Brigitte Litfin
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Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach diesem Moment, der uns alle bewegt hat, rufe ich auf
Tagesordnungspunkt 38: Erste Beratung: Vom nationalen Radverkehrsplan zum Masterplan Fahrrad für Niedersachsen! Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drs. 14/4048
Zur Einbringung hat sich der Kollege Wenzel zu Wort gemeldet.
Der Kollege Peters spricht für die Fraktion der SPD.
Herr Kollege Dinkla spricht jetzt für die CDUFraktion.
Der Kollege Wenzel möchte auf das Gesagte erwidern.
Herr Kollege Wenzel, soll über den Antrag sofort abgestimmt werden?
- Das ist nicht der Fall. - Also kommen wir zur Ausschussüberweisung.
Federführend sollte theoretisch der Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr und mitberatend sollten der Ausschuss für Freizeit, Tourismus und Heilbäderwesen, der Ausschuss für Haushalt und Finanzen und der Ausschuss für innere Verwaltung tätig werden. Wenn Sie so entscheiden möchten, dann bitte ich um Ihr Handzeichen. - Danke schön. Sie haben so entschieden.
Die Tagesordnungspunkte 39 und 40 sind zurückgezogen worden.
Ich kann somit aufrufen:
Tagesordnungspunkt 41: Einzige (abschließende) Beratung: Versicherungsschutz für Ehrenamtliche gewährleisten, bürgerschaftliches Engagement stärken - Antrag der Fraktion der CDU Drs. 14/4052 - Änderungsantrag der Fraktion der SPD - Drs. 14/4083
Eingebracht wird der Antrag der Fraktion der CDU von der Kollegin Frau Vockert. Bitte!
Bevor ich Frau Ministerin Trauernicht das Wort erteile, erteile der Kollegin Wörmer-Zimmermann einen Ordnungsruf.
- Frau Wörmer-Zimmermann, für dieses Verhalten erhalten Sie einen zweiten Ordnungsruf. Beim dritten werden Sie vom weiteren Verlauf der Sitzung ausgeschlossen.
Bitte schön, Frau Ministerin!
Herr Kollege Groth, bitte!
Frau Kollegin Pothmer!
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Beratung.
Die Antrag stellende Fraktion hat sofortige Abstimmung beantragt. Sie wissen, dass die Ausschussüberweisung vorgeht. Ich frage also, ob Ausschussüberweisung beantragt wird. - Das ist nicht der Fall.
Dann kommen wir zur Abstimmung. Sie wissen, die sofortige Abstimmung bedeutet eine vorgezogene zweite Beratung. In dieser zweiten Beratung liegt uns ein Änderungsantrag vor, über den ich zunächst abstimmen lassen muss.
Wer dem Änderungsantrag zustimmen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Damit haben Sie einstimmig so beschlossen.
Ich rufe auf
Tagesordnungspunkt 42: Erste Beratung: Hannover darf nicht Drehscheibe des Drogenhandels bleiben - für eine konsequente Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität in Niedersachsen - Antrag der Fraktion der CDU - Drs. 14/4053
Dieser Antrag wird durch den Kollegen Biallas eingebracht.
Herr Minister Bartling!
Der Kollege Ontijd möchte Ihnen eine Frage stellen.
Kollege Schröder!
Frau Kollegin Elsner-Solar!
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die antragstellende Fraktion hat sofortige Abstimmung beantragt. Ich frage zunächst, ob Ausschussüberweisung gewünscht wird.
- Das ist der Fall. - Die SPD-Fraktion beantragt Ausschussüberweisung. Also lasse ich über die Ausschussüberweisung abstimmen. Federführend soll der Ausschuss für innere Verwaltung beraten, und mitberaten soll der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen. Wenn Sie so beschließen möchten, bitte ich um Ihr Handzeichen. - Sie haben so beschlossen. Vielen Dank.
Damit ist die heutige Sitzung beendet. Wir sehen uns morgen früh wieder, aber nicht unter meiner Sitzungsleitung. Dies war mein letzter Präsidiumseinsatz. Ich danke denjenigen – das waren die allermeisten in diesem Haus -, die mir meine Arbeit leicht gemacht haben, und wünsche, dass Sie meiner Nachfolgerin/meinem Nachfolger genauso freundlich gegenübertreten.
Schluss der Sitzung: 18.13 Uhr.
Meine Damen und Herren, der Tagesordnungspunkt 1 c ist damit erledigt. Aber der Herr Kollege Busemann hat sich noch zu einer persönlichen Bemerkung gemeldet. Bitte, Herr Kollege Busemann!
Meine Damen und Herren, ich schließe den Tagesordnungspunkt „Aktuelle Stunde“ und rufe auf den
Tagesordnungspunkt 2: 50. Übersicht über Beschlussempfehlungen der ständigen Ausschüsse zu Eingaben Drs. 14/4060 - 51. Übersicht über Beschlussempfehlungen der ständigen Ausschüsse zu Eingaben - Drs. 14/4090 - Änderungsantrag der Fraktion der CDU - Drs. 14/4099 - Änderungsanträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 14/4093 und 14/4094
Im Ältestenrat haben die Fraktionen vereinbart, die Eingaben, zu denen Änderungsanträge vorliegen, erst am Freitag zu beraten. Ich gehe davon aus, dass das Haus damit einverstanden ist.
Ich rufe also zunächst die Eingaben in der 50. Eingabenübersicht in der Drucksache 4060 und der 51. Eingabenübersicht in der Drucksache 4090 auf, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen. Wortmeldungen dazu sehe ich nicht, sodass ich zur Abstimmung kommen kann.
