1. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich mit der Kooperativen Haupt- und Realschule eine kleine Kooperative Gesamtschule ohne Gymnasialzweig geschaffen hat, wie kann dann die neue Schulform „zwei Bildungsgänge quasi unter einem Dach, zwei getrennte Bildungsgänge“ enthalten?
2. Wenn der Gesetzgeber will, dass die beiden Schulzweige nicht bloß nebeneinander bestehen, sondern „aufeinander bezogen“ geführt werden und damit eine deutlich über das übliche Maß der Zusammenarbeit innerhalb einer nach Schulzweigen gegliederten Schule hinausgehende Kooperation fordert, wie kann es sich dann bei der Kooperativen Haupt- und Realschule um „zwei Bildungsgänge quasi unter einem Dach, zwei getrennte Bildungsgänge“ handeln?
3. Wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit bietet, die Kooperative Haupt- und Realschule nicht nach Schulzweigen, sondern nach Schuljahrgängen zu gliedern und damit eine weitere Parallelität zur Kooperativen Gesamtschule herstellt, wie kann es sich dann bei der Kooperativen Haupt- und Realschule um „zwei Bildungsgänge quasi unter einem Dach, zwei getrennte Bildungsgänge“ handeln?
Die Kleine Anfrage der CDU ist darauf gerichtet, die Zusammenarbeit der Schulzweige in der Kooperativen Haupt- und Realschule zu hinterfragen.
Da sich die von der Landesregierung gewünschte Intensivierung gemeinsamer Arbeitsgrundlagen für die Schulzweige der Kooperativen Haupt- und Realschule vor allem auf die Bereiche der Qualitätsentwicklung bezieht, wird erwartet, dass sich diese Schulen insbesondere um ein Schulprogramm bemühen, das die Verbesserung einer von beiden Schulzweigen gemeinsam getragenen Lernkultur beinhaltet. Für diese Aufgabe soll die Kooperative Haupt- und Realschule eine didaktische Leitung erhalten. Die Schulleitung wird ein Managementkonzept entwickeln, das den Bedürfnissen der einzelnen Schulzweige Rechnung trägt, aber auch der Schule als Organisationseinheit insgesamt dient. Es wird an diesen Schulen ein Gesamtkonzept zur Personalentwicklung geben, Lernangebote, die im Rahmen des Schullebens allen Schülerinnen und Schülern offen stehen, und eine Elternschaft, die die Entwicklung der Schule als Ganzes partnerschaftlich unterstützt.
Es ist ersichtlich, dass sich diese Entwicklungsprozesse nur unter dem „Dach einer Schulleitung“ in Gang setzen lassen. So verstanden, geht das Konzept der Kooperativen Haupt- und Realschule über das der organisatorisch verbundenen Haupt- und Realschule hinaus. Es war deshalb auch wichtig, sie als neue Schulform in das Niedersächsische Schulgesetz aufzunehmen. Andere, insbesondere CDU-geführte Bundesländer, haben das in ihren Schulgesetzen auch getan. So führt z. B. Sachsen den Hauptschul- und den Realschulbildungsgang unter dem Begriff „Mittelschule“.
Auch im jahrgangsgegliederten Unterricht werden die Schülerinnen und Schüler weiterhin ihrer jeweiligen Schulform zugeordnet. Sie bleiben Hauptschülerinnen und Hauptschüler oder Realschülerinnen und Realschüler und erhalten entsprechende Zeugnisse.
Zu 1: Um eine Gesamtschule handelt es sich nicht, da diese eine Schule für alle Kinder, lernstarke wie lernschwache, ist.
Zu 2: Die Schulformen sind seit Verabschiedung des Orientierungsrahmens (KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekun- darbereich I vom 3. Dezember 1993 i. d. F. vom 27. September 1996) über die vorhandenen Bildungsgänge definiert.
