Edda Goede
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Frau Kollegin Litfin, Sie haben sich als nächste Rednerin zu Wort gemeldet. Bitte schön!
Meine Damen und Herren, die nächste Rednerin ist Frau Kollegin Seeler. Bitte schön, Frau Seeler!
Meine Damen und Herren, mir liegen weitere Wortmeldungen zu diesem Antrag nicht vor. Ich schließe daher die Beratung.
Die Fraktion der CDU hat in Person von Frau Vogelsang sofortige Abstimmung beantragt. Das ist nach § 39 Abs. 3 Satz 2 unserer Geschäftsordnung möglich. Ich frage entsprechend unserer Geschäftsordnung zunächst, ob Ausschussüberweisung beantragt wird. - Das ist der Fall.
Ich bitte um Ihr Handzeichen, wenn Sie Ausschussüberweisung wünschen, meine Damen und Herren. Ich bitte noch einmal um Ihr Handzeichen. - Ich stelle fest, dass sich das erforderliche Quorum von 30 Mitgliedern für eine Ausschussüberwei
sung ausgesprochen hat. Der Ältestenrat schlägt vor, den Kultusausschuss mit der Federführung zu beauftragen.
Wenn Sie dem zustimmen möchten, bitte ich um Ihr Handzeichen. - Wer stimmt dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Meine Damen und Herren, bei einigen Gegenstimmen haben Sie so beschlossen.
Ich rufe jetzt auf
Tagesordnungspunkt 47: Einzige (abschließende) Beratung: "Jüdischer Buchbesitz als Raubgut" in öffentlichen Bibliotheken Niedersachsens Antrag der Fraktionen der SPD, der CDU und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drs. 14/4081
Zur Einbringung hat Herr Professor Wernstedt um das Wort gebeten hat. Ich erteile ihm das Wort.
Herr Kollege Bookmeyer, bitte schön!
Meine Damen und Herren, Frau Kollegin Litfin hat um das Wort gebeten. Bitte schön!
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Daher schließe ich die Beratung.
Da die Fraktionen über den Antrag sofort abstimmen möchten, kommen wir jetzt zur Abstimmung. Ich bitte Sie, Ihre Hand zu heben, wenn Sie der Entschließung zustimmen möchten. - Stimmt jemand dagegen, oder möchte sich jemand der Stimme enthalten? - Das ist nicht der Fall. Meine Damen und Herren, ich stelle fest, dass das ein sehr angenehmer Abschluss ist: Wir sind in der Lage, einstimmig und einmütig unsere Meinung zu bekunden.
Ich möchte Sie, meine Damen und Herren, zum Schluss ganz herzlich kurz um Ihre Aufmerksamkeit bitten. Diese Sitzung war voraussichtlich die letzte Plenarsitzung dieser 14. Wahlperiode und ganz bestimmt meine letzte Plenarsitzung. Wie Sie wissen, habe ich mich entschieden, nicht wieder zu kandidieren.
Hinter mir liegen fast 17 Jahre Abgeordnetentätigkeit und knapp 13 Jahre Tätigkeit als Vizepräsidentin des Niedersächsischen Landtages - eine Funktion, die ich mit Freude ausgefüllt habe, eine Funktion, die bis 1990 noch nie eine Frau in Niedersachsen ausüben konnte. Ich möchte dafür danken, dass ich für unser Land mit repräsentieren durfte.
Das gilt auch für die internationale Ebene. Ich denke an Sibirien, an China, an unsere Partnerschaften mit dem Kanton Bern und der Steiermark - um nur einige zu nennen. Über die Arbeit hinaus sind mit unseren Partnerinnen und Partnern in diesen Ländern Verständnis und Freundschaften entstanden, die sehr nachhaltig sind.
Ich durfte unser Land bei Verbänden, Organisationen, den Kommunen und gesellschaftlich relevanten Organisationen repräsentieren. Ich habe viele unserer Plenarsitzungen geleitet und halte fest, dass es manchmal auch heftig zuging. Ich habe mich bemüht, die Sitzungen neutral und korrekt zu leiten.
Ich danke allen, die mich unterstützt haben. Das gilt besonders für die Kollegen und Kolleginnen im Präsidium. Danke für die angenehme, von gegenseitigem Respekt geprägte Zusammenarbeit!
Mein Dank, meine Damen und Herren, gilt auch unserer Verwaltung. Stellvertretend möchte ich Herrn Professor Dr. Janssen, Herrn Thürnagel, Herrn Eggelsmann – ich sehe auch Frau Roth ansprechen - um nur einige zu nennen -, die immer sachkundig und zurückhaltend unsere Arbeit unterstützen.
Ich danke Ihnen allen für die Arbeit, die Sie in den letzten fünf Jahren in Ausübung Ihres Mandats geleistet haben.
In diesem Sinne möchte ich auch noch einmal an die Kolleginnen und Kollegen erinnern, die jetzt am Ende der Wahlperiode nicht mehr unter uns sind. Ich nenne Gerhild Jahn, Heribert Meier und Uwe Inselmann. Sie alle haben ihren Beitrag dazu geleistet, das Zusammenleben in Niedersachsen zu gestalten und politisches Geschehen verständlich zu machen.
Ich wünsche all denjenigen, die nicht wiederkommen werden, alles Gute und hoffe, dass die Wünsche, die Sie für die Zeit nach der Landtagsarbeit haben, in Erfüllung gehen werden. Denjenigen, die wiederkommen werden, wünsche ich eine erfolgreiche Arbeit im Niedersächsischen Landtag der 15. Wahlperiode.
Der Herr Landtagspräsident wird den neuen Landtag in Absprache mit den Fraktionen zu seiner konstituierenden Sitzung einberufen. Ich wünsche Ihnen allen von ganzem Herzen alles Gute und danke Ihnen für die tollen Erfahrungen, die ich mit Ihnen zusammen in diesen 17 Jahren machen durfte. – Herzlichen Dank.
Die Sitzung ist geschlossen. Ich wünsche Ihnen eine gute Heimfahrt.
Schluss der Sitzung: 10.48 Uhr.
