Protokoll der Sitzung vom 13.12.2002

2. Nach welchen Kriterien und Kalkulationsgrundlagen bemisst sich die Höhe der jeweiligen neuen Gebühren?

3. Werden die neuen Gebühren vonseiten der Pflegekassen über die Pflegesätze refinanziert?

Mit der Entschließung des Niedersächsischen Landtages vom 14. Dezember 2001 (LT–Drs. 14/2986) ist die Landesregierung aufgefordert

worden, die rechtlichen Voraussetzungen für Einnahmeverbesserungen im Bereich der Gebühren– und Auslagenerstattungen durch eine kurzfristige Anpassung der Allgemeinen Gebührenordnung zu schaffen. Infolgedessen sowie in Anbetracht des in § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) niedergelegten Kostendeckungsgebotes wurden deren Tatbestände auf Vollständigkeit und Aktualität überprüft. Neben der allgemeinen Kostenentwicklung haben dabei hauptsächlich die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes erhöhten Anforderungen an die Tätigkeit der Heimaufsicht zu Veränderungen geführt. Durch die angepassten und neu aufgenommenen Gebührentatbestände ist das Land seiner Verpflichtung nachgekommen, den kommunalen Gebietskörperschaften, die die Heimaufsicht im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen, mittels der Erhebung kostendeckender Gebühren eine ausreichende Refinanzierung übertragener Aufgaben zu ermöglichen.

Zu 1: Bisher gebührenfreie Amtshandlungen waren die unter Ziffer 43.1.1 bis 43.1.3.2 in der Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung vom 25.06.2002 (Nds. GVBl. S. 201) - AllGO - aufgeführten Tatbestände. Es handelt sich hierbei um Gebühren für die Prüfung von Sachverhalten, die vom Heimbetreiber gemäß § 11 HeimG gegenüber der Heimaufsicht anzuzeigen sind, wie etwa die Aufnahme des Heimbetriebes.

Die Aufnahme des Heimbetriebes war aber bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes 1997 erlaubnispflichtig. Für die Erteilung der Erlaubnis war nach der seinerzeit gültigen Fassung der AllGO eine Gebühr von 50 DM je Bett, mindestens 500 DM festgesetzt. Nach der Rechtsänderung im Heimgesetz war für die Prüfung der dann nur noch zu erstattenden Anzeige zunächst keine Gebühr festgesetzt worden, weil nach der damals herrschenden Rechtsprechung ein nach außen erkennbar werdendes Verwaltungshandeln als notwendige Voraussetzung für einen Gebührentatbestand angesehen wurde. Durch einen zwischenzeitlich erfolgten Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des kostenrechtlichen Amtshandlungsbegriffes ist nunmehr die Aufnahme eines Gebührentatbestandes für die Erfüllung einer gesetzlichen Anzeige- oder Anmeldepflicht möglich geworden.

Der Gebührentatbestand nach Ziffer 43.1.6 erfasst die aufgrund des zum 1. Januar 2002 geänderten

Heimgesetzes neu geschaffene Möglichkeit, eine kommissarische Heimleitung einzusetzen.

Zu 2: Die für Verwaltungshandlungen nach dem Heimgesetz entstehenden Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung. Die rechtlichen Maßstäbe für die Festsetzung der Gebühren in dieser Verordnung ergeben sich aus § 3 Abs. 2 NVwKostG. Danach sind die Gebühren so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges – nicht des Einzelfalles –, soweit er nicht durch Erstattung von Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKG). Im Übrigen sind sie gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen.

Die Gebührtentatbestände 43.1.1 bis 43.1.3.2 haben ihre rechnerische Grundlage in der Gebühr für die Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebes eines Heimes nach § 12 Abs. 1 HeimG.

Die Gebühren für die Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebes eines Heimes basieren auf den Gebühren, die nach dem bis 1997 gültigen Recht für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung nach dem Heimgesetz erhoben worden sind. Der damals gültige Gebührenrahmen von 50 DM je Bett, mindestens jedoch 500 DM ist in Höhe von 30 Euro je Platz bzw. mindestens 300 Euro fortgeschrieben und entsprechend der allgemeinen Kostenentwicklung angepasst worden. Die bereits damals eingeführte Gebührenbemessung nach Maßgabe der Zahl der Betten- bzw. Heimplätze ist beibehalten worden, weil sie grundsätzlich als tauglicher Maßstab zumindest für den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung anzusehen ist.

