Krankheitsbedingte Ausfälle kommen in Schulen ähnlich häufig vor wie in anderen Bereichen. Unterrichtsausfälle im laufenden Schulhalbjahr sind grundsätzlich mit den vorhandenen Lehrkräften abzudecken. Die Schulen selbst sollen von ihren Möglichkeiten der Stundenumschichtungen, Zusammenlegung von Lerngruppen und vorübergehender Mehrarbeit von Lehrkräften im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes Gebrauch machen.
An der Pestalozzischule sind im Laufe des Schuljahres 2001/2002 zwei Lehrkräfte in Mutterschutz und Elternzeit gegangen. Für beide Lehrkräfte hatte die Schule rechtzeitig Ersatz durch Vertretungslehrkräfte („Feuerwehrlehrkräfte“) beantragt. Dafür wurden durch die zuständige Bezirksregierung Hannover auch Mittel bereitgestellt.
Die für die Vertretung einer Mutterschutzzeit bereits am 1. November 2001 eingestellte Feuerwehrlehrkraft beendete dieses Vertragsverhältnis am 19. Februar 2002, da sie eine Festanstellung als Nachrückerin auf eine Stelle an einer anderen Sonderschule erhielt.
Nach Aussage der Bezirksregierung Hannover ist es trotz intensiver Suche nicht gelungen, für die im 2. Schulhalbjahr aufgetretenen Vakanzen auch nur eine Lehrkraft zu finden, die bereit gewesen wäre, eine Stelle als „Feuerwehr-“ oder „Springerlehrkraft“ an der Pestalozzischule in Rinteln anzutreten. Die Suche wurde dabei nicht nur auf Lehrkräfte mit dem Lehramt an Sonderschulen beschränkt, sondern es wurde auch versucht, Lehrkräfte mit anderen Lehrämtern für diese Vertretungstätigkeit zu gewinnen.
Gegenwärtig werden der Umfang des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und der damit verbundene Unterrichtsausfall landesweit systematisch erhoben. Alle Sonderschulen sind aufgefordert, bis zum Ende des Schuljahrs über die Anzahl der Überprüfungen, die Anzahl der Feststellungen und die konkret an jeder Sonderschule ausgefallenen Unterrichtsstunden zu berichten. Damit werden verlässliche Daten über den Umfang vorliegen, die zudem Vergleiche zwischen den Schulen gestatten. Auf dieser Grundlage
sollen die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung „Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs“ modifiziert werden.
Zu 1: Aufgrund der sich abzeichnenden Schwierigkeiten bei der Besetzung der Vertretungsstellen wurde zum 2. Schulhalbjahr die Kooperation mit den Grundschulen im Raum Rinteln, die von Lehrkräften der Pestalozzischule durchgeführt wurde, im Umfang von insgesamt 24,0 Stunden ausgesetzt, um diese Stunden zur Verbesserung der Situation an der Pestalozzischule zu nutzen. Nachdem die intensiven Bemühungen um Vertretungslehrkräfte auch weiterhin erfolglos geblieben waren, wurden am 15. April 2002, d. h. mit dem Wiederbeginn des Unterrichts nach den Osterferien, drei Lehrkräfte mit jeweils 6,0 Std., d. h. insgesamt 18,0 Std., von der Sonderschule Albert-Schweitzer in Obernkirchen an die Pestalozzischule abgeordnet.
Seit dem 16. April 2002 ist die Schülerzahl im 9. Jahrgang der Pestalozzischule von 17 auf 16 Schülerinnen und Schüler zurückgegangen, da ein Schüler abgemeldet wurde; somit ist die Teilergrenze unterschritten. Bei der nunmehr möglichen Bildung von nur einer Klasse würde der statistische Bedarf im 9. Jahrgang um 28,0 Std. reduziert. Damit ist in diesem Jahrgang eine Zusammenlegung der Klassen ohne Überschreitung der Bandbreite möglich.
Aktuell ist es der Bezirksregierung Hannover nach vielfältigen und intensiven Bemühungen nun gelungen, aus dem Kreis der Anwärter, die ihre 2. Ausbildungsphase zum 30. April 2002 abschließen, eine Lehrkraft für eine Vertretungstätigkeit als „Feuerwehrlehrkraft“ zu gewinnen. Diese Lehrkraft für das Lehramt an GHR hat sich bereits an der Pestalozzischule vorgestellt und wird am 2. Mai 2002 dort ihren Dienst mit 25,0 Stunden antreten.