Anlagen zum Stenografischen Bericht
noch:
Tagesordnungspunkt 43:
Mündliche Anfragen - Drs. 14/4061
Anlage 1
Antwort
des Kultusministeriums auf die Frage 4 des Abg. Klare (CDU):
Dienstbesprechung der Schulfrauenbeauftragten der Region Aurich während der Unterrichtszeit
Die Frauenbeauftragte bei der Bezirksregierung Weser-Ems, Außenstelle Osnabrück, hatte für Donnerstag, den 28. November 2002 zu einer Dienstbesprechung der Schulfrauenbeauftragten der Region Aurich von 9 bis 17 Uhr eingeladen. Tagesordnungspunkte waren: Begrüßung, Aktuelle Informationen, Teilzeiterleichterungserlass, Festlegung der Schwerpunktthemen für die folgenden Sitzungen, Verschiedenes, Einführung für die neu bestellten Schulfrauenbeauftragten.
Dienstbesprechungen haben zwingend in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden. Es ist aus der Tagesordnung kein Grund erkennbar, warum diese Veranstaltung wesentlich während der Unterrichtszeit stattfinden musste.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele und welche anderen entsprechenden Dienstbesprechungen während der Unterrichtszeit hat die Frauenbeauftragte bei der Bezirksregierung Weser-Ems und haben gegebenenfalls die anderen Frauenbeauftragten der übrigen Bezirksregierungen wann und wo durchgeführt?
2. Welche Inhalte machen es zwingend erforderlich, dass diese Dienstbesprechung während der Unterrichtszeit stattfinden musste?
3. Warum stellt die Landesregierung nicht verbindlich dauerhaft sicher, dass Dienstbesprechungen wie diese in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden?
Die gemäß § 23 NGG bestellten Schulfrauenbeauftragten üben eine wichtige Funktion zur Unterstützung und Beratung von Schulen und Schulleitungen bei der Verwirklichung des Gleichberechtigungsgesetzes aus. Dies geschieht ohne Entlastung in der Unterrichtsverpflichtung bei gleichzeitiger Entlastung von außerunterrichtlichen Verpflichtungen. Den Einsatz und die Leistungen aller Frau
enbeauftragten im Schulbereich möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich würdigen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:
Zu 1: Es wurden folgende Dienstbesprechungen mit den Schulfrauenbeauftragten in den Bezirken durchgeführt:
Nach der Neubestellung der Schulfrauenbeauftragten im Regierungsbezirk Weser-Ems haben die Frauenbeauftragten für den Schulbereich ganztägige Dienstbesprechungen mit den Schulfrauenbeauftragten durchgeführt. Dies geschah regional aufgeteilt in Lingen am 24. September 2002, in Osnabrück am 7. November 2002, in Oldenburg am 12. November 2002 und in Aurich am 28. November 2002. Die Dienstbesprechungen waren nach Dauer und Inhalt vergleichbar.
Im Bezirk Lüneburg wurden gleichfalls nach der Neubestellung der Schulfrauenbeauftragten ganztägige Dienstbesprechungen durchgeführt. Diese fanden nach Schularten gegliedert in Lüneburg statt, und zwar am 21. Oktober 2002 (Grund-, Haupt-, Realschulen und Orintierungsstufen), am 27. November 2002 (Gymnasien) und am 2. Dezember 2002 (Berufsbildende und Gesamtschulen).
Bei der Bezirksregierung Hannover hat am 19. November 2002 von 9 Uhr bis 16.30 Uhr ein überregionaler Qualifizierungskurs für Schulfrauenbeauftragte stattgefunden.
Schließlich haben bei der Bezirksregierung Braunschweig am 12. Februar 2002 für den Bereich der Berufsbildenden Schulen und am 16. April 2002 für die Gymnasien jeweils in der Zeit von 10 Uhr bis 13.30 Uhr Besprechungen für Schulfrauenbeauftragte stattgefunden.
Zu 2: Die Dienstbesprechungen in den Bezirken Weser-Ems und Lüneburg waren und sind in der durchgeführten Form notwendig, da sie im Wesentlichen Schulungselemente enthalten. Sie sind durch § 2 Abs. 7 der Verordnung über die Schulfrauenbeauftragten gedeckt, wonach der Schulfrauenbeauftragten und ihrer Vertreterin die Teilnahme an aufgabenbezogenen Qualifizierungsangeboten ermöglicht werden soll. Die neu bestellten Schulfrauenbeauftragten müssen umfänglich mit den Rechten und Pflichten der Frauenbeauftragten nach §§ 19 ff. NGG und der Verordnung über Schulfrauenbeauftragte vertraut gemacht werden. Bei dem Personenkreis handelt es sich fast durch
gehend um verwaltungsunerfahrene Lehrkräfte. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist es daher unumgänglich, sie umfassend zu schulen. Als sehr sinnvoll hat sich hier erwiesen, einen Austausch mit Schulfrauenbeauftragten zu ermöglichen, die schon ein zweites Mal bestellt worden sind. Dadurch wird der „Einstieg“ für die neu bestellten Schulfrauenbeauftragten wesentlich erleichtert.
Es dürfte unbestritten sein, dass eine sinnvolle Aufgabenerledigung nur bei einer möglichst breiten Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen und der Verwaltungsabläufe erfolgen kann. Die in der Vergangenheit durchgeführten halbtägigen Veranstaltungen haben gezeigt, dass die dann zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreicht, um diese Ziele zu erreichen. Insbesondere bestand nicht die Zeit, um Anfragen der Schulfrauenbeauftragten in ausreichender Form zu behandeln.
Mehrere halbtägige Dienstbesprechungen würden zwar Unterrichtsausfall verhindern, aber zu einem wesentlich höheren Zeit– und Kostenaufwand führen, da die Schulfrauenbeauftragten zum Teil lange Anfahrtswege haben. Weil auch eine lediglich einmalige ganztägige Großveranstaltung wegen der großen Zahl der Schulfrauenbeauftragten nicht möglich ist, gibt es aus hiesiger Sicht keine geeignete Alternative, die es ermöglicht, relativ zeitnah nach der Neubestellung der Schulfrauenbeauftragten eine umfassende Schulung zu erreichen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für die bei der Bezirksregierung Hannover durchgeführte ganztägige Schulungsveranstaltung.
Eine Sonderrolle haben die Veranstaltungen bei der Bezirksregierung Braunschweig. Die Termine dienten der Rückschau auf die vierjährige Tätigkeit als Schulfrauenbeauftragte in Anbetracht des Auslaufens der Bestellung. Mit der Entscheidung, in diesen beiden Fällen die Inanspruchnahme von Unterrichtszeit ausnahmsweise zu billigen, sollte die vierjährige Tätigkeit der Schulfrauenbeauftragten, die – wie dargelegt - nicht mit einer Entlastung verbunden ist, gewürdigt werden.
- Netzwerk „Frauen und Schule“,
- Frauen in Führungsfunktionen (FIFF),
- Lehrerinnen im Dialog.