Ich lasse über die Ausschussempfehlungen zu den Eingaben in der Drucksache 4060 abstimmen, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen. Wer zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. - Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Dann haben Sie einstimmig so beschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung über die 51. Eingabenübersicht. Wer insoweit den Ausschussempfehlungen in der Drucksache 4090 zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? - Das ist auch nicht der Fall. Dann haben Sie auch das einstimmig beschlossen.
Ich rufe auf den
Tagesordnungspunkt 3: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 14/3950 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umweltfragen - Drs. 14/4070
Der Gesetzentwurf wurde am 27. November 2002 an den Ausschuss für Umweltfragen zur Beratung und Berichterstattung überwiesen.
Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen darüber einig, dass der Bericht zu Protokoll gegeben und das Gesetz ohne allgemeine Aussprache verabschiedet werden soll. - Dazu höre ich keinen Widerspruch.
Der Ausschuss für Umweltfragen schlägt Ihnen in der Drucksache 4070 vor, den Fraktionsentwurf der SPD mit einigen Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlung war sowohl im federführenden Umweltausschuss als auch in den mitberatenden Ausschüssen politisch nicht umstritten.
Da der Gesetzentwurf am 27. November des vergangenen Jahres direkt an die Ausschüsse überwiesen worden ist, möchte ich den wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs zunächst wie folgt zusammenfassen:
Es geht hier um die Umsetzung einer europäischen Richtlinie, die der für die Umwelt schädlichen Abfallentsorgung auf See entgegenwirkt. Dementsprechend soll im vorliegenden Entwurf bestimmt werden, dass die Hafenbetreiber für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen für die üblichen Schiffsabfälle sorgen müssen. Die Schiffsführer werden verpflichtet, diese Einrichtungen zu benutzen, soweit sie nicht dartun können, dass sie an Bord noch genügend Platz für Schiffsabfälle haben. Unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Hafenauffangeinrichtungen haben die Schiffsführer ein pauschaliertes Entgelt zu entrichten, das ggf. zur teilweisen Deckung der tatsächlichen Aufwendungen des Schiffsführers für die Abfallentsorgung erstattet wird.
Dieses Regelungskonzept ist in den Ausschussberatungen begrüßt worden. Es bestand auch Einig
keit darüber, dass der Gesetzentwurf rasch verabschiedet werden muss, weil die bisherige Entsorgung der Schiffsabfälle auf Kosten des Landes mit Beginn dieses Jahres nicht mehr fortgesetzt werden kann, da dafür keine Mittel mehr zur Verfügung stehen. Die Fraktionen waren sich auch darüber einig, dass gewisse rechtliche Risiken im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes in Kauf genommen werden müssen. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) hat nämlich darauf hingewiesen, dass das bundesrechtliche Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für solche landesrechtlichen Regelungen keinen Spielraum lasse und dass der Bund zudem die genannte Richtlinie selbst, wenn auch in unklarem Umfang, im Schiffssicherheitsgesetz umgesetzt habe. Diesen rechtlichen Bedenken sind die Ausschüsse - einschließlich des Rechtsausschusses - nicht gefolgt, weil sie eine klare Lösung in der Sache den rechtlichen Bedenken des GBD vorgezogen haben und nachdem die Vertreter der Landesregierung darauf hingewiesen hatten, dass sowohl die anderen norddeutschen Bundesländer als auch die zuständigen obersten Bundesbehörden von einer Gesetzgebungskompetenz der Länder ausgehen.
Die Beratung der einzelnen Vorschriften hat allerdings gezeigt, dass die Vorgaben der europäischen Richtlinie ihrerseits Schwierigkeiten machen, weil sie im Einzelnen bisweilen unklar sind oder einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Aus diesen Gründen hat der Ausschuss beispielsweise die vom GBD der europäischen Richtlinie entnommene Anforderung, dass mindestens ein Viertel der einen Hafen anlaufenden ausländischen Schiffe an Bord überprüft werden muss, nicht übernommen und sich insoweit der Rechtsauffassung der Landesregierung angeschlossen, dass die Richtlinie eine solche Überprüfungsquote nicht eindeutig vorschreibe. Ebenfalls aus praktischen Gründen schlägt der Ausschuss vor, die Ausnahmen von der Entladungspflicht in § 35 Abs. 1 um die Fischereifahrzeuge zu erweitern und an der zweiten Ausnahmemöglichkeit des Absatzes 3, die für Ausflugs- und Assistenzverkehre von Bedeutung ist, trotz der vom GBD geäußerten rechtlichen Bedenken festzuhalten.
Die weiteren Änderungsempfehlungen des Ausschusses zielen auf praktische Vereinfachungen, z. B. die Zulassung eines gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplans in § 34. Außerdem sollen in § 37 die Vollzugsbefugnisse erheblich erweitert und ergänzend dazu in § 46 neue Ordnungswidrig
keitentatbestände eingefügt werden, um einen effektiven Vollzug der Richtlinie zu gewährleisten.
Erheblich überarbeitet wurde die Vorschrift über die Erhebung der pauschalierten Entgelte in § 38. An der im Regelfall zivilrechtlichen Ausgestaltung der Entgelterhebung soll aber festgehalten werden. Zu § 38 wurden zwei Änderungsvorschläge der SPD-Fraktion vorgelegt, der eine im mitberatenden Ausschuss für Häfen und Schifffahrt, der zweite in der abschließenden Beratung des Umweltausschusses. Danach soll zum einen auf Entgeltregelungen für atypische Abfälle verzichtet werden. Außerdem wird damit das Kostendeckungsprinzip in dem Sinne eingeschränkt, dass nur ein wesentlicher Beitrag zur Kostendeckung erzielt werden muss. Mit dieser Einschränkung soll Bedenken im Hinblick auf die Konkurrenzfähigkeit der niedersächsischen Häfen Rechnung getragen werden, auf die insbesondere der mitberatende Wirtschaftsausschuss hingewiesen hat. Zur Höhe dieses Beitrags wird eine gesetzliche Regelung mit einem Deckungsanteil von 70 % vorgeschlagen. Dieser Anteil kann durch eine Verordnung geändert werden.