Darüber hinaus wird eine der im Erziehungsurlaub befindlichen Lehrkräfte ihren Dienst am 1. Juni 2002 mit 19,0 Stunden wieder aufnehmen.
Zum 1. August 2002 wird der Bedarf der Pestalozzischule dadurch gedeckt werden, dass von der Albert-Schweitzer-Schule in Obernkirchen, an der ein Stundenüberhang zu erwarten ist, Stunden im erforderlichen Umfang abgeordnet werden.
Zu 3: Seit Jahren werden in Niedersachsen Sonderschullehrerstellen in dem Umfang ausgeschrieben, wie in Niedersachsen ausgebildete Lehrkräfte als mögliche Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung stehen. So wurden z. B. allein in den beiden vergangenen Jahren bei 391 Absolventinnen und Absolventen des Vorbereitungsdienstes 399 Stellen für Sonderschullehrkräfte ausgeschrieben.
Der prognostizierte Einstellungsbedarf von jährlich ca. 200 Sonderschullehrkräften in Niedersachsen kann bis zum Jahr 2010 gedeckt werden, wenn zusätzlich zu den in Niedersachsen ausgebildeten Sonderschullehrkräften weitere Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Ländern eingestellt werden. Eine weitere Verbesserung der Unterrichtssituation an den Sonderschulen ist erst dann zu erwarten, wenn die Zahl der am Arbeitsmarkt verfügbaren Lehrkräfte mit dieser Ausbildung steigt.
Die Landesregierung unternimmt auch weiterhin erhebliche Anstrengungen, den Schülerinnen und Schülern die benötigte Anzahl qualifizierter Sonderschullehrkräfte zur Verfügung zu stellen. Bekannt ist aber auch, dass es gelegentlich schwierig ist, für bestimmte Regionen, zu denen auch der Landkreis Schaumburg zählt, Lehrkräfte zu gewinnen.
Bei den Schulen für Lernhilfe liegt Niedersachsen hinsichtlich der Unterrichtsversorgung im Durchschnittswert aller Bundesländer, bezgl. der durchschnittlichen Klassenfrequenzen sogar mit 10,5 gegenüber 12,0 darunter. Die entsprechenden Daten, die für jedes Land nach einem gleichen Rechenschema ermittelt werden, veröffentlicht das Niedersächsische Kultusministerium in seiner jährlich erscheinenden Statistik der allgemein bildenden Schulen.
des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr auf die Frage 20 des Abg. Althusmann (CDU) :
Wirtschaftsförderung in Niedersachsen Gewerbeaufsichtsamt der Landeshauptstadt gefährdet Arbeitsplätze
Seit Mitte letzten Jahres überprüft das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Hannover mit erheblichem zeitlichem Aufwand in den Filialen der immerhin 180 Mitarbeiter beschäftigenden Bäckerei Göing in Hannover die Frage, ob es sich bei den installierten und seit Jahren bestehenden Stehhilfen in den Geschäftsräumen tatsächlich nur um Stehhilfen oder aber um Sitzgelegenheiten mit der Möglichkeit zum Verzehr handelt. Nach Auffassung der Gewerbeaufsicht der Landeshauptstadt und immerhin ehemaligen EXPO-Weltstadt Hannover handelt es sich insbesondere dann um Sitzhilfen, wenn eine wesentliche Entlastung der Beine zugunsten des Gesäßes stattfindet. Unter Androhung einer Geldbuße soll inzwischen auch eine vor einer Filiale befindliche Mauer entfernt werden, da diese ja auch als Sitzhilfe genutzt werden könnte. Die öffentlich gewordene Berichterstattung über diesen Behördeneifer war offenbar jetzt Anlass für eine erneute Überprüfung durch die Lebensmittelüberwachung am 8. April 2002, die unter der Rubrik Mängel über die Elektriker einer Hannoveraner Firma genauestens notierte, dass diese wiederum Apfelsaft und Kakao getrunken hätten, hier aber gemäß Gaststättenverordnung ein WC vorhanden war, sodass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich die Problematik der Sitz-/Hockhilfen erneut stellte.
