Protokoll der Sitzung vom 15.12.2000

3. Aus welchen Gründen sind für den Antrag der Stadt Hessisch-Oldendorf die „üblichen Voraussetzungen für eine Entscheidung... nicht ohne weiteres gegeben“ (s. Schreiben MFAS v. 22.11.2000) ?

Zu Frage 1: Die Europäische Kommission (KOM) hat den Eingang des EPPD mit Datum vom 13. April 2000 bestätigt.

Zu Frage 2: Im September d. J. übersandte die KOM die deutsche Fassung des Verhandlungsmandats. Am 15. November 2000 fand daraufhin in Brüssel ein Gespräch mit der KOM statt. Die Struktur des Programms wurde noch einmal geändert. Z. Z. folgt die dadurch erforderliche textliche Überarbeitung des EPPD.

Niedersachsen befindet sich in der ersten Gruppe der deutschen Ziel-2-Länder, deren Programme bei der KOM verhandelt werden.

Zu Frage 3: Die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns ist in einem solchen Fall im Rahmen einer Einzelfallprüfung auf der Basis des Runder-lasses des MF vom 29. Oktober 1985 (Nds. MBl. 42/1985, S. 1001) vorzunehmen, der nach Nr. 28 des Runderlasses des MF vom 22. Dezember 1998 - Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR) - (Nds. MBl. 1999, S. 29) zu beachten ist.

Im Hinblick auf die mit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn verbundene faktische Bin

dung und Belegung von Haushaltsmitteln kann die Zustimmung nur erteilt werden, wenn mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass ausreichende Haushaltsmittel für die Bewilligung zur Verfügung stehen werden.

Bei der Programmkomponente „Erneuerung städtischer Problemgebiete“ handelt es sich um einen Schwerpunkt des EPPD, das von der KOM noch nicht genehmigt ist.

Bei dem derzeitigen Stand des Konsultationsverfahrens mit der KOM ist eine Grundlage für die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns noch nicht gegeben.

Anlage 25

Antwort

des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 30 der Abg. Frau Harms (GRÜNE) :

Statistik über die Zahl von CreutzfeldtJakob-Erkrankungen in Niedersachsen

Auf der Grundlage einer Meldepflicht erfasst das Land Niedersachsen Fälle von Erkrankungen des Menschen an der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit. Im Zusammenhang mit der Diskussion um das Vorkommen der Rinderseuche BSE in der Bundesrepublik könnte die Entwicklung dieser Krankenstatistik von Bedeutung sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Seit wann wird eine Statistik über Creutzfeldt-Jakob-Erkrankungen geführt?

2. Wie viele Erkrankungen wurden gemeldet, wie viele davon anerkannt?

3. Wie viele gemeldete und wie viele anerkannte Fälle gab es in der Zeit von 1980 bis 1990 und jährlich von 1990 bis 2000?

Vorab möchte ich auf die Hintergründe der Meldepflicht der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit näher eingehen, weil die aktuelle Diskussion leider häufig dieses Szenario vernachlässigt. Hierzu gehört auch eine Beschreibung der die Meldungen auslösenden Krankheit auf Basis der bisher vorliegenden wissenschaftliche Erkenntnisse.

Die Creutzfeldt-Jakob Krankheit (CJK) ist eine seltene, immer tödlich verlaufende degenerative Hirnerkrankung. Charakteristisch ist eine im Allgemeinen langsam voranschreitende, schwammartige Veränderung des Gehirns, die zur irreversiblen Degeneration bestimmter Hirnareale führt. Dies hat zu der Bezeichnung „Humane Übertragbare Spongiforme Enzephalopathie“ geführt.

Der größte Teil der bisherigen Erkrankungsfälle wird unter dem Begriff der „sporadischen CJK“ eingeordnet, bei der man die Ursache nicht kennt. Die übrigen Erkrankungsfälle (ca. 15 %) beruhen auf genetischer Grundlage und betreffen gehäuft bestimmte Familien.

Ausgelöst durch ärztliche Behandlung, d. h. iatrogen, sind Fälle von CJK unter folgenden Umständen: Behandlung mit Wachstumshormonen, Transplantation von menschlicher Hirnhaut und Hornhaut des Auges sowie durch Eingriffe mit nicht ausreichend sterilisierten neurochirurgischen Instrumenten am zentralen Nervensystem; wobei es sich weltweit um etwa 170 Fälle handelt.

Die klassische CJK-Krankheit ist seit 1920 bekannt. Sie betrifft ca. einen Menschen pro 1 Million Einwohner pro Jahr. Die Inkubationszeit bis zum Ausbruch der Erkrankung beträgt zwischen acht und 30 Jahren, die durchschnittliche Überlebenszeit liegt bei vier bis sechs Monaten. Als auslösendes infektiöses Agens werden Prionen angesehen. Dabei handelt es sich um infektiöse Eiweißmoleküle, die im Gegensatz zu Bakterien und Viren kein Erbmaterial aus Nukleinsäuren besitzen. Als Erreger werden auch kleine Viren diskutiert. Ein endgültiger Beweis für eine dieser Hypothesen konnte jedoch bislang nicht erbracht werden.

