Protokoll der Sitzung vom 16.03.2001

- 696 solarthermische Anlagen mit einer Kollektorfläche von 5 891 qm erhielten insgesamt Darlehen in Höhe von 8 027 718 DM.

- 30 Wärme- und Kraft-WärmeErzeugungsanlagen auf der Basis von Biomasse erhielten insgesamt Darlehen von Höhe von 19 585 740 DM.

- Ferner wurden zwei Laufwasserkraftwerke mit insgesamt 244 100 DM und ein Pilot- und De

monstrationsvorhaben mit 51 450 DM Darlehen gefördert.

- Darüber hinaus wurde die Netzanbindung für den Windpark Wybelsumer Polder mit einem Darlehen von 5 097 060 DM gefördert.

Sieben Photovoltaikanlagen wurden nach der Richtlinie „Innovative Modellvorhaben“, vier Photovoltaikanlagen nach der Richtlinie „Innovative Solarprojekte in Unternehmen“ und ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach der Richtlinie „Fertigungs- und Entwicklungsvorhaben im Solarbereich“ mit insgesamt 2 249 189 DM bezuschusst.

Zu 2: Die Zahl der abgelehnten oder zurückgestellten Anträge ist nicht bekannt. Wie auch bei anderen Förderprogrammen können die Gründe, weshalb im Einzelfall Mittel nicht oder erst später gewährt werden, sehr unterschiedlich sein:

Der häufigste Ablehnungsgrund ist die Nichterfüllung von Bewilligungsvoraussetzungen, sei es, dass die in den Richtlinien geforderten Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, der Antrag in wesentlichen Punkten unvollständig bleibt oder vom Antragsteller nicht weiter verfolgt wird. Ablehnungsbescheide aus diesen Gründen ergehen relativ selten.

Daneben müssen Anträge wegen der Mittelknappheit abgelehnt werden.

Die Bewilligungsbehörden beantworten auch Anfragen dahin gehend, dass die Antragstellung wenig Aussicht auf Erfolg hat. In diesen Fällen kommt es entweder erst gar nicht zu einer Antragstellung, oder ein gestellter Antrag wird zurückgezogen. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Projekte nicht realisiert werden, sondern es werden Mittel anderer Zuwendungsgeber in Anspruch genommen.

Über diese verschiedenen Sachverhalte wird aus Gründen der Verringerung des Verwaltungsaufwandes keine Statistik geführt. Deshalb wurde auch auf eine spezielle Erhebung bei den Bewilligungsbehörden zur Beantwortung dieser Frage verzichtet.

Zu 3: Über die bereits vollzogene Verlagerung der Zuständigkeit vom MW zum MU hinaus sind gegenwärtig keine weiteren organisatorischen Veränderungen geplant. Über die Höhe des Haushaltsansatzes ab 2002 für die bisherige Titelgrup

pe 85 wird die Landesregierung bei der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2002/2003 entscheiden. Die Förderrichtlinien der Solaroffensive und die Richtlinien „Erneuerbare Energien“ sind von der EU-Kommission bis Ende 2003 genehmigt worden. Bis zu diesem Auslaufen sind derzeit keine Veränderungen bei den inhaltlichen Schwerpunkten der Förderung vorgesehen. Die Landesregierung wertet die erzielten Förderergebnisse fortlaufend aus und wird ihre neuen Förderschwerpunkte in neuen Richtlinien festlegen.

Anlage 9

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 21 der Abg. Frau Harms (GRÜNE):

Ausforschung von Atomkraftgegnern im Wendland durch den Staatsschutz

Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten eines inzwischen eingestellten Strafermittlungsverfahrens gegen Atomkraftgegner im Wendland zeigt exemplarisch Ausmaß und Intensität polizeilicher Überwachungsmaßnahmen im Landkreis Lüchow-Dannenberg. Der Anlass des Verfahrens: Im September 1996 war ein ICE wegen Beschädigung einer Oberleitung bei Hildesheim liegen geblieben; die Ermittlungsbehörden führten die Beschädigung auf den Einsatz einer so genannten Hakenkralle zurück, die allerdings nicht gefunden werden konnte, und eröffneten ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr. Das Verfahren richtete sich gegen den Besitzer eines Fahrzeugs, das in der Nähe der Bahnstrecke gesichtet worden war.

Im Zuge der verdeckten Ermittlungen ist der Hof, auf dem der Verdächtigte zusammen mit zwei Vorstandsmitgliedern der Bürgerinitiative (BI) Umweltschutz Lüchow-Dannenberg e. V. lebt und eine Werkstatt betreibt, ein halbes Jahr lang vom niedersächsischen Staatsschutz systematisch ausgeforscht worden. Drei Telefon- und Faxanschlüsse wurden überwacht und zwischen dem 4. Oktober 1996 und dem 3. März 1997 über 4 200 Telefongespräche abgehört und protokolliert sowie über 400 Fax-Nachrichten aufgefangen. Das Kraftfahrzeug der Atomkraftgegner wurde mit einem Peilsender versehen, um die jeweilige Position des Fahrzeugs zu orten; darüber hinaus wurde in dem Auto eine Abhörwanze platziert, um Gespräche der Insassen während der Fahrt mithören zu können. Einheiten des Mobilen Einsatzkommandos verfolgten das Fahrzeug bei Privat- und Geschäftsreisen auf Messen und zu Weihnachtsmärkten. Die Bewohner wurden von mehreren getarnten Observanten in Formation einer so genannten Observationsglocke beobachtet. Damit sollten, so der

Observationsauftrag, umfassende Bewegungsbilder der Zielperson erstellt werden.

Wie den Protokollen aus den Ermittlungsakten zu entnehmen ist, wurden die Telefongespräche aller Nutzer unterschiedslos erfasst, auch Gespräche intimen Inhalts, etwa mit einem Heilpraktiker oder einem Rechtsanwalt, aber auch die Gespräche der Kinder der Familie. Mehr als die Hälfte der aufgezeichneten Gespräche betreffen nicht die ursprünglich verdächtigte Zielperson, sondern die Mitbewohner, unter ihnen das BI-Vorstandsmitglied Rosemarie Schoppe und der BI-Sprecher Mathias Edler. Auf diese Weise wurde, so muss gefolgert werden, ein erheblicher Teil der BIArbeit, u. a. auch BI-Veranstaltungen, ausgeforscht - ohne geringste Verdachtsmomente gegen die BI oder ihre Mitglieder. Unter den Telefongesprächsteilnehmern fanden sich neben den Eltern, Geschwistern und Freunden der Betroffenen auch der BI-Sprecher Wolfgang Ehmke und der Politikwissenschaftler Prof. Dr. Jürgen Seifert.

Kurz vor dem letzten CASTOR-Transport nach Gorleben im März 1997 wurden die Maßnahmen beendet; danach erfolgte noch eine Hausdurchsuchung, die sich gegen den Beschuldigten richtete; gleichwohl wurde auch das BI-Vorstandsmitglied Rosemarie Schoppe in die Maßnahme einbezogen. Trotz eines bereits im Juli 1997 verfassten Schlussberichtes des Niedersächsischen Landeskriminalamts, in dem die Verdachtsmomente gegen die Verdächtigten trotz intensiver Ermittlungen nicht bestätigt werden konnten („keine beweiser- heblichen Erkenntnisse“), wurde das Verfahren aber erst mit Verfügung vom 31. August 1999 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts eingestellt.

Der Hamburger Anwalt der Betroffenen, Dieter Magsam, sprach angesichts der systematischen Überwachung und insbesondere im Zusammenhang mit den Telefonabhöraktionen und der Auswertung der Gespräche, die Nichtbeschuldigte betrafen, von einem „organisierten Rechtsbruch“. Die niedersächsische Landespressekonferenz fordert von den Justizbehörden inzwischen Einblick in jene Akten, in denen abgehörte Telefonate des BI-Sprechers mit Journalisten protokolliert sind („FR“ 3. Februar 2001).

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Ermittlungsbehörden waren für die Anordnung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen zuständig und verantwortlich (gege- benenfalls bitte aufschlüsseln nach einzelnen Maßnahmen) und welche für die unmittelbare Durchführung der Maßnahmen?

2. Wie rechtfertigt die Landesregierung die Tatsache, dass in die gravierenden, Persönlichkeitsrechte verletzenden Ermittlungsmaß

nahmen zielgerichtet auch Nichtverdächtige, gegen die sich die Ermittlungen nicht richteten, einbezogen wurden und dass sich unter ihnen ein Vorstandsmitglied und ein Sprecher der Bürgerinitiative Umweltschutz LüchowDannenberg e. V. befanden, die in keiner Weise im Verdacht standen, strafbare Handlungen begangen zu haben?

3. Warum zogen sich die intensiven Ermittlungen über ein halbes Jahr hin und wurden dann erst Ende August 1999 mangels Tatverdachts eingestellt, obwohl - ausweislich der Ermittlungsakte - bereits frühzeitig deutlich geworden war, dass sich gegen die ausgeforschten Personen der Straftatverdacht in keiner Wiese erhärten ließ?

Zwischen September 1994 und Juli 1998 sind in Niedersachsen insgesamt 39 so genannte Hakenkrallenanschläge auf Bahnlinien in Niedersachsen verübt worden. Dabei handelt es sich um das – auch für die Täter lebensgefährliche - Anbringen von Metallkrallen auf Oberleitungen der Eisenbahnstrecken, die sich beim Passieren eines Zuges mit dem Stromabnehmer der Lok verfangen und zum Abreißen der Oberleitung führen. Dadurch entsteht nicht nur die sehr konkrete Gefahr von Stromschlägen, sondern es ergeben sich auch Verletzungsgefahren für Insassen und im näheren Umfeld der Bahnstrecke befindliche Personen durch das Zurückschnellen gerissener Oberleitungen. Um das Ausmaß derartiger Handlungen aufzuzeigen, sei beispielsweise erwähnt, dass bei einem der Anschläge die heruntergerissene Oberleitung zum Schmelzen von Schottersteinen und zum explosionsartigen Auseinanderplatzen einer aus Beton gefertigten Bahnschwelle geführt hat. Bei einem anderen Anschlag am 23. Oktober 1996 in der Nähe von Seevetal, ist ein Isolator von der Oberleitung abgerissen und durch die Frontscheibe der Lok geprallt. Der Lokführer hat dabei schwere Gesichtsverletzungen erlitten.

Ausmaß und Umfang der in den zurückliegenden Jahren regelmäßig verübten Hakenkrallenanschläge zeigen, dass diese trotz ihrer Gefahr für Leib und Leben Anderer in Kreisen militanter, gewaltbereiter Atomkraftgegner als Mittel der gewaltsamen Auseinandersetzung akzeptiert sind. Zuletzt ist am 9. März 2001 ein Hakenkrallenanschlag in Hannover verübt worden.

Es muss deutlich gesagt werden, dass es sich bei derartigen Verhaltensweisen um Verbrechen im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB (gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr) handelt. Das Strafgesetzbuch sieht hierfür Freiheitsstrafen von einem Jahr

bis zu 15 Jahren vor. Der Gesetzgeber hat den Deliktstatbestand des § 315 Abs. 3 StGB deshalb auch in den abschließenden Katalog der Straftaten aufgenommen, die eine Anordnung der Überwachung der Telekommunikation und den Einsatz technischer Mittel, also Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb der Wohnung, für rechtmäßig und zulässig erklären (§§ 100 a Nr. 2 und 100 c Nr. 2 StPO). Bei Delikten der Schwerstkriminalität sollen den Strafverfolgungsbehörden weitreichende Ermittlungsbefugnisse eingeräumt werden, um des Täters oder der Täter habhaft zu werden.

Der Einsatz solcher verdeckter Ermittlungsmaßnahmen dient somit ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung und nicht – soweit dies konkret im Zusammenhang mit Hakenkrallenanschlägen geschehen ist – der „Überwachung“ oder „Ausforschung“ einer bestimmten politischen Gruppierung. Dabei werden die Ermittlungen grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der ihr durch §§ 152, 160 StPO auferlegten Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und von den Polizeibehörden geführt. Im konkret vorliegenden Fall hat das Landeskriminalamt Niedersachsen, Abteilung 4 (Polizeilicher Staatsschutz) die Ermittlungen geführt. Gemäß § 88 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) nimmt das Landeskriminalamt die kriminalpolizeilichen Aufgabe auf Landesebene wahr und führt Ermittlungen in schwierigen und besonders gelagerten kriminalpolizeilichen Einzelfällen von regionaler Bedeutung durch.

Das hier in Rede stehende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hildesheim gegen das Vorstandsmitglied der „Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg e.V.“ Rosemarie Schoppe und einen weiteren Beschuldigten geht zurück auf einen Vorfall vom 23. September 1996 in Lamspringe. Auf dem dortigen Streckenabschnitt der ICE - Schnellfahrstrecke stieß in den frühen Morgenstunden gegen 5.40 Uhr der ICE „Friedrich Liszt“ mit einer Geschwindigkeit von ca. 250 km/h mit dem Stromabnehmer gegen einen in der Oberleitung eingehängten Metallkörper. Eine glücklicherweise an diesem speziellen Zug angebrachte versuchsweise Sicherungseinrichtung bewirkte ein sofortiges Einziehen des Stromabnehmers und eine Sicherungsabschaltung. Es kam jedoch trotzdem zu einem Abriss von Oberleitung und Haltedrähten auf einer Länge von ca. 30 m. Nach den unmittelbar am Tatort durchgeführten Ermittlungen, ist von einer Brücke aus ein metallener Gegenstand in die

Oberleitung der ICE-Strecke eingehängt worden. Dass es sich dabei um einen so genannten Hakenkrallenanschlag gehandelt hat, steht nach der Spurenlage am Tatort fest. Insbesondere die Untersuchung der Anschlagstellen des Gegenstandes am Stromabnehmer der Lok entsprachen in ihrem Abstand dem Nachbau einer Hakenkralle. Weiter unterstützten auch auf dem Handlauf der Brücke sichergestellte Schuhsohlenabdrücke diese Spurenlage.

In derselben Nacht wurden darüber hinaus in Bardowick und Helmstedt gleichartige Anschläge begangen. Es ergab sich deshalb auch der Verdacht, dass es sich um eine koordinierte Anschlagserie gehandelt haben könnte. Das Landeskriminalamt Niedersachsen ist deshalb am 25. September 1996 mit den Ermittlungen beauftragt worden.

Aufgrund von zwei Zeugenaussagen, die am Tattag zwischen 3.45 und 4.00 Uhr einen mit mehreren Personen besetzten Pkw in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zum Tatort gesehen hatten, und aufgrund der Aussage des einen Zeugen, der sich das genaue Kennzeichen des Pkw gemerkt hatte, richtete sich sodann ein erster Tatverdacht gegen eine Person, gegen die bereits polizeiliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Anti-CASTORAktionen aus den Jahren 1995 und 1996 vorlagen. Einer der Zeugen hatte nämlich eine Personenbeschreibung abgegeben, die dieser Person ähnlich war, und das aufgrund einer Kennzeichenüberprüfung ermittelte Fahrzeug war auf Rosemarie Schoppe als Halterin zugelassen, gegen die sich dann ebenfalls ein Tatverdacht richtete. Sie war demnach auch Beschuldigte des Ermittlungsverfahrens und nicht Unbeteiligte.

Aufgrund richterlicher Beschlüsse des Amtsgerichts Hildesheim vom 2. Oktober 1996, 14. November 1996 und 14. Februar 1997 sind dann sowohl drei Telefonnummern (ein ISDN- Anschluss) der beschuldigten Person überwacht als auch verdeckte Peilsysteme und eine Sprachübertragungsanlage im Pkw der Rosemarie Schoppe installiert worden.

Die Überwachung der Telefonanschlüsse war zunächst auf drei Monate befristet und ist am 19. Dezember 1996 vom Amtsgericht Hildesheim um weitere drei Monate verlängert worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht die den Telefonüberwachungsmaßnahmen zugrun

de liegenden Beschlüsse am 4. März 1997 aufgehoben. Die Maßnahme war damit beendet.

Im Rahmen der Telefonüberwachung sind insgesamt 4 249 Telefongespräche sowie Telefaxübermittlungsvorgänge aufgezeichnet worden. Dabei sind Telefongespräche und Telefaxübermittlungen auch anderer, nicht von dem Ermittlungsverfahren betroffener Personen aufgezeichnet worden. Der Grund hierfür besteht in der anschlussbezogenen Überwachung. Eine nach den jeweiligen Teilnehmern eines Anschlusses zu differenzierende Telefonüberwachung sieht die StPO nicht vor. Sie widerspräche auch elementaren strafprozessualen Grundsätzen, wonach eine mehr oder minder einseitige Auswahl der Gespräche, die für das Ermittlungsverfahren für relevant gehalten, und solcher, die nicht für erforderlich gehalten werden, unzulässig ist. Sowohl Staatsanwaltschaft und Gericht als auch Verteidigung muss die Möglichkeit gegeben werden, die aufgrund richterlichen Beschlusses erfassten und aufgezeichneten Gespräche gegebenenfalls im Detail nachzuvollziehen und hieran die Auswertung beweiserheblicher Umstände auszurichten. Dementsprechend sind alle Telefon- und Telefaxüberwachungen im Einzelnen protokolliert worden, wobei allerdings der Gesprächsinhalt in weit über 90 % der Fälle lediglich mit einem kurzen Vermerk wie beispielsweise „Privatgespräch“, „Anwählversuch“ oder „Kundengespräch“ erfasst worden ist. Lediglich in 107 Fällen ist der Gesprächsinhalt als ermittlungsrelevant eingestuft worden.

