Ausgleichs wird dieser Mehraufwand durch spätere Arbeitsersparnis mehr als ausgeglichen. So entfällt in der Regel die aufwändige Hauptverhandlung, an der sonst - neben den Gerichtspersonen eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt hätte teilnehmen müssen. Schon in diesem Zusammenhang ergibt sich für die Staatsanwaltschaft eine Zeitersparnis von meist mehreren Stunden, die ansonsten für Sitzungsvorbereitung und -teilnahme aufzuwenden gewesen wären; in gleicher Weise werden natürlich die Bediensteten der Gerichte entlastet. Überdies entfällt auch der Arbeitsaufwand für die Vollstreckungsabteilung bei der Staatsanwaltschaft, wenn der Täter nicht bestraft wird, sondern sich im Rahmen eines Täter-OpferAusgleiches zur Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer verpflichtet.
Alles in allem halten sich - trotz einer notwendigen Befassung der Gerichtshilfestelle mit dem TäterOpfer-Ausgleichsverfahren - vorübergehender Mehraufwand und spätere Arbeitsersparnis schon bei der Staatsanwaltschaft die Waage. Nähere Angaben „in absoluten Zahlen“ sind insoweit allerdings nicht möglich. Eine auf den Täter-OpferAusgleich bezogene Zeiterfassung wird bei den niedersächsischen Staatsanwaltschaften nämlich aus guten Gründen nicht durchgeführt.
Sie ist vor dem Hintergrund des Vorstehenden weder erforderlich noch sinnvoll. Der Arbeitsaufwand für eine derartige Erhebung stünde in keinem Verhältnis zum Wert der aus ihr zu ziehenden Erkenntnisse. Um einen vermeintlichen Mehraufwand für die Bearbeitung der betroffenen Verfahren zuverlässig zu ermitteln, müssten die Erledigung sowohl unter Durchführung eines TäterOpfer-Ausgleichs als auch unter Verzicht auf dieses Schlichtungsverfahren „durchgespielt“ werden - und das für eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren. Dass dies einen unverhältnismäßigen Aufwand mit sich bringen würde, liegt nicht zuletzt in Anbetracht der bei erfolgreicher Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs für die Staatsanwaltschaften eintretenden, oben beschriebenen Arbeitserleichterungen auf der Hand.
Ferner „lohnt sich“ die Durchführung eines TäterOpfer-Ausgleichs auch aus anderen Gründen, die den Gesetzgeber letztlich dazu bewogen haben, den TOA in der Strafprozessordnung gesetzlich zu verankern (§ 155 a StPO lautet: „Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu
erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken....“). Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein überaus wichtiges Instrument zur Verbesserung des Opferschutzes. Schon deshalb verdient er – unabhängig von eventueller „Mehrarbeit“ - besondere Förderung. Überdies verhindert er in einer Reihe von Fällen eine zivilrechtliche Auseinandersetzung und trägt damit zu einer weiteren Entlastung der Justiz bei.
Zu 2: Angaben zu einer vermeintlichen „Umschichtung der Arbeitsbelastung“ sind mangels verfügbaren Zahlenmaterials nicht möglich. Eine derartige „Umschichtung“ - gemeint ist wohl eine solche von den Zivilgerichten auf die Staatsanwaltschaften - gibt es auch nicht. Wie erwähnt, halten sich vorübergehender Mehraufwand und Arbeitsersparnis schon bei der Staatsanwaltschaft die Waage.
Die Verhinderung zivilrechtlicher Streitigkeiten bei erfolgreichem Abschluss des Täter-Opfer-Ausgleichs stellt sich also aus Sicht der Justiz als zusätzlicher Erfolg dar, bewirkt sie doch eine spürbare Arbeitsentlastung auch für die Zivilgerichte und eine nachhaltige Befriedung der Beteiligten.
Zu 3: Die Notwendigkeit für eine „Umstrukturierung“ innerhalb der einzelnen Staatsanwaltschaften ist nicht gegeben. Die starke Zunahme der TäterOpfer-Ausgleichsverfahren erfordert aus den oben erläuterten Gründen auch keine Personalaufstockung im staatsanwaltlichen Dienst. Um weitere Kapazitäten zur Durchführung von Täter-OpferAusgleichsverfahren zu schaffen, werden allerdings - wie ich bereits früher mehrfach erwähnt habe - bei den Gerichtshilfestellen in Niedersachsen im Jahre 2002 insgesamt sechs neue Gerichtshelferinnen und -helfer eingestellt. Wir werden dann insgesamt 40 statt bisher 34 Gerichtshelferinnen und -helfer bei den Gerichtshilfestellen beschäftigen; die sechs neuen Stellen machen mithin eine Steigerung der Beschäftigtenzahl um mehr als 17 % aus.