Nach einem Bericht der tageszeitung vom 15. November 2002 hat die Polizei nie zuvor die Bewegungsfreiheit der Medien bei einem CASTOR-Transport so beschnitten wie diesmal. Danach
- soll ein Team von Sat.1 mit dem Übertragungswagen von der Polizei am Donnerstagmorgen vor Gedelitz festgehalten worden sein, weil das Fahrzeug als Straßensperre genutzt werden könne,
- sollen mehrere, im Beitrag namentlich genannte Journalisten in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sein,
- sollen eine ddp-Korrespondentin bei Hitzacker und eine Fotografin bei Lüneburg festgesetzt worden sein,
- soll ein taz-Korrespondent am Dienstagabend bei Pisselberg zunächst beschuldigt worden sein, versucht zu haben, eine Beamtin zu überfahren bzw. sich einer Personenkontrolle zu entziehen, wobei alle Beschuldigungen später fallen gelassen worden seien.
1. Welche Beschwerden über Beeinträchtigungen der Berichterstattung sind ihr bzw. der Polizeipressestelle im Rahmen des CASTORTransportes 2002 bekannt geworden?
2. Wie beurteilt sie die Kritik, dass wiederholt weder der Presseausweis noch so genannte Durchlasshilfen von Polizeikräften akzeptiert wurden?
3. Was wird sie unternehmen, um für künftige CASTOR-Transporte das Recht auf freie Berichterstattung durch die Medien umfassend zu gewährleisten ?
Wie auch bei den vorangegangenen Einsätzen aus Anlass der CASTOR-Transporte war eine Leitlinie innerhalb des Einsatzbefehles die Gewährleistung des Rechts auf freie Berichterstattung durch die Medien. Im Vorfeld solcher Einsätze wird immer wieder in Einsatzbefehlen, Einsatzbesprechungen, Infobroschüren, im Intranet, durch Info-CD‘s und fachliche Vorbereitung der Einsatzkräfte auf den korrekten Umgang mit Medienvertretern hingewiesen. Darüber hinaus wurde von der Landespolizei und dem Bundesgrenzschutz ein gemeinsamer Einsatzabschnitt Öffentlichkeitsarbeit/Konfliktmanagement gebildet, dessen Aufgabe auch die Betreuung von Medienvertretern umfasste.
Während des Einsatzes hielten sich mobile Teams, die aus speziell geschulten Beamten des Einsatzabschnitts Öffentlichkeitsarbeit/Konfliktmanagement (ÖA/KM) bestanden, im Einsatzraum auf. Diese Teams hatten u. a. die Aufgabe, unverzüglich bei auftretenden Problemen zwischen Polizei und Medienvertretern helfend zu vermitteln und die durch Artikel 5 GG geschützte Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film zu gewährleisten.
Trotzdem ist es nach Erkenntnissen der Bezirksregierung Lüneburg im Einzelfall zu Problemen im Umgang mit Medienvertretern gekommen. Auch wurden Presseausweise oder seitens der Polizei erstellte Durchlasshilfen von Einsatzkräften nicht immer ausreichend berücksichtigt. Diese Probleme konnten aber in der Regel durch Interventionsmaßnahmen der mobilen Teams einvernehmlich geklärt werden. Die geschilderten Zwischenfälle werden intern aufgearbeitet, um das zukünftige polizeiliche Handeln weiter zu verbessern.
Gleichwohl ist festzustellen, dass das Recht auf freie Berichterstattung gewährleistet wurde. Dessen unbeschadet ist dieses Recht aber auch nicht schrankenlos und darf nicht dazu führen, dass die Polizei in ihrer Arbeit unverhältnismäßig behindert wird.
Zu 1: Die Niedersächsische Landesregierung hat sich auch zu diesen Punkten von der Bezirksregierung Lüneburg berichten lassen. Danach liegen zu den in der Vorbemerkung zur Mündlichen Anfrage dargestellten Fällen keine Erkenntnisse vor.
1. November 2002: Eine freie Journalistin beschwert sich darüber, dass telefonische Fragen zu allgemein beantwortet worden seien.
9. November 2002: Eine Mitarbeiterin von CNN– TV beschwerte sich bei der Pressestelle der Polizei Lüneburg fernmündlich darüber, dass ihr Team und sie beim Bahnhof in Dannenberg von Kräften des BGS seit zehn Minuten überprüft würden.