Damit möchte ich meinen kurzen Überblick schließen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Ausschussberatungen möchte ich auf den Ihnen bereits vorliegenden schriftlichen Bericht verweisen.
Der Umweltausschuss bittet um Ihre Zustimmung zu der vorgelegten Beschlussempfehlung.
Wir kommen zur Einzelberatung. Ich rufe auf:
Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Das ist einstimmig so beschlossen.
Artikel 2. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt ihr zu? Lehnt jemand ab? - Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Damit ist auch Artikel 2 einstimmig beschlossen.
Artikel 3. - Hierzu liegt ebenfalls eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Auch hierzu gibt es keine
Gegenstimmen. Also ist auch das einstimmig so beschlossen.
Gesetzesüberschrift. - Unverändert.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wenn Sie in der Schlussabstimmung dem Gesetz Ihre Zustimmung geben möchten, dann bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. - Ich frage nach Gegenstimmen. - Keine. Stimmenthaltungen? - Auch keine. Dann ist dieses Gesetz einstimmig beschlossen.
Ich rufe auf den
Tagesordnungspunkt 4: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben der Wirtschaftsförderung auf die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH und zur Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen - Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/3880 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr Drs. 14/4075
Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde am 14. November 2002 an den Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr zur Beratung und Berichterstattung überwiesen.
Die Fraktionen haben sich im Ältestenrat darauf verständigt, dass der Bericht zu Protokoll gegeben werden soll.
In der Drucksache 4075 empfiehlt Ihnen der Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlung ist im federführenden Ausschuss, im Ausschuss für Haushalt und Finanzen und im Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen jeweils mit den Stimmen der Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion bei Stimmenthaltung der Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion ergangen. Das jeweilige Ausschussmitglied von Bündnis 90/Die Grünen hat sich im Rechtsausschuss der Stimme enthalten und in den übrigen Ausschüssen gegen die Beschlussempfehlung ausgesprochen.
Lassen Sie mich kurz die wesentlichen Ergebnisse der Beratung darstellen. Die Einzelheiten sollen dem schriftlichen Bericht vorbehalten bleiben.
Der federführende Ausschuss ist der Auffassung, dass die durch § 1 des Gesetzentwurfs ermöglichte Beleihung mit den „Aufgaben der Wirtschaftsförderung“ verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken begegnet. Er schlägt daher vor, diese weite Formulierung näher zu konkretisieren. Dies soll durch eine Anlage zu § 1 Satz 1 geschehen, in der eine nähere Beschreibung der Aufgaben erfolgt. Der Ausschuss ist ferner der Auffassung, dass nicht nur die Möglichkeit eingeräumt werden soll, der Bank „Aufgaben der Wirtschaftsförderung“ zu übertragen. Vielmehr sollen auch „Förderaufgaben“, die nicht in erster Linie die Wirtschaftsförderung betreffen, von der Aufgabenbeschreibung erfasst werden. Derartige Förderaufgaben sind in der Anlage enthalten. In der Überschrift und in § 1 Abs. 1 des Entwurfs wird dementsprechend die Verwendung des Begriffs „Förderaufgaben“ vorgeschlagen.
Der Wirtschaftsausschuss schlägt ferner vor, in § 1 Abs. 1 Satz 1 als Voraussetzung für eine Aufgabenübertragung festzulegen, dass die Investitionsund Förderbank daneben keine anderen Aufgaben wahrnimmt. Diese Einschränkung des Wirkungsbereichs ist notwendig, weil nach den EUVorgaben derartige Förderinstitute ausschließlich Förderaufgaben im staatlichen Auftrag wahrnehmen dürfen. Die bereits angesprochene Liste der Förderaufgaben beschränkt sich auf diesen Bereich.
Intensiv diskutiert worden ist die Haftungsregelung des § 2 Abs. 1 des Entwurfs. In den Ausschüssen sind zu dieser Regelung im Hinblick auf Artikel 71 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung Bedenken geäußert worden. Danach bedarf die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Das Wirtschaftsministerium gab daraufhin ein Rechtsgutachten in Auftrag, das zum Ergebnis kommt, die Regelung sei mit Artikel 71 Satz 1 NV vereinbar.
Ein von der CDU-Fraktion im Rechtsausschuss gestellter und von dem Ausschussmitglied der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unterstützter Antrag, den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst
damit zu beauftragen, unter Berücksichtigung des vom Wirtschaftsministerium vorgelegten Gutachtens nochmals zu prüfen, ob § 2 Abs. 1 des Entwurfs mit Artikel 71 NV vereinbar ist, wurde mit den Stimmen der SPD-Vertreter im Ausschuss abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bedenken seien durch das Rechtsgutachten ausgeräumt. Außerdem seien vergleichbare gesetzliche Regelungen in anderen Bundesländern bisher nicht Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen.
Der federführende Ausschuss hat sich für die Entwurfsfassung ausgesprochen, weil sich zudem im Falle einer Haftungsbegrenzung das so genannte Rating der Investitions- und Förderbank verschlechtere.
