Protokoll der Sitzung vom 14.03.2002

Zu 3: Aus Sicht der Landesregierung besteht unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen keine Veranlassung, das Verhalten von Toto-Lotto zu bewerten.

Anlage 30

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 33 des Abg. Klare (CDU):

Institut für Sozialwissenschaftliche Studien/Universität Lüneburg

Das Institut für Sozialwissenschaftliche Studien e. V. führt in Zusammenarbeit mit der Universität Lüneburg u. a. Expertenbefragungen zum Thema Bildungsgang Realschule durch. Offensichtlich sind an diesem Institut Universitätsangehörige beteiligt, das Institut selbst ist jedoch kein Institut der Universität Lüneburg.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wer sind die Träger des Instituts für Sozialwissenschaftliche Studien und welche Zielsetzungen und Aufgabenstellungen verfolgt es unter Berücksichtigung einer möglichen Gemeinnützigkeit?

2. In welcher Beziehung steht das Institut für Sozialwissenschaftliche Studien zur Universität Lüneburg?

3. Inwieweit sind Angehörige der Universität Lüneburg ggf. mit welchen Nebentätigkeitsgenehmigungen für das Institut für Sozialwissenschaftliche Studien tätig?

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHT) hat fünf Hochschullehrern der Universität Lüneburg einen dotierten Gutachterauftrag zum Thema „Qualität des Bildungsganges Realschulen“ erteilt. Für die Gutachtenerstellung sind vorbereitend und begleitend u. a. Experten zu befragen sowie Daten zu sammeln und auszuwerten. Mit der Durchführung dieser technischen und organisatorischen Maßnahmen beauftragte der DIHT das „Institut für Sozialwissenschaftliche Studien e. V.“, das seinerseits hiermit einen Hochschullehrer der Universität Lüneburg beauftragte. Die zu befragenden Experten wurden vom „Verband der Realschullehrer“ benannt. Es handelt sich dabei um rd. 100 Personen mit unterschiedlichen Funktionen, wie z. B. Schulräte, Schulrektoren, Lehrer, Verbandsangehörige. Die Auswertung der Fragebögen läuft zurzeit unter der Verantwortung des Lüneburger Hochschullehrers.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Das Institut für Sozialwissenschaftliche Studien ist ein eingetragener Verein. Träger dieses

Vereins sind seine Mitglieder. Laut Satzung verfolgt er als Ziel die Förderung der Wissenschaft im Sozial- und Bildungsbereich. Der Verein ist nicht gemeinnützig. Weil er aber ausschließlich Wissenschaftsförderung betreibt, darf er mit Zustimmung der Finanzbehörden Spendenquittungen erteilen.

Zu 2: Die Universität Lüneburg steht in keiner vertraglichen oder sonstigen Beziehung zu dem Institut für Sozialwissenschaftliche Studien e. V.

Zu 3: Ein Hochschullehrer der Universität Lüneburg ist Mitglied des Vereins. Dieser führt u. a. die bereits erwähnte Befragung zum Forschungsprojekt „Qualität des Bildungsganges Realschule“ unter Beteiligung von ca. acht Studierenden der Universität und der Fachhochschule in Lüneburg durch. Für seine Tätigkeit erhält er vom Institut für Sozialwissenschaftliche Studien e. V. eine Aufwandsentschädigung gegen Nachweis für Auslagen wie z. B. für Pkw-Fahrten, Telefon, Porto. Weil diese Nebentätigkeit mit Ausnahme der Auslagenerstattung unentgeltlich wahrgenommen wird, ist sie genehmigungsfrei.

Die beteiligten Studierenden werden vom Verein auf Stundenbasis bezahlt. Da sie in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Hochschule stehen, bedarf es keiner Nebentätigkeitsgenehmigung.

Soweit die fünf Hochschullehrer der Universität Lüneburg für den DIHT ein Gutachten gegen Bezahlung erstellen, bedarf es hierfür gemäß § 63 NHG keiner Nebentätigkeitsgenehmigung.

