Protokoll der Sitzung vom 22.11.2002

Im Hinblick auf die Erteilung des Religionsunterrichts hat die Schule offensichtlich die Vorschriften der beiden o. g. Erlasse nicht eingehalten. Die Bezirksregierung Braunschweig – und damit der schulfachlich zuständige Dezernent - ist aufgefordert worden, die Schule auf die Notwendigkeit der Einhaltung dieser Erlassbestimmungen hinzuweisen.

Anlage 13

Antwort

des Innenministeriums auf die Frage 16 der Abg. Beckmann und Schünemann (CDU):

Umsetzung der Polizeigewahrsamsordnung - muss die niedersächsische Polizei für al

koholisierte Personen in Polizeigewahrsam immer einen Arzt suchen?

Nach der Polizeigewahrsamsordnung vom 2. Juli 2001 müssen Personen, die im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen oder sind und Anzeichen schwerer Trunkenheit oder Drogensucht aufweisen, in jedem Fall einer Ärztin oder einem Arzt vorgestellt werden.

Die Umsetzung der Polizeigewahrsamsordnung führt in der Praxis zu erheblichen Problemen. Der Polizeipräsident von Hannover, Hans-Dieter Klosa, hat die Polizeigewahrsamsordnung als „nicht an der Praxis orientiert“ kritisiert und einen „Ermessensspielraum“ für die Polizeibeamten gefordert, ob nach dem Auffinden alkoholisierter Personen ein Arzt gerufen wird oder nicht (vgl. HAZ vom 29. Oktober 2002). Am 30. Oktober 2002 waren zwei Polizisten in Hannover mehrere Stunden damit beschäftigt, nach dem Aufgreifen eines angetrunkenen Mannes einen Arzt zu finden, um eine gutachterliche Stellungnahme zur Haftfähigkeit zu erhalten (vgl. Neue Presse vom 31. Oktober 2002).

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welcher personelle und finanzielle Aufwand entsteht dem Land Niedersachsen durch die Umsetzung der Polizeigewahrsamsordnung?

2. Inwieweit entsteht der niedersächsischen Polizei durch die Umsetzung der Polizeigewahrsamsordnung eine zusätzliche Arbeitsbelastung?

3. Wie beurteilt die Landesregierung die Forderung des Polizeipräsidenten Klosa, den Polizeibeamten einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Hinzuziehung eines Arztes einzuräumen?

Die Ingewahrsamnahme von Personen zu ihrem eigenen Schutz ist ausdrücklich im Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz geregelt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 NGefAG). Danach können Personen in Gewahrsam genommen werden, wenn dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet. Zur Regelung des Vollzuges des Gewahrsams ist zusätzlich eine Polizeigewahrsamsordnung erlassen worden (derzeitige Fas- sung: RdErl. des MI vom 02.07.2001; Nds.MBl. S. 622).

Die Gewahrsamsordnung bestimmt unter Nr. 8.2, dass Personen, die im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen oder sind, aber

- offensichtlich verletzt oder krank sind,

- angeben, krank oder verletzt zu sein,

- sich in hilfloser Lage befinden,

- erhebliche Auffälligkeiten im Verhalten zeigen, wie z. B. Verwirrtheit oder Nichtansprechbarkeit, Orientierungsstörungen, schwere Erregung und gesteigerte Aggressivität, Äußerung von Selbsttötungsabsichten, Anzeichen schwerer Trunkenheit oder Drogensucht

in jedem Fall einer Ärztin oder einem Arzt vorzustellen sind.

Auf dieser Grundlage kann die Alkoholisierung einer Person bei der Prüfung einer möglichen Gewahrsamnahme situationsbedingt unterschiedliche Ergebnisse zeigen. Sowohl die Aussage, in jedem Fall müsse bei festgestellten Alkoholkonsum immer eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen werden, als auch die Auffassung, die Polizeibeamtinnen und -beamten könnten nach ihrem Ermessen entscheiden, ob und wann eine ärztliche Hinzuziehung zu erfolgen hat, bezieht sich jeweils auf ganz bestimmte Fallgestaltungen, erfasst aber nicht die Thematik in ihrer Gesamtheit.

Für die Fallkonstellationen der Gewahrsamnahme unter Feststellung von Alkohol gilt vielmehr: Ist eine Person vermutlich aufgrund des festgestellten Alkoholkonsums - ohne andere Faktoren ausschließen zu können - nicht mehr ansprechbar, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu beteiligen. Dies ist in der Praxis insbesondere der Fall, wenn Personen auf Plätzen oder Parkbänken liegend aufgefunden werden, ohne dass eine Kontaktaufnahme zu ihnen gelingt. Die ärztliche Hinzuziehung erfolgt dabei auch zum eigenen Schutz der Beamtinnen und Beamten, da in diesen Fällen nachfolgend auftretende gesundheitliche Komplikationen nicht ausgeschlossen werden können, sodass eine Beurteilung durch eine Ärztin oder einen Arzt erforderlich ist.

