Das Vagabundieren, Herumlungern, Verschmutzen und aggressive Betteln in unseren Städten - Sie haben das ausdrücklich in Ihren Antrag aufgenommen - nehmen wir als CDU nicht hin. Sie können das ja gern weiter dulden. Dann werden Sie die Quittung aber spätestens am 2. Februar bekommen. Die Beamtinnen und Beamten der Ordnungsämter und der Polizei brauchen für ihr Einschreiten genaue und verständliche Rechtsbegriffe.
Abschließend möchte ich Folgendes feststellen: Dort, wo eine solche Verordnung in Niedersachsen in Kraft ist, hat sie sich in der praktischen Anwendung bewährt.
Aus unserer Sicht wäre es unverantwortlich, solche Verordnungen, um die uns viele der Kommunen, die sie noch nicht haben, beneiden, aus rein ideologischen Gründen aufzuheben. Andere Gründe sind hier nicht vorgetragen worden.
Für den Fall, dass es der Herr Innenminister wagen sollte, unsere Verordnung in Cuxhaven aufzuheben, kündige ich hier schon an, dass wir den Innenminister und die SPD dafür verantwortlich machen werden, wenn die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit den Problemen, die sie mit der Verordnung im Griff haben, in Zukunft nicht mehr klarkommen. Dies ist der Skandal, um den es geht. Das halten wir Ihnen vor. Wenn Sie nicht zustimmen, dann lassen Sie es bleiben.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der eigentliche Skandal ist, dass Herr Biallas hier behauptet, die SPD-Fraktion sei nicht für Sicherheit und Sauberkeit in den niedersächsischen Kommunen.
Herr Biallas hat nicht deutlich gemacht, dass das Niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz die Rechtsgrundlage für die kommunalen Verordnungen bildet. Das haben wir hier mit Mehrheit beschlossen.
(Biallas [CDU]: Gegen das Gesetz haben wir gestimmt! - Möllring [CDU]: Das Gesetz ist ja auch völlig unzureichend!)
Außerdem gibt es, anders als dies Herr Biallas ausgeführt hat, in Niedersachsen umfassende, pragmatische und vollziehbare Eingriffsgrundlagen in Bezug auf Sicherheit und Ordnung.
Den Ordnungsbehörden in den Kommunen und der Polizei stehen nach dem Gefahrenabwehrgesetz - das ist bereits angedeutet worden -, dem Ord
nungswidrigkeitengesetz und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie dem Abfallgesetz alle Möglichkeiten zur Störungsbeseitigung zur Verfügung.
oder, anders ausgedrückt, bei Lichte betrachtet geht es der CDU-Landtagsfraktion doch gar nicht um die Genehmigungspraxis bei kommunalen Verordnungen nach dem Gefahrenabwehrgesetz. Sie schieben das nur vor, um der Behauptung, die Sie auch heute wieder aufgestellt haben, Nachdruck zu verleihen.
Die Behauptung, dass die erforderlichen Rechtsgrundlagen nicht bestünden, und wir mit dem Gefahrenabwehrgesetz Punkte gestrichen und damit den Kommunen die Rechtsgrundlagen entzogen hätten, ist falsch. Die Taktik, die damit deutlich wird, schließt nahtlos an die von der CDU-Fraktion bereits 1997 - damals wie auch heute also kurz vor den Landtagswahlen - praktizierte Vorgehensweise an, der Bevölkerung in Niedersachsen zu suggerieren, hier gebe es einen echten Nachholbedarf.
Hintergrund des Antrages ist das seltsame Rechtsverständnis der Opposition zum Polizeigesetz. Sie verfolgen das Ziel, unser in Fachkreisen gelobtes
und modernes Gefahrenabwehrgesetz, das das frühere Gesetz über Sicherheit und Ordnung abgelöst hat, wieder in „Gesetz für Sicherheit und Ordnung“ umzubenennen bzw. den Begriff „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ durch den Terminus „Sicherheit und Ordnung“ zu ersetzen. Einzig und allein das steckt dahinter. Der Kollege Schünemann hat in der 85. Plenarsitzung am 24. Oktober unverblümt zu erkennen gegeben, dass ihm eine solche Namensänderung eher zusagen würde.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, dazu ist Folgendes festzustellen: Der sehr stark ideologisch besetzte Begriff der öffentlichen Ordnung
hat als Voraussetzung polizeilicher Eingriffsmaßnahmen praktisch keine Bedeutung mehr. Das Niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz hat sich im Übrigen mit seinen praxisorientierten Regelungen bewährt. Es stellt eine moderne Eingriffsgrundlage dar. Mit den bestehenden Regelungen wird es den Gefahrenabwehrbehörden ermöglicht, vor Ort wirksam zu handeln. Hinzu kommt, dass es keinerlei Zusammenhang gibt zwischen den Festsetzungen im Polizeigesetz und der Kriminalitätsentwicklung. Die juristische Bedeutung des Begriffs der öffentlichen Ordnung fokussiert sich in der einschlägigen Fachliteratur - Herr Biallas, das hätten Sie nachlesen sollen - lediglich auf Wertvorstellungen von elementarer Bedeutung, die sich bei der großen Mehrheit der Bevölkerung durchgesetzt haben und die als unerlässliche Mindestanforderungen für ein gedeihliches Miteinander angesehen werden.
- das kann ich Ihnen gerne noch sagen - und dem ständigen Wandel von Wertvorstellungen - ich gebe Ihnen das gern nachher mit auf den Weg führt der Begriff zu rechtsstaatlichen Unsicherheiten. Dieser Begriff hat also längst ausgedient. Es besteht keine Regelungslücke im NGefAG, die durch eine Wiederaufnahme des Begriffs der öffentlichen Ordnung geschlossen werden müsste. Wer das behauptet, sagt der Bevölkerung nicht die Wahrheit.
Für die SPD-Landtagsfraktion stelle ich fest: Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist in Niedersachsen umfassend geschützt. Allen bisher in der Praxis geschilderten Fällen sozial schädlichen Verhaltens, auch den Fällen, die Sie gerade ange
Erstens. Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für Maßnahmen, die sich allein auf das NGefAG stützen, sind die Gemeinden. Zweitens. Sachlich zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden. Drittens. Bei Zuwiderhandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und dem Abfallgesetz sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg zuständig. Viertens. Die Polizei ist im Rahmen der Eilkompetenz nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz ebenfalls zuständig für Maßnahmen der Gefahrenabwehr.
(Plaue [SPD]: Herr Möllring sollte erst einmal in Hildesheim für ordent- liche Verhältnisse sorgen!)
Nein, Herr Präsident! Des Weiteren hat die Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen. Das sind umfassende Eingriffsgrundlagen und Eingriffsregelungen, die die CDU bestreitet. Ich fordere Sie daher auf, endlich damit aufzuhören, unverantwortlich mit den Ängsten der Menschen zu spielen,