11. November 2002: Eine Mitarbeiterin des NDR und ein Mitarbeiter der Frankfurter Rundschau beklagten sich unabhängig voneinander fernmündlich bei einem mobilen Team des ÖA/KM, dass sie sich zwischen zwei Polizeiketten befunden hätten und daran gehindert worden seien, ins Mediendorf an der Umladestation zu gelangen. Medienvertretern beschwerten sich darüber, dass es ihnen zunächst nicht gestattet wurde, Fotoaufnahmen an der Jeetzel–Brücke zu fertigen.
12. November 2002: Ein Mitarbeiter des ZDF führte Klage darüber, dass er an der Brücke in Seerau von Einsatzkräften bedrängt worden sei.
14. November 2002: Mitarbeiter des NDR beschwerten sich darüber, dass sie kurz nacheinander zweimal angehalten worden seien.
Neben diesen, von Medienvertretern vorgetragenen Problemen hat es andererseits aber auch Situationen gegeben, in denen die Polizei selbst bei ihrer Arbeit von Medienvertretern behindert worden ist.
Im Lizenzierungsverfahren zur neuen Saison hatte Handball-Bundesligist HSG Nordhorn mit massiven Finanzproblemen zu kämpfen. Erst in zweiter Instanz wurde - unter Auflagen- der Verein für den Spielbetrieb zugelassen, was in Fachkreisen auf massive Kritik gestoßen ist. So stellt der wegen der Entscheidung aus dem Ligaausschuss zurückgetretene frühere Nationalspieler Uwe Schwenker die von der HSG vorgelegten Zahlen infrage; die Bilanzen seien bewusst geschönt. In der HAZ vom 18. Mai 2002 wird Schwenker mit dem Satz zitiert: „Dass man mit so etwas durchkommt, ist für alle wirtschaftlich verantwortlich handelnden Vereine ein Tritt in den Hintern.“
Ausschlaggebend für die Lizenzerteilung in zweiter Instanz war offenkundig eine Finanzspritze der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (TLN) an die Marketinggesellschaft der HSG Nordhorn. Einem Bericht des Sportmagazins Kicker vom 21. Mai 2002 zufolge hat Ministerpräsident Gabriel höchstpersönlich den neuen Sponsor akquiriert. Geflossen seien zunächst 250 000 Euro, Insider wollen wissen, dass noch weitaus mehr Geld zur Verfügung gestellt worden ist. Weil Mercedes Benz kurzfristig als Sponsor abgesprungen sei, soll die TLN angeblich sogar 600 000 Euro überwiesen haben.
Angesichts der Praxis der TLN, sich unter ihrem neuen Geschäftsführer andernorts in Niedersachsen aus der Förderung von Breitenund Spitzensport zurückzuziehen, werfen dieses Vorgehen und eine mögliche Einflussnahme des Ministerpräsidenten viele Fragen auf. Empörend für die Betroffenen ist insbesondere, dass die TLN gleichzeitig die Förderung des Amateurboxens in Niedersachsen einstellt. Weil die mit den TLN-Sponsormitteln von bisher 12 500 Euro p. a. in der Gifhorner Boxmühle angedachte Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten (für auswärtige Ath- leten) nunmehr gefährdet ist, droht auch das Aus für den dort eingerichteten Bundes- und Landesleistungsstützpunkt. Betroffen hiervon wäre nicht nur die vor Ort geleistete Arbeit zur Aussiedlerintegration; auch der mögliche Olympiastart von bis zu vier Kaderathleten der Boxsportvereine Gifhorn und Wolfenbüttel rückte in weite Ferne.
1. In welcher Weise hat Ministerpräsident Gabriel Einfluss genommen auf Zahlungen der TLN an die HSG Nordhorn?
2. In welchem Umfang, mit welcher Begründung und seit wann unterstützt die TLN die (Marketinggesellschaft der) HSG Nordhorn?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten in der Gifhorner Boxmühle zu finanzieren und damit ein drohendes Aus für den Bundes- und Landesleistungsstützpunkt abzuwenden?
Nach dem Verkauf seiner Anteile an der TotoLotto Niedersachsen GmbH (TLN) an die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale (NORD/LB) und an die Fördergesellschaft des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes ist das Land Niedersachsen nur noch mittelbar als Minderheitsgesellschafter der NORD/LB an der TLN beteiligt. Eine Einflussnahme auf das operative Geschäft von TLN ist damit weder möglich noch zulässig.