richtet worden. Solche Prozesse waren auch Gegenstand eines offenen Briefes einer Reihe von Professoren der Hochschule an den Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kultur, Thomas Oppermann (SPD). Über eine Antwort des Ministers ist bisher nichts bekannt geworden. Die Selbstverwaltungsgremien der Hochschule sind über diese Prozesse nicht informiert worden. Der Rektor der Hochschule sieht sich nicht in der Lage, den Gremien einen Sachstandsbericht zu den gegen die Hochschule laufenden gerichtlichen Verfahren und den Verfahren, die die Hochschule selbst eingeleitet hat, zu geben.
1. In welche Prozesse und Rechtsstreitigkeiten ist die Hochschule mit welchen Personen/Institutionen derzeit, und war sie ggf. in den letzten fünf Jahren verwickelt?
2. Welche Kosten sind dem Land Niedersachsen und der öffentlichen Hand durch diese Rechtsstreitigkeiten und Prozesse jeweils im Einzelnen entstanden?
3. In welcher Weise und in welchen konkreten Einzelfällen hat die Landesregierung wie auf die Hochschule und den Rektor derselben eingewirkt, um Prozesse und Rechtsstreitigkeiten zu verhindern?
1. Die umfangreichsten Verfahren betreffen die Rechtsstreitigkeiten von 14 Professoren der Hochschule gegen den Hochschulrat und die beigeladene Hochschule Vechta wegen der Auflösung der Fachbereiche. Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg wurden jeweils zugunsten des Hochschulrates und der Hochschule entschieden. Eine Kostenbelastung ist für die Hochschule nicht eingetreten. Die Kosten der Verfahren wurden den Klägern und Antragstellern auferlegt. Da Zahlungen abgelehnt wurden, mussten die Kosten vollstreckt werden.
In dieser Sache ist noch ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Die in den gerichtlichen Verfahren unterlegenen 14 Professoren haben gegen die Hochschule Vechta Klage erhoben mit dem Antrag, die Hochschule Vechta zur Übernahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in den Verfahren wegen der Auflösung der Fachbereiche zu verurteilen. Der Klage wird keine Aussicht auf Erfolg beigemessen.
2. Im Jahre 1996 haben die Professoren Kürschner und v. Laer ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen die Hochschule mit dem Ziel betrieben, die Gründung eines Instituts zu verhindern. Die Verfahren hatten keinen Erfolg, die Antragsteller sind kostenpflichtig.
3. Gegen die Wahl des Rektors der Hochschule Vechta auf der Sitzung des Konzils am 19. Februar 1998 hat es aufgrund einer Beanstandungsverfügung des Ministeriums ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gegeben. Die geringe Kostenauswirkung für das Land Niedersachsen kann außer Betracht bleiben.
4. Die Mitglieder des Senats Harms, Jungwirth und Rühl haben gegen das Konzil der Hochschule Vechta Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die am 12. Mai 1999 erfolgte Wahl des Rektors ungültig sei. Die Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg kostenpflichtig abgewiesen.
5. Der Leiter der Hochschulbibliothek, Dr. Geduldig, hat gegen die Hochschule Vechta Klage erhoben mit dem Antrag, ihn wahlrechtlich der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zuzuordnen. Die Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 20. November 2000 kostenpflichtig abgewiesen.
6. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat durch Beschluss vom 26. Juli 2000 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von Herrn Dr. Grunert wegen einer Stellenbesetzung kostenpflichtig abgelehnt. Durch Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2000 wurde der Antrag auf Zulassung der Beschwerde kostenpflichtig abgelehnt.
7. Durch Beschluss vom 13. Mai 2002 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg in einem Verfahren des Personalrates der Hochschule entschieden, dass bei der Ernennung einer akademischen Rätin z. A. die Mitwirkungsrechte des Personalrates verletzt worden seien, nicht jedoch bei dem Verzicht auf Ausschreibung der Stelle. Das Ministerium hat gegen die Entscheidung rechtliche Bedenken; es wurde Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.
