Zum BEB-Verfahren schreibt der rundblick in seiner Ausgabe vom 5. Dezember 2001: „Das Urteil des Bundesveraltungsgerichts gegen das Land Niedersachsen war vorhersehbar und wurde auch vorausgesagt. Diesen Prozess durch alle Instanzen zu treiben - vor allem in die für das Land besonders teure Revision beim Bundesverwaltungsgericht -, kann getrost als reines Ablenkungsmanöver betrachtet werden. Frei nach dem Prinzip: Ich mache die Augen zu, dann sieht mich keiner.“
Die Hannoversche Neue Presse schreibt in ihrer Ausgabe vom 22. Dezember 2001: „Die Empörung über den angeblichen Vertrauensbruch aber scheint unangebracht. Die Kanzlei hat gestern versichert, dass sie schon 1992 auf die anfallenden Gebühren hinwies und ihre Forderungen nur auf Wunsch zurückstellte, weil das Kabinett auf Sieg setzte. Wenn das stimmt, dann lässt sich die Überraschung der Regierung nur mit Gedächtnis- oder Aktenverlust erklären.“
dass für das Land Niedersachsen lediglich 1,5 Mio. DM anfallen. Nunmehr muss das Land aber 15 Mio. DM bezahlen.
1. Sind in den Stellungnahmen der Fachleute der Landesregierung und ihrer Behörden sowie der Rechtsbeistände der Landesregierung bzw. externer Sachverständiger zu den Erfolgsaussichten der einzelnen BEB-Gerichtsverfahren Hinweise enthalten, die die Erfolgsaussichten der einzelnen Verfahrensschritte für das Land kritisch darstellen? Wenn ja, welche einzelnen Aussagen belegen dies?
2. Ist die Feststellung im Artikel der Neuen Presse richtig, dass die Anwaltskanzlei bereits 1992 auf die anfallenden Gebühren hinwies?
Zu 1: Dem jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Land Niedersachsen und der BEB liegen äußerst schwierige Problemfelder zugrunde, sowohl was die tatsächliche Feststellung des Volumens der grenzüberschreitenden Erdgaslagerstätte betrifft als auch die rechtliche Bewertung von Einzelfragen und des Gesamtkomplexes sowie der vielschichtigen ökonomischen Zusammenhänge. Dies wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2001 in
Berlin ausdrücklich betont und gewürdigt. Auch innerhalb der Landesregierung und der Fachebene der Ministerien war angesichts dieser Ausgangssituation die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Beschreitens des Rechtsweges sehr schwierig. Sie wurden durchaus unterschiedlich beurteilt. Die Landesregierung sah sich jedoch durch verschiedene gutachterliche Stellungnahmen von renommierten Fachleuten sowohl zu Beginn des Rechtsstreites als auch vor Einlegung der Revision bestärkt, den Rechtsweg zu beschreiten. Diese Fachmeinungen hatten die auch innerhalb der Landesregierung gesehenen Erfolgsaussichten bestätigt und gestärkt. Zudem stand Niedersachsen, da sowohl die Einnahmen aus der Förderabgabe als auch eine Erstattung in den bundesstaatlichen Finanzausgleich einfließen, in der Verantwortung, eine zusätzliche Belastung des Bundes und der anderen Länder abzuwenden, wenn hierfür zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die bevorstehende Aktenvorlage an den Ausschuss für Finanzen des Niedersächsischen Landtages verwiesen.
Zu 2: Die mit der Rechtsvertretung des Landes in den beiden ersten Instanzen beauftragte Kanzlei Baumeister hatte im ersten Schriftwechsel mit dem Land auf möglicherweise anfallende Gebühren in Höhe von 60 Millionen DM (bei drei Instanzen) im Falle einer Abrechnung nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hingewiesen. Dies war aber auch das einzige Mal, dass auf die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung als Berechnungsgrundlage für die Kosten der Wahrnehmung der Interessen des Landes Bezug genommen worden ist. In der Folgezeit wurde in monatelangen Verhandlungen eine Einigung über eine Honorarvereinbarung, basierend auf bestimmten Stundensätzen der Anwälte, erzielt. Hierzu wurden auch von der Rechtsanwaltskanzlei entsprechende Vertragsentwürfe entwickelt. Auf dieser Grundlage ist schließlich eine vertragliche Honorarvereinbarung abgeschlossen und auch über mehrere Jahre praktiziert worden ohne dass jemals wieder auf eine andere Art der Gebührenberechnung hingewiesen wurde. Die Landesregierung konnte somit davon ausgehen, dass diese Vereinbarung eingehalten wird.
