Protokoll der Sitzung vom 26.09.2002

Landesmittel für die Sportschule Ostfriesland

Der Landkreis Leer hat mit Datum vom 14. Dezember 2000 einen Förderantrag für den Bau der Sportschule Ostfriesland am Standort Hesel mit einem Investitionsvolumen von ca. 4 500 000 DM das Innenministerium des Landes Niedersachsen gerichtet.

Bis Ende Dezember 2000 erhielt die Kreisverwaltung mehrfach die mündliche Bestätigung von Vertretern der Bezirksregierung und des Innenministeriums, dass für den Bau der Sportschule die Finanzierung u. a. durch einen Landeszuschuss in Höhe von 900 000 DM gesichert sei. Im Juni 2001 teilte die Landesregierung dem Landessportbund mit, dass im Jahr 2001 für zentrale Projekte 5 Mio. DM

eingeplant seien, darunter auch die beantragte Förderung der Sportschule Ostfriesland.

Auf Bitten des Innenministeriums und der Bezirksregierung Weser-Ems haben der Landkreis Leer und der Kreissportbund Leer in den vergangenen Monaten ein detailliertes, mit den benachbarten Sportbünden abgestimmtes Nutzungsprofil und Raumprogramm erstellt sowie eine Bedarfsüberprüfung für die Sportschule durchgeführt, die den Bedarf für die Sportschule eindeutig untermauert. Die Bezirksregierung Weser-Ems hat gegenüber dem Landkreis zwischenzeitlich erklärt, dass die beigebrachten Unterlagen den Ansprüchen der neuen Förderrichtlinien des Landes für den Sportstättenbau entsprächen und alle erforderlichen Unterlagen beigebracht seien.

Die Fördermittel wurden dem Landkreis dennoch bis heute nicht ausbezahlt, sodass das Projekt Sportschule Ostfriesland bisher nicht verwirklicht werden konnte.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum wurden die beantragten und zugesagten Fördermittel in Höhe von 20 % des Investitionsvolumens für die Sportschule Ostfriesland am Standort Hesel bisher nicht ausbezahlt?

2. Stehen die zugesagten Fördermittel dem Innenministerium weiterhin in vollem Umfang zur Verfügung? Wenn nein, in welchem Umfang ist eine Förderung möglich?

3. Wann und unter welchen Voraussetzungen ist mit der Auszahlung der beantragten und zugesagten Fördermittel für den Bau der Sportschule Ostfriesland an den Landkreis zu rechnen?

Das Vorhaben des Landkreises Leer, eine „Sportschule Ostfriesland“ in Hesel zu errichten, ist dem Innenministerium in Gesprächen erstmals im Frühjahr 2000 bekannt gemacht worden. Auf die Bitte des damals zuständigen Referatsleiters legte der Landkreis Leer mit Datum vom 14. Dezember 2000 zunächst lediglich einen sog. Orientierungsantrag vor, in dem er sein Vorhaben schriftlich vorstellte. Im Rahmen dieser ersten Gespräche und nach Vorlage des Orientierungsantrages ist dem Landkreis Leer angedeutet worden, dass vorbehaltlich eines positiven Prüfergebnisses seitens der Landesregierung ggfs. Fördermittel zur Verfügung stünden. Eine Zusage, die im Übrigen nur schriftlich verbindlich erteilt werden kann, ist damit nicht erfolgt und auch zu keinem späteren Zeitpunkt gegeben worden. Auch die Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Mühe in der 70. Sitzung des NLT am 23. Februar 2001 macht lediglich deutlich, dass „für die Sportschule

Ostfriesland in Hesel ein Betrag von 900 000 DM eingeplant“ ist.

Die Prüfung dieses Orientierungsantrags hat ergeben, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vorlagen, weil keine überregionale Bedeutung der Einrichtung belegt werden kann. Auch der zur Stellungnahme aufgeforderte Landessportbund teilte diese Einschätzung des damals vorliegenden Konzeptes.

In der Folgezeit hat deshalb auf Initiative des Regierungspräsidenten Weser-Ems eine intensive Erörterung des Konzeptes der Sportschule zwischen dem Landkreis Leer, den örtlichen Kreissportbünden, dem Stadtsportbund Emden sowie der Bezirksregierung Weser-Ems und dem LSB stattgefunden. Dieser Entwicklungsprozess war notwendiger Vorlauf für den konkreten Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Landesmitteln, der dem Innenministerium seit dem 20. September 2002 vorliegt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Ich verweise auf die vorstehenden Erläuterungen.