Anlage 31

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr auf die Frage 34 der Abg. Frau Schwarz (CDU) :

Liegt B 212 neu in Niedersachsen auf Eis?

Für die Neuaufstellung der Bundesverkehrswegeplanung soll nach Aussage der Landesregierung die Neutrassierung der B 212 in den vordringlichen Bedarf aufgenommen werden.

Laut Aussage des niedersächsischen Innenministeriums vom 27. November 2000 sollte die endgültige Entscheidung über die Trassenführung der B 212 im Bereich L 875 Nord bis zur Landesgrenze Niedersachsen/Bremen bzw. den Abschnitt östlich Altenesch bis zur

Landesgrenze Niedersachsen/Bremen einschließlich des Übergabepunktes einer erneuten raumordnerischen Überprüfung überlassen bleiben. Da bei der Erarbeitung der Grundlagen zur Änderung des Bundesverkehrswegeplans 1992 ein modernisiertes Bewertungsverfahren zur Anwendung kommen sollte, aber über die Bewertungsmethodik noch nicht entschieden sei (Stand von No- vember 2000), ließen sich noch keine Aussagen zu der Einstufung der o. g. Planung im neuen BVWP machen. Ein Referentenentwurf sollte um die Jahreswende 2001/2002 vorliegen.

Mit dem Land Bremen wurde so weit Konsens hergesellt, dass für die raumordnerische Abstimmung die Unterstützung des Landes Bremen in Aussicht gestellt wurde.

Dem Vernehmen nach hat mittlerweile Bremen die geplante 100. Änderung seines Flächennutzungsplans vorangetrieben, u. a. auch die Planung über die Trassenführung der B 212 auf bremischem Gebiet. Für das Land Bremen nimmt die B 212 eine bedeutende Rolle ein, da die Bundesstraße die erforderliche Anbindung an die neu herzustellende A 281 darstellen wird. Nach Aussagen von bremischer Seite genießt diese Anbindung höchste Priorität. Bis Ende 2003 müsse dafür der Übergabepunkt B 212 neu geklärt sein, d. h. das raumordnerische Verfahren muss bis dahin auch auf niedersächsischer Seite abgeschlossen sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Aktivitäten hat sie unternommen, um die Abänderung der Landesplanerischen Feststellung vom 30. September 1996 vorzunehmen?

2. Wie sieht die mit dem Land Bremen herzustellende einvernehmliche Lösung hinsichtlich des Übergabepunktes aus?

3. Wie stellt sich der Zeitplan für die Realisierung der B 212 neu, insbesondere für den Abschnitt östlich Altenesch bis zur Landesgrenze Niedersachsen/Bremen, dar?

Die Verlegung der B 212 zwischen Huntebrück bis zur Landesgrenze setzt sich aus insgesamt drei Bedarfsplanmaßnahmen zusammen:

- Ortsumgehung (OU) Berne (Huntebrück bis Harmenhausen) in Niedersachsen,

- Harmenhausen (L 875 Nord) – Landesgrenze NI/HB in Niedersachsen,

- Landesgrenze NI/HB – A 281 in Bremen.

Im derzeitigen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist nur die OU Berne im „Vordringlichen Bedarf“ eingestuft; die weiteren Abschnitte sind in der nachrangigen Dringlichkeit „Weiterer Bedarf“ enthalten.

Auf niedersächsischer Seite ist auf dem gesamten Verlegungsabschnitt zwar ein Raumordnungsverfahren (ROV) mit abschließender Landesplanerischer Feststellung durchgeführt worden, in der Region konsensfähig ist jedoch nur der Trassenverlauf für die Ortsumgehung Berne. Die Landesregierung hat in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass die Trassenführung zwischen Harmenhausen bis zur Landesgrenze einer erneuten raumordnerischen Prüfung unterzogen werden muss, sobald das Straßenbauprojekt in die höchste Dringlichkeit des Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen eingestuft worden ist. Diese Aussage gilt uneingeschränkt auch weiterhin.