Zu 3: Bei der Durchführung von Dienstbesprechungen im Schulwesen wird stets der Vorrang der Unterrichtserteilung beachtet; dies ist innerhalb der Schulen auch durch eine entsprechende Erlasslage sichergestellt. Der vom Fragesteller aufgegriffene Fall bedarf allerdings keiner Regelung, da die Schulungsveranstaltungen in Erfüllung gesetzlicher Regelungen notwendig waren.
Anlage 2
Antwort
des Umweltministeriums auf die Frage 9 der Abg. Frau Steiner und des Abg. Wenzel (GRÜNE):
Wasserschutzgebiet Alt Wallmoden-Baddeckenstedt
Im Frühjahr 1997 trat nach über 30-jährigen Vorbereitungen die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke Alt Wallmoden und Baddeckenstedt in Kraft. Das festgesetzte Schutzgebiet, in drei Schutzzonen gegliedert, umfasste insgesamt eine Fläche von ca. 8 200 ha zwischen Goslar und Baddeckenstedt. In dem Wassergewinnungsgebiet werden jährlich etwa 9 Millionen m3 Trinkwasser für 300 000 Menschen und die Industrie entnommen. Es handelt sich damit um eines der größten Wassergewinnungsgebiete in Niedersachsen
Einige betroffene Landwirte haben gegen die Wasserschutzgebietsverordnung Normenkontrollklage erhoben und waren mit ihrer Klage erfolgreich. Seit August 2002 ist damit die Schutzgebietsverordnung unwirksam.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie haben sich die Schadstoffbelastungen des in den Wasserwerken Alt Wallmoden und Baddeckenstedt gewonnenen Roh- und Trinkwassers seit 1997 entwickelt, insbesondere die Gehalte an Nitrat und Pflanzenschutzmitteln?
2. Was gedenkt die Landesregierung konkret zu unternehmen, um einen guten ökologischen Zustand des Karstgrundwasserkörpers im genannten Raum zu erhalten bzw. angesichts der landwirtschaftlichen und industriellen Gefährdungen und Belastungen wiederherzustellen?
3. Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Ausweisung eines Wasserschutzgebietes geplant?
Das Ausweisungsverfahren für das Wasserschutzgebiet Alt Wallmoden – Baddeckenstedt hat über
20 Jahre gedauert. Grund dafür waren die Größe des Trinkwassereinzugsgebietes und die damit verbundenen Nutzungskonflikte. Es bedurfte vielfältiger Verhandlungen insbesondere mit den Kommunen, der Industrie, dem Handel und Gewerbe und der Landwirtschaft.
Gemeinsam mit den Betroffenen hat die Bezirksregierung Braunschweig immer unter dem prioritären Aspekt des Trinkwasserschutzes nach einer Lösung gesucht, die einen angemessenen Ausgleich zwischen berechtigten Ansprüchen der kommunalen, gewerblich-industriellen und landwirtschaftlichen Entwicklung zuließ. Es wurden differenzierte Festlegungen getroffen.
Durch eine entsprechende Bauleitplanung der Stadt Goslar bzw. durch vertragliche Verpflichtungen der ansässigen Betriebe sollten angrenzende Gewerbegebiete in Goslar und Langelsheim einen zur Wasserschutzgebietsverordnung gleichwertigen Schutz erhalten.
Es wurde versucht, die Landwirtschaft betreffende Regelungen auf ein unbedingt erforderliches Minimum zu reduzieren. Der bereits seit 1993 bestehenden Kooperation, in der Landwirte, Wasserbehörden und landwirtschaftliche Fachbehörden erfolgreich zusammenarbeiten, wurden in der Verordnung neue Aufgaben angetragen.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Urteilsbegründung festgestellt, dass die Sonderregelungen durch Bauleitplanung und Verträge keinen der Verordnung gleichwertigen Schutz vor nachteiligen Einwirkungen gewährleisten können und somit die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes fehlerhaft erfolgt sei. Das Gericht hat außerdem Zweifel hinsichtlich der fachlich zutreffenden Zuordnung eines Teilgebietes der Stadt Goslar geäußert.
Dieses vorangestellt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:
Zu 1: In den Wasserwerken Baddeckenstedt und Alt Wallmoden sind die Nitratbelastungen im Rohund Trinkwasser im Zeitraum 1991 bis 2001 von rd. 42 mg/l auf rd. 22 mg/l im Jahresdurchschnitt zurückgegangen. Die Nitratgehalte betrugen 1997 rd. 29 mg/l im Jahresdurchschnitt. Pflanzenschutzmittel wurden nicht gefunden.
Der starke Rückgang der Nitratgehalte im Rohwasser ist insbesondere auf die freiwilligen Grundwasserschutzmaßnahmen im Rahmen der landwirt
schaftlichen Kooperation sowie auf Maßnahmen zur Verringerung der Stickstoffbelastung der oberirdischen Gewässer, die in das Grundwasser infiltrieren, zurückzuführen.
Zu 2 und 3: Wegen der geringen Schutzwirkung der überdeckenden Bodenschichten und des Karstgrundwasserleiters sowie der erheblichen Gefahrenpotenziale im Einzugsgebiet ist eine Gefährdung der Wasserwerke Alt Wallmoden und Baddeckenstedt weiter gegeben. Das Grundwasser ist, auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, nach wie vor als schutzbedürftig, schutzwürdig und schutzfähig einzustufen.
Die Bezirksregierung Braunschweig beabsichtigt deshalb zunächst für das gesamte Einzugsgebiet die vorhandenen hydrogeologischen Gutachten unter Einbeziehung mittlerweile gewonnener zusätzlicher Kenntnisse überarbeiten zu lassen, um eine verlässliche Grundlage für die Einleitung eines neuen Wasserschutzgebietsverfahrens zu haben.
Die Landwirtschaftliche Kooperation wird die freiwillige Zusammenarbeit zum Schutz des Grundwassers trotz Wegfalls der Wasserschutzgebietsverordnung fortsetzen.
Die zuständigen unteren Wasserbehörden sind aufgefordert, die erforderliche Sorgfalt bei der Kontrolle wassergefährdender Maßnahmen walten zu lassen, da das in den Wasserwerken geförderte Grundwasser nach wie vor laut Niedersächsischem Landes-Raumordnungsgesetz und dem Regionalen Raumordnungsprogramm einen Vorrang für die Trinkwassergewinnung genießt.
