetzesweg vor.
Meine Damen und Herren, ich möchte an dieser Stelle auf die Kritik der Fraktion DIE LINKE eingehen, dass bis weit in die erste Jahreshälfte 2020 hinein – ich darf aus der Gesetzesinitiative zitieren – „keinerlei Gespräche... zum Abschluss von Zuwendungsvereinbarungen zwischen dem Land und den Landkreisen sowie kreisfreien Städten stattgefunden“ hätten. Dieser Vorwurf beziehungsweise diese Vermutung war bereits im Rahmen der Begründung der Gesetzesinitiative der Fraktion DIE LINKE erfolgt, und er schwingt auch mit bei der Kleinen Anfrage 7/5212 des Abgeordneten Koplin, mit der der Stand der Abstimmungen mit den Landkreisen und kreisfreien Städten zu den Zuweisungsvereinbarungen erfragt wurde.
Ich habe bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass dieser Vorwurf nicht zutrifft, und betone dies noch einmal ausdrücklich. Den Landkreisen und kreisfreien Städten sind bereits im Spätsommer 2019 erste Entwurfsfassungen von Zuweisungsvereinbarungen zugeleitet worden, verbunden mit dem Angebot zum Einstieg in gemeinsame Erörterungen hierzu. Auch wenn der darin angeregte Diskussionsprozess zunächst nicht begonnen worden ist, sind die erforderlichen Maßnahmen und Schritte der kommunalen Ebene zur Umsetzung der Neustrukturierung der sozialen und gesundheitlichen Beratung mit den