Protokoll der Sitzung vom 18.09.2001

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen in den Vorbemerkungen.

Zu 2: Der Bezirksregierung Lüneburg ist die Situation der Johann-Heinrich-Voß-Realschule in Otterndorf bekannt. Sie ist aufgefordert, zum 1. Februar 2002 diese Schule bei der Zuweisung von Lehrerstunden entsprechend zu berücksichtigen.

Zu 3: Die Unterrichtsversorgung der Realschulen im Landkreis Cuxhaven liegt im Rahmen der bezirks- und landesweiten Unterrichtsversorgung. Ein Unterschied in der Unterrichtsversorgung zwischen ländlichen Gebieten und städtischen Ballungsräumen besteht nicht. Die Bildungschancen der betroffenen Schülerinnen und Schüler werden nicht vernachlässigt.

Anlage 14

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Frage 21 des Abg. Althusmann (CDU):

Förderung von Beiträgen zu Wasser- und Bodenverbänden

Ziel der Förderung nach den Richtlinien für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen ist die Reduzierung der Beiträge, die private Grundeigentümer von Waldflächen für Aufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz zu zahlen haben. Dabei sollen vornehmlich Waldflächen, die im Privatbesitz sind, von Beiträgen entlastet werden. Antragsberechtigt sind vor allem private Grundeigentümer wie Wasser- und Bodenverbände.

Im Amt Neuhaus werden die Aufgaben des örtlichen Wasser- und Bodenverbandes von der Gemeinde wahrgenommen. Diese Regelung ist nach der Rückgliederung des Amtes Neuhaus nach Niedersachsen wegen der ungeklärten Eigentumsverhältnisse erfolgt. Da eine Gemeinde nach der o. a. Richtlinie somit nicht antragsberechtigt ist, besteht auch keine Möglichkeit der Förderung für den Bereich des Amtes Neuhaus. Inzwischen sind die Eigentumsverhältnisse aber geklärt. Es besteht somit kein sachlicher Grund mehr dafür, dass die Aufgaben des Wasser- und Bodenverbandes noch von der Gemeinde wahrgenommen werden. Die Tatsache, dass das Amt Neuhaus von der Förderung ausgeschlossen ist, wird deshalb von etlichen Bürgerinnen und Bürgern im Amt Neuhaus als eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung beklagt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie den Vorwurf von Bürgerinnen und Bürgern im Amt Neuhaus, dass der Ausschluss der Förderung eine unzumutbare Ungleichbehandlung darstellt?

2. Warum hat man bei der Abfassung der o. a. Richtlinien die unstreitig gegebene Besonderheit im Amt Neuhaus nicht angemessen berücksichtigt?

3. Auf welche Weise gedenkt die Landesregierung die Ungleichbehandlung des Amtes Neuhaus gegenüber allen anderen Wasserund Bodenverbänden Niedersachsens aufzuheben, um eine entsprechende Förderung im Amt Neuhaus zu ermöglichen?

Zur Entlastung der Privatwaldbesitzer von den Beiträgen an Wasser- und Bodenverbände gewährt das Land Niedersachsen einen Zuschuss in Höhe des 10 DM/ha Waldfläche übersteigenden Beitrages.

Die Bewirtschaftung von Wald setzt in der Regel keine Entwässerung der Flächen voraus. Entwässerungen stellen sich vielfach sogar aus waldökologischer Sicht als standortschädlich dar. Da Wald für die Allgemeinheit einen hohen Wert besitzt, ist zur Entlastung der Waldflächen diese Förderung eingeführt worden.

Um mit vertretbarem Verwaltungsaufwand eine Mindestförderhöhe von nur 100 DM je Begünstigtem und 200 DM je Antrag zu rechtfertigen, sollen im Regelfall die Wasser- und Bodenverbände als Antragsteller im Namen der betroffenen Waldbesitzer auftreten.

Im speziellen Fall des Amtes Neuhaus bilden nicht die Grundeigentümer als Mitglieder einen Verband, sondern die beiden Gemeinden Bleckede und Amt Neuhaus einen Wasser- und Bodenverband und zusätzlich einen Deichverband.

Die Gemeinden sehen sich nicht in der Lage, die Beitragsermäßigung für die betroffenen Grundbesitzer durchzuführen und die 10 DM je ha übersteigenden Beiträge als Fördermittel des Landes von der Bewilligungsbehörde einzuwerben.

Für diesen Fall sieht die Förderrichtlinie vor, dass Grundeigentümer begünstigter Flächen, soweit sich die Förderungsberechtigung erst durch die Addition der Beiträge aus gleichzeitiger Mitgliedschaft in mehreren voneinander unabhängigen Verbänden ergibt und eine gemeinsame Abrechnung und Antragstellung durch einen der beteiligten Verbände nicht möglich ist, eigene Anträge stellen können.