Reagieren die angetroffenen Personen - oftmals alkoholgewohnte Obdachlose - jedoch noch auf Ansprache, ist seitens der Polizeibeamtinnen und -beamten die Entscheidung zu treffen, ob bei ihnen Anzeichen schwerer Trunkenheit vorliegen. Zur Beantwortung dieser Frage wird ihnen ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, in den ihre polizeialltäglichen Erfahrungen im Umgang mit alkoholisierten Personen einfließen. Werden in der konkreten Situation Anzeichen schwerer Trunkenheit erkannt, setzt die Ingewahrsamnahme auch in die

sen Fällen die vorherige ärztliche Vorstellung der Person voraus.

Werden entsprechende Anzeichen nicht festgestellt, ergibt sich jedoch aus dem Zusammenwirken des Alkoholkonsums mit weiteren Umständen, insbesondere den Witterungsverhältnissen, eine Situation, die ein polizeiliches Handeln zum Schutz dieser Person gegen eine Gesundheits- oder Lebensgefährdung erforderlich macht, ist ein „Schutzgewahrsam“ - quasi zur Ausnüchterung auch ohne ärztliche Beteiligung gerechtfertigt. Diese Personen werden also nicht mitgenommen, weil der alkoholbedingte Zustand als solcher ein Einschreiten der Polizei erfordert, sondern weil z. B. durch die Witterungsbedingungen eine Gefahr entsteht, der durch eine entsprechende Unterbringung abgeholfen werden kann. In diesen Fällen kann ohne ärztliche Fachkompetenz der Schutz der betroffenen Person dadurch gesichert werden, dass sie in die Obhut der Polizei genommen wird.

Ähnliches gilt in den Fällen, in denen Personen unter Einfluss von Alkohol Straftaten begehen bzw. sich durch Leichtsinnshandlungen selbst gefährden. Auch hier ist nicht die Alkoholisierung der eigentliche Grund für die Ingewahrsamnahme, sondern die dadurch verursachten weiteren Handlungen, die den Schutz der Allgemeinheit oder der Person vor sich selber erforderlich machen.

Dies vorangeschickt, beantworte ich die Frage der Abgeordneten Beckmann und Schünemann (CDU) namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der personelle und finanzielle Aufwand, der dem Land Niedersachsen durch die Umsetzung der Polizeigewahrsamsordnung entsteht, wird nicht gesondert erfasst. Zwar wird jede einzelne Ingewahrsamnahme im Gewahrsamsverzeichnis der örtlichen Dienststelle dokumentiert. Die Ingewahrsamnahme ist jedoch eine der allgemeinen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen im Rahmen der Erfüllung polizeilichen Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz, die - wie etwa auch die Identitätsfeststellung, die Durchsuchung von Personen oder Sachen sowie auch die Sicherstellung - nicht explizit in einer Gesamtstatistik erfasst wird. Die nachträgliche Ermittlung der durch die Ingewahrsamnahme verursachten betriebswirtschaftlichen Kosten würde einen nicht zu vertretenden erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand verursachen, sodass ich von ihr abgesehen habe.

Zu 2: Die Ingewahrsamnahme von Personen nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz ist eine Maßnahme der niedersächsischen Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung und stellt insofern keine zusätzliche Arbeitsbelastung dar (s. auch Antwort zu Frage 1).

Zu 3: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Anlage 14

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 17 der Abg. Frau Philipps (CDU):

Rot-grüne Koalitionsvereinbarung gefährdet deutsche Gartenbaubetriebe

Die von der rot-grünen Bundesregierung vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen werden insbesondere beim Gartenbau zu massiven Belastungen führen. Allein durch die beabsichtigte Umsatzsteuererhöhung werden, so die Befürchtungen der Gartenbaubetriebe, die Umsatzeinbußen über 0,5 Milliarden Euro betragen. Hinzu kommen Mehrbelastungen durch Wegfall der Mineralölsteuerbefreiung sowie durch den Wegfall der Teilbefreiung bei der Ökosteuer.

Diese steuerlichen Maßnahmen haben verheerende Auswirkungen auf die Gartenbaubetriebe, insbesondere auf den Bereich Pflanzen und Blumen. Die Obst- und Gemüsebaubetriebe sind vor allem durch den Wegfall der Pauschalierung betroffen. Der Zentralverband Gartenbau e. V. befürchtet, dass von den rund 18 000 Betrieben der Sparten Baumschule, Zierpflanzenbau, Einzelhandelsgärtner und Friedhofsgärtner ca. ein Drittel in ihrer Existenz gefährdet werden. Bei diesen Betrieben sollen mehr als 25 000 Arbeitsplätze auf dem Spiel stehen, wobei zusätzlich 20 000 Arbeitskräfte in Blumenfachgeschäften und sonstigem Einzelhandel sowie im Großhandel gefährdet sind. Allein die Ankündigung der steuerlichen Maßnahmen hat bereits zu erheblichen Unruhen in den Betrieben geführt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welchen finanziellen Verlusten haben der deutsche und der niedersächsische Gartenbau aufgrund der geplanten steuerlichen Maßnahmen der rot-grünen Bundesregierung zu rechnen?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Befürchtung des Zentralverbandes Gartenbau e. V., dass ein Drittel der Gartenbaubetriebe durch die steuerlichen Änderungen akut gefährdet wird?