Die weiteren Gebührentatbestände von 43.1.2 bis 43.1.3.2 sind von der vollen Gebühr für die Anzeige der Betriebsaufnahme abgeleitet. Der jeweilige Vom-Hundert-Satz trägt den von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mitgeteilten Erfahrungen der Träger der Heimaufsicht über den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand im Wesentlichen Rechnung. Hierbei darf nicht verkannt werden, dass der Gesetzgeber die dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner dienenden Vorschriften des Heimgesetzes erheblich erhöht hat. Hand in Hand damit geht eine deutliche Erhöhung des Prüfaufwandes bei der Heimaufsicht. Auch auf der Maßnahmeseite gibt es neue

Aufgaben und Instrumente, wie etwa den Einsatz einer kommissarischen Leitung nach § 18 Abs. 2 HeimG.

Zu 3: Rechtliche Grundlage der Bemessung von Pflegevergütungen sind die Bestimmungen des 8. Kapitels SGB XI. Die maßgeblichen grundsätzlichen Regelungen finden sich insbesondere in § 84 Abs. 2 SGB XI. Danach müssen Pflegesätze u. a. leistungsgerecht sein und einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Beachtung der Maßgaben des Heimgesetzes zählt zu den Maßnahmen, die notwendig sind, um den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die für Handlungen der Heimaufsicht anfallenden Gebühren zählen damit grundsätzlich zu den Kosten, die bei einer Kalkulation von Pflegesätzen berücksichtigungsfähig sind.

Allerdings werden die Regelungen des 8. Kapitels SGB XI nicht ausschließlich vom „Selbstkostendeckungsprinzip“ beherrscht. Wie das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 14. Dezember 2000 ausgeführt hat, steht daneben das so genannte Prinzip des „externen Vergleichs“. Die Vergütungen eines einzelnen Einrichtungsträgers haben sich danach auch daran messen zu lassen, was andere vergleichbare Einrichtungen für ihre Leistungen erhalten. Eine Umsetzung von Kostensteigerungen aus der Erhöhung von Gebühren der Heimaufsicht wird also auch davon abhängig sein, wie hoch im Einzelfall die derzeitigen Vergütungen im Vergleich zu denjenigen von Mitbewerbern sind.

Anlage 14

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 23 des Abg. Hogrefe (CDU)

Abbau von Konfliktpotenzial bei der Nutzung der Windenergie

In Niedersachsen ist die Nutzung der Windenergie in den letzten Jahren weit fortgeschritten. Viele neue Arbeitsplätze sind entstanden, und heimische Firmen haben gute Exportchancen für diese neue Technologie.

In zahlreichen Gemeinden gibt es aber inzwischen auch erhebliche Auseinandersetzungen um bestimmte Windkraftstandorte. Viele Bürgerinitiativen wenden sich z. B. gegen Windräder in der Nähe der Wohnbebauung.

Als bestimmte Standorte vor Jahren ausgewiesen wurden, hatten die potenziellen Anlagen in der Regel eine Bauhöhe von unter 60 m. Aus dieser Zeit stammt auch die Abstandsempfehlung des niedersächsischen Innenministers. Inzwischen gibt es Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 120 m. Aus Sicherheitsgründen ist eine Blinklichtbefeuerung vorgeschrieben. Viele Anwohner fühlen sich beeinträchtigt und befürchten eine Wertminderung ihrer Wohngrundstücke. Eine Anpassung der Mindestabstände von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung könnte hier das Konfliktpotenzial erheblich verringern. Abstände von 900 bis 1000 m bei über 100 m hohen raumbedeutsamen Windenergieanlagen wären aus der Sicht der Betroffenen angemessen. Dies würde erheblich zur Befriedung beitragen.

