Protokoll der Sitzung vom 15.02.2002

Ergänzende Informationen zu den Haushaltsansätzen Kapitel 05 36 TGr. 86-89 „Förderung der Investitionsfolgekosten nach §§ 10, 11 und 13 Nieders. Pflegegesetz (NPflegeG)

Im Verlauf der Beratung der dringlichen Anfrage der Fraktion der CDU – LT-Drs. 14/3127 – am 14. Februar 2002 war zugesagt worden, die Haushaltsansätze für Investitionsfolgekostenförderungen nach §§ 10, 11 und 13 NPflegeG (Kapitel

05 36 TGr. 86-89) ausführlich schriftlich zu erläutern.

Die vom Abgeordneten Möllring genannte Differenz von 70 Millionen DM ergibt sich aus dem Vergleich der Ist-Ergebnisse 2000 in Höhe von 144 Millionen Euro mit dem Soll-Ansatz des Haushaltsplanentwurfs 2002 i. H. v. 110 Millionen Euro, das sind 34 Millionen Euro, die auf 70 Millionen DM umgerechnet wurden.

Ein Vergleich der Ist-Ergebnisse des Vorvorjahres 2000 mit dem Soll-Ansatz des Haushaltsplanentwurfes 2002 führt jedoch zu keinem aussagefähigen Ergebnis. So sind im Ist-Ergebnis 2000 Abrechnungsüberhänge aus Vorjahren enthalten. Der Sollansatz 2000 betrug – wie der Soll-Ansatz 2001 – 131 Millionen Euro. Der Soll-Ansatz des Haushaltsplanentwurfs 2002/2003 wurde aufgrund der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses von 110 Millionen Euro auf 118 Millionen Euro in 2002 und 120,5 Millionen Euro in 2003 erhöht.

So werden für Investitionskostenzuschüsse für die ambulante Pflege nach § 10 NPflegeG wieder Ansätze ausgebracht und zwar in Höhe von 20,5 Millionen Euro. Zum teilweisen Ausgleich dieses Ansatzes wurden die Investitionsfolgekostenzuschüsse nach § 13 NPflegeG durch die Einführung einer Kappungsgrenze und durch die Einführung der sogenannten Landeskinderregelung für 2002 um 12,4 Millionen Euro und die Ansätze für 2003 um 10,4 Millionen Euro reduziert. Dies wird im Endausdruck des Haushaltsplans 2002/2003 bei Kapitel 05 36 Titel 89 389 aufgrund der Beschlüsse des Landtages zur Drs. 14/2915 so ausgewiesen.

Im Saldo haben sich die Ansätze der Titelgruppe mithin gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanentwurfs von 110,2 Millionen Euro für 2002 um 8,1 Millionen Euro auf 118,3 Millionen Euro und in 2003 um 10,1 Millionen Euro auf 120,5 Millionen Euro erhöht.

Gegenüber dem Haushaltsansatz 2001 (131,3 Millionen Euro) ergibt sich damit eine Nettoentlastung für 2002 i. H. v. 13,0 Millionen Euro.

Der Ansatz 2002 i. H. v. 118,3 Millionen Euro erhöht sich sodann auf 120,5 Millionen Euro in 2003.

Anlage 8

Antwort

des Innenministeriums auf die Frage 11 des Abg. Schünemann (CDU):

Schadenersatzforderungen von Bahn, Bundesgrenzschutz und THW gegen militante CASTOR-Demonstranten

In der Landtagssitzung am 15. November 2001 hat Innenminister Bartling bei der Beantwortung der Dringlichen Anfrage der CDUFraktion zum Thema „Gewalt im Wendland ohne Folgen - Landesregierung muss Verantwortliche belangen“ die Auffassung vertreten, dass Schadenersatz wegen Verzögerung im Zusammenhang mit den Blockaden militanter CASTOR-Gegner rechtlich nicht geltend gemacht werden könne.