1. Hält sie dieses Vorgehen der hannoverschen Behörden für geeignet, um durch die rechtlich auslegbare Frage von Sitz- oder Hockhilfen (siehe Entscheidung in anderen Bundeslän- dern) einen mittelständischen Betrieb mit immerhin rund 180 Mitarbeitern in seinem Bestand zu gefährden?
2. Stehen nach Ansicht der Landesregierung hier die Kosten bzw. der Aufwand für die Behördentätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum Ergebnis?
3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung (z. B. Erlass einer eigenen Gaststätten- verordnung für Niedersachsen) ergreifen, um für niedersächsische Betriebe hier Rechtssicherheit im Sinne der wirtschaftenden Betriebe herzustellen und somit den erheblichen bürokratischen Aufwand in Niedersachsen zu reduzieren?
Die Bäckerei Göing bietet in Hannover in den Geschäftsräumen ihrer Filialen den Verzehr von alkoholfreien Getränken und Esswaren vor Ort als zusätzliche Serviceleistungen für ihre Kundschaft an. Um dieses für die Kunden bequemer zu gestalten, hat die Bäckerei Göing in ihren Räumlichkeiten von ihr so genannte „Stehhilfen“ eingebaut. Diese Einrichtungen hat die für das Gaststätten- und Gewerberecht zuständige Aufsichtsbehörde der Lan
deshauptstadt Hannover als „Sitzgelegenheiten“ eingestuft. Wegen dieser Sitzgelegenheiten ist gemäß § 2 Gaststättengesetz das Verzehrangebot der Bäckerei Göing als Gaststättenbetrieb anzusehen, der erlaubnispflichtig ist. Eine Erlaubnis hat die Bäckerei Göing bei der Landeshauptstadt Hannover offenbar nicht beantragt. Sie könnte wohl auch nicht erteilt werden, weil die Einrichtungen der Bäckerei Göing nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Toiletten verfügen.
Sinn des Gaststättengesetzes ist u. a., ein Mindestmaß an Verbraucher- und Nachbarschutz zu gewährleisten. Das Gesetz gilt bundesweit und nicht nur in Niedersachsen. Die zuständigen Behörden wie z. B. die Landeshauptstadt Hannover haben auf die Einhaltung dieses Rechts zu achten.
Zu 1: Nach den der Landesregierung vorliegenden Erkenntnissen ist das Vorgehen der Landeshauptstadt Hannover gegen die Bäckerei Göing rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Bäckerei durch die Ermittlungen der Stadt in ihrem Bestand gefährdet ist. Die Rechtslage wird auch in den anderen Bundesländern ebenso wie in Niedersachsen gesehen.
Zu 2: Die eingeleiteten Überprüfungen durch die Landeshauptstadt Hannover dienen der Feststellung, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Über den hier anfallenden Aufwand entscheidet die Landeshauptstadt Hannover.
In der Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtags am 15. Februar 2002 hat Herr Justizminister Dr. Pfeiffer im Rahmen der Beantwortung der mündlichen Anfragen ausführlich über die Entwicklung der Sicherheit und der Sicherheitsdienstleistung des niedersächsischen Justizvollzugs berichtet.
Erarbeitet wird ein erfolgreicher Justizvollzug jedoch ganz wesentlich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Anstalten, und hier besteht noch erheblicher Nachholbedarf in der Anerkennung der dort täglich erbrachten Leistungen. Defizite zeigen sich besonders in der Besoldungsstruktur des gehobenen Dienstes. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Laufbahn tragen als mittleres Behördenmanagement große Verantwortung, und sie haben den Aufgaben- und Kompetenzzuwachs durch die Strukturreform in hervorragender Weise bewältigt.
In einer noch nicht behandelten Landtagseingabe vom 14. November 2000 fordert eine Initiativgruppe des gehobenen Dienstes im niedersächsischen Justizvollzug die Ausschöpfung der gesetzlichen Stellenobergrenzen. Am 12. Dezember 2001 haben diese Bediensteten ihr Anliegen auch vor dem Niedersächsischen Landtag kundgegeben. Herr Minister Dr. Pfeiffer hat in seiner Rede zum Haushalt am 13. Dezember 2001 das Anliegen als berechtigt bezeichnet. Im Haushalt 2002/03 sind 76 Hebungen für diese Laufbahn vorgesehen. Damit wird die Ausschöpfung der gesetzlichen Obergrenzen aber nicht erreicht.