Weiteres Konfliktpotenzial gibt es im Bereich des Landschaftsschutzes. Bei der vom Landtagspräsidenten und der Niedersachsenstiftung vor wenigen Tagen abgehaltenen Fachtagung zum Schutz der Kulturlandschaft wurde kritisch angemerkt, dass einmalige Landschaften durch große Windenergieanlagen überformt würden und die Vielgestaltigkeit unserer Kulturlandschaft dadurch den Charakter einer industriellen Landschaft erhalte. Auch in diesem Bereich könnte die Landesregierung durch raumordnerische Vorgaben Maßstäbe zum Schutz einmaliger Kulturlandschaften setzen, ohne insgesamt den weiteren Ausbau der Windenergie zu gefährden.

Vor diesem Hintergrund frage die Landesregierung:

1. Hält sie es für angemessen, die Abstandsempfehlungen des MI von 1996 der heute vorherrschenden Generation von sehr hohen Windenergieanlagen anzupassen?

2. Wie beurteilt sie das Spannungsfeld im Bereich des Schutzes der Schönheit und Einmaligkeit bestimmter Kulturlandschaften und der Nutzungsinteressen von Windenergieanlagenbetreibern?

3. Welche Möglichkeiten sieht sie generell, um die Akzeptanz von Windenergieanlagen im Binnenland zu verbessern?

Der weitere Ausbau der Windenergienutzung ist Teil einer nachhaltigen, zukunftsorientierten Energie- und Klimapolitik und von daher unverzichtbar. Ziel der Niedersächsische Landesregierung ist es, ihn möglichst konfliktfrei vorzunehmen.

Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Naturschutzbelange wurden mit der Leitlinie zur Anwendung der Eingriffsregelung des NNatG bei der Errichtung von Windenergieanlagen" vom 21. Juni 1993 (Nds. MBl. S.923) generelle Vorgaben gemacht. Nach dieser Leitlinie sollen die ökologisch

besonders wertvollen Flächen, insbesondere Naturschutzgebiete und Nationalparke, von Windenergieanlagen freigehalten werden. Dasselbe gilt für Gebiete, die eine herausgehobene Bedeutung als Vogellebensraum besitzen. Die Existenz eines Landschaftsschutzgebietes ist kein generelles Ausschlusskriterium, wenngleich auch diese Schutzgebiete möglichst weitgehend freigehalten werden sollen. Der Aspekte des Landschaftsbildes besitzt zudem eine besondere Bedeutung, wenn Windkraftanlagen in einem Naturpark geplant werden.

Der nicht veröffentlichte Erlass der obersten Landesplanungsbehörde Niedersachsens vom 11. Juli 1996 enthält Vorgaben für die inhaltliche Gestaltung von Windkraftanlagen-Planungen in Regionalen Raumordnungsprogrammen. Dieser Erlass übernahm die dargestellten Beschränkungen nach dem Erlass vom 21. Juni 1993. Er fügte zudem eine Reihe von Abstandsempfehlungen hinzu, die zwischen verschiedenen Landschaftselementen (z. B. Wohngebieten, Straßen, Waldgebieten) und Windkraftanlagen eingehalten werden sollten. Als Abstand zwischen einzelnen Windparks sieht der Erlass eine Mindestentfernung von 5 km vor.

Die Frage, inwieweit die Planung einer Windkraftanlage oder eines Windparks im Konflikt mit Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege steht und wie solche Konflikte minimiert werden können, ist jeweils anhand der konkreten Verhältnisse durch die Gemeinden und Landkreise zu entscheiden. Die geeigneten Instrumente für diese Abwägungen bilden gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Regionalen Raumordnungsprogramme und die Flächennutzungspläne. Sofern planerische Vorgaben dieser Art fehlen, ist über eine Baugenehmigung (oder eine Genehmigung nach dem BImSchG) unter Anwendung von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu entscheiden.

Die genannten Vorgaben besitzen weiterhin Gültigkeit. Da ihre Umsetzung eine Konkretisierung im Einzelfall erfordert, spielt es für die Anwendbarkeit dieser Erlasse grundsätzlich keine Rolle, ob Windkraftanlagen mit 60 m oder 120 m Höhe zu beurteilen sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Genehmigung von Windenenergieanlagen ist in den vergangenen Jahren wiederholt Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten gewesen. Weder in Niedersachsen noch in den anderen Bundeslän

dern hat sich zur Frage angemessener Abstände eine gesicherte Rechtsprechung entwickelt. Tendenziell gehen aber die Gerichte davon aus, dass jeweils die den konkreten Einzelfall prägenden Umstände für die Frage der Zulässigkeit einer Windenergieanlage maßgebend sind. Die Landesregierung hält es deshalb zurzeit nicht für angemessen, die Abstandsempfehlungen in dem Erlass von 1996 zu ändern.