Erst neun Jahre nach Abschluss der Honorarvereinbarung, nachdem die Ansprüche der Kanzlei Baumeister aus dem ersten Verfahren bereits verjährt waren, ist diese mit der völlig überraschenden Forderung einer Abrechnung auf der Basis der
Gemäß dem Anschaffungsprogramm für Feuerwehr-Schutzjacken wird die Anschaffung von Schutzbekleidung, insbesondere von orangefarbigen Überjacken, gefördert. Es ist bekannt geworden, dass in einzelnen Kommunen entgegen den Regelungen im Anschaffungsprogramm nicht orangefarbige, sondern schwarze Überjacken für die Feuerwehren angeschafft worden sind.
1. Inwieweit wurden in Niedersachsen schwarze Überjacken für die Feuerwehren angeschafft und finanziell gefördert?
2. Aus welchem Grund hat die Landesregierung die Förderung der Anschaffung schwarzer Überjacken zugelassen?
3. Wie beurteilt die Landesregierung das Nebeneinander von schwarzen und orangefarbigen Überjacken bei der niedersächsischen Feuerwehr?
Zu 1: Es ist bekannt, dass einige Gemeinden für ihre Freiwilligen Feuerwehren entgegen den Bestimmungen der Dienstkleidungsverordnung für die Freiwilligen Feuerwehren andere als orangerote Feuerwehr-Einsatzüberjacken beschafft haben. Eine finanzielle Förderung dieser nicht der DienstkleidungsVO entsprechenden FeuerwehrEinsatzüberjacken ist nach den Förderrichtlinien nicht zulässig. Eine solche Förderung ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erfolgt.
Mit Erlass vom 17. Dezember 1999 erging ein Hinweis an die Kommunen, dass eine vorschriftgerechte Schutzkleidung anzuschaffen ist. In mehreren diesbezüglichen Besprechungen ist auch den Beteiligten deutlich gemacht worden, dass mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen sei, wenn die Zuwendung für die Beschaffung unzulässiger Ausrüstung eingesetzt werden würde.
Zu 3: Ich habe in meinem an die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages gerichteten Schreiben vom 1. September 1999 zur Frage der Farbgestaltung der Einsatzkleidung, über die Einvernehmen zwischen allen beteiligten Institutionen bestanden hat, ausführlich Stellung genommen. Darauf nehme ich Bezug.
Soweit Erkenntnisse darüber vorliegen, dass nicht der zugrunde liegenden Verordnung entsprechende Ausrüstung angeschafft oder verwendet wird, sind die zuständigen Behörden angehalten, die im Bereich der Kommunalaufsicht zur Verfügung stehenden Maßnahmen in Form der aufsichtlichen Beratung zu ergreifen.
Infolge der Justizverwaltungsreform in Niedersachsen sind jetzt die Handelsregister bei den Amtsgerichten Wolfenbüttel und Salzgitter zum Handelsregister beim Amtsgericht Braunschweig übertragen worden. Dies bleibt nicht ohne Konsequenzen hinsichtlich der Bearbeitung und erfordert weitere Überlegungen, um die Leistungsfähigkeit beim Amtsgericht Braunschweig zu optimieren.
1. In welchem Umfang sind im Rahmen der oben geschilderten Neuordnung Verlagerungen von Stellen zugunsten des Amtsgerichts Braunschweig vorgenommen bzw. neue Stellen im Amtsgericht Braunschweig geschaffen worden, und welcher Art sind die jeweiligen Stellen (Aufgaben, Besoldung, Voll- bzw. Teilzeit, weiblicher bzw. männlicher Stellen- inhaber, Versetzung, Berufsanfänger, zeitlich un- bzw. befristet etc.)?
2. Zu wann und auf welche Art plant die Landesregierung über die Stellenfrage hinaus - wie bei mehreren anderen Amtsgerichten bereits erfolgt - für das Amtsgericht Braunschweig technische Vorbereitungen zu treffen, um mit Interneteinsatz das öffentliche Handelsregister schneller und jederzeit zugänglich, d. h. unabhängig von festgelegten Öffnungszeiten, zu machen, damit die durch die Justizverwaltungsreform entstandene enorme Mehrbelastung, wie ein ungleich höheres Aufkommen an Registerakten, von allen Betroffenen besser bewältigt werden kann, sodass der Zeitrahmen
3. Wie sieht das Konzept der Landesregierung zur Installation noch fehlender Infrastruktur, ggf. noch durchzuführender Schulungen, zum Kostenrahmen und zeitlichen Ablauf aus, und aus welchen Haushaltstiteln erfolgt die Finanzierung?