Protokoll der Sitzung vom 15.02.2002

In der Auseinandersetzung über die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf der St. NicolaiKirche in Rinteln weist jetzt ein Verwaltungsrichter darauf hin, dass in mehreren Verwaltungsgerichtsurteilen eine Baugenehmigungspflicht solcher Anlagen bejaht wurde (siehe Berichterstattung in der Schaumburger Zeitung vom 19. Januar 2002). Sowohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württembergs als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hätten festgestellt, dass Mobilfunkantennen einer Baugenehmigungspflicht unterliegen, weil

mit ihnen eine Nutzungsänderung des Gebäudes vorgenommen werde.

Die Stadt Rinteln beabsichtigt nun, ein amtliches Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Teilt sie zur Frage der Baugenehmigungspflicht von Mobilfunksendeanlagen die Rechtsauffassung des Verwaltungsrichters aus Rinteln?

2. Wie begründet sie ihre Rechtsauffassung zur Frage der Baugenehmigungspflicht von Mobilfunksendeanlagen vor dem Hintergrund der Urteile in anderen Bundesländern?

3. Welche Fälle von Rückbau bzw. Versagen der Genehmigung von Mobilfunksendeanlagen in Niedersachsen sind der Landesregierung aus den vergangenen drei Jahren bekannt?

Mobilfunkanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung und unterliegen als solche den baurechtlichen Vorschriften. Nach Ziff. 4.2 des Anhangs zur Niedersächsischen Bauordnung ist eine Antennenanlage genehmigungsfrei, wenn sie als solche nicht höher als 10 m ist. Genehmigungsfrei sind nach Ziff. 3.8 der Anlage ferner bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Fernmeldewesen dienen, wie Transformatoren-, Schalt- und Reglerstationen, wenn sie eine Grundfläche von höchstens 20 m² und eine Höhe von nicht mehr als 4 m haben.

Bei nachträglicher Installation einer an sich genehmigungsfreien Mobilfunkanlage auf oder an einem Gebäude stellt sich die Frage, ob dadurch eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Gebäudes, z. B. in Bezug auf die Wohnnutzung, vorgenommen wird. Die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage bedarf nach § 69 Abs. 4 Nr. 1 Niedersächsische Bauordnung so lange keiner Baugenehmigung, wie das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt.

Mobilfunkstationen, die keine baulichen Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind, führen auch keine Nutzungsänderung im Sinne dieser Vorschrift herbei, wenn sie z. B. nachträglich auf einem Wohnhaus oder Kirchturm angebracht werden.

Voraussetzung für die Annahme einer baulichen Anlage im bauplanungsrechtlichen Sinn und damit eines Vorhabens nach § 29 Abs. 1 des Baugesetz

buches ist die städtebauliche Relevanz der Anlage. Diese ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zu bejahen, wenn die Anlage die in § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Da die Erscheinungsformen der Sendeanlagen des Mobilfunks nach Größe und konkreter Ausgestaltung vielfältig sind und zudem der jeweilige Standort in die Beurteilung einzubeziehen ist, muss die Frage der städtebaulichen Relevanz in jedem Einzelfall gesondert überprüft werden.

Die Sendeantenne bei einer Mobilfunkbasisstation ist regelmäßig von geringer Größe und wird folglich optisch kaum wahrgenommen, sodass bei ihr die Voraussetzungen der bodenrechtlichen Relevanz regelmäßig nicht vorliegen. Diese kann nur die gesamte Antennenanlage einschließlich des erforderlichen Unterbaus, z. B. Masten, erlangen. Solange die Antennen etwa im innerstädtischen Bereich unter Verzicht auf hohe oder sonst aufwändige Unterbauten beispielsweise auf höher gelegenen Dächern angebracht bzw. integriert werden, wird in der Regel ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch nicht angenommen werden können. Dasselbe gilt auch für die jeweils dazugehörige Versorgungseinheit, die nach dem Stand der Technik ebenfalls klein dimensioniert und zudem im Inneren eines Gebäudes untergebracht werden kann. Da hinsichtlich des genauen Standortes der Basisstation in der Regel ein Toleranzbereich besteht, lassen sich daher betreiberseits nach den Umständen des Einzelfalls ggf. Standorte finden, bei denen die in § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch genannten Belange nicht in einer Weise berührt werden, die die Vorhabensqualität der Anlage auslöst.

Die landesrechtlich geregelte Genehmigungspflicht für solche Anlagen kann im Übrigen ein Indiz für die planungsrechtliche Relevanz einer Anlage und damit die Annahme eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch sein.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Mobilfunkanlagen, die keine baulichen Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch sind, i. d. R. auch keine Nutzungsänderung herbeiführen.