Über diese Möglichkeit hat das betreuende Forstamt der Landwirtschaftskammer in Lüneburg sämtliche Mitglieder der Forstbetriebsgemeinschaft Amt Neuhaus mit Schreiben vom 20. Juni 2001 informiert.

Die Unterstellung, das Amt Neuhaus sei von der Förderung ausgeschlossen, trifft also nicht zu.

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu 1: Eine Ungleichbehandlung des Amtes Neuhaus besteht, wie in der Einführung dargelegt, nicht.

Zu 2: Die Richtlinie ermöglicht sowohl eine Förderung über die Verbandsschiene als auch die Antragstellung durch die Grundbesitzer selbst. Damit ist eine angemessene Berücksichtigung von Besonderheiten, auch der im Amt Neuhaus, gewährleistet.

Die mangelnde Bereitschaft der Kommunen und der durch sie gebildeten Verbände, die o. a. Fördermöglichkeiten auszuschöpfen, hat die Forstbetriebsgemeinschaft Amt Neuhaus veranlasst, bei der Bewilligungsbehörde eine Abwicklung über sie statt über den Verband zu hinterfragen. Unter Berücksichtigung der dortigen Strukturen sind wir als weitere Hilfe diesem Wunsch nachgekommen und haben im Juni dieses Jahres zugestimmt, dass abweichend von der Richtlinie die Forstbetriebsgemeinschaft Amt Neuhaus für ihre Mitglieder die Zuwendung zur Entlastung der Waldflächen im Privatbesitz von Beiträgen an die Wasser- und Bodenverbände beantragen und an die Waldbesitzer auszahlen kann. Soweit in meinem Hause bekannt, will die FBG keinen Gebrauch davon machen, da die nicht in ihr organisierten Waldbesitzer damit nicht erreicht werden.

Zu 3: Entfällt, siehe Antwort zu 1. und 2.

Anlage 15

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 22 der Abg. Frau Mundlos und Abg. Biestmann (CDU):

Massiver Protest von Hochschule Vechta und Hochschulrat gegen neuen Erlass des Wissenschaftsministeriums

Die SPD-Mehrheitsfraktion hat mit Zustimmung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die parlamentarisch-politische Initiative der

CDU-Landtagsfraktion, den Entschließungsantrag „Zukunftssicherung und Weiterentwicklung für die Hochschule Vechta“ mit konkreten Zukunftsperspektiven zu einer Landtagsentschließung „Hochschule Vechta“ umgemünzt. Diese umstrittene Landtagsentschließung wird offensichtlich vom niedersächsischen Wissenschaftsministerium dazu genutzt, die von Betroffenen als „Politik der Nadelstiche“ empfundene Politik gegen die Hochschule Vechta fortzusetzen. So haben sowohl die Hochschule Vechta als auch der Hochschulrat massiv gegen den neuen Erlass des Wissenschaftsministeriums protestiert, der noch hinter der Landtagsentschließung zurückbleibt. So macht die Hochschule darauf aufmerksam, dass „der Erlass.... als eine Abwälzung der Verantwortung des Ministeriums auf die Hochschule Vechta, die diese aber gar nicht übernehmen kann, missverstanden werden kann.“

Wir fragen die Landesregierung:

1. Warum hat sie bis heute nicht die ausstehenden 24 Stellen im wissenschaftlichen Bereich, die schrittweise seit 1993 binnen fünf Jahren hätten zur Verfügung stehen sollen, eingerichtet und auch nicht die zugesagten Mittel zur Schwerpunktbildung in der Lehrerausbildung im Umfang von etwa 6 BATStellen der Hochschule zur Verfügung gestellt und ist damit nicht dem Landtagsbeschluss gefolgt, die im Konkordat zugesicherten Ressourcen der Hochschule Vechta auch uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen?

2. Wie soll die Hochschule Vechta von sich heraus und ohne Eingriffs- oder Zugriffsmöglichkeiten auf andere Hochschulen mit diesen in Fragen der Lehrerbildung und anderen Schwerpunkten Abstimmungen herbeiführen, gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Landtagsentschließung ausdrücklich die Landesregierung auffordert, „die Hochschule bei dieser Arbeit sowie bei den notwendigen Kooperationen mit anderen Hochschulen aktiv zu unterstützen“?

3. Wenn nach Aussage von Hochschule und Hochschulrat das geforderte neue Konzept bis zum Jahre 2005 haushaltstechnisch und inhaltlich überhaupt noch nicht umgesetzt werden kann, warum will die Landesregierung dann bereits 2005 den Wissenschaftsrat um eine erneute Stellungnahme bitten und setzt sich damit dem Vorwurf aus, ein mögliches neues negatives Votum des Wissenschaftsrates zu einer Abwicklung der Hochschule Vechta nutzen zu wollen?

