Zu 3: Im näheren Einwirkungsbereich des Eingriffs der Baumaßnahmen waren leider keine alternativen landeseigenen Flächen vorhanden, die das Anforderungsprofil für die erforderlichen Ersatzund Ausgleichsmaßnahmen erfüllten.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Frage 9 der Abg. Frau Zachow und des Abg.Ehlen (CDU):
Landesregierung sorgt durch widersprüchliche Aussagen der Minister Jüttner und Bartels für Irritation in der Frage der Energieerzeugung aus Biomasse
In der Landtagssitzung am 13. Dezember 2001 hat Minister Bartels unter Hinweis auf das Marktanreizprogramm des Bundes erklärt, das Land habe auf Bundesebene gleich reagiert und den Bundeswirtschaftsminister gebeten, die vorgenommene Kürzung zurückzunehmen. Weiter hat der Minister erklärt, dass die Um
weltministerkonferenz einstimmig beschlossen habe, die kleineren und mittleren Anlagen im ländlichen Bereich, die bäuerlichen Anlagen, die heute noch am Rande oder unterhalb der Wirtschaftlichkeit arbeiten müssen, mit in die Förderung aufzunehmen. Die Förderrichtlinie werde so geändert, wie man es auch gewollt habe.
Einen Tag später, am 14. Dezember 2001, erklärt Minister Jüttner in einer Presseinformation u. a.: „Auch die Bioenergie komme mittlerweile ohne finanzielle Förderung des Landes aus.“
Diese widersprüchlichen Erklärungen der beiden Minister haben in der Branche, insbesondere bei Landwirten, Anlagenherstellern und Planern, zu erheblichen Irritationen geführt. Die Branche ist ohnehin stark verunsichert, weil unterschiedliche Genehmigungsvoraussetzungen und eine unklare Rechtslage inzwischen einen massiven Investitionsstau verursacht haben.
1. Welche der beiden Ministererklärungen kann als offizielle Auffassung der Landesregierung für die weitere Diskussion um die Förderung der Energie aus Biomasse zugrunde gelegt werden?
2. Aufgrund welcher Überlegungen und Fakten kommt Minister Jüttner zu seiner Erkenntnis, dass auch die Bioenergie mittlerweile ohne finanzielle Förderung des Landes auskomme?
3. Welche konkreten Maßnahmen wird die Landesregierung unternehmen, um die durch die widersprüchlichen Aussagen beider Minister entstandene Irritation zu beseitigen und die Energieerzeugung aus Biomasse nachhaltig zu unterstützen?
Durch den gemeinsamen Entschließungsantrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Bioenergie wurde deutlich, dass die Bioenergie im Hinblick auf die agrarpolitischen und umweltpolitischen Ziele im Prinzip ein Konsensthema im Niedersächsischen Landtag ist. So, wie die Bioenergie im Landtag konsensfähig ist, ist sie es selbstverständlich auch in der Landesregierung. Minister Jüttner und ich sind uns darüber einig, dass für Niedersachsen als großes Flächenund Agrarland die Erzeugung von Energie aus Biomasse ein besonders wichtiger Aspekt ist. Durch eine konsequente Politik will die Landesregierung die großen Potenziale der Bioenergie in Niedersachsen erschließen.
Diese Zielsetzung deckt sich mit dem Beschluss der Agrar- und Umweltministerkonferenz vom 13. Juni in Potsdam zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Biomasse als erneuerbare Energiequelle. In diesem Zusammenhang begrüßen die Agrar- und Umweltminister der Länder die deutliche Verbesserung der Mindestvergütung für die Stromerzeugung aus Biomasse durch das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG). Zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Bioenergie haben sich die Agrar- und Umweltminister für eine dauerhafte und angemessene finanzielle Ausstattung des „Markteinführungsprogramm Erneuerbare Energien“ eingesetzt. Die Umwelt- und Agrarminister der Länder waren sich darüber einig, dass die Bioenergie in der jetzigen Phase durch verlässliche Rahmenbedingungen mit Hilfe des Marktanreizprogramms und des EEG gefördert werden muss.
Wegen der Vielzahl der Anträge reichten die Haushaltsmittel im Bundeshaus 2001 nicht aus, sodass sich das Bundeswirtschaftsministerium gezwungen sah, die Förderkonditionen für die Bioenergie so zu ändern, dass mehr Antragsteller in den Genuss einer Förderung kommen. Dies hatte zwangsläufig zur Folge, dass der Umfang der Förderung für den einzelnen Antragsteller reduziert wurde. Die Förderrichtlinie für das Marktanreizprogramm wurde im Sommer 2001 dementsprechend geändert.
Die Bundesregierung hat die Mittel für das Marktanreizprogramm im Haushalt für 2002 um ca. 40 Millionen Euro auf 190 Millionen Euro aufgestockt.