3. Was wird die Landesregierung im Einzelnen unternehmen, um die angekündigten steuerlichen Maßnahmen der rot-grünen Bundesregierung gegenüber den Gartenbaubetrieben zu verhindern bzw. die Existenzgefährdung einer Vielzahl von Betrieben zu vermeiden?

Zu 1: Der Bundestag hat am 14. November 2002 das im Bundesrat nicht zustimmungspflichtige Gesetz zur Fortentwicklung der Ökosteuer beschlossen, durch das einzelne Vergünstigungen für die Land- und Forstwirtschaft im Mineralöl- und Stromsteuerrecht verändert werden. Datenmaterial zur finanziellen Belastung speziell der Gartenbaubetriebe durch dieses Gesetz liegt nicht vor. Die finanzielle Belastung der Land- und Forstwirtschaft durch das Gesetz wird überschlägig auf 7,04 Millionen Euro bundesweit geschätzt. Davon entfallen auf Niedersachsen ca. 0,7 Millionen Euro. Die Entlastung durch Verlängerung und Erhöhung der Vergütung im sog. Gewächshausbau beträgt für die Jahre 2003 und 2004 jeweils 35 Millionen Euro bundesweit. Davon entfallen auf Niedersachsen ca. 3,5 Millionen Euro.

Inwieweit die übrigen derzeit in der Öffentlichkeit diskutierten steuerpolitischen Vorschläge Gegenstand eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes werden, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend zu erkennen. Die Landesregierung kann deshalb insoweit noch keine konkreten Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen dieser Steuerrechtsänderungen auf die niedersächsischen Gartenbaubetriebe machen.

Eine Konzentration des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Bereiche, in denen insbesondere soziale Gründe dies zwingend erfordern, und damit etwa die Abschaffung der Umsatzsteuerermäßigung für gartenbauliche Vorprodukte und Erzeugnisse würde dem Abbau von Steuersubventionen mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung und der Vereinfachung des Steuerrechts dienen.

Durch die Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen wird bislang im Regelfall erreicht, dass dem auf die Ausgangsumsätze der Gartenbaubetriebe anzuwendenden Durchschnittssteuersatz von 9 % ein nach makroökonomischen Grundsätzen ermittelter Vorsteuerabzug in gleicher Höhe gegenübersteht, sodass sich keine Umsatzsteuerzahllast für die Gartenbaubetriebe ergibt. Würde künftig an die Stelle der Besteuerung nach Durchschnittssätzen die Regelbesteuerung treten, wären die Gartenbau

betriebe zum Abzug der ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuer berechtigt.

Wirtschaftlich betrachtet stellt die Umsatzsteuer für den der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmer einen durchlaufenden Posten dar. Sowohl der von der Bundesregierung geplante Wegfall des ermäßigten Steuersatzes für gartenbauliche Vorprodukte und Erzeugnisse als auch der Wegfall der Durchschnittssatzbesteuerung würden bei den betroffenen Gartenbaubetrieben daher zu keiner Umsatzsteuermehrbelastung führen. Auswirkungen auf die Gartenbaubetriebe ergäben sich, wenn es durch die erhöhte Umsatzsteuer zu einem Rückgang der Nachfrage käme. Die Maßnahmen beträfen die Branche insgesamt gleich, wobei aufgrund des bei der Umsatzsteuer geltenden Bestimmungslandprinzips keine grenzüberschreitenden Wettbewerbsverzerrungen einträten.

Zu Frage 2 und 3: Die Landesregierung nimmt die Befürchtungen des Zentralverbandes Gartenbau ernst, dass ein Drittel der gärtnerischen Betriebe akut in ihrer Existenz gefährdet sei. Das Ziel der Landesregierung ist es, negative Auswirkungen auf die Ertragslage, die Marktanteile und auf die Arbeitsplätze im niedersächsischen Gartenbau zu verhindern.

In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Aussage des Ministerpräsidenten am 7. November 2002 auf dem Landesbauerntag in Celle. Vor einer Festlegung der niedersächsischen Haltung im Bundesrat sollen danach gemeinsame Bewertungen des endgültigen Gesetzesvorschlages mit dem Nds. Landvolk und den Gartenbauverbänden vorgenommen werden. Ich meine, dies ist ein faires Angebot.

Anlage 15

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr auf die Frage 18 der Abg. Wulff (Osna- brück) und Hoppenbrock (CDU):

Flüsterasphalt auf der A 30 im Raum Osnabrück - Wirtschaftsministerin „zahnlose Tigerin“?