In der Zeitung Die Welt vom 17. Dezember 2001 wird darüber berichtet, dass die Deutsche Bahn, der Bundesgrenzschutz und das Technische Hilfswerk von CASTOR-Demonstranten, die sich auf der Bahnstrecke Lüneburg - Dannenberg angekettet hatten, Schadenersatz wegen Transportverzögerung in Höhe von 167 000 DM fordern.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie das rechtliche Vorgehen von Bahn, Bundesgrenzschutz und THW?

2. Aus welchen Gründen ist Innenminister Bartling in der Landtagssitzung am 15. November 2001 zu der Auffassung gelangt, dass die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Verzögerung gegenüber CASTOR-Blockierern nicht möglich sei?

3. Inwieweit besteht seitens der Landesregierung die Bereitschaft, mögliche Ansprüche des Landes auf Schadenersatz im Zusammenhang mit CASTOR-Blockaden rechtlich durchzusetzen?

Zu 1: Die Landesregierung hat bereits bei der Beantwortung der genannten Dringlichen Anfrage der CDU-Fraktion in der Plenarsitzung am 15. November 2001 begrüßt, dass die beim Gorleben-Transport im März 2001 erfolgte Einbetonierung durch die Robin-Wood-Aktivisten auf den Bahngleisen nicht folgenlos geblieben ist. Dazu wurde ausdrücklich auf die Kostenforderungen von BGS und THW wegen der notwendigen Befreiung der Einbetonierten sowie auf die Schadenersatzforderung der Deutsche Bahn AG verwiesen. Die damals bekannte Höhe der Forderungen hat sich zwischenzeitlich verändert, ihre rechtliche Einordnung jedoch nicht.

Der Einsatz des BGS bei Blockaden in seinem Zuständigkeitsbereich auf den Bahnanlagen ist eine Angelegenheit des Bundes. Der Bund hat keine Schadenersatzforderung erhoben, sondern aufgrund der Kostenregelung des § 19 Abs. 2 BGSG die Kosten der unmittelbaren Ausführung der Befreiungsmaßnahme, also des unmittelbar dafür eingesetzten Personals und Geräts, mit Leistungsbescheid geltend gemacht. Das THW hat ebenfalls Kostenerstattung für das bei der Befreiung der Aktivisten eingesetzte Personal und die Sachmittel verlangt.

Zivilrechtlicher Schadenersatz wird dagegen von der Deutsche Bahn AG über ihre Konzerngesellschaften gefordert. Die Deutsche Bahn Netz macht den Sachschaden am Gleiskörper geltend. Lediglich die Nuclear Cargo + Service GmbH fordert zivilrechtlich Ersatz des Verzögerungsschadens in Höhe der unmittelbar durch die erzwungene Fahrtunterbrechung verursachten Mehrkosten beim Zugund Personaleinsatz.

Zu 2: In der Plenarsitzung am 15. November 2001 habe ich erklärt, dass über die genannten Kostenforderungen des BGS und des THW sowie die Schadenersatzforderung der Deutsche Bahn AG hinaus gegenüber den Blockierern von Robin Wood polizeiliche Einsatzkosten im Zusammenhang mit der Verzögerung des Transports weder vom Bund noch vom Land Niedersachsen als Schadenersatz geltend gemacht werden können. Dies gilt weiterhin.

Polizeiliche Einsatzkosten können nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Kostenerstattung für einzelne, individuell zurechenbare polizeiliche Handlungen gesetzlich geregelt ist, z. B. durch Gebühren für Ingewahrsamnahmen nach Niedersächsischem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung oder durch Kostenerstattung bei der so genannten Selbstvornahme gemäß § 19 Abs. 2 BGSG und § 66 NGefAG. Eine Kostenregelung, nach der die Gesamtkosten eines Polizeieinsatzes unabhängig von der individuellen Zurechnung einzelner Amtshandlungen allgemein auf den Einzelnen oder eine bestimmte Gruppe umgelegt werden, ist nicht zulässig.