Die neue Variante der CJK-Erkrankung (nCJK) wurde erstmals 1995 in Großbritannien als neues Krankheitsbild beschrieben. Bereits seit 1996 wurde eine nahrungsbedingte Übertragung von Rindern, die mit der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) infiziert waren, als wahrscheinlichste Ursache angesehen. Ein auffallendes Charakteristikum von nCJK besteht darin, dass das typische Alter der Betroffenen bei Ausbruch unter 40 Jahren liegt. Die von nCJK Betroffenen weisen außerdem deutlich abgrenzbare klinische Symptome auf und zeigen bei der histopathologischen Untersuchung deutliche Unterschiede.

Es gibt zwar hohe Wahrscheinlichkeitsvermutungen bezüglich der speziellen Risikofaktoren für diese neue Patientengruppe (Nahrungskette durch BSE

infiziertes Rindfleisch), letztlich bleibt jedoch noch der endgültige wissenschaftliche Beweis offen. Physikochemische Untersuchungen deuten jedoch daraufhin, dass die Prionenstämme von BSE und nCJK höchstwahrscheinlich identisch sind.

Aufgrund der Erkrankungsfälle in Großbritannien und der damit vermuteten Erreger- und Übertragungswege werden seit dem 1. Juni 1993 in der Bundesrepublik Deutschland Creutzfeldt-Jakob-Verdachtsfälle nach einem einheitlichen Schema klinisch–neurologisch, neuropathologisch und genetisch im Rahmen eines entsprechend vom BMG geförderten Projekts an der Universität Göttingen untersucht. Im Rahmen dieses Projekts wurden die neurologischen, psychiatrischen und gerontopsychiatrischen Kliniken in Deutschland angeschrieben und um die freiwillige Meldung von CJK–Erkrankungen gebeten. Gemeldete Verdachtsfälle werden im Rahmen dieses aktiven Suchsystems von der Uni Göttingen bis zur histopathologischen Autopsie begleitet. Zur Sicherung der pathologischen Befunderhebung von Verstorbenen, die an CJK erkrankt waren, übernimmt das Land Niedersachsen sofern notwendig - die Kosten der Zuführung zur Autopsie in die Universität Göttingen.

Zusätzlich schreibt seit dem 1. Juli 1994 die (Bundes-) Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die Humanen Spongiformen Enzephalopathien nach dem BundesSeuchengesetz eine detaillierte Meldung aller Erkrankungs- und Todesfälle an Humanen Spongiformen Enzephalopathien vor, sofern es sich nicht um familiär–hereditäre Erkrankungen (Gerstmann-Sträussler-Scheinker- Syndrom und erbliche Formen der Creutz- feldt–Jakob–Krankheit) handelt.

Die Meldungen der Gesundheitsämter sollen nach § 1 Abs. 3 der Meldepflicht-Verordnung CJK in anonymisierter Form durch einen speziellen und bundeseinheitlich vorgegebenen Vordruck über die zuständige Landesbehörde an das Robert-Koch–Institut (RKI) übersandt werden. Das RKI ist für die weitere Erfassung der Meldungen einschließlich der Bereitstellung der Meldedaten in die Bundesstatistik zuständig und verantwortlich.

Am 1. Januar 2001 tritt das Nachfolgegesetz des Bundes-Seuchengesetzes, das Infektions

schutzgesetz (IfSG), in Kraft. Dort ist die Meldepflicht der Humanen Spongiformen Enzephalopathie als namentliche Meldung in § 6 IfSG und nicht mehr - wie bisher – in einer Sonderverordnung geregelt. Die Auswertung der Meldungen obliegt weiterhin dem RKI, dem jedoch jetzt das Landesgesundheitsamt in seiner Funktion als Landesmeldestelle gem. § 11 IfSG verstärkt zuarbeitet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu Frage 1: Die Bundesstatistik nach der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die Humanen Spongiformen Enzephalopathien wird seit dem 1. Juni 1994 geführt.

Zu Frage 2: Insgesamt wurden nach der CJK–Meldepflichtverordnung seit 1994 für das Land Niedersachsen bis zum Stand 30. November 2000 39 Fälle beim Robert-Koch-Institut gemeldet. Dabei dürfte mindestens eine Doppelmeldung erfasst sein, die aufgrund der anonymen Meldungen kaum aufzuklären ist.

Von diesen 39 Meldefällen sind entsprechend dem vom RKI vorgegebenen Diagnosestatus 16 als gesicherte, 18 als wahrscheinliche und fünf als mögliche Fälle anzusehen.

Nach Auskunft des RKI handelt es sich bei allen bisher gemeldeten Fällen um die alte Form der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, also nicht um Fälle, die mit der neuen nCJK aufgrund der Ereignisse der Ausbreitung der BSE in Verbindung gebracht werden können.

Zu Frage 3: Da die Meldepflichtverordnung seit dem 1. Juli 1994 in Kraft ist, stehen die gewünschten Angaben erst seit diesem Zeitpunkt zur Verfügung.

Im Einzelnen:

Meldejahr Gesamtmeldungen

Gesicherter Diagnosestatus CJK

Möglicher und wahrscheinlicher Diagnosestatus CJK

1994 2 2

1995 3 3

1996 2 2

1997 8 5 3

1998 9 3 6

1999 5 5

2000 10 3 7