Zu 2: Die für den den Fall des positiven Ausgangs der Antragsprüfung in Aussicht gestellten Fördermittel in Höhe von maximal 450 000 Euro sind nach wie vor in ein Gesamtförderkonzept „überregionale Sportstätten“ eingeplant.

Zu 3: Eine Förderung der Sportschule Ostfriesland in Hesel kommt nur in Betracht, wenn es sich tatsächlich um eine Sportstätte von überregionaler Bedeutung und erheblichem Landesinteresse handelt. Der Landessportbund hat bisher die Bedeutung für die „Region Ostfriesland“ bestätigt. Dies bedingt, dass sowohl an das Konzept als auch an die künftige Nutzung, Auslastung und den Betrieb der Einrichtung hohe Maßstäbe anzulegen sind und eine sorgfältige Prüfung unerlässlich ist. Nachfolgende Punkte bedürfen noch der Klärung:

• Besonders zu beachten ist, dass es im Regierungsbezirk Weser-Ems mit den Sportschulen Westerstede, Sögel und Lastrup bereits drei Einrichtungen gibt, in denen Sportlehrbetrieb stattfindet. Eine solche Dichte derartiger Einrichtungen findet sich in keinem anderen Bereich des Landes. Es ist daher zu prüfen, ob die Sportschule einen weit über die Region hinausreichenden Einzugsbereich haben wird oder ob

sie im regionalen Raum in Konkurrenz zu den bestehenden Sportschulen tritt.

• Weitere sorgfältige Prüfung erfordern der künftige Betrieb und die damit verbundenen Kosten. Landesmittel zur Förderung des Sportstättenbaus können künftig nur für Objekte bereitgestellt werden, die in der Lage sind, den Sportund Sportlehrbetrieb personell und finanziell aus eigener Kraft zu bestreiten, da Zuschüsse zum laufenden Betrieb aufgrund der allgemeinen Haushaltssituation nicht mehr gewährt werden. Auch der Landessportbund wird sich nicht an den Betriebskosten beteiligen. Es stellt sich somit auch die Frage, ob alle diejenigen Vereine und Verbände, die sich für die Errichtung der Sportschule aussprechen, sich der – vor allem auch finanziellen – Verantwortung bewusst sind, die sie damit auf Dauer übernehmen.

• Haushaltsrechtlich ist es geboten, eine Zuwendung möglichst zeitnah zu ihrer tatsächlichen Anforderung durch den Zuwendungsempfänger zu gewähren. Andernfalls würden Landesmittel über einen langen Zeitraum gebunden, ohne ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu finden - ein Umstand, der mit dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit in Kollision tritt. Eine detaillierte Planung von Baubeginn, Baufortschritt und Fertigstellung des Vorhabens ist erforderlich, liegt dem Antrag aber leider nicht bei.

Die Bewilligung und anschließende Auszahlung einer Zuwendung aus Landesmitteln für den Bau der Sportschule Ostfriesland können daher erst nach positiver Klärung der genannten Punkte erfolgen.

Anlage 24

Antwort

des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 32 der Abg. Frau Pothmer (GRÜ- NE):

Integrierte Versorgung nach dem SGB V

In der Gesundheitsreform 2000 wurde mit dem § 140 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) die Möglichkeit geschaffen, integrierte Versorgungssysteme aufzubauen. Die integrierte Versorgung soll die starren Grenzen zwischen stationärer und ambulanter medizinischtherapeutischer Behandlung überwinden helfen und Behandlungskooperationen und Behandlungsverläufe auf eine andere optimierte

Grundlage stellen. Die integrierte Versorgung soll die Qualität der Versorgung für die einzelnen Patientinnen und Patienten verbessern und die verschiedenen Versorgungssektoren durch verbindliche Vertragsbeziehungen zu einer engen Zusammenarbeit verpflichten. Weitere Ziele sind die Entwicklung neuer Finanzierungs- und Vergütungssystematiken sowie die Entwicklung von mehr Transparenz über das Versorgungsgeschehen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Was hat sie bisher zur Umsetzung und Unterstützung des Ansatzes der integrierten Versorgung nach § 140 a - h SGB V in Niedersachsen getan?

2. Wo sind bisher in Niedersachsen integrierte Versorgungssektoren nach § 140 a - h SGB V mit welchen Beteiligten konzipiert und ggf. umgesetzt worden?

3. Ist die Landesregierung bereit, mit Investitionszuschüssen und Zuschüssen zur wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung Projekte der integrierten Versorgung zu unterstützen?