Es würde zudem gegen den Gesetzesvorbehalt für die Kostenpflicht polizeilicher Amtshandlungen verstoßen, die Kosten des Polizeieinsatzes mangels kostenrechtlicher Rechtsgrundlage als Vermögensschaden nach Zivilrecht geltend zu machen. Im

Übrigen würde es auch im Zivilrecht an den Voraussetzungen der zurechenbaren Kausalität zwischen Blockadehandlung und den Gesamtkosten des Polizeieinsatzes fehlen. Die Gleisblockierer waren ursächlich für die Fahrtunterbrechung. Deshalb ist es der Deutsche Bahn AG möglich, die dadurch in unmittelbarem Kausalzusammenhang herbeigeführten und eindeutig abgrenzbaren Mehrkosten wie verlängerte Einsatzzeiten des Bahnpersonals und des Zuges zivilrechtlich geltend zu machen. Die Blockierer haben dagegen keine Bedingung für den gesamten Polizeieinsatz im Bereich Lüneburg/Dannenberg/Gorleben gesetzt. Der Einsatz diente mit hohem Raumschutzaufwand zur Durchsetzung von Versammlungsverboten, aber auch zum Schutz der Versammlungsfreiheit der friedlich Demonstrierenden. Eine Zurechnung des polizeilichen Einsatzes zu den – seit ihrer Einbetonierung im Übrigen nicht mehr handlungs- und mitwirkungsfähigen – Gleisblockierern kommt nicht in Betracht.

Zu 3: Es gibt keinen Anspruch des Landes gegen Blockierer der Transportstrecke auf Schadenersatz für die Kosten des Polizeieinsatzes während der Zeit der Fahrtunterbrechung.

Anlage 9

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 12 des Abg. Rolfes (CDU):

Entwicklung der Steuereinnahmen des Landes

Das Bruttoinlandsprodukt ist im Jahre 2001 lediglich um 0,6 % gestiegen. Für 2002 prognostiziert die Bundesregierung ebenfalls ein geringes Wachstum von 0,75 %.

Sowohl für 2001 als auch für 2002 sind dies wesentlich niedrigere Wachstumsraten des Bruttoinlandsproduktes, als dem Haushaltsplan 2001 und den Haushaltsplänen 2002/2003 zugrunde liegen.

Die neuen niedrigeren Wachstumsraten bedeuten geringere Steuereinnahmen, als in den o. g. Haushaltsplänen verankert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welchen Wachstumsraten hat sie die Haushaltspläne 2001 und 2002/2003 aufgestellt?

2. In welcher Höhe ergeben sich aus den niedrigeren Wachstumsraten als veranschlagt für Niedersachsen voraussichtlich Steuerminder

einnahmen (Steuern plus LFA plus BEZ) gegenüber der Veranschlagung in den Haushaltsplänen 2001 sowie 2002/2003?

3. Wie will die Landesregierung diese voraussichtlichen Steuermindereinnahmen durch die niedrigeren Wachstumsraten als veranschlagt ausgleichen?

