Protokoll der Sitzung vom 24.01.2003

- Ziel-2-Förderung: Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE).

- Ziel-3: Unterstützung der Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und –systeme aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

- Programm PROLAND: Programm zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL).

Hinzu treten noch Maßnahmen im Bereich der Fischerei und der Gemeinschaftsinitiativen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In den bisherigen EU-Haushaltsjahren 2000 bis 2002 sind für das Förderprogramm PROLAND auf der Grundlage der Programmgenehmigung für

das Land Niedersachsen 223,4 Millionen Euro eingeplant worden. Tatsächlich sind aber 258,45 Millionen Euro verausgabt worden. Diese Steigerung ist möglich geworden, weil andere Mitgliedstaaten und Bundesländer ihren Anteil nicht programmgemäß verausgaben konnten und dadurch Niedersachsen zusätzlich EU-Mittel für ländliche Entwicklungsvorhaben erfolgreich akquirieren und einsetzen konnte. Die für Niedersachsen vorgesehenen Mittel sind wie auch in der Vergangenheit nicht nur fristgerecht und vollständig abgerufen und verausgabt worden, die Gemeinschaftsmittel konnten in Niedersachsen sogar noch um 16 % gesteigert werden, weil das Land zusätzliche Mittel bewilligt bekommen hat, die von der Kommission im Rahmen der Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für andere Länder und Regionen bestimmt waren. Diese konnten im Gegensatz zu Niedersachsen die ihnen zur Verfügung gestellten Fondsmittel nicht fristgerecht verbrauchen bzw. geplante Projekte nicht realisieren. Dadurch konnten die öffentlichen Zuschüsse im Förderprogramm PROLAND des Landes Niedersachsen von 450,72 Millionen Euro auf 527,04 Millionen Euro gesteigert werden. Es trifft also nicht zu, dass im Förderprogramm PROLAND zur Verfügung stehende EU-Mittel vom Land Niedersachsen nicht abgerufen bzw. genutzt worden sind.

Zu 2: Die von der Kommission vorgegebenen, ohnehin sehr verwaltungsintensiven und aufwendigen EU-Förderbestimmungen sind weder beim PROLAND-Programm noch bei anderen Strukturprogrammen von Landesseite verschärft worden. Vielmehr erfolgt die Vergabe und die Umsetzung EU-konform im Rahmen der maßgeblichen Strukturverordnungen. Dies gilt auch für die Bestimmungen zur Finanzabwicklung und Kontrolle beim PROLAND-Programm. Es trifft nicht zu, dass das Land damit zusätzliche Verwaltungshürden aufgebaut hat. Vielmehr bemüht sich das Land ständig bei der EU-Kommission über die zuständigen Bundes- und Ländergremien sowie auf europäischer Ebene um eine grundlegende Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. Ziel ist es, ein schlankes Genehmigungsverfahren zu entwickeln, das transparente und zeitnahe Entscheidungen ermöglicht. Dazu gehört auch ein konsequenter Abbau administrativer Hürden.

Zu 3: Insgesamt sind die Strukturfondsmittel in Niedersachsen in dem bisherigen Planungszeitraum fristgerecht entsprechend den von der Kommission zur Verfügung gestellten Jahrestranchen verausgabt worden. Es besteht zurzeit kein An

haltspunkt dafür, dass EU-Mittel nicht fristgerecht abgerufen werden und damit dem Land verloren gingen.

Um den Mittelabfluss auch in Zukunft in vollem Umfang zu gewährleisten, hat Niedersachsen als eines der ersten Länder vorsorglich von der durch die EU-Kommission eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Planänderungsantrag im Interesse eines flexiblen Mitteleinsatzes zu stellen. Durch Umschichtung von Mitteln innerhalb der Ziel-2-Förderung in den Bereichen wirtschaftsnahe Infrastruktur und Hochwasserschutz werden die zur Verfügung stehenden Mittel um insgesamt 53 Millionen Euro verstärkt, da sich in diesen Bereichen ein aktueller Bedarf ergeben hat, nachdem die auf die Jahre 2000 bis 2002 entfallenen Mittel in Höhe von 304 Millionen Euro bereits vollständig durch Verpflichtungen belegt worden waren. Die Landesregierung geht davon aus, dass damit die EU-Mittel weiterhin bedarfsgerecht und zeitnah eingesetzt werden können.

Anlage 23

Antwort

des Innenministeriums auf die Frage 31 des Abg. Golibrzuch (GRÜNE):

Siedlungsgesellschaft Cuxhaven

Im Rahmen der Verantwortungspartnerschaft zwischen dem Land Niedersachsen und der Stadt Cuxhaven bemüht sich die Seehafenstadt aktuell um die Veräußerung städtischer Beteiligungen zur Begrenzung der Schuldenaufnahme. Als nicht verkäuflich hat sich dabei bisher die städtische Siedlungsgesellschaft („Siedlungs- und Wohnungsbau Cuxhaven Holdinggesellschaft mbH“) erwiesen, wohl auch wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage am Wohnungsmarkt.