Anlage 3
Antwort
des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 10 der Abg. Frau Mundlos (CDU):
Fehlender Versicherungsschutz für ehrenamtliche Funktionsträger
Die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages zum „bürgerschaftlichen Engagement“ hat deutlich gemacht: „Die haftungsrechtlichen und die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wie zum Beispiel die gesetzliche Unfallversicherung müssen so gestaltet sein, dass Bürgerinnen und Bürger nicht deshalb besondere Nachteile erleiden, weil sie im Zusammenhang mit der Ausübung bürgerschaftlichen Engagements geschädigt wurden. Der Schutz bürgerschaftlich Engagierter vor
haftungsrechtlichen Risiken ist deshalb ein zentrales Anliegen der Enquete-Kommission.“
Entsprechend sind Organisationen wie beispielsweise der Landesmusikrat Niedersachsen in den letzten Jahren immer wieder initiativ geworden und haben auf die Nachteile für ehrenamtliche Funktionsträger mit Mandat, wie Präsidium, Ausschussvorsitzende und Juryvorsitzende, hingewiesen. Trotz eines entsprechenden Abschlussberichtes der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsschutz für freiwillig/ehrenamtlich Tätige, die durch die Landesregierung eingesetzt wurde, sind bis heute entsprechende konkrete Schritte unterblieben.
Ich frage die Landesregierung:
1. Warum hat sie es bis heute vermieden, durch haushaltsrechtliche Regelungen sicherzustellen, dass auch ehrenamtliche Funktionsträger, die sich in institutionell geförderten Vereinen und Verbänden verantwortlich betätigen, einen angemessenen Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz durch Zulassung von Gruppenversicherungsverträgen, vergleichbar z. B. den Sportorganisationen, erhalten?
2. Warum hat sie bis heute nicht die Möglichkeiten genutzt, ehrenamtliche Funktionsträger in Musikvereinen durch zweckgebundene Zuwendungen zu Haftpflicht- und Unfallversicherungen von entsprechenden Risiken freizustellen?
3. Warum gibt sie Lippenbekenntnisse über die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements ab, wenn sie in dieser von der Enquete-Kommission ausdrücklich als zentral bezeichneten Frage nicht handelt, während andere Bundesländer dies tun und für andere Organisationen entsprechende Möglichkeiten geschaffen werden?
Die Vereinten Nationen hatten das Jahr 2001 zum Internationalen Jahr der Freiwilligen ausgerufen. Dies hat die Niedersächsische Landesregierung zum Anlass genommen, in Ergänzung zur bestehenden Förderung von ehrenamtlicher Tätigkeit die Offensive „Bürgerschaftliches Engagement für Niedersachsen“ zu starten, die insbesondere die neuen Formen des bürgerschaftlichen Engagements fördern soll. Damit sollen außerdem die Bedeutung ehrenamtlicher Mitwirkung herausgestellt und die Möglichkeiten zur Unterstützung und Förderung weiter verbessert werden.
Ein Bestandteil der zusätzlichen Offensive „Bürgerschaftliches Engagement für Niedersachsen“ ist die Einrichtung des landesweiten Beirates „Niedersachsen-Ring“, in dem alle gesellschaftlich relevanten Gruppen und Organisationen vertreten sind.
Dieses Gremium dient dem Erfahrungsaustausch und der Unterstützung der Landesregierung bei der Weiterentwicklung von Förderstrategien für verbesserte Rahmenbedingungen des bürgerschaftlichen Engagements und der Selbsthilfe.
Ein zentrales Anliegen der Landesregierung und des „Niedersachsen-Ringes“ ist es, den Schutz für alle bürgerschaftlich Engagierten abzusichern. Auf der Sitzung des Beirats am 20. November 2001 wurde die Bildung von Arbeitsgruppen, u. a. zum Thema „Versicherungsschutz im Ehrenamt“, beschlossen. Diese niedersächsische Initiative zur Klarstellung des Versicherungsschutzes für freiwillig und ehrenamtlich Tätige wurde vom Vorsitzenden der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Bürgerschaftliches Engagement“ ausdrücklich gelobt.
Die Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ hat in ihrem am 3. Juni 2002 vorgelegten Bericht gefordert, die haftungsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wie z. B. die gesetzliche Unfallversicherung so zu gestalten, dass Bürgerinnen und Bürger nicht deshalb besondere Nachteile erleiden, weil sie im Zusammenhang mit der Ausübung bürgerschaftlichen Engagements geschädigt werden.
Da dem Schutz der freiwillig und gemeinnützig Tätigen ein hoher Stellenwert zukommt, hat sich die Arbeitsgruppe „Versicherungsschutz im Ehrenamt“ auf Initiative des „Niedersachsen-Rings“ mit diesem Thema ausführlich befasst und ist in ihrem Abschlussbericht zu folgenden zusammenfassenden Ergebnissen gekommen:
Wie in jeder Alltagssituation kann auch eine ehrenamtlich tätige Person einen Sach- oder Personenschaden verursachen.
Der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung ist nach Angaben der Versicherungsbranche in Deutschland sehr umfassend. 70 % der Bevölkerung haben eine solche Versicherung abgeschlossen. Aufgrund der Initiative der Landesregierung hat die Versicherungsbranche den Schutzumfang noch einmal klarer gefasst. Ehrenamtlich oder freiwillig Tätige sind – soweit sie keine verantwortliche Funktion wahrnehmen oder einen Vorstandsposten ausüben - durch ihre private Haftpflichtversicherung bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gegen Personen- oder Sachschäden abgesichert.
Darüber hinaus ist jedem Verein und jeder Initiative anzuraten, eine Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen, wenn Ehrenamtliche dort tätig sind und Schäden auftreten können. Hierdurch wären insbesondere so genannte verantwortliche Personen im Verein und Vorstandsmitglieder, aber auch alle anderen Vereinsmitglieder haftpflichtversichert. Ein weiterer zusätzlicher individueller Schutz für freiwillig Tätige ist darüber hinaus nicht erforderlich.
Angesichts der geringen Prämien – nach Auskunft der Versicherungsbranche liegt die Jahresprämie bei 100 Mitgliedern eines Vereines/einer Initiative bei ca. 120 Euro - ist die Frage nach Haushaltsregelungen durch das Land nicht nachvollziehbar.
Unfallversicherungsschutz ist in großem Umfang bei der Ausübung von ehrenamtlicher oder freiwilliger Tätigkeit gegeben. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 121 SGB VII bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) beitragsfrei versichert.
Die Unfallversicherung erfolgt bei dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Unfallversicherungsträger.
Allerdings erfolgt die Anmeldung bei den Berufsgenossenschaften noch unzureichend und muss durch entsprechende Aufklärungsarbeit verbessert werden, um in möglichst allen Fällen den bestehenden Unfallversicherungsschutz auch in Anspruch nehmen zu können.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die einzelnen Fragen wie folgt:
Zu 1: Das Haushaltsrecht ist geprägt vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO). Die Beachtung dieses Grundsatzes schließt aber nicht aus, unter Beachtung des Besserstellungsverbotes Versicherungsprämien zur Absicherung von Restrisiken im Einzelfall in die zuwendungsfähigen Ausgaben einzubeziehen, wenn sich diese Vorgehensweise als die wirtschaftlichste und sparsamste Lösung erweisen sollte. Daher bedarf es einer grundsätzlichen haushaltsrechtlichen Regelung zur Sicherstellung eines angemessenen Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutzes nicht, um ehrenamtliche Funktionsträger, die sich in institutionell geförderten Vereinen und Verbänden verantwortlich betätigen, abzusichern.
Zu 2: Die Musikvereine (Ensembles der instru- mentalen und vokalen Laienmusik) erhalten für ihre ehrenamtlichen Funktionsträger (Übungsleite- rinnen und Übungsleiter) auf Antrag eine Finanzhilfe nach § 9 b Abs. 2 des Nds. Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen. Es bestehen keine Bedenken, wenn Musikvereine aus dieser Finanzhilfe entsprechende Haftpflicht- und Unfallversicherungen abschließen. Es trifft deshalb nicht zu, dass die Landesregierung nicht die Möglichkeit genutzt hat, ehrenamtliche Funktionsträger in Musikvereinen von entsprechenden Risiken freizustellen.
Zu 3: Die Landesregierung nutzt alle ihre Möglichkeiten, die ehrenamtliche Tätigkeit und das bürgerschaftliche Engagement im Lande zu unterstützen und entsprechende Aufklärungsarbeit zu leisten und handelt auch entsprechend. Sie hat neben der Installierung des Landesbeirats „Niedersachsen-Ring“ die Arbeitsgruppe „Versicherungsschutz im Ehrenamt“ eingesetzt, um den vorhandenen Versicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige aufzuzeigen und damit das vorhandene Informationsdefizit auszuräumen. Darüber hinaus hat die Landesregierung in vier erfolgreichen Telefonaktionen Interessierten zum Thema Versicherungsschutz für Ehrenamtliche Rede und Antwort gestanden. Bei dieser Hotline in Zusammenarbeit mit der jeweiligen regionalen Presse in Oldenburg, Lüneburg, Braunschweig und Osnabrück haben Experten von Berufsgenossenschaften, der Landesunfallkasse und der privaten Versicherungsbranche Antworten auf Fragen zum Versicherungsschutz gegeben. Dabei wurde auch deutlich, dass in den meisten Fällen ehrenamtlicher Tätigkeit und bürgerschaftlichen Engagements ausrei
chender Versicherungsschutz vor Risiken und Schäden besteht.
Darüber hinaus wird die Landesregierung mit dem „Niedersachsen-Ring“ prüfen, ob – wie in einer Initiative der Hessischen Landesregierung vorgesehen - das Land Rahmenverträge mit der Versicherungswirtschaft abschließen kann, mit denen - auch in den wenigen Fällen, in denen gleichwohl kein vollständiger Schutz besteht – subsidiär ein umfassender Versicherungsschutz für alle ehrenamtlich und freiwillig engagierten Bürgerinnen und Bürger im Lande sichergestellt werden kann, wenn keine ausreichende Eigenvorsorge durch individuellen, vereinsmäßigen oder Gruppenversicherungsvertrag gegeben ist. Dagegen könnte sprechen, dass durch den Abschluss einer vom Land finanzierten Gruppenversicherung die Eigenvorsorge geschwächt werden könnte. Dies muss vermieden werden, da der Versicherungsschutz durch eine Gruppenversicherung des Landes immer nur subsidiär sein kann. Eine Schwächung des privaten Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutzes der ehrenamtlich Tätigen und der Vereine kann nicht das Ziel der Landesregierung sein.
Die entsprechende Initiative der Hessischen Landesregierung geht im Übrigen ebenfalls davon aus, dass die Vereine selbst Vorsorge treffen, also Vereinshaftpflicht- und Unfallversicherung etc. abschließen, und fordert die Vereine zum eigenständigen Abschluss auf. Wenn trotz dieser eigenständigen Vorsorge ein Ehrenamtlicher nicht im Schadensfall abgesichert ist, soll der Schutz der Gruppenversicherung des Landes wirksam werden.
Es wird weiterhin ein zentrales Anliegen der Landesregierung bleiben, sich für verbesserte Rahmenbedingungen des bürgerschaftlichen Engagements und der Selbsthilfe einzusetzen.
Anlage 4
Antwort
Gibt es neue Erkenntnisse in der BSEUrsachenforschung?
Vor wenigen Tagen hat die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere in Riems den 44. niedersächsischen BSE-Fall bestätigt. Nach wie vor gibt es keine Veröffentlichungen, die näheren Aufschluss über die Ursache und die Übertragungswege im Einzel
fall geben können. Es ist von Interesse, ob die Daten, die in Zusammenhang mit den niedersächsischen BSE-Fällen bisher gesammelt werden konnten, neue Anhaltspunkte über eine mögliche Quelle der BSE-Erkrankungen liefern können. Bedeutsam in diesem Zusammenhang könnten auffällige Gemeinsamkeiten sein, wie z. B. zeitliche Identitäten, lokale oder regionale Konzentrationen bei der Abstammung, Aufzucht oder Haltung der betroffenen Rinder, gleiche Futtermittelquellen, gleiche Handelsbeziehungen u. ä.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Daten im Sinne der Vorbemerkung hat sie von den 44 niedersächsischen BSEFällen erfasst und ausgewertet?
2. Wurden auffällige Gemeinsamkeiten festgestellt und, wenn ja, welche sind das?
3. Wie bewertet die Landesregierung die aus der Auswertung gewonnenen Erkenntnisse?
Der Abgeordnete Klein führt aus, es gebe keine Veröffentlichungen mit näherem Aufschluss über die Ursache und die Übertragungswege von BSE im Einzelfall. Hier sei es von Interesse, ob die Daten zu den niedersächsischen BSE-Fällen neue Anhaltspunkte über eine mögliche Quelle der BSE liefern könnten. Insbesondere sollen auffällige Gemeinsamkeiten wie z. B. lokale oder regionale Konzentrationen bei der Abstammung, Aufzucht oder Haltung der betroffenen Rinder oder gleiche Futtermittelquellen hinsichtlich ihrer Bedeutsamkeit für das Krankheitsgeschehen ausgewertet werden.