Zu 2: Die genannten Interessen sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

Zu 3: Die Akzeptanz der Windenergienutzung als saubere erneuerbare Energie ist in der Bevölkerung generell sehr hoch. Akzeptanzprobleme gibt es allerdings in unmittelbarer Nähe geplanter Windkraftanlagen oder Windparks. Die Akzeptanz von Windenergieanlagen kann durch verschiedene Maßnahmen verbessert werden. So sollten Bürgerinnen und Bürger frühzeitig über geplante Standorte für Windenergieanlagen informiert und ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Bedenken zu äußern. Ein entsprechendes Forum bieten Bauleitplanverfahren.

Bei der gemeindlichen Bauleitplanung bestehen grundsätzlich zwei Vorgehensweisen für die planerische Ausweisung von Windenergieanlagen: Durch die Darstellung von Flächen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan können die Gemeinden die Zulässigkeit von einzelnen Windenergieanlagen in ihrem Gemeindegebiet steuern. Darüber hinaus können die Gemeinden für Windparks oder für einzelne Windenergieanlagen räumlich konkrete Festsetzungen oder Darstellungen in den Bauleitplänen treffen. Sowohl bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen als auch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind Bürgerinnen und Bürger nach § 3 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Die Gemeinden stellen die Bauleitpläne im Rahmen der kommunalen Planungshoheit in eigener Verantwortung auf. Sie haben es insoweit selbst in der Hand, die Akzeptanz von Windenergieanlagen in ihrem Gemeindegebiet zu verbessern.

Grundsätzlich gilt, dass durch den Ersatz alter durch leistungsstärkere neue Windkraftanlagen die Inanspruchnahme weiterer Flächen vermieden wird und damit zusätzliche Belastungen des Landschaftsbildes und der Natur gering gehalten werden können. In Einzelfällen haben Windparkplaner die Akzeptanz ihrer Planungen dadurch erhöht, dass sie der örtlichen Bevölkerung die Möglichkeit geboten haben, sich finanziell an geplanten Windparks zu beteiligen. Eine weitere Möglichkeit ist der verstärkte Ausbau der konfliktärmeren Offshore-Windenergienutzung.

Anlage 15

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 24 des Abg. Schünemann (CDU)

Sprachförderung für nicht deutsch sprechende Kinder vor dem Schuleintritt

Kurz vor der Landtagswahl wird Sprachförderung wegen fehlender Haushaltsmittel lediglich an 20 Pilotschulen eingerichtet, obwohl durch das neue Schulgesetz der Eindruck entsteht, dass die Sprachförderung sofort flächendeckend an allen Schulen eingeführt wird. Eine ganzheitliche Sprachförderung ist nicht vorgesehen, und die Frage, wie Kindertagesstätten eingebunden werden, in denen sich die Kinder in der Regel zu diesem Zeitpunkt aufhalten, ungeklärt. Es ist zudem fachlich umstritten, Kinder mit deutscher Muttersprache, die Sprachprobleme haben, mit anderen nicht deutsch sprechenden Kindern gemeinsam fördern zu wollen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Testverfahren werden bei den 20 Pilotschulen angewendet, und welches soll in Zukunft angewendet werden, um die Sprachkompetenz der zu fördernden Kinder zu testen?

2. Welche Aufgaben übernimmt die Kindertagesstätte, wenn die Kinder fünfmal wöchentlich für jeweils drei Stunden gefördert werden sollen?

3. Ist es nicht grundsätzlich sinnvoll, auch für Kindertagesstätten einen Bildungsauftrag zu definieren und darauf aufbauend Konzepte zu entwickeln, die die Übergänge in die Schule erleichtern sollen und die Zusammenarbeit zwischen Schule und Kindertagesstätten festlegen?

Im Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens vom 25. Juni 2002 sind Sprachfördermaßnahmen verbindlich vorgeschrieben. Es heißt dort in § 54 a: