Protokoll der Sitzung vom 23.02.2001

Klage erhoben haben, werden ebenfalls zu prüfen sein.

Zu 2: Eine Frist ist nur für das Bund-LänderStreitverfahren zu beachten; sie beträgt sechs Monate. Die Erhebung der abstrakten Normenkontrolle ist nicht fristgebunden. Aufgrund der am 16. Februar erhobenen Klage der Länder Hessen und Baden-Württemberg ist ein Fristablauf nicht mehr zu befürchten.

Zu 3: Die Frage des Einsatzes des Erlöses aus der UMTS-Lizenzversteigerung zum Abbau der Schuldenlast des Bundes ist eine finanzpolitische Entscheidung grundsätzlicher Bedeutung, der ein komplexer Kompromissfindungsprozess vorausging. Die Verbesserung der finanziellen Spielräume auf Bundesebene kommt auch Ländern und Kommunen zugute, da der Bund - etwa im Zukunftsinvestitionsprogramm - diese Spielräume nutzt, um gesamtstaatliche Verantwortung wahrzunehmen.

Anlage 18

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Frage 22 des Abg. Coenen (CDU) :

Datenschutz vor Verbraucherschutz?

In der „Tagesschau“ am 13. Januar 2001 um 20.00 Uhr in der ARD wurde folgender Bericht ausgestrahlt:

Bei der Untersuchung von Futtermittelproben wurde bei fünf Firmen Tiermehl im Futter festgestellt. Der eingeblendete Reporter nannte als einzige Firma die Firma Deuka, Regensburg, wobei auch das Gebäude dieser Firma gezeigt wurde. Die anderen Futtermittelhersteller wurden aus Datenschutzgründen in der Sendung nicht genannt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Geht Datenschutz vor Verbraucherschutz?

2. Wie können sich Landwirte vor unsauber arbeitenden Futtermittelherstellern schützen, wenn diese Namen nicht genannt werden, die Landwirte aber später die Folgen - BSE - zu tragen haben?

3. Was gedenkt die Landesregierung zu tun, um diese Situation für die Landwirte zu verbessern?

Für ihre Berichterstattung legen die Medien Wert darauf, umfassend, also auch unter Nennung von

Firmen und landwirtschaftlichen Betrieben zu informieren. Das gilt auch für Berichte über Tiermehlfunde in Futtermitteln. Derartige unerlaubte Bestandteile werden z. B. bei Überprüfungen durch die amtliche Futtermittelkontrolle festgestellt, aber auch im Rahmen von Kontrollabkommen der Wirtschaft mit den Landwirtschaftskammern.

Amtliche Feststellungen von unerlaubten Stoffen sind im Rahmen von Verwaltungsverfahren zuerst abzusichern und dann zu verfolgen. Im Vorfeld oder im laufenden Verfahren geben die zuständigen Überwachungsbehörden keine Auskünfte an Dritte.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Auch bei Maßnahmen, die dem Verbraucherschutz dienen, sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden zu beachten. Eine Gewichtung verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften gegenüber datenschutzrechtlichen Vorschriften ist nach Lage des jeweiligen Einzelfalles zu treffen.

Wenn durch amtliche und betriebliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass problematische Stoffe aus dem Verkehr gezogen werden, ist eine öffentliche Warnung unter Nennung des Produktes und der Firma rechtlich nicht möglich. Nur bei Gefahr im Verzuge und wenn andere Maßnahmen nicht erfolgreich sein können, darf die zuständige Behörde eine Warnung unter Nennung des Produktes und des Unternehmens aussprechen (§ 19 a Futtermittelgesetz).

Zu 2: Landwirte können sich vor unsauber arbeitenden Futtermittelherstellern schützen, indem sie deren Deklarationen prüfen und Untersuchungen auf unerlaubte Bestandteile durchführen lassen. Darüber hinaus gibt die Milchwirtschaftliche Vereinigung Listen von Futtermittelherstellern heraus, die ihre Produkte im Rahmen freiwilliger Kontrollabkommen untersuchen lassen.

Zu 3: Die Landesregierung hat in Verhandlungen mit der Futtermittelwirtschaft die Ausdehnung der freiwilligen Kontrollabkommen und die genaue Deklarierung der Mischfuttermittel gefordert. Die Futtermittelwirtschaft hat ihre prinzipielle Bereitschaft hierzu erklärt. Die Gespräche sind allerdings noch nicht abgeschlossen.

Die Landesregierung hat durch eigene Bundesratsinitiativen bzw. durch die Unterstützung von

Bundesratsinitiativen anderer Länder dazu beigetragen, dass die Regelungen zur Sicherheit der Futtermittel und zum Verbot problematischer Stoffe verbessert werden.

Anlage 19

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 23 des Abg. Ehlen (CDU):

Schutzmaßnahmen gegen Schäden durch Kormorane

Durch die totale Unterschutzstellung hat sich der Kormoran seit 1980 stark vermehrt und ausgebreitet. Die niedersächsischen Binnengewässer sind inzwischen nahezu flächendeckend von Kormoranfraß betroffen. Die Verluste durch Fraß und Verletzung von Fischen werden zu einer Gefahr für die einheimischen Fischbestände. Nach bisherigen Erfahrungen bietet der in Niedersachsen gültige Erlass des Umweltministeriums keine Schutzwirkung für die Fischfauna. Deshalb bedarf er nach Auffassung von Experten dringend einer Nachbesserung mit dem Ziel, die Kormoranvorkommen so zu regulieren, dass sie keine Bedrohung mehr für die Fischfauna einschließlich der gefährdeten Arten darstellen. Mindestens seit 1996 besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Abschüsse an freien Gewässern auf Landesebene zuzulassen und innerhalb von Kolonien Kormorane zu töten bzw. Eier zu zerstören, wie es die Musterverordnungen des Bundes für die Länder vorsehen. Bundesländer wie Bayern, Mecklenburg-Vorpommern u. a. haben in den letzten Jahren von den rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht und wesentlich weitergehende Regelungen als Niedersachsen für den Schutz der freien und natürlichen Gewässer getroffen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Erkenntnisse liegen ihr über durch Kormoranvorkommen verursachte Schäden an Fischbeständen vor?

2. Welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, um Fischbestände in den Binnen- und Küstengewässern vor den sich ausbreitenden Kormoranvorkommen zu schützen?

3. Warum hat sie zugelassen, dass das Land Niedersachsen im Vergleich zu anderen Bundesländern bei dem Schutz der Fischfauna und der Fischereibetriebe vor schadensverursachenden Kormoranbefall in Rückstand geraten ist?

Seit Beginn der 90er-Jahre hat sich der Kormoran im niedersächsischen Binnenland als Brutvogel wieder angesiedelt. Mit 432 Paaren im Binnenland

und ca. 800 Paaren auf den Ostfriesischen Inseln und im Wattenmeer im Jahre 2000 ist der Brutbestand im Vergleich zu anderen Bundesländern jedoch gering. Allerdings wird Niedersachsen alljährlich von einer erheblichen Anzahl durchziehender und rastender nordischer Kormorane überquert, deren exakte Zahl sich nur schwer erfassen lässt.

Bisher gibt es in Niedersachsen noch keine wissenschaftlichen Untersuchungen zu der Frage, ob Kormorane oder andere fischfressende Tierarten in der Lage sein könnten, in natürlichen Gewässern (Seen, Fließgewässer) Fischarten in ihrer Existenz zu gefährden oder das ökologische Gleichgewicht in diesen Gewässern dauerhaft zu stören. Seenfischereibetriebe aus dem nördlichen Niedersachsen melden in der jüngsten Zeit jedoch erhebliche Bestandsrückgänge der wirtschaftlich genutzten Fischarten, die die Existenz dieser Betriebe gefährden. Berichte über Rückgänge in der beruflichen Flussfischerei liegen seit längerem vor. Die vorgenannten Rückgänge werden von den Betrieben auf den Einfluss des Kormorans zurückgeführt.

In Teichwirtschaften sind in vielen Fällen Abwehrmaßnahmen notwendig und angemessen, um Kormoranschäden abzuwenden. Deshalb hat die Landesregierung seit Januar 1997 den Bewirtschaftern im Erlasswege die Möglichkeit eröffnet, Neugründungen von Kormorankolonien an Teichwirtschaften und in ihrer Nähe nicht mehr zuzulassen und in begrenztem Umfang Vergrämungsabschüsse durchzuführen. Sie ist bisher davon ausgegangen, dass mit dieser Regelung hinreichende Voraussetzungen dafür geschaffen worden sind, um in Teichwirtschaften einschlueßlich Karpfenteichwirtschaften Kormoranschäden zu vermeiden bzw. sie auf ein für die Bewirtschafter erträgliches Maß zu begrenzen.

Belastbare neue Erkenntnisse für eine geänderte Beurteilung sind der Landesregierung nicht bekannt. Soweit sich Notwendigkeiten für eine Neubewertung ergeben, werden entsprechende Regelungen zu erörtern sein.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Hierzu verweise ich auf die Vorbemerkung.

Zu 2: Wenn Schäden in Teichwirtschaften nachgewiesen werden, erteilen die Bezirksregierungen auf Antrag Befreiungen zur Beseitigung von Neu

gründungen von Kormorankolonien und für Vergrämungsabschüsse. Für weitergehende Maßnahmen hat die Landesregierung bisher keinen Anlass gesehen.

Zu 3: Die durch Kormorane verursachten Probleme in der Fischereiwirtschaft haben in den Bundesländern eine sehr unterschiedliche Dimension. Während im niedersächsischen Binnenland nur ca. 400 Kormoranpaare brüten, leben z. B. in Mecklenburg-Vorpommern fast 10 000 Paare. Das hat zur Folge, dass die Probleme dort sehr viel größer sind und auch unter Umständen eine andere Reaktion notwendig machen. Ein unmittelbarer Vergleich zwischen den Bundesländern anhand der eingeleiteten Maßnahmen ist deshalb im Hinblick auf den Erfolg beim Schutz der Fischfauna und der Fischereibetriebe schwer zu ziehen. Die Landesregierung wird jedoch darauf achten, dass den einheimischen Betrieben durch den Schutz des Kormorans keine Wettbewerbsnachteile entstehen.

Anlage 20

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 24 des Abg. Klare (CDU):

„Überhangstunden“ an „Verlässlichen Grundschulen“ - Nachfrage

Im Rahmen der 63. Plenarsitzung am 17. November 2000 hatte ich die Thematik der so genannten „Übergangsstunden“ an „Verlässlichen Grundschulen“ thematisiert. Demnach sind an den „Verlässlichen Grundschulen“ 1 807 Lehrkräfte mit einer Unterrichtsverpflichtung von mehr als 26 Stunden beschäftigt. Diese Lehrkräfte unterrichten 2 320,5 Überhangstunden, was immerhin 83 Vollzeitlehrerstellen entspricht. Insgesamt ist festzustellen, dass die „Verlässlichen Grundschulen“ auch durch die Praxis der Überhangstunden zum Teil in erheblichem Maße überversorgt sind. So sind laut amtlicher Schulstatistik die „Verlässlichen Grundschulen“ im Landkreis Goslar mit 106 % versorgt, im Landkreis Uelzen sogar mit über 107 %. Im Landkreis Grafschaft Bentheim ergibt sich eine Differenz von 9 Prozentpunkten in der Unterrichtsversorgung der „Verlässlichen Grundschulen“ (105 %) im Vergleich zu den „normalen“ Grundschulen (94 %). Vor diesem Hintergrund gibt es Hinweise, dass die Landesregierung die Überhangstunden und damit auch die Überversorgung an „Verlässlichen Grundschulen“ abbauen will. Im Gespräch ist eine Deckelung auf 102 %.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele „Überhangstunden“ können abgeschöpft werden, wenn die Unterrichtsversorgung der „Verlässlichen Grundschulen“ auf immerhin noch 102 % gedeckelt wird?

2. Wie sollen die umverteilten „Überhangstunden“ durch Vollzeitlehrkräfte sinnvoll eingesetzt werden, wenn sie - wie bekannt - im Stundenschema der „Verlässlichen Grundschulen“ von 8 bis 12 bzw. von 8 bis 13 Uhr nicht eingeplant werden können?