Da selbstverständlich auch Niedersachsen ein besonderes Interesse an der Auswertung aller Erkenntnisse hat, die zur Aufklärung des BSEGeschehens beitragen, beantworte ich im Namen der Landesregierung die einzelnen Fragen wie folgt:
Hierzu ist ein spezieller BSE-Berichtsbogen erarbeitet worden, der alle auswertbaren Angaben zu BSE enthält. Dazu gehören beispielsweise Angaben
- zum Betrieb, zur Lokalisation,
- zu den Kohortentieren und den mit dem BSE-Tier verwandten Tieren,
- zum Handel mit Rindern in diesem Betrieb,
- zur Fütterung und der verwendeten Futtermittel,
- zu vorausgegangenen klinischen Erscheinungen,
- sowie sämtliche Daten zur Vorgeschichte des BSE-Tieres.
Die Futtermittel werden noch näher auf ihre Bestandteile hin überprüft. Die Daten werden durch die zuständigen Behörden (Veterinärämter/Futter- mittelüberwachung) vor Ort erhoben.
Im Oktober 1999 wurde die bundesweite Datenbank HIT für Rinder eingerichtet, woraus sich der gesamte Lebensweg eines Rindes nachvollziehen lässt. Dazu wird die Datenbank mit einzeltierbezogenen Daten gespeist, wie z. B. Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Mutter und Herkunft des Rindes. Damit lässt sich nicht nur bei BSE-Recherchen schnell ermitteln, wo ein Tier wann gehalten wurde und welche Kontakte es dadurch gab.
Speziell für BSE Untersuchungsergebnisse ist eine BSE-Befunddatenbank an die vorgenannte Rinderdatenbank angebunden und mit dieser verknüpft worden, in der alle BSE-Befunde für das einzelne untersuchte Tier unter Angabe des Untersuchungsgrundes eingegeben werden.
Daneben werden durch das EDV-gestützte Tierseuchennachrichtensystem (TSN) bundesweit alle Seuchenfälle - und damit auch die BSE - zentral in der BFAV in Wusterhausen innerhalb von 24 Stunden nach der Seuchenfeststellung erfasst. Die hier abrufbaren Daten geben Grundinformationen zu Zeitpunkt und Ausmaß eines Seuchenfalles und dienen ferner der Information der EU.
Die niedersächsische Task Force Veterinärwesen sichert die Durchführung der behördlichen Maßnahmen im Zusammen mit BSE-Fällen, die Niedersachsen tangieren, durch ein BSE-Controlling. Hierzu werden die Daten zum Ort, Betrieb, Geburtsdatum und zur Todesursache des BSE-Tieres erfasst.
Die – wie dargestellt - bei der BFAV im Anstaltsteil Wusterhausen bundesweit zusammenlaufenden Daten werden dort auch ausgewertet. Die Ergebnisse werden in einem Bericht zusammengefasst und den Landesbehörden zur Verfügung ge
stellt. Der erste Bericht dieser Art ist Ende des letzten Jahres erschienen; vorgesehen ist eine Aktualisierung in halbjährlichem Abstand.
Neben diesen Auswertungen betreibt die BFAV intensive Forschungsarbeit. So sind für eine Langzeitstudie zum Krankheitsverlauf und der zeitnahen Diagnostik auf der Insel Riems gerade 56 Fleckviehkälber eingestallt worden. Diese sollen künstlich mit BSE-Prionen infiziert werden. In viermonatigem Abstand sollen Tiere getötet und auf das Vorkommen von BSE-Prionen in verschiedenen Gewebeteilen untersucht werden.
Zu 2: Durch die Auswertung ist erkennbar, dass die positiven BSE-Tiere vorwiegend in die Geburtsjahrgänge 1995 und 1996 fallen. Eine Häufung der BSE-Fälle scheint außerdem in Gebieten mit hoher Rinderdichte im Nordwesten des Landes vorzukommen. Diese Häufung weicht jedoch nicht signifikant von dem Durchschnittswert in der Bundesrepublik ab.
BSE-positive Tiere werden in Relation zur Normalschlachtung öfter bei der Krank- oder Notschlachtung, Tötung infolge anderer Krankheiten oder bei verendeten Rindern entdeckt.
Bisher wurden vermehrt Fälle bei der Nutzrichtung Milchproduktion festgestellt, wobei noch offen ist, ob dies im Zusammenhang mit der Verfütterung von Milchaustauschern steht.
In Niedersachsen sind BSE-Tiere vor allem bei der Rasse Holstein-Schwarzbunte festgestellt worden.
Zu 3: Mit der Etablierung der Datenerfassungssysteme Tierseuchennachrichtensystem, BSE-Befunddatenbank und der HI-Tierdatenbank wurden die Voraussetzungen für eine effektive Dokumentation und Auswertung geschaffen.
Die hohe Rinderpopulation im Nordwesten des Landes führt zu höheren BSE-Fallzahlen in diesem Gebiet.
Das Risiko einer BSE-Infektion scheint in den Jahren 1995 und 1996 besonders hoch gewesen zu sein.
Besondere Aufmerksamkeit ist auf verendete und wegen anderer Krankheitsursachen getötete Tiere sowie Not- oder Krankschlachtungen zu richten.
Die Verteilung der Fälle auf die Nutzungsrichtungen muss weiter analysiert werden, insbesondere hinsichtlich des Fütterungsmanagements.
Die bisher zur Verfügung stehende Datenbasis ist noch zu klein für weitreichende genauere Aussagen über eine BSE-Anfälligkeit bestimmter Rassen.
Auch in Niedersachsen muss davon ausgegangen werden, dass keine anderen Infektionswege als in Großbritannien für das BSE-Geschehen ursächlich sind. Damit ist der Einschleppung der BSE in die Bestände über das Futter besonders bedeutsam.
Die These, dass vor allem in den Jahren 1995/1996 Kälber mit mit BSE-Erregern kontaminierten Milchaustauschern gefüttert worden sind, lässt sich derzeit nicht beweisen, ist aber weiterhin plausibel.
Insgesamt gesehen muss die weitere Entwicklung und Auswertung der BSE-Fallzahlen abgewartet werden. Für eine abschließende Bewertung ist es noch zu früh!