Durch die GKV-Gesundheitsreform 2000 wurde mit der Integrierten Versorgung nach §§ 140 a ff SGB V den Vertragspartnern im Gesundheitswesen eine zusätzliche Option geschaffen, die es ermöglichen soll, die sektorale Abgrenzung innerhalb der Versorgung durch besondere Vertragsverhältnisse aufzubrechen. Dieses neue Instrumentarium tritt neben die Regelversorgung und die möglichen Regelungen über Strukturverträge.

Wegen der hohen Anforderungen bei der Umsetzung wurde beim Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen des Runden Tisches auch eine Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung der Integrierten Versorgung eingesetzt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Niedersächsischen Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 3: Zur Etablierung der Integrierten Versorgung sind Verträge zur Ausgestaltung des Leistungsgeschehens erforderlich. Die Abschlüsse derartiger Verträge obliegen den Vertragspartnern. Konkret können Versorgungsverträge nach § 140 b SGB V von den Krankenkassen mit den in Absatz 2 dieser Vorschrift genannten Vertragspartnern (zugelassenen Ärzten, Kassenärztliche Verei- nigung, Krankenhäusern, Rehabilitationseinrich- tungen u. a.) geschlossen werden. Eine Zuständigkeit oder Mitwirkung des Landes, insonderheit der Krankenhausplanungsbehörde, in diesem Verfah

ren ist nicht vorgesehen. Unabhängig davon können derartige Verträge gem. § 140 b Abs. 4 SGB V sogar vom Krankenhausfinanzierungsgesetz und vom Krankenhausentgeltgesetz abweichende Regelungen enthalten.

Zu 2: Nach den hier vorliegenden Informationen ist in Niedersachsen in Dannenberg durch die Firma Hildebrandt GesundheitsConsult für die Elbe-Jeetzel-Klinik (Träger Landkreis Lüchow- Dannenberg – ehem. Kreiskrankenhaus Dannen- berg) ein derartiges Konzept entwickelt, aber bisher nicht umgesetzt worden. Da die Klinik vom Landkreis Lüchow-Dannenberg zum Verkauf ausgeschrieben wurde, ist die weitere Umsetzung dieses Konzeptes durch einen späteren Käufer derzeit offen.

Anlage 25

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 33 des Abg. Rolfes (CDU):

Teurer externer Sachverstand

Die Landesregierung hat nach eigenen Angaben im Rahmen ihrer Vorarbeiten für die Mittelfristige Planung die Unternehmensberatungsgesellschaft Roland Berger & Partner für ein Honorarvolumen von 600 000 EUR mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, in welchem für die dringend gebotene Sanierung des Landeshaushaltes mit einem jährlichen Handlungsbedarf von ca. 1 000 Mio. EUR erste Aussagen für die notwendigen Sanierungsschwerpunkte gemacht werden sollten. Dieses Gutachten ist sodann am 27. August 2002 in Gestalt eines 19-seitigen „Konsolidierungskonzeptes 2003 - 2007“ der Öffentlichkeit präsentiert worden. Dem Leser drängt sich angesichts der geringen Detailtiefe und Allgemeinheit der Aussagen die Vermutung auf, dass ein Großteil des für dieses Gutachten verausgabten Honorarvolumens dafür eingesetzt worden ist, dass die Gutachter ihrerseits auf Kosten des Steuerzahlers einen zeitaufwendigen Lernprozess zur Erfassung des Status quo des niedersächsischen Landeshaushaltes und der Landesverwaltung durchlaufen durften.

Ähnliche Vermutungen kommen für all die Fälle auf, in denen die Unternehmensberatungsgesellschaft McKinsey unter finanzieller Beteiligung des Landes beauftragt worden ist oder werden soll, spezifische Standortschwächen und Standortstärken in ausgewählten niedersächsischen Regionen zu erfassen und daraus Handlungsvorschläge für die Politik zu erarbeiten.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchem Gesamthonorarumfang und für welche Leistungen sind der Unternehmensberatungsgesellschaft Roland Berger & Partner in dieser Legislaturperiode aus welchen Etatpositionen seitens der Landesregierung Gutachtenaufträge erteilt worden?

2. In welchem Umfang und für welche Leistungen sind an andere Unternehmensberatungen in dieser Legislaturperiode aus welchen Etatpositionen seitens der Landesregierung Gutachtenaufträge erteilt worden?

3. In welchem Umfang sind die diesbezüglichen Etatpositionen

ausgeschöpft,

nicht ausgeschöpft oder