Abschließend gestatten Sie mir noch eine Erläuterung zu den Änderungen in § 3 des Entwurfs:
Auch hinsichtlich der Regelung des § 3 des Entwurfs wurden in den Ausschüssen verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Artikel 71 Satz 1 NV und § 23 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erörtert. Nach der zuletzt genannten Bestimmung muss die in § 3 vorgesehene Ermächtigung zum Verlustausgleich der Höhe nach bestimmt sein. Nach der nun vorgeschlagenen Formulierung ist die Ermächtigung der Höhe nach aber lediglich bestimmbar. Ausschlaggebend für die nun gewählte Formulierung war die Erwägung, dass im Falle der Aufnahme eines Höchstbetrages bei jeder Änderung der Zahl der Anteilseigner dieser Höchstbetrag im Gesetz entsprechend angepasst werden müsste.
Damit bin ich am Schluss meiner Ausführungen angelangt. Der federführende Ausschuss bittet, der Ihnen in der Drucksache 4075 vorliegenden Beschlussempfehlung zuzustimmen.
Wir kommen zur allgemeinen Aussprache. - Der Kollege Möllring meldet sich zu Wort. Ich erteile es ihm.
Herr Kollege Golibrzuch!
Herr Kollege Schurreit!
Frau Ministerin Knorre!
Nach § 51 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung erhält der Kollege Golibrzuch zwei Minuten zusätzliche Redezeit.
Frau Ministerin Knorre!
Ich schließe die Beratung. - Wir kommen zur Einzelberatung.
Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Danke.
Artikel 2. - Unverändert.
Artikel 3.- Unverändert.
Gesetzesüberschrift. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Die Gegenstimmen! - Auch hier waren die Befürworter und Befürworterinnen in der Mehrheit.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wenn Sie dem Gesetz in seiner Gesamtheit zustimmen möchten, dann bitte ich Sie, sich zu erheben. - Die Gegenstimmen! - Damit ist dieses Gesetz mehrheitlich beschlossen worden.
Wir kommen zu
Tagesordnungspunkt 5: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung naturschutzrechtlicher Vorschriften - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/3657 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umweltfragen - Drs. 14/4055
Der Gesetzentwurf wurde am 9. September 2002 an den Ausschuss für Umweltfragen zur Beratung und Berichterstattung überwiesen.
Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen darüber einig, dass der Ausschussbericht zu Protokoll gegeben und dieses Gesetz ohne allgemeine Aussprache verabschiedet werden soll. - Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch.
In der Drucksache 4055 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für Umweltfragen einstimmig, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlung entspricht dem Votum der mitberatenden Ausschüsse für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für innere Verwaltung, für Rechts- und Verfassungsfragen und für Wirtschaft und Verkehr.
Den Bundesländern ist durch Bundesgesetz aufgegeben worden, bis zum 8. Mai 2003 die so genannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union in Landesrecht umzusetzen. Der Ihnen nun in der Fassung der Beschlussempfehlung vorliegende Entwurf enthält hierzu die erforderlichen Regelungen, nämlich diejenigen
über die das Europäische Netz „Natura 2000“ betreffenden Begriffsbestimmungen,
über den Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, der Europäischen Vogelschutzgebiete und der Konzertierungsgebiete,
über die Verträglichkeitsprüfung von Projekten und Plänen,
über die Ausnahmen bei Unzulässigkeit von Projekten und Plänen sowie über die Zuständigkeiten und Sanktionen.
Der Gesetzentwurf enthält ferner Vereinfachungen der Bekanntmachungsvorschriften des § 30 Abs. 5 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und des § 48 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes sowie Anpassungen der Gesetze über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ und den Nationalpark „Harz“. Die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung ergänzt den Gesetzentwurf in einem neuen Artikel 4/1 um Anpassungen des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“.
Das Regelungsanliegen des Gesetzentwurfs wurde in den Ausschüssen allseits unterstützt. Die in der Beschlussempfehlung vorgeschlagenen Änderungen betreffen deshalb neben ausschließlich redaktionellen Änderungen durchweg nicht die Regelungsinhalte des Gesetzes, sondern sollen den Entwurf in einigen Punkten klarer fassen und besser in die Systematik des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes einpassen.
Von den in der Beschlussempfehlung vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzentwurfes möchte ich nur die wichtigsten herausgreifen:
Die in das Naturschutzgesetz neu einzufügenden Vorschriften über das Netz „Natura 2000“ werden nicht in den Sechsten Abschnitt des Gesetzes, sondern als neue §§ 34 a bis 34 c noch in den Fünften Abschnitt eingefügt. Dies entspricht ihrem Charakter als Biotopschutzvorschriften.
Der neue § 34 a enthält nun nicht mehr - wie ursprünglich der Gesetzentwurf - eine teils wörtliche, teils redaktionell bearbeitete Wiederholung der im Zusammenhang mit dem Europäischen ökologischen Netz „Natura 2000“ relevanten Begriffsbestimmungen des Rahmenrechts, sondern enthält in seinem Absatz 1 lediglich Verweisungen auf die einschlägigen rahmenrechtlichen Vorschriften, deren unmittelbare Geltung als Landesrecht er anordnet. Dies dient der Rechtssicherheit, denn es kann bei einer solchen Formulierung keinen Zweifel daran geben, dass die Auslegung der rahmenrechtlichen Begriffe mit denen des Niedersächsischen Landesrechts identisch ist.
Anders liegen die Dinge nur bei der Definition der europäischen Vogelschutzgebiete, die nun in Absatz 1/1 enthalten ist. Hier besteht ein Bedarf nach landesrechtlicher Klarstellung, dass als Europäisches Vogelschutzgebiet nur ein Gebiet anzusprechen ist, das bereits in der beschriebenen Weise zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist.
