Protokoll der Sitzung vom 12.10.2000

1997/98 36 34 94,4 2 5,6

1998/99 40 33 82,5 6 15,0 1 2,5

1999/00 44 23 52,3 21 47,7

2000/01 42 31 73,8 11 26,2

Heinrich-Heine-Schule, Hauptschule Hannover Schuljahr Schülerzahl im Schjg. 7 davon HS empfohlen % davon RS empfohlen % davon GY empfohlen %

1996/97 75 59 78,7 16 21,3

1997/98 64 55 85,9 9 14,1

1998/99 102 89 87,2 12 11,8 1 1,0

1999/00 77 68 88,3 9 11,7

2000/01 78 62 79,5 16 20,5

Anlage 13

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 18 des Abg. Ehlen (CDU)

Verlagerung des Handelsregisters beim Amtsgericht Zeven

Nach Informationen prüft das Niedersächsische Justizministerium zurzeit die Konzentration der Handelsregister auf wenige Amtsgerichte. Dies betrifft auch den Landkreis Stade. Hier soll geplant sein, das Handelsregister beim Amtsgericht Zeven auszugliedern.

Für die betroffenen Firmen und die beteiligten Anwälte hat dies eine nicht nachzuvollziehende zeitliche Verzögerung zur Folge. Die Ausgliederung bedeutet einen weiteren Nachteil für diesen ländlichen Raum. Die Nähe von Gerichten, Anwälten und Notaren ist ein Vorteil zum Nutzen aller Beteiligten. Zudem trägt die räumliche Distanz zu einem anderen Gerichtsort zu einer weiteren Belastung der Verkehrswege bei und führt zu vermeidbaren Kostensteigerungen. Darüber hinaus werden die Bearbeitungs- und Postlaufzeiten zulasten der betroffenen Personen und Unternehmen verlängert.

Nutzbare Synergievorteile bringt eine Konzentration für alle Beteiligten nur dann, wenn eine digitale Vernetzung der Gerichte, Notare und Rechtsanwälte sichergestellt ist. Dies soll aber erst in einigen Jahren möglich sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen prüft das Justizministerium zurzeit die Zusammenlegung der Handelsregister bei wenigen Amtsgerichten?

2. Welche detaillierten Kostenvorteile entstehen durch die Auslagerung des Handelsregisters beim Amtsgericht Zeven?

3. Ist die Landesregierung bereit, die Zusammenlegung von Handelsregistern erst dann umzusetzen, wenn der digitale Zugriff und die digitale Vernetzung gesichert sind, wenn nein, warum nicht?

Die Fragen beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach der Neufassung des § 125 Abs. 1 FGG ist ab dem 1. Januar 2002 für die Führung des Handelsregisters das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig. Das Gesetz gibt damit ab diesem Zeitpunkt eine Konzentration der Handelsregistergerichte vor. In der Vorschrift heißt es weiter: „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Handelsregisters anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Registergerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Führung des Handelsregisters dient.“ Geprüft wird also letztlich nicht die Zusammenlegung von Handelsregistergerichten, sondern eine Dekonzentration ab dem 1. Januar 2002.

Frage 2: Aussagen hierüber können noch nicht getroffen werden, da die Prüfungen, ob und in welchem Umfang eine Dekonzentration der Handelsregistergerichte sinnvoll ist, noch nicht abgeschlossen sind.

Frage 3: Nein. Die Konzentration der Handelsregistergerichte ab dem 1. Januar 2002 ist gesetzlich vorgegeben (siehe Frage 1).