Zu den Fragen 1 und 2: Vor dem Hintergrund der erläuterten Bundesförderung sind die Erklärungen von Minister Jüttner und mir keineswegs widersprüchlich. Aufgrund der deutlich verbesserten Förderung der Bioenergie durch das EEG und das Marktanreizprogramm der Bundesregierung ist eine generelle Förderung der Bioenergie mit Landesmitteln nicht erforderlich. Selbstverständlich werden wir aber auch weiterhin einzelne innovative Projekte der Bioenergie mit Landesmitteln fördern. Diese Fördermittel stehen sowohl im Wirtschaftsförderfonds – ökologischer Bereich - des Umweltministeriums als auch im Einzelplan 09 des Landwirtschaftsministeriums für die Förderung nachwachsender Rohstoffe zur Verfügung.
Zu Frage 3: Aufgrund meiner Darlegungen können Sie erkennen, dass es widersprüchliche Aussagen zur Nutzung der Bioenergie nicht gibt. Entstandene Irritationen werden vermutlich andere Ursachen besitzen. Die in Niedersachsen seit Jahren eingeleiteten Maßnahmen für die Bioenergie sind zukunftsorientiert und sollen die Entwicklung der Bioenergie in Niedersachsen nachhaltig vorantreiben.
Mit BEN - Bioenergie Niedersachsen – wurde beispielsweise schon 1998 eine vom Landwirtschaftsministerium initiierte und geförderte Informationsstelle für Bioenergie in Niedersachsen etabliert. Im Sommer 2001 hat mein Haus die weitere Finanzierung von BEN nicht nur sichergestellt sondern erhöht, um die Aufgaben von BEN u. a. auch auf Biogas auszudehnen. BEN ist zwischenzeitlich zum Markenzeichen für Bioenergie in Niedersachsen geworden.
Ein weiteres Beispiel für diese Politik ist Biodiesel. Der mittlerweile bundesweite Erfolg von Biodiesel ist auch auf die nachhaltige Initiative meines Hauses Anfang der 90er-Jahre zurückzuführen.
Dies sind nur zwei von vielen konkreten Maßnahmen, mit denen die Landesregierung die Bioenergie bisher unterstützt hat. Sie können sicher sein, dass wir diesen erfolgreichen Weg fortsetzen werden.
des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 10 der Abg. Frau Pawelski, der Abg. Frau Schliepack und des Abg. Stratmann (CDU):
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz hat die SPDFraktion des Niedersächsischen Landtages ohne auf erkennbaren Widerstand bei der Landesregierung zu stoßen - die Leistungen nach § 13 NPflegeG auf maximal 550 Euro monatlich begrenzt.
1. Wie viele pflegebedürftige Personen mussten aufgrund dieser Maßnahme erstmalig am 1. Januar 2002 Sozialhilfe beantragen bzw. für wie viele pflegebedürftige Personen erhöhte sich der Betrag, den die niedersächsischen Sozialhilfeträger aufzuwenden hatten?
2. Wie viele örtliche Träger sind nicht bereit, die nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz festgestellten förderfähigen Investitionskosten der Bedarfsrechnung nach dem Sozialhilferecht zugrunde zu legen?
3. Welches sind überhaupt noch die Vorteile der Förderung nach § 13 NPflegeG, und wie viele pflegebedürftige Personen profitieren davon?
Sozialhilfe ist eine Leistung, deren Aufgabe darin besteht, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Diese Hilfe erhalten zurzeit ca. 460 000 Menschen in Niedersachsen als Sozialhilfe. Diese Menschen - ob sie behindert, krank, allein erziehend, ohne Erwerbseinkommen, arbeitslos oder aus anderen Gründen auf die solidarische Unterstützung der Gesellschaft angewiesen sind - sind nicht abgeschoben. Sozialhilfe ist ihr gutes Recht.
Das heißt erstens: seit Einführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes mehr als 680 Millionen Euro Landesmittel für pflegebedürftige Menschen in Niedersachsen.
Das heißt zweitens: qualifizierte Pflegerinnen und Pfleger mit dreijähriger Ausbildung. Mit der SPDgeführten Landesregierung wurde die Altenpflegeausbildung der Krankenpflege gleichgestellt und damit qualitativ verbessert.
Das heißt drittens: Qualitätssicherung in der Pflege. Es wird eine landesweite Personalinitiative „Pflege“ im Rahmen des Dialoges Soziales Niedersachsen geben. Das heißt, alle Partner gemeinsam sichern Qualität. - Dieser Katalog wäre noch um vieles zu erweitern. Das ist moderne Sozialpolitik.
Nun zu den Fakten in Sachen Pflegewohngeld. Erstens. Für den Bereich des Pflegewohngeldes hat das Land Niedersachsen im Rahmen des Niedersächsischen Pflegegesetzes bislang - ergänzend zu den eigenen Mitteln und Aufwendungen der stationär untergebrachten Pflegebedürftigen durchschnittlich pro Jahr ca. 107 Millionen Euuroo ausgegeben, und es wird in den Jahren 2002 und 2003 hierfür noch rund 100 Millionen Euuroo einsetzen.