Sind die Änderungen des § 34 b (in der Entwurfs- fassung § 36) ausschließlich redaktioneller Natur, so enthält § 34 c Abs. 4 (in der Entwurfsfassung § 37 Abs. 4) nun eine notwendige Klarstellung: Für die Beschränkungen des Absatzes 4 reicht nicht bereits aus, dass von dem Projekt prioritäre Biotope oder Arten betroffen sind. Die Beschränkungen gelten vielmehr nur dann, wenn diese prioritären Biotope oder Arten gerade in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in einem Europäischen Vogelschutzgebiet gelegen bzw. vorhanden sind.
In Erweiterung des Gesetzentwurfes soll der bisherige § 34 a des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ersatzlos gestrichen werden. Er enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf unmittelbar geltende Vorschriften der außer Kraft getretenen Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes. Stattdessen soll der Sechste Abschnitt durch einen neuen § 34 d eingeleitet werden, der die artenschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in das unmittelbar geltende Landesrecht überträgt.
Soweit der Gesetzentwurf als § 64 Nr. 9 einen neuen Bußgeldtatbestand einführt, war klarzustellen, dass eine Ordnungswidrigkeit nicht erst dann vorliegt, wenn die erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes, des prioritären Biotops oder der prioritären Art tatsächlich eingetreten sind. Da nach
§ 34 b Abs. 5 Sätze 1 und 2 bereits Handlungen verboten sind, die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können, muss auch die für vorgesehene Sanktion des § 64 Nr. 9 hierauf abstellen, wenn nicht Verbot und Sanktion auseinander fallen sollen.
Von der im Gesetzentwurf in Artikel 5 vorgesehenen Ermächtigung des Umweltministeriums zur Neubekanntmachung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sieht die Beschlussempfehlung ab. Im Hinblick auf die noch ausstehende Umsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 hätte eine solche Neubekanntmachung nur eine geringe zeitliche Geltungsdauer; sie enthielte überdies noch Vorschriften, die durch Bundesrecht ersichtlich bereits überholt sind.
Der Ausschuss für Umweltfragen bittet Sie, der Beschlussempfehlung der Drucksache 4055 zu folgen.
Wir kommen jetzt zur Einzelberatung.
Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte ihr zustimmen? - Gibt es Gegenstimmen? - Keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Einstimmig.
Artikel 2. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte ihr zustimmen? - Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Stimmenhaltungen? - Auch nicht. Ebenfalls einstimmig.
Artikel 3. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte ihr zustimmen? - Das war einstimmig.
Artikel 4. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Ich bitte um Zustimmung. - Wieder einstimmig.
Artikel 4/1. - Hierzu liegt ebenfalls eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte ihr zustimmen? - Wieder einstimmig.
Artikel 5. - Hierzu liegt ebenfalls eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte ihr zustimmen? - Wieder einstimmig.
Artikel 6. - Unverändert.
Gesetzesüberschrift. - Unverändert.
Wenn Sie dem Gesetz in der Schlussabstimmung Ihre Zustimmung geben möchten, bitte ich Sie, sich zu erheben. - Sie haben dieses Gesetz einstimmig beschlossen.
Ich rufe jetzt auf
Tagesordnungspunkt 6: Zweite Beratung: a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des kommunalen Unternehmensrechts - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 14/3720 b) Voraussetzungen zur Bildung von Anstalten des öffentlichen Rechts schaffen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drs. 14/2546 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung - Drs. 14/4080
Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD wurde in der 115. Sitzung am 24. September 2002 und der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der 80. Sitzung am 14. Juni 2001 an den Ausschuss für innere Verwaltung zur Beratung und Berichterstattung überwiesen.
Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen darüber einig, dass der Bericht zu Protokoll gegeben und über diesen Punkt ohne allgemeine Aussprache abgestimmt wird. - Dazu höre ich keinen Widerspruch.
In der Drucksache 4080 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für innere Verwaltung einstimmig, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlung entspricht dem Votum der mitberatenden Ausschüsse für Rechts- und Verfassungsfragen und für Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht.
Ihnen liegt zu dem Gesetzentwurf bereits der schriftliche Bericht vor. Ich möchte mich auf diesen Bericht, der die Drucksachen-Nr. 14/4097 trägt, beziehen.
Der Ausschuss für innere Verwaltung bittet Sie, der Beschlussempfehlung der Drucksache 4080 zu folgen.
Damit kommen wir jetzt zur Einzelberatung.
Artikel 1. - Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte ihr zustimmen? - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. - Also einstimmig.
Artikel 1/1. - Dazu liegt ebenfalls eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt ihr zu? - Das ist einstimmig.
Artikel 2. - Unverändert.
Gesetzesüberschrift. - Unverändert.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wenn Sie diesem Gesetz Ihre Zustimmung geben wollen, bitte ich Sie, sich zu erheben. - Sie haben dieses Gesetz einstimmig beschlossen.
Wir müssen jetzt aber noch weitere Abstimmungen vornehmen. Wer der Nr. 2 der Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung in Drucksache 4080 zustimmen und damit den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 2546 für erledigt erklären möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Dann war auch das einstimmig.
Wer der Nr. 3 der Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung zustimmen und damit die in die Beratung einbezogenen Eingaben für erledigt erklären möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Auch das haben Sie einstimmig beschlossen.
Ich rufe jetzt auf
Tagesordnungspunkt 7: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes und des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/3750 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr Drs. 14/4085
Der Gesetzentwurf wurde am 11. Oktober 2002 an den Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr zur Beratung und Berichterstattung überwiesen.
Die Fraktionen haben sich im Ältestenrat darauf verständigt, dass der Bericht zu Protokoll gegeben werden soll.
Mit der Drucksache 4085 schlägt Ihnen der Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit Änderungen anzunehmen. Über diese Empfehlung bestand im federführenden Ausschuss wie auch in den mitberatenden Ausschüssen Einigkeit.