1. Wie viele Hebungen in welchen Besoldungsstufen wären zusätzlich zu den im Haushalt geplanten erforderlich, um die Stellenobergrenzen im gehobenen Dienst auszuschöpfen?
2. Gibt es zur Verbesserung der Stellensituation im gehobenen Dienst Überlegungen, über die genannten 76 Hebungen hinaus weitere Hebungen im laufenden Haushalt zu realisieren?
3. Wird das für den gehobenen Dienst im Justizvollzug angedachte vierjährige Hebungsmodell bis 2005 (Aussage Minister beim Ge- spräch mit dem VNSB am 26. September 2001) zur Ausschöpfung der gesetzlichen Stellenobergrenzen führen; falls nicht, welcher Ausschöpfungsgrad wird mit diesem Modell in den einzelnen Besoldungsstufen erreicht werden?
Im Bereich des niedersächsischen Justizvollzuges sind zwei Laufbahnen des gehobenen Dienstes eingerichtet, deren Angehörige auf der Ebene des mittleren Managements der Justizvollzugseinrichtungen eine wesentliche Rolle spielen. Die Angehörigen der Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes sind dabei insbesondere für die Planung, Koordination und Durchführung aller Maßnahmen im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Gefangenen einschließlich des sozialen Trainings sowie für die Vorbereitung der Entlassung zustän
dig, zunehmend aber auch in der Leitung von Vollzugsabteilungen oder von Fachbereichen sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder der Personal- und Organisationsentwicklung eingesetzt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anderen Laufbahn des gehobenen Dienstes im Justizvollzug, der Laufbahn des gehobenen Vollzugsund Verwaltungsdienstes, sind in der Leitung kleiner Justizvollzugseinrichtungen, in der Vertretung von Anstaltsleitungen, als Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter oder als Leiterinnen und Leiter wichtiger Verwaltungsbereiche eingesetzt. Wesentliche Aufgabenbereiche liegen darüber hinaus in der Sicherheitsdienstleitung und in der Leitung von Vollzugsabteilungen, in denen sie in der Regel selbständig alle wesentlichen Entscheidungen einschließlich der Entscheidungen über Vollzugslockerungen und Urlaub treffen.
Es ist deshalb richtig, dass die Angehörigen des gehobenen Dienstes im Justizvollzug einen ganz erheblichen Anteil an der positiven Entwicklung des niedersächsischen Justizvollzuges haben. Dieses gilt nicht nur für den Bereich der Sicherheit, sondern auch für viele andere Aufgabengebiete, in denen der niedersächsische Justizvollzug einen Vergleich mit anderen Verwaltungen nicht zu scheuen braucht. Beispielhaft möchte ich hierbei die positive Rolle des gehobenen Dienstes bei der Planung und Durchführung vom Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen oder bei der Einführung der neuen Steuerungsinstrumente hervorheben.
Es ist aber auch richtig, dass bei einer positiven Entwicklung der Zahl der Stellen des gehobenen Dienstes im Justizvollzug die Beförderungssituation für die Mitarbeiterinnen und die Mitarbeiter des gehobenen Dienstes deutlich verbessert werden muss. Leider ist hierauf in den vergangenen Jahren zu wenig Bedacht genommen worden. Neue Stellen sind regelmäßig lediglich im Eingangsamt ausgebracht worden, sodass sich der Stellenkegel insgesamt sogar verschlechtert hat.
Um so erfreulicher ist es, dass alle neuen Stellen des gehobenen Dienstes, die im laufenden Doppelhaushalt veranschlagt sind, ausnahmslos entsprechend den besoldungsrechtlich vorgegebenen Obergrenzen durchstrukturiert sind. Das hat zum Ergebnis, dass sich für die Angehörigen des gehobenen Dienstes in den Haushaltsjahren 2002 und 2003 insgesamt 76 Beförderungsmöglichkeiten ergeben werden. Durch diese Beförderungsmöglichkeiten kann vielen Bediensteten, die seit lan
gem auf eine Beförderung warten müssen und diese verdient haben, seit Jahren erstmals wieder eine Beförderungsperspektive gegeben werden.