Die Abschwächung der weltwirtschaftlichen Dynamik, verstärkt durch die Folgen der terroristischen Bedrohungssituation nach dem 11. September 2001, hat in Deutschland zu einer vorübergehenden Wachstumspause geführt. Im vergangenen Jahr konnte deswegen im Jahresdurchschnitt lediglich ein Wachstum von real 0,6 % realisiert werden, was in der Bandbreite der Schätzung der Bundesregierung vom Herbst 2001 für das Jahr 2001 in Höhe eines Wachstums des realen Bruttoinlandproduktes von 0,75 % liegt. Diese Wachstumsprognose liegt auch der Steuerschätzung vom November 2001 zugrunde. Für das Jahr 2002 ergibt sich aus dieser Entwicklung - trotz der Erwartung einer deutlichen Wachstumsbelebung im Laufe des Jahres – eine Wachstumsprognose von real 0,75 % wie sie von der Bundesregierung mit dem Jahreswirtschaftsbericht 2002 vorgelegt wurde.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu Frage 1: Entsprechend den aktuellen Prognosen des Jahres 2000 lag der in den Haushaltsplan 2001 eingegangenen Steuerschätzung ein gesamtwirtschaftliches reales Wachstum von 2,75 % und ein nominales Wachstum von rund 4 % zugrunde. Für den Entwurf des Haushaltsplans 2002/2003 wurden zunächst die Wachstumserwartungen aus dem Frühjahr 2001 verwendet, wie sie auch der MaiSteuerschätzung 2001 zugrunde lagen. Die nominelle Wachstumserwartung für die Jahre 2002 und 2003 lag ebenfalls bei rd. 4 %, der reale Erwartungswert belief sich auf 2,25 %. Im November 2001 wurden dann im Rahmen des parlamentarischen Beratungsverfahrens die Ansätze für die Einnahmen aus Steuern, Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen entsprechend der aktuellen Steuerschätzung reduziert. Die November Steuerschätzung geht für das Jahr 2002 von einem nominalen Wachstum in Höhe von 2,75 % und einem realen Wachstum in Höhe von 1,25 % des Bruttoinlandsproduktes aus.

In Niedersachsen konnten im Jahr 2001 – trotz der inzwischen nach unten korrigierten Wachstumser

wartungen - die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Steuern, Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen auch tatsächlich vereinnahmt werden. Die entsprechenden IstEinnahmen lagen mit einer Abweichung von plus 0,2 % voll im Soll.

Zu den Fragen 2 und 3: Zwischen der Entwicklung des Bruttoinlandsproduktes und den für die Entwicklung der einzelnen Steuerarten bestimmenden Veränderungen der jeweiligen Bemessungsgrundlagen gibt es keinen starren „mechanischen“ Zusammenhang. Aus der angenommenen Veränderung der Wachstumserwartung lässt sich demnach keine belastbare Quantifizierung der Veränderung der Einnahmeerwartung ableiten. Die trotz der gesamtwirtschaftlichen Wachstumsverlangsamung eingetretene relativ positive Einnahmeentwicklung in Niedersachsen im Jahr 2001 mag ein Beleg dafür sein, dass aus Wachstumsveränderungen abgeleitete Steuermehr- oder -mindereinnahmen – zumal für einzelne Bundesländer – nicht zu tragfähigen Schätzungen der Steuereinnahmen führen können. Neue Erkenntnisse über die zu erwartende Entwicklung der Steuereinnahmen wird die Mittelfristige Steuerschätzung im Mai 2002 bringen. Darüber hinaus wird die Landesregierung die Einnahmeentwicklung in Niedersachsen im Verlauf des Jahres 2002 selbstverständlich intensiv beobachten.

Anlage 10

Antwort

des Innenministeriums auf die Frage 13 des Abg. Hagenah (GRÜNE):

Baugenehmigungspflicht von Mobilfunksendeanlagen

In den laufenden politischen Beratungen ist bisher immer davon ausgegangen worden, dass Mobilfunksendeanlagen an Gebäuden in Gewerbe- oder Mischgebieten nicht baugenehmigungspflichtig sind, wenn ihre Höhe ab Antennensockel nicht mehr als 10 m beträgt.

In der Auseinandersetzung über die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf der St. NicolaiKirche in Rinteln weist jetzt ein Verwaltungsrichter darauf hin, dass in mehreren Verwaltungsgerichtsurteilen eine Baugenehmigungspflicht solcher Anlagen bejaht wurde (siehe Berichterstattung in der Schaumburger Zeitung vom 19. Januar 2002). Sowohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württembergs als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hätten festgestellt, dass Mobilfunkantennen einer Baugenehmigungspflicht unterliegen, weil