Zu keinem Zeitpunkt sind Gespräche zum Zwecke der Ausforschung der „Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg“ protokolliert worden. Es sind auch keine Gespräche protokolliert worden, die nicht für die Ermittlungen relevant waren, insbesondere solche belangloser oder rein privater, nicht ermittlungserheblicher Natur.

Ähnlich verhält es sich mit der Auswertung der Peil- und Positionsdaten des Pkw der Rosemarie Schoppe. Der Einbau des Peilsystems erfolgte am 7. Dezember 1996. Die Maßnahme ist bereits am 22. Dezember 1996 durch technischen Ausfall beendet worden.

Am 3. März 1997 hat die Staatsanwaltschaft Hildesheim einen Durchsuchungsbeschlusses beantragt, den das Amtsgericht Dannenberg am 5. März 1997 erlassen hat. Die Durchsuchung fand am 19. März 1997 statt. Dabei wurde auch der Pkw

der Rosemarie Schoppe beschlagnahmt und kriminaltechnisch untersucht.

Durch die Ermittlungsmaßnahmen insgesamt ließ sich der gegen die vormals Beschuldigten bestehende Anfangsverdacht eines gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr nicht erhärten. Dieses Ergebnis findet sich auch in dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 24. Juli 1997. Die Staatsanwaltschaft Hildesheim hat die Akten sodann am 25. September 1997 dem Generalbundesanwalt beim BGH zu einem dort anhängigen Ermittlungsverfahren übersandt, um eventuelle Erkenntnisse des dort geführten Verfahrens noch in die Ermittlungen einfließen zu lassen. Die Akten sind vom Generalbundesanwalt allerdings erst am 18. August 1999 zurückgesandt worden, ohne dass sich neue beweiserhebliche Erkenntnisse ergeben hatten. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Hildesheim das Verfahren schließlich am 15. September 1999 gegen Rosemarie Schoppe und die weiter beschuldigte Person gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage der Abgeordneten Frau Harms namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Überwachung des Telekommunikation erfolgte auf der Grundlage von § 100 a Nr. 2 StPO. Der Beschluss ist von der Staatsanwaltschaft Hildesheim am 30. September 1996 beantragt und vom Amtsgericht Hildesheim am 2. Oktober 1996 erlassen worden. Dieser Beschluss ist durch die Beschlüsse vom 10. Oktober 1996 und 19. Oktober 1996 geändert und auf die Dauer von drei Monaten befristet worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 1996 ist die Telekommunikationsüberwachung durch Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 19. Dezember 1996 um drei weitere Monate verlängert worden. In Abänderung und Ergänzung des letztgenannten Beschlusses ist am 14. Februar 1997 durch das Amtsgericht Hildesheim die Überwachung des ISDN - Anschlusses der beschuldigten Person angeordnet worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 3. März 1997 hat das Amtsgericht Hildesheim am 4. März 1997 die vorgenannten Beschlüsse aufgehoben. Die Überwachung der Telekommunikation war damit beendet.

Am 1. November 1996 hat die Staatsanwaltschaft Hildesheim den Antrag gestellt, gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 1 b StPO den Einbau verdeckter Peil

systeme zur Ortsbestimmung in den Pkw der Rosemarie Schoppe anzuordnen. Das Amtsgericht Hildesheim hat am 14. November 1996 einen entsprechenden Beschluss erlassen. Ergänzend hat die Staatsanwaltschaft Hildesheim auf der Grundlage von § 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO dann am selben Tag beantragt, die zuvor bereits beschlossene Maßnahme durch Einbau einer Sprachübertragungsanlage zu erweitern. Auch diesem Antrag hat das Amtsgericht Hildesheim entsprochen und einen entsprechenden Beschluss erlassen.

Sowohl für die Durchführung der Überwachung der Telekommunikationsmaßnahmen als auch für den Einsatz technischer Mittel war das Landeskriminalamt Niedersachsen zuständig.