Der weitere planerische Fortgang wird entscheidend vom Ergebnis der von der Bundesregierung initiierten Fortschreibung des Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen abhängen. Auch die B 212 wird in diesem Zusammenhang neu bewertet.

Nach Auffassung der Landesregierung hat der Bund eine Verpflichtung, das Land über Rahmenbedingungen und neue Methodik des Bewertungsverfahrens in Kenntnis zu setzen. Bisher hat es aber keine ausreichende fachliche Rückkopplung seitens des Bundes gegeben, sodass der Landesregierung eine Einschätzung der Bauwürdigkeit einzelner Projekte bisher nicht möglich ist. Niedersachsen hat dem Drängen Bremens daher nicht nachgegeben, die Linienplanung - veranlasst durch die Niedersächsische Straßenbauverwaltung - zum aktuellen Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Das Planungsrisiko wäre derzeit zu groß, denn die für ein Raumordnungsverfahren notwendigen Untersuchungen müssten aus Landesmitteln finanziert werden.

Günstig beurteilt die Landesregierung die Ortsumgehung Berne. Angesichts der hohen Priorität dieses Vorhabens im aktuellen Bedarfsplan setzt sie sich mit großem Nachdruck für einen baldigen Bau dieser Ortsumgehung ein. Die Entwurfsunterlagen werden in Kürze dem Bund zur Erteilung des Gesehenvermerks vorgelegt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Wie vorstehend dargestellt wird die Landesregierung das Raumordnungsverfahren für die Abschnitte der B 212, die derzeit im „Weiteren Bedarf“ eingestuft sind, erst dann wieder aufnehmen, wenn sicher ist, dass der Bund das Vorhaben auch in die höchste Dringlichkeit des neuen Ausbaugesetzes aufnehmen wird.

Zu 2: Während der Trassenverlauf auf Bremer Gebiet im 1983 aufgestellten Flächennutzungsplan dargestellt ist und einen Übergabepunkt im Bereich „Mühlenhaus“ vorsieht, ist das auf niedersächsischer Seite im Jahre 1996 zum Abschluss gebrachte Raumordnungsverfahren zu einem Übergabepunkt im Bereich „Stromer Landstraße“ gekommen. Zur Frage der endgültigen Festlegung des Übergabepunktes haben Bremen und Niedersachsen folgende Verabredung getroffen:

„Eine zwischen Bremen und Niedersachsen einvernehmliche abschließende Entscheidung über den Übergabepunkt steht noch aus. Unterschiedliche Varianten im Bereich des Öffnungskorridors von Übergabepunkten (zwi- schen Stedinger Brücke und Mühlen- haus) sind in Abhängigkeit u. a. auch der Ergebnisse eines F-PlanÄnderungsverfahrens in Bremen zu überprüfen. Auch aus niedersächsischer Sicht ist das Ergebnis des ROV zu überprüfen. Mit Vorliegen der Ergebnisse der Fortschreibung der Bundesverkehrswegeplanung (u. a. Dring- lichkeitseinstufung der B 212) werden Niedersachsen und Bremen unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im Rahmen des bremischen F-Plan-Änderungsverfahrens ggf. den Übergabepunkt einvernehmlich festlegen können.“

In Abstimmung mit der Landesregierung hat die entsprechende Region in Niedersachsen gegenüber der Freien und Hansestadt Bremen ein klares Votum dahin gehend zum Ausdruck gebracht, dass der in Bremen bauleitplanerisch festgelegte Übergabepunkt „Mühlenhaus“ auch weiterhin Bestand haben wird.

Zu 3: Aussagen zum weiteren Zeitplan können derzeit nicht getroffen werden, da zurzeit - wie bereits vorstehend beschrieben – nicht absehbar

ist, wann es ein neues Ausbaugesetz des Bundes geben wird.

Anlage 32

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Frage 35 des Abg. Ehlen (CDU) :

Computerprogramm InVeKos in der Kritik