Anlage 5
Antwort
des Umweltministeriums auf die Frage 12 der Abg. Frau Steiner (GRÜNE):
Lärmschutz - Niedersachsen muss Verantwortung übernehmen
Die Niedersächsische Landesregierung hat einen Antrag in den Bundesrat eingebracht mit dem Ziel, die Bundesregierung zu veranlassen, die am 06.09.2002 in Kraft getretene Geräteund Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - dahin gehend zu ändern, dass in Wohngebieten und sonstigen lärmempfindlichen Gebieten
„rollbare Müllbehälter“ überhaupt nicht mehr den zeitlichen Betriebseinschränkungen unterliegen,
Geräte und Maschinen für Müllabfuhr und Straßenreinigung nicht mehr an Werktagen den zeitlichen Betriebseinschränkungen unterliegen, die derzeit von 6 bis 7 Uhr und speziell für Laubbläser, Laubsammler, Freischneider und Grastrimmer/Graskantenschneider auch für weitere Sperrzeiten von 7 bis 9 Uhr, 12 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr gelten.
Zur Begründung führt die Landesregierung an, dass mit der Verordnung in unzumutbarer Weise in die Notwendigkeiten der kommunalen Daseinsvorsorge eingegriffen werde und dass die Kommunen für die sachgerechte und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben auf flexible Betriebszeiten angewiesen seien. Es wird eine Überreglementierung unterstellt, die den Bürgern nicht zu vermitteln sei.
Es ist unbestreitbar, dass die Entsorgungswirtschaft mit ihren Geräten und Maschinen einen erheblichen Teil zur Lärmbelastung in Wohngebieten beiträgt. Diese Branche sollte daher alle Anstrengungen unternehmen, die Lärmbelastung zu vermindern. Die Verordnung vermittelt dazu auch die erforderlichen Anreize, da insbesondere für den Einsatz von lärmarmen Geräten und Maschinen die Länder Ausnahmen von den Betriebseinschränkungen zulassen können. Die Länder haben es auch in der Hand, diese Regelungsbefugnis an die Gemeinden zu delegieren, sodass ortsnah in Kenntnis aller Umstände entschieden werden kann.
Aus Nordrhein-Westfalen ist bekannt, dass Einzelfallausnahmen nur bei unabdingbarem Bedarf erteilt werden sollen. Zu diesem Zweck hat die Entsorgungswirtschaft den Bedarf „routenscharf“ nachzuweisen. Im Übrigen soll die Routenplanung optimiert und die Entwicklung lärmarmer Fahrzeuge gefördert werden. In Hessen sehen die zuständigen Behörden keine unlösbaren Fälle. In Sachsen-Anhalt will sich die Entsorgungswirtschaft im Rahmen einer „Umweltallianz“ zum Einsatz lärmarmer Geräte und Maschinen verpflichten; im Gegenzug sollen längere Betriebzeiten zugelassen werden.
Es bleibt unverständlich, warum sich im Gegensatz zu anderen Ländern die Niedersächsische Landesregierung weigert, die Möglichkeit der geltenden Verordnung für Ausnahmeregelungen zu nutzen und es den Kommunen zu überlassen, den erforderlichen Schutz vor Lärmbelästigung sicherzustellen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche besonderen Umstände liegen in Niedersachsen im Unterschied zu anderen Ländern vor, die einer Umsetzung der Geräteund Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - entgegenstehen und so schwerwiegend sind, dass eine Änderung der gerade erst in Kraft getretenen Verordnung für erforderlich gehalten wird, obwohl die Landesregierung im Bundesrat doch an den Beratungen, am Zustandekommen dieser Verordnung beteiligt war?
2. Welche konkreten Einzelfälle kann die Landesregierung anführen, wo in niedersächsischen Kommunen die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung - z. B. der Einsatz von Laubbläsern - in Wohngebieten oder sonstigen lärmempfindlichen Gebieten an Werktagen in den Morgenstunden von 6 Uhr bis 7 Uhr bzw. in den weiteren Sperrzeiten unverzichtbar sind?
3. Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Landesregierung dagegen, in den unter 2. angesprochenen Fällen von den bestehenden Ausnahmemöglichkeiten der Verordnung
Gebrauch zu machen - unterstellt, dieses Vorgehen würde im Einzelfall von der örtlichen betroffenen Bevölkerung akzeptiert?
Am 6. September 2002 ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImschV) der Bundesregierung in Kraft getreten. Sie setzt die europäische „Richtlinie 2000/14/EG..... über umweltbelastende Geräuschemissionen von der Verwendung im Freien vorgegebenen Geräten und Maschinen“ in nationales Recht um. Mit der Richtlinie wird europaweit vorgeschrieben, dass Maschinen und Geräte nur noch unter Angabe des garantierten Schallleistungspegels in Verkehr gebracht werden dürfen, der europaweit einheitlich festgelegt wird. Dies verbessert den Lärmschutz, eine der wesentlichen Umweltaufgaben der Zukunft, und ist insgesamt zu begrüßen.
Über die Vorgaben der EU hinaus enthält die deutsche Verordnung Regelungen über zeitliche Beschränkungen in bestimmten empfindlichen Bereichen, etwa in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten. So gilt u. a. für reine Wohn-, Kur- und Klinikgebiete, dass die im Anhang der Verordnung genannten Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und -sauger gelten zusätzliche zeitliche Einschränkungen. Die Landesregierung hat der Verordnung zugestimmt, weil damit die Bevölkerung vor unnötiger Lärmbelastung insbesondere auch zu besonders ruhebedürftigen Zeiten geschützt wird.
Soweit im Einzelfall von diesen strikten Regelungen Ausnahmen erforderlich sind, z. B. zum Aufräumen nach einem Straßenfest am Sonntag, können die Städte und Gemeinden diese erteilen. Die erforderlichen Zuständigkeitsregelungen befinden sich derzeit im Anhörungsverfahren.
Über das Ziel hinaus schießt die Verordnung aber, wenn sie Bürgerinnen und Bürger unsinnige Vorschriften macht. So ist der Betrieb „rollbarer Müllbehälter“ an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 20 Uhr und 7 Uhr in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten untersagt. Im Klartext bedeutet dies, dass in besagter Zeit weder der Deckel eines solchen Behälters geöffnet noch geschlossen werden darf, noch darf der Behälter bewegt werden. Ergo dürfen diese Behälter in dieser Zeit nicht genutzt werden.