Zweitens. Die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2002 festgelegte Förderhöchstgrenze von 550 Euuroo pro Monat liegt weit - nämlich 73 %
über dem Durchschnitt der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in Niedersachsen. Dieser Betrag liegt zurzeit bei 398 Euuroo. Das heißt, dass somit die übergroße Mehrzahl der Förderfälle gar nicht von dieser Obergrenze tangiert wird. Dieser Betrag sagt auch nichts über gute oder schlechte Qualität in Heimen aus. Die Träger erhielten 2001 für ca. 22 400 der 62 500 Pflegebedürftigen einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss in unterschiedlicher Höhe, je nachdem, was die pflegebedürftigen Personen selbst bezahlen konnten. Von diesen 22 400 Personen waren ca. 3 700 bereits Bezieher von Sozialhilfe, weil sie wegen ihrer Einkommens- und Vermögenslage für Unterkunft und Verpflegung nicht aufkommen konnten.
Experten des MFAS haben prognostiziert, dass durch die neue gesetzliche Regelung weitere etwa 3 500 bis 4 000 Personen Anspruch auf Sozialhilfe haben würden. In anderen Bundesländern werden die Investitionskosten ebenfalls nicht zu 100 % gefördert, sodass auch dort gegebenenfalls ergänzende Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen ist.
Drittens. Niedersachsen verfügt zurzeit über rund 68 500 zugelassene stationäre Pflegeplätze. Im Grundsatz muss gelten, dass für gleiche Leistungen auch vergleichbare Preise gezahlt werden. Das Pflegeversicherungsgesetz des Bundes geht davon aus, dass Pflegeleistungen im Wettbewerb angeboten werden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes liegt ganz auf dieser Linie. Die Einführung einer Obergrenze schafft einen Anreiz, die eigene Investitionsleistung so zu managen, dass dieser Betrag nicht überschritten wird.
Weil die Pflegebedürftigen ansonsten eine andere Einrichtung wählen, wird dieser Anreiz auch greifen. Die vielen guten Beispiele zeigen, dass auch mit der Obergrenze gute Leistungen zu vertretbaren Preisen angeboten werden können. Wir dürfen solche Steuerungsaspekte nicht außer Acht lassen, wenn aus öffentlichen Mitteln Leistungen in Pflegeeinrichtungen subventioniert werden.
Viertens. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber 1996 beschlossen, dass die Träger der Sozialhilfe mit den Trägern von Einrichtungen Vereinbarungen abschließen, in denen Leistung und Gegenleistung festgeschrieben werden. Bei allen Leistungen aus öffentlichen Mitteln - gleichgültig, ob sie auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes oder des Niedersächsischen Pflegegesetzes erfolgen - sind Gesichtspunkte der
Wirtschaftlichkeit und der Notwendigkeit zu beachten. Insofern sind große Differenzen zwischen den jeweilig berücksichtigungsfähigen Investitionskosten verschärft begründungspflichtig und zu überprüfen.
Bei der Berücksichtigung von Investitionskosten im Bereich der Sozialhilfe gibt es darum keinen Ermessensspielraum. Investitionskosten, die nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als betriebsnotwendig anzuerkennen sind, sind zu übernehmen. Daher kann die Festlegung von Obergrenzen im Rahmen des Niedersächsischen Pflegegesetzes grundsätzlich nicht zulasten der Leistungsberechtigten gehen.
Zu Frage 1: Nach vorliegenden Informationen von den Bezirksregierungen haben rund 3 400 pflegebedürftige Heimbewohnerinnen und Heimbewohner erstmals zwecks Übernahme gesondert berechenbarer Investitionsaufwendungen Leistungen der Sozialhilfe beantragt. Das sind 6 % aller pflegebedürftigen Frauen und Männer in stationären Einrichtungen.
Zu Frage 2: Die nach dem BSHG anstehenden Entscheidungen werden von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis getroffen. Basis dafür sind grundsätzlich die nach § 93 BSHG zu treffenden Vereinbarungen.
Zu Frage 3: Derzeit erhalten die Träger von vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege für rund 21 100 Personen eine Förderung ihrer Investitionsaufwendungen nach § 13 des Niedersächsischen Pflegegesetzes. Von den Förderungen profitieren somit 35 % der pflegebedürftigen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner. Abweichend von der Gewährung von Sozialhilfe erfolgt bei der Förderung nach § 13 des Niedersächsischen Pflegegesetzes keine Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Kinder.
Ergänzende Informationen zu den Haushaltsansätzen Kapitel 05 36 TGr. 86-89 „Förderung der Investitionsfolgekosten nach §§ 10, 11 und 13 Nieders. Pflegegesetz (NPflegeG)