Einigkeit bestand auch darüber, dass dieser erst am 11. Oktober des vergangenen Jahres direkt überwiesene Gesetzentwurf innerhalb des kurzen Zeitraums bis zum Ende der Wahlperiode nur hinsichtlich des Architektengesetzes abschließend beraten werden konnte, dass also auf die Änderung des Ingenieurgesetzes in dieser Wahlperiode verzichtet werden muss. Diese Entscheidung war die unausweichliche Folge aus der Erkenntnis, dass die weitgehende Neufassung zweier bedeutender Landesgesetze innerhalb des kurzen Beratungszeitraums nicht mehr zu leisten war. Die Sprecher der Fraktionen im federführenden Ausschuss haben dort darauf hingewiesen, dass sie für diese Einschätzung in einem interfraktionellen Gespräch mit den betroffenen Kammern und Verbänden Verständnis gefunden hätten. Sie haben zugleich übereinstimmend erklärt, dass das Verfahren zur Änderung des Ingenieurgesetzes alsbald nach Beginn der neuen Wahlperiode wieder aufgegriffen werden solle. In diesem Zusammenhang solle dann auch über die gesetzliche Regelung des Berufsbilds der Städteplaner entschieden werden.
Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs führt zu einer weitgehenden Neufassung des Niedersächsischen Architektengesetzes und gab daher Anlass, dessen Vorschriften noch einmal insgesamt redaktionell durchzusehen und rechtstechnisch zu überarbeiten. Dies führt zu einer Reihe zusätzlicher Ausschussempfehlungen, die der Vereinheitlichung von Begrifflichkeiten, der Zusammenfügung zusammengehöriger Vorschriften und der Straffung des Regelungstextes dienen.
Da der Gesetzentwurf direkt überwiesen wurde und deshalb bisher noch nicht hier im Plenum behandelt werden konnte, möchte ich seine wesentlichen Regelungsinhalte in fünf Punkten zusammenfassen. Damit verbinde ich zugleich einen Überblick über die wichtigsten Änderungsempfehlungen des Ausschusses. Dabei kann ich mich kurz
fassen, denn die Änderungsempfehlungen des Ausschusses werden im Einzelnen in einem schriftlichen Bericht erläutert, der Ihnen bereits vorliegt.
Der Gesetzentwurf macht erstmals auch für Gesellschaften die Verwendung der geschützten Berufsbezeichnung als Architekt von einer Listeneintragung abhängig. Der neue § 4 a enthält die Voraussetzungen für die Eintragung in die Gesellschaftsliste. Zu erwähnen ist hier die Ausschussempfehlung zu § 4 a Abs. 4 mit einer genaueren Regelung der Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften.
Der zweite Regelungsschwerpunkt betrifft die Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ durch auswärtige Architekten und Gesellschaften in § 2. Der Gesetzentwurf setzt auch in diesem Punkt zwei EU-Richtlinien um, nämlich die Architektenrichtlinie und die Diplomrichtlinie. Die Ausschussempfehlungen hierzu dienen der genaueren Abstimmung des Entwurfs mit dem europäischen Recht, aber auch der Abstimmung der einzelnen Vorschriften des § 2 aufeinander.
Als dritter Regelungsschwerpunkt ist die Änderung der Bestimmungen zur berufspraktischen Tätigkeit in § 4 Abs. 4 zu nennen. Vor ihrer Eintragung in die Architektenliste müssen Architektinnen und Architekten mindestens zwei Jahre berufspraktisch tätig gewesen sein. Der Gesetzentwurf stellt deutlicher als bisher heraus, dass die praktische Tätigkeit die wesentlichen Teile der Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung erfassen muss. Außerdem ist künftig vor der Eintragung der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nachzuweisen. An diesen beiden Elementen des Regierungsentwurfs, die der Qualitätssicherung im Berufsstand dienen, hat der federführende Ausschuss nach eingehender Beratung festgehalten, auch wenn Niedersachsen damit im Vergleich zur Mehrheit der deutschen Bundesländer etwas strengere Anforderungen an die Eintragung von Architekten stellt. Vertreter des Fachministeriums hatten nämlich darauf hingewiesen, dass einige Bundesländer zwar Regelungsermächtigungen bezüglich der Fortbildung geschaffen, von diesen Ermächtigungen aber bisher überwiegend keinen Gebrauch gemacht hätten.
Der Qualitätssicherung dient auch die Ausschussempfehlung, § 4 Abs. 2 Satz 2 zu streichen. Diese Entwurfsvorschrift hätte den Absolventen des Vorbereitungsdienstes zum höheren technischen Verwaltungsdienst den Nachweis der berufspraktischen Tätigkeit erspart. Für diese Privilegierung
sah der Ausschuss keine ausreichende tatsächliche Grundlage.
Die weiteren Empfehlungen des Ausschusses zu diesem dritten Regelungsschwerpunkt betreffen Klarstellungen zur Ableistung der berufspraktischen Tätigkeit auch in anderen EU-Ländern und zur erforderlichen praktischen Tätigkeit von Architekten, die sich auf die Anfertigung städtebaulicher Entwürfe spezialisiert haben. Eingehend erörtert worden ist auch die Neuregelung zu den Fortbildungsveranstaltungen. Der Ausschuss empfiehlt insoweit eine wesentlich genauere Regelung, durch die eine zusätzliche Verordnungsregelung vermieden werden kann. Klargestellt werden sollen demnach die Zahl und die Dauer der Fortbildungsveranstaltungen sowie die vier abzudeckenden Fachgebiete.