Nach § 77 Abs. 1 Satz 2 Ziffern 1, 2 und 5 NHG gehören „Planung und Organisation“ von Lehre und Forschung sowie „die Aufstellung und Fortschreibung der Entwicklungsplanung“ zu den

Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschulen. Insofern kann von einer „Abwälzung der Verantwortung des Ministeriums auf die Hochschule Vechta“ per Erlass vom 22. Mai 2001, der auf der Grundlage der Landtagsentschließung vom 18. April 2001 (LT-Drs. 14/2405) erging, nicht die Rede sein. Dass die Hochschule Vechta ihre eigene Entwicklungsplanung „gar nicht übernehmen kann“, ist insoweit nicht nachvollziehbar, zumal der Hochschule die Eckpunkte für ihre Entwicklung durch die Stellungnahme des Wissenschaftsrats vom 22. Januar 1999 und die Empfehlungen der Wissenschaftlichen Kommission vom 3. März und 19. September 1999 vorgezeichnet wurden. Hinzu kommt, dass die Landesregierung aufgrund der Landtagsentschließung vom 18. April 2001 gehalten ist, die Hochschule bei ihrer Arbeit „aktiv zu unterstützen“. Dies geschah im Übrigen bereits in einem frühen Stadium der Planungen in Form einer ersten, ganztägigen Unterredung von Vertretern des Wissenschaftsministeriums mit der Leitung der Hochschule am 14. August 2001 in Vechta.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die drei Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Hochschule Vechta hat in ihren Haushaltsanmeldungen der vergangenen Jahre auch Stellen für den Aufbau oder die weitere Entwicklung solcher Bereiche gefordert, die nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Wissenschaftsrates und den Empfehlungen der Wissenschaftlichen Kommission stehen. Die Zuweisung solcher Stellen wurde daher ausgesetzt mit dem Hinweis, dass zunächst ein Gesamtkonzept über die weitere Entwicklung der Hochschule vorzulegen ist, das die Aussagen der beiden Beratungsgremien berücksichtigt.

Zu 2: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Im Übrigen ist es gängige Praxis, dass die Hochschulen untereinander Abstimmungen über ihr Lehrangebot herbeiführen. Im vorliegenden Fall wird dies vom Wissenschaftsministerium zudem tatkräftig unterstützt, was durch vielfach geführte Verhandlungen, Gespräche und Briefwechsel seit 1999 zum Ausdruck kommt.

Zu 3: Sollte sich der Zeitraum der Umsetzung eines von der Hochschule Vechta im Zusammenwirken mit dem Hochschulrat vorgelegten Konzepts als zu knapp bemessen erweisen, wird auch eine spätere Befassung des Wissenschaftsrats im Hinblick auf eine Aufnahme der Hochschule

Vechta in das Hochschulverzeichnis zum Hochschulbauförderungsgesetz möglich sein können. Insofern handelt es sich bei dem angegebenen Termin um eine landesinterne Festlegung.

Anlage 16

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 23 des Abg. Rolfes (CDU):

Ministerpräsident Gabriel und die Kostenentlastung der Kommunen: Wo kämpft er denn?

In einem Interview mit der Nordsee-Zeitung hat Ministerpräsident Gabriel erklärt: „Gegenüber dem Bund kämpfen wir dafür, dass unsere Städte und Gemeinden von Kosten entlastet werden, etwa der Sozialhilfe, die vielerorts den größten Einzelposten im Kommunalhaushalt ausmacht.“ (Nordsee- Zeitung vom 16.08.2001)

Demgegenüber hat das Niedersächsische Finanzministerium in einer Aufstellung vom 02.11.2000 festgestellt, dass die niedersächsischen Kommunen durch eine Vielzahl von Entscheidungen der SPD-geführten Bundesregierung seit 1998, denen Ministerpräsident Gabriel auch im Bundesrat zugestimmt hat, nicht entlastet, sondern massiv belastet wurden. Hierzu zählen die verschiedenen Steuerrechtsänderungen seit 1998, das Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale und zur Zahlung eines einmaligen Heizkostenzuschusses sowie die Auswirkungen des so genannten Zukunftsprogramms 2000. Unter anderem haben der Wegfall der Anrechenbarkeit des Kindergeldes auf Sozialhilfe sowie der Wegfall der originären Arbeitslosenhilfe zu erheblichen Mehrausgaben der Kommunen in der Sozialhilfe geführt.

Dem Niedersächsischen Landtag sind bisher parlamentarische Initiativen des Niedersächsischen Ministerpräsidenten im Bundesrat mit dem Ziel, die niedersächsischen Städte und Gemeinden von Kosten, etwa bei der Sozialhilfe, zu entlasten, nicht bekannt, obwohl der Niedersächsische Ministerpräsident ansonsten öffentlich keine Gelegenheit auslässt, seine „Segensreiche Politik“ für Niedersachsen zu preisen.