8. Die Professoren Dr. Kuropka und Dr. Bartels haben vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage erhoben gegen die Hochschule Vechta. Die Hochschule hat die Kläger wegen Kostenerstattun
gen in Anspruch genommen, die dadurch entstanden sind, dass die Kläger eigenmächtig den Druckauftrag für ein Vorlesungsverzeichnis der Fachbereiche erteilt haben, obwohl die Fachbereiche in dem oben erwähnten Verfahren aufgelöst waren. Die Kläger begehren die Rückerstattung dieser Kosten.
9. Beim Verwaltungsgericht Oldenburg ist eine Klage des ehemaligen Vorsitzenden des Hochschulrates, Dr. Koch, auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 8 400 DM für die zurückliegende Zeit seit 1995 anhängig. Die rückwirkende Zahlung wird haushaltsrechtlich nicht für zulässig gehalten.
1. Am 24. August 2000 ist der Rechtsstreit der Klägerin, der Angestellten Renate Rohmann, gegen die Hochschule Vechta durch Klagerücknahme erledigt worden.
2. Ein Rechtsstreit wegen Abmahnung eines Bediensteten wurde durch außergerichtlichen Vergleich am 30. Januar 2002 erledigt.
3. Es sind drei Verfahren beim Arbeitsgericht Oldenburg anhängig, die Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften betreffen. In allen Verfahren hat die Hochschule Vechta außerhalb des gerichtlichen Verfahrens dem Abschluss von Arbeitsverträgen zugestimmt. Gegenüber dem Gericht sind Erledigungserklärungen erfolgt.
4. In einem weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren hat das Gericht am 4. Juni 2002 die Klage auf Abschluss des Arbeitsvertrages für eine studentische Hilfskraft wegen fehlender persönlicher Eignung zurückgewiesen. Gegen diese studentische Hilfskraft ist ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren auf Strafanzeige der Hochschule Vechta wegen Verleumdung der Hochschulleitung und einer akademischen Rätin anhängig.
Zu 2: In den abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Kostenpflicht der Hochschule Vechta nicht entstanden, bei den anhängigen Verfahren wird eine solche nicht erwartet.
Bei den arbeitsgerichtlichen Verfahren fallen die Gerichtskosten nicht ins Gewicht. Außergerichtliche Kosten sind im Arbeitsgerichtsverfahren nicht erstattungsfähig.
Zu 3: Die Landesregierung hatte nur beschränkt Möglichkeiten, die Zahl der Rechtsstreitigkeiten an der Hochschule Vechta zu verringern. Jedenfalls erschien es angesichts des vorhandenen Konfliktpotenzials nicht erfolgversprechend, einzelne Kläger vorsorglich auf ihre geringen Erfolgsaussichten hinzuweisen.
In den arbeitsgerichtlichen Verfahren der studentischen Hilfskräfte hat das Ministerium auf die Hochschulleitung mit dem Ziel eingewirkt, eine außergerichtliche Lösung anzustreben. Dies ist - wie erwähnt – bis auf einen Fall auch gelungen.
Die vor dem Hintergrund eines entsprechenden Erlasses des zuständigen Schulaufsichtsbeamten befürchtete mangelhafte Unterrichtsversorgung für den Landkreis Uelzen war Gegenstand der Dringlichen Anfrage der Landtagssitzung am 17. Mai 2002. Darauf hat die Ministerin vor dem Landtag erklärt, dass die „Planungswerte... in diesem Jahr so“ aussehen, „dass wir im Durchschnitt an 98 % herankommen. Wir müssen sehen, ob dieser Wert auch in Uelzen erreicht werden kann. Wenn nicht, soll mit Springerstellen nachgesteuert werden.“ Darüber hinaus hat die Ministerin angeführt, dass entgegen dem genannten Erlass die Unterrichtsversorgung an den „Verlässlichen Grundschulen“ nicht zulasten der anderen Schulformen gehen darf.
1. Ist, ggf. mit welchen konkreten Maßnahmen bezogen auf die jeweilige Einzelschule, sichergestellt worden, dass die allgemein bildenden Schulen im Landkreis Uelzen im möglichen Landesdurchschnitt von ca. 98 % versorgt werden?
2. Von welcher konkreten prozentualen Unterrichtsversorgung geht die Landesregierung unter Bezugnahme auf jede einzelne allgemein bildende Schule im Landkreis Uelzen zum Schuljahresbeginn 2002/2003 aus?
3. Ist ferner sichergestellt worden, dass die Unterrichtsversorgung der „Verlässlichen Grundschulen“ auch im Landkreis Uelzen nicht zulasten anderer Schulformen geht und dass mit lediglich 93 % und weniger versorgte Schulen nicht auch noch Lehrerstunden an an