Außerdem empfiehlt der Ausschuss eine Erweiterung der Übergangsvorschrift in Artikel 3 § 1 Abs. 2 des Entwurfs, um angesichts der Verschärfung der Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich der praktischen Tätigkeit dem Vertrauensschutz der Bewerber Rechnung zu tragen. Die Betreffenden sollen in diesem Punkt noch innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes nach dem bisherigen Recht behandelt werden.
Der vierte Regelungsschwerpunkt betrifft Vereinfachungen und Verbesserungen zum Verfahren des Eintragungsausschusses und eine erstmalige bereichsspezifische Datenschutzregelung für die Architektenkammer im neuen § 7 c. Insoweit empfiehlt der Ausschuss weitere Verfahrensvereinfachungen, insbesondere zur erneuten Eintragung von Architekten, sowie eine erhebliche Straffung des § 7 c Abs. 1. Außerdem erkennt der Ausschuss ein praktisches Bedürfnisse dafür, die datenschutzrechtlichen Ermächtigungen für den Eintragungsausschuss in einigen Punkten zu erweitern.
Der Gesetzentwurf begründet - fünftens - erstmals eine Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums über die Architektenkammer im übertragenen Wirkungskreis und beschreibt diesen Bereich in § 9 Abs. 4. Der Ausschuss schlägt ferner zu den organisationsrechtlichen Vorschriften eine Reihe von redaktionellen Vereinfachungen vor und empfiehlt eine erhebliche Einschränkung der bestehenden Genehmigungsvorbehalte in § 20 Abs. 4. Nach Überzeugung des Ausschusses kann nämlich die Haushaltswirtschaft der Architektenkammer in größerem Umfang als bisher in deren eigene Verantwortung gelegt werden, weil diese für ihren
laufenden Geschäftsbetrieb keine Landesmittel erhält. Es reicht insoweit aus, wenn die Aufsichtsbehörde unverzüglich über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss informiert wird. Dies bestimmt der neu vorgeschlagene § 13 Abs. 4 Satz 2.
Damit möchte ich meinen kurzen Überblick schließen und Sie namens des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr bitten, der vorliegenden Beschlussempfehlung zu folgen.
In der Beratung hat sich als Erster der Kollege Dr. Schultze zu Wort gemeldet, dem ich jetzt das Wort erteile.
Kollege Hagenah!
Kollege Decker!
Ich schließe die Beratung.
Wir kommen zu den Einzelberatungen. Ich rufe auf:
Artikel 1. - Wer möchte der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen? - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Dann war das einstimmig.
Artikel 2. - Wer möchte der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen? - Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Das war auch einstimmig.
Artikel 3. - Wer möchte der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen? - Das war einstimmig.
Artikel 4. - Wer möchte der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen? - Das war auch einstimmig.
Artikel 5. - Wer möchte der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen? - Das war auch einstimmig.
Gesetzesüberschrift. - Wer möchte der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen? - Auch das ist einstimmig.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wenn Sie in der Schlussabstimmung diesem Gesetzentwurf Ihre Zustimmung geben möchten, dann bitte ich Sie, sich von den Plätzen zu erheben. - Auch das war einstimmig.
Wir treten jetzt in unsere Mittagspause ein. Wir sehen uns um 14.30 Uhr wieder. Ich wünsche Ihnen einen guten Appetit.
Unterbrechung: 12.39 Uhr.
Wiederbeginn: 14.31 Uhr.
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor, sodass ich die Aussprache schließen kann.
Ich bitte Sie noch um die Abstimmung über die Ausschussüberweisung. Mit Punkt 42 sollen sich federführend der Ausschuss für Haushalt und Finanzen und mitberatend der Kultusausschuss befassen. Die Punkte 43 und 44 sollen federführend der Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr und mitberatend der Ausschuss für Sozial- und Gesundheitswesen behandeln. Bei Punkt 45 sollen federführend der Ausschuss für Haushalt und Finanzen und mitberatend der Ausschuss für Sozialund Gesundheitswesen und der Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr tätig werden. - Da ich keinen Widerspruch sehe, gehe ich davon aus, dass Sie so beschlossen haben.
Der nächste Tagesordnungspunkt, der Punkt 41, Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2000, wird im Januar-Plenum behandelt werden.
Meine Damen und Herren, der nächste, der 48. Tagungsabschnitt ist für die Zeit vom 22. bis 24. Januar 2003 vorgesehen. Der Präsident wird den Landtag einberufen und im Einvernehmen mit dem Ältestenrat den Zeitplan und die Tagesordnung festlegen.
Ich wünsche Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr, in dem wir uns dann alle munter und vergnügt wiedersehen.
Ich schließe die Sitzung.
Schluss der Sitzung: 11.20 Uhr.
Anlagen zum Stenografischen Bericht
noch:
Tagesordnungspunkt 40:
Mündliche Anfragen - Drs. 14/3970
Anlage 1
Antwort
des Finanzministeriums auf die Frage 8 des Abg. Hagenah (GRÜNE)
Personalabbau, Lohnverzicht, Kompetenzen - Wirrwarr um die Verwaltungsreform
In seinem Papier „Gerechtigkeit braucht solide Finanzen - Solide Finanzen brauchen Gerechtigkeit“ schlägt der Niedersächsische Ministerpräsident Gabriel den Beschäftigten des Landes und den Gewerkschaften vor, auf den betriebsbedingten zusätzlichen Abbau von 3 250 Stellen im Landesdienst zu verzichten, wenn diese sich im Gegenzug auf die Erhöhung von Löhnen, Gehältern und Pensionen im Rahmen der Inflation beschränken. Damit soll nach Aussage der Ministerpräsidenten eine dauerhafte Absenkung des Personalhaushaltes um 130 Millionen Euro erreicht werden. Sollte das Angebot abgelehnt werden, gefährdet der zusätzliche Stellenabbau nach Aussage des Ministerpräsidenten die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in vielen Bereichen.