Zwischen Geschäftsführung der GmbH und der Stadt Cuxhaven ist die Frage umstritten, inwieweit in der Vergangenheit bestimmte Investitionen auf Anforderung der Stadt getätigt worden sind und erst dadurch eine bilanzielle Überschuldung der Siedlungsgesellschaft eingetreten ist. Für Schlagzeilen sorgt auch ein fragwürdiges Modell von insgesamt sieben Fondsgesellschaften, mit denen die GmbH ihre Investitionen finanziert. Die dabei ausgelobten Renditen haben Zeitungsberichten zufolge eine Spanne von 3 bis 8 %, kommen die Gesellschaft also zumindest teilweise teurer als eine Kreditfinanzierung über den Kapitalmarkt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie die Auffassung, dass eine bilanzielle Überschuldung der Siedlungsgesellschaft u. a. deshalb eingetreten ist, weil die Firmengruppe durch die Stadt Cuxhaven zu unwirtschaftlichen Investitionen angehalten worden ist?

2. Wie beurteilt sie im vorliegenden Falle die Wirtschaftlichkeit einer Investitionsfinanzierung über Fondsgesellschaften?

3. Welcher Veränderungen in der Geschäftspolitik der Siedlungsgesellschaft bedarf es nach ihrer Auffassung, damit der in der „Verantwortungspartnerschaft“ angedachte Verkauf des Unternehmens möglich wird?

Die Landesregierung ist bemüht, im Rahmen der Verantwortungspartnerschaft mit der Stadt Cuxhaven eine nachhaltige Konsolidierung der Finanzen der Stadt Cuxhaven zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist auch die Veräußerung von für die Aufgabenerfüllung der Stadt nicht mehr benötigtem Vermögen von besonderer Bedeutung. Dabei ist auch beabsichtigt, die Siedlungsgesellschaft Cuxhaven zu veräußern.

Dass dieses Vorhaben nicht ohne Schwierigkeiten abgewickelt werden kann, ist der Landesregierung bekannt. Der derzeitige Kenntnisstand lässt es aber nicht zu, die in der Anfrage gestellten Fragen zu beantworten. Es ist den Kommunalaufsichtsbehörden aus Rechtsgründen verwehrt, unmittelbar Informationen bei Eigengesellschaften einzuholen.

Anlage 24

Antwort

des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 32 des Abg. Hagenah (GRÜNE):

Leistungen zur Betreuung Dementer

Nach § 45 des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI) können Pflegekassen Pflegebedürftigen die Aufwendungen erstatten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote für an Demenz Erkrankte stehen und die gefördert werden oder förderfähig sind. Obwohl das Pflegeleistungsergänzungsgesetz diese Leistungen bereits seit dem 1. April 2002 ermöglicht, ist nach Auskunft von Pflegekassen, so der GEK, immer noch kein einheitliches Anerkennungsverfahren für die Anbieter solcher Leistungen festgelegt worden. Es soll demnach nur eine Liste möglicher Leistungsanbieter geben, deren Inanspruchnahme jedoch voraussetzt, dass sie als förderungsfähig anerkannt sind. Für die betroffenen Versicherten heißt das, dass noch im Dezember 2002 Anträge auf

Erstattungen von Leistungen abgelehnt wurden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie und wann wird es ein einheitliches Anerkennungsverfahren zur Anerkennung der Förderfähigkeit von Anbietern so genannter niedrigschwelliger Leistungsangebote zur Betreuung Dementer nach § 45 b SGB XI geben?

2. Wie viele und welche Einrichtungen wurden bisher als förderfähig anerkannt?

3. Ab welchem Zeitpunkt können Betroffene mit der Erstattung ihrer Leistungsansprüche nach den §§ 45 b bzw. 45 c SGB XI mit Aussicht auf Erfolg rechnen?

Artikel 1 des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes (PflEG) ergänzt das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) um einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen pflegebedürftiger Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen.

Der Betreuungsbetrag beträgt bis zu 460 Euro je Kalenderjahr. Er ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen einzusetzen.

Erstattungsfähig sind gem. § 45 b Abs. 1 SGB XI neben den Aufwendungen für in Anspruch genommene Leistungen

1. der Tages- oder Nachtpflege,

2. der Kurzzeitpflege sowie

3. besonderer Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste auch solche von

4. nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten.

Da gem. § 45 b SGB XI ausschließlich Aufwendungen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen erstattungsfähig sind, hat der Bund die Länder in § 45 b Abs. 3 letzter Satz SGB XI ermächtigt, das Nähere über die Anerkennung der unter Nr. 4 genannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote durch Rechtsverordnung zu regeln.

Von dieser Ermächtigung hat das Land Niedersachsen mit der Verordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45 b des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 28.08.2002 – Anerk.VO-SGB-XI - (Nds. GVBl. Nr. 26/2002) Gebrauch gemacht. Die Ver

ordnung ist am 7. September 2002 in Kraft getreten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Ein einheitliches Anerkennungsverfahren besteht bereits durch die im Vorspann genannte Verordnung. Gem. § 3 Abs. 3 der Verordnung ist zudem mit dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) in Hildesheim eine Dienststelle für die Anerkennungen zuständig. Das bietet die Gewähr, dass die Kriterien für die Anerkennung landesweit einheitlich angewendet werden.

Zu 2: Das NLZSA hat (Stand 17.01.2003) fünf niedrigschwellige Betreuungsangebote anerkannt.

Braunschweig Pfarrstelle "Mit uns" (FED) evang.-luth. Dienst an Geistigbehinderten Tagesbetreuung Familienentlastender Dienst

Hannover Albe-Förderverein für Alzheimer-Betroffene und deren Angehörige Betreuungsgruppen

Lüneburg Alzheimer Gesellschaft Lüneburg Betreuungsgruppe

Wilhelmshaven Alzheimer Gesellschaft Wilhelmshaven-Friesland Helferkreis und Betreuungsgruppe

Brake Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Wesermarsch Tagesbetreuung