Die von der Landesregierung beschlossene Bundesratsinitiative will den Bürgerinnen und Bürgern wieder erlauben, auch ihre rollbare Mülltonne nach 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zu benutzen, ohne einen Ausnahmeantrag bei der Gemeinde stellen zu müssen oder eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Die zeitlichen Verbote der Verordnung berühren auch die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung. Beides ist werktags nur von 7 Uhr bis 20 Uhr erlaubt. Dies führt dazu, dass die Tourenplanung der Abfallentsorgung nicht nach betriebswirtschaftlichen Kriterien erfolgen kann. Für die sachgerechte und wirtschaftliche Erledigung ihrer Aufgaben bei der Abfallentsorgung und bei der Straßenreinigung sind die Gemeinden, Städte und Landkreise aber auf flexible Betriebszeiten angewiesen. Auch sollte es im Herbst aus Gründen der Verkehrssicherheit möglich sein, Laubbläser bei der Straßenreinigung einzusetzen, ohne jedesmal zuvor einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft und die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen haben überzeugend die Probleme der Kommunen bei der Abfallbeseitigung und Straßenreinigung durch reduzierte Betriebszeiten für bestimmte Maschinen dargestellt. Sie errechnen Mehrkosten bei der Müllabfuhr von 10 bis 15 %. Wir wollen aber die Bürger nicht unnötig mit Kosten belasten.
Ziel der niedersächsischen Bundesratsinitiative ist es, die zeitlichen Betriebseinschränkungen wieder zu ändern. Müllabfuhr und Straßenreinigung sollen wie bisher schon ab 6 Uhr möglich sein. Die zusätzlichen Verbote für Privatpersonen sollen entfallen. Die grundsätzlichen Fortschritte im Lärmschutz, die wir mit der Verordnung erreicht haben, werden dadurch nicht gefährdet.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Besondere Umstände in Niedersachsen im Unterschied zu anderen Ländern liegen nicht vor. Schon die in der Vorbemerkung dargelegten Umstände sind hinreichend zur Begründung der angestrebten Änderungen.
Zu 2: Konkreter Einzelfälle in niedersächsischen Kommunen bedarf es für die Abschaffung bürokratischer Überreglementierungen nicht. Im Übrigen: Es ist kein Einzelfall, sondern eine weit verbreitete betriebliche Notwendigkeit, dass in inner
städtischen Fußgängerzonen die Straßenreinigung fertig sein sollte, bevor der Zulieferungsverkehr mit Lkw zugelassen ist.
Zu 3: Es macht keinen Sinn, mit Rechtsvorschriften zuerst überzogene Verbote aufzustellen, damit anschließend per Verwaltungsbescheid davon befreit werden kann. So stellen wir uns jedenfalls moderne Verwaltung nicht vor.
Anlage 6
Antwort
des Innenministeriums auf die Frage 13 des Abg. McAllister (CDU):
Abschiebung abgelehnter Asylbewerber
Nach Angaben des Bundesministeriums des Innern wird lediglich ein geringer Bruchteil der Asylbewerber als asylberechtigt anerkannt. Faktisch wird das Asylrecht überwiegend missbräuchlich in Anspruch genommen. Aus diesem Grund ist es nach Beendigung des Asylverfahrens notwendig, die Aufenthaltsbeendigung und Rückführung bei rechtskräftiger Ablehnung sicherzustellen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Asylbewerber wurden in Niedersachsen nach rechtskräftiger Antragsablehnung seit 1990 jährlich abgeschoben?
2. Wie viele abgelehnte Asylbewerber bzw. Kriegsflüchtlinge befinden sich trotz Rückführungsaufforderung auf der Grundlage einer Duldung in Niedersachsen?
3. Welche Kosten entstehen dem Land Niedersachsen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt dieses Personenkreises?
Die Landesregierung räumt der Durchsetzung der Ausreisepflicht abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie sonstiger ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger hohe Priorität ein, wobei allerdings die Förderung und Unterstützung der freiwilligen Ausreise – u. a. bereits aus Kostengründen - stets Vorrang vor einer Abschiebung genießt. Es wäre daher verfehlt, anzunehmen, alle nicht abgeschobenen Personen hielten sich weiterhin in Deutschland auf. Die Zahl der freiwilligen Ausreisen liegt vielmehr in etwa in derselben Größenordnung wie die der Abschiebungen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige nur abgescho
ben werden können, wenn dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist.
So sind Abschiebungen nicht möglich, wenn keine Flugverbindungen bestehen oder die für eine Rückführung erforderliche Zustimmung des betreffenden Staates nicht vorliegt. Dies betrifft zurzeit vor allem irakische und afghanische Flüchtlinge sowie Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo (hier stimmt die UNMIK bislang der zwangs- weisen Rückführung noch nicht zu). Gerade diese Länder gehören aber zu den Hauptherkunftsländern der Asylbewerber; allein die Zahl der Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo beläuft sich in Niedersachsen auf über 6 000 Personen.
Abschiebungen sind auch auszusetzen, wenn eine ärztlich attestierte Reiseunfähigkeit wegen Krankheit oder Schwangerschaft besteht. Bundesweit hat sich die Problematik der Geltendmachung von Reiseunfähigkeit wegen psychischer Erkrankungen in letzter Zeit verstärkt und war deshalb auch Gegenstand eines Beschlusses der letzten Innenministerkonferenz.
Des Weiteren können Abschiebungen vielfach auch aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen, weil die Betroffenen ihre Identität oder Staatsangehörigkeit nicht preisgeben oder bei der Beschaffung von Heimreisepapieren ihre erforderliche Mitarbeit verweigern. Nicht zuletzt kann die Durchsetzung der Ausreisepflicht nach oft jahrelangem Aufenthalt gerade für Familien mit Kindern eine große menschliche Härte bedeuten. In diesen Fällen belasten die notwendigen Maßnahmen auch die mit ihrer Durchführung betrauten Bediensteten in besonderer Weise. Häufig kommt es dann infolge medienwirksamer Aktionen von Unterstützern, der Gewährung sog. „Kirchenasyls“ und der Befassung des Landtags mit diesen Fällen im Rahmen von Petitionen zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund der Bemühungen, doch noch eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:
Zu 1: Die statistische Erhebung der Abschiebungszahlen erfolgt zentral durch das Landeskriminalamt Niedersachsen ( LKA ).
Die Zahl der in Niedersachsen seit 1990 jährlich abgeschobenen Personen ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen (abgelehnte Asylbewerber
werden in der LKA-Statistik erst seit 1992 gesondert erfasst):