Unbestritten ist jedoch, dass die Personalkosten des Landes Niedersachsen dauerhaft in relevanter Höhe nur über Aufgabenabbau im Zuge einer umfassenden und langfristig angelegten Verwaltungsreform gesenkt werden können. Dafür gibt es seit mehreren Jahren konsensfähige Vorschläge, die sich die Landesregierung auch mehr und mehr verbal zu eigen macht.
Konkrete und verlässliche Schritte sind hingegen Mangelware. Ebenso unklar bleibt die tatsächliche Einsparvorgabe der Landesregierung. Dies ist sicherlich auch Konsequenz des schwelenden Kompetenzgerangels zwischen Staatskanzlei und Innenministerium, das im Zusammenhang mit der Vorlage des „Aktionsprogramms für mehr Bürger- und Kundenorientierung und zur strategischen Weiterentwicklung der Staatsmodernisierung und der Verwaltungsreform“ offen zu Tage getreten ist.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welches Ministerium in Niedersachsen ist federführend mit der Konzeption und Durchführung der Verwaltungsreform betraut und damit für die Bilanzierung und Fortschreibung des Prozesses verantwortlich?
2. In welchen Bereichen und nach welchen Kriterien will die Landesregierung bei Ablehnung des Lohnverzichts die zusätzlichen 3 250 Stellen im Landesdienst abbauen, und inwieweit spiegelt sich hierin das ganzheitliche Konzept des „Aktionsprogramms für mehr Bürger- und Kundenorientierung und zur strategischen Weiterentwicklung der Staatsmodernisierung und der Verwaltungsreform“ wider?
3. Welchen Personaleinsparbedarf sieht die Landesregierung mittelfristig über den vereinbarten und den nun als zusätzlich notwendig deklarierten hinaus (erwähnt wurden in Pres- severöffentlichungen weitere 3 250 Stellen ab 2007), und wann soll er in welchem Umfang realisiert werden?
Das von der Landesregierung am 27. August 2002 beschlossene Haushaltskonsolidierungskonzept legt für den Personalbereich über die bereits beschlossenen Einsparungen im Rahmen der Zielvereinbarungen hinaus eine weitere dauerhafte Einsparung von rund 3 250 Stellen fest. Vor diesem Hintergrund hat Ministerpräsident Gabriel einen Beschäftigungspakt im öffentlichen Dienst vorgeschlagen. Der Beschäftigungspakt sieht vor, an Stelle der Einsparung der genannten 3 250 Stellen für die beiden nächsten Jahre nur eine lineare Erhöhung in Höhe des Inflationsausgleichs von 1 v. H. vorzusehen. Hierdurch könnten gegenüber den veranschlagten Ausgaben rund 130 Millionen Euro eingespart werden. Durch diese Einsparung würde die Streichung der rund 3 250 Stellen entbehrlich.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Zu 1: Für die Formulierung der Ziele der Staatsmodernisierung, die Steuerung des Gesamtprozesses und die Koordinierung der mit der Verwaltungsreform zusammenhängenden Aufgaben ist seit 1999 die Staatskanzlei zuständig. Dementsprechend war Grundlage der Beratung des Reformprogramms 2003 bis 2005 im Kabinett eine Vorlage der Staatskanzlei, die vom Kabinett am 19. November einstimmig beschlossen worden ist.
Zu 2: Mit dem Reformprogramm wird die Modernisierung der Landesverwaltung fortgeführt und auf eine stärkere Bürger- und Kundenbeteiligung ausgerichtet. Die Arbeitsschwerpunkte der nächsten Jahre und die Ziele sind in den Leitprojekten Aufgabenkritik, Service-Offensive, Geschäftsprozessoptimierung, Kooperation und Netzwerke, Steuern mit Zielen sowie Job-Center festgelegt.
Die Landesregierung will über den dringend notwendigen weiteren Aufgabenabbau vor allem in haushaltsrelevanten Bereichen, die Optimierung der Verwaltungsabläufe auch im Zuge des weiter zu forcierenden Technikeinsatzes und die Reorganisation der Verwaltungsstrukturen neue Handlungsspielräume gewinnen. Die Verwaltung der Zukunft wird angesichts der Herauforderungen, die sie anzunehmen hat, einfach, wirtschaftlich und offen sein. Insgesamt wird die Umsetzung der Leitprojekte über die drei Schritte „Aufgaben, Prozesse und Strukturen“ ein erhebliches Mehr an Effektivität und Effizienz erbringen und zu spürbaren Haushaltsentlastungen - auch bei den Personalkosten - führen.
Der Abbau der 3 250 Stellen wird aufgrund von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung (z. B. durch Verschlankung von Verwaltungsabläufen, Anpas- sung an externe Entwicklungen, Auslagerung und (Teil-) Privatisierungen) in einer Vielzahl von Verwaltungsbereichen möglich sein. Unter diesen Gesichtspunkten untersucht die Landesregierung die im Haushaltskonsolidierungskonzept und in der Mipla bis 2006 im Einzelnen aufgeführten Bereiche. Sollte der Beschäftigungspakt nicht zustande kommen, wird über die konkrete Umsetzung dieser Maßnahmen im Rahmen der Aufstellung des HP 2004/2005 zu entscheiden sein.
Zu 3: Die Landesregierung plant derzeit neben der fortzuführenden Umsetzung der Zielvereinbarungen und den vorgenannten 3 250 Stellen für einen mittelfristigen Zeitraum keine weiteren konkreten Stelleneinsparungen.