Zwar sind die Stationen Bestandteil eines gewerblich genutzten Mobilfunknetzes und damit grob auch selbst gewerbliche Nutzung. Eine Mobilfunk

anlage, die selbst über keine städtebauliche Relevanz verfügt, ist aber auch nicht geeignet, das vorhandene Nutzungsgefüge in planungsrechtlich erheblicher Weise zu verändern. Die vorhandene Wohnnutzung eines Gebäudes etwa wird unverändert beibehalten und bleibt weiterhin für den Funktionszweck des Gebäudes maßgeblich. Wollte man hingegen jede noch so untergeordnete zusätzliche Nutzung als rechtserhebliche Nutzungsänderung ansehen, so würde – insbesondere in Wohngebieten – die Intention der Landesgesetzgeber unterlaufen, die mit ihren Regelungen zur Höhengrenze von Antennenanlagen gerade eine Entscheidung für deren Genehmigungsfreiheit getroffen haben.

Bei den in der mündlichen Anfrage angesprochenen beiden Urteilen handelt es sich um Einzelentscheidungen. So hat der VGH Baden-Württemberg die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem bislang nur zu Wohnzwecken genutzten Gebäude als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung angesehen. Der Hessische VGH hat eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung auch bei der Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem bereits gewerblich genutzten Gebäude (Sparkassen- gebäude) bejaht.

Das Niedersächsische OVG hat, soweit bekannt, diese Rechtsauffassung bisher nicht bestätigt.

Die von der Stadt Rinteln getroffene Entscheidung, für die Mobilfunksendeanlage ein Genehmigungsverfahren zu fordern, ist, soweit ersichtlich, nicht zu beanstanden. Die Stadt hat das Genehmigungserfordernis damit begründet, dass in diesem Einzelfall beim Einbau der Schaltstation in den Kirchturm in bauordnungsrechtlicher Hinsicht andere oder weitergehende Anforderungen an den Brandschutz und die Standsicherheit gestellt werden.

Nach alledem beantworte ich die Fragen 1 und 2 zusammenfassend wie folgt:

Der in der Anlage erwähnte Verwaltungsrichter hat in einem Schreiben an die Stadt Rinteln, das allerdings nicht im Zusammenhang mit einem anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren stand, auf die beiden Entscheidungen des VGH BadenWürttemberg und des Hessischen VGH hingewiesen. Soweit aus diesen Entscheidungen abgeleitet werden könnte, dass die Anbringung einer an sich genehmigungsfreien Mobilfunksendeantenne auf oder an einem Gebäude grundsätzlich eine geneh

migungspflichtige Nutzungsänderung des Gebäudes darstelle, teilt die Landesregierung diese Auffassung aus den dargelegten Erwägungen nicht.

Zu Frage 3: Der Landesregierung sind für den fraglichen Zeitraum landesweit sechs Fälle von letztlich ablehnenden behördlichen Entscheidungen über Bauanträge für Mobilfunksendeanlagen bekannt. Die Ablehnungsgründe lagen sowohl im Planungs- als auch im Bauordnungsrecht.

In einem der planungsrechtlich begründeten Ablehnungsfälle wurde auch eine Rückbauanordnung verfügt, die im Widerspruchsverfahren bestätigt wurde. Dieses ist auch der einzig hier bekannte Ablehnungsfall, der mit einer unzulässigen Nutzungsänderung eines Gebäudes infolge der Errichtung einer Mobilfunksendeanlage begründet wurde.

Anlage 11

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 14 der Abg. Frau Ortgies (CDU):

Drohende mangelhafte Unterrichtsversorgung am Marien-Gymnasium Jever zum Schuljahresbeginn

Die Schulleitung des Marien-Gymnasiums Jever macht die Eltern auf die drohende mangelhafte Unterrichtsversorgung zum Schuljahresbeginn aufmerksam. Das Marien-Gymnasium Jever macht u. a. ein bilinguales Unterrichtsangebot und ist einziges Gymnasium im Norden des Landkreises Friesland. Die Schulleitung spricht von einer erheblichen Verschärfung der personellen Situation, bedingt durch Sinken der zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden. Durch zusätzlichen Physik- und Chemieunterricht entstehe zusätzlicher Bedarf. Vorgesehen sei, die bisherigen fünf Klassen des 9. Schuljahrganges im 10. Schuljahr zu vier Klassen zusammenzulegen, obwohl die Klassenuntergrenze nur geringfügig unterschritten wird und der einschlägige Bezugserlass eine Klassenzusammenlegung gerade im wichtigen 10. Schuljahrgang am Gymnasium in der Regel ausschließt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum lässt sie zu, dass sich - immer vor dem Hintergrund der besonderen Situation und des besonderen Angebotes des MarienGymnasiums - die Unterrichtsversorgung dort durch weniger Lehrerstunden und eine verschlechterte personelle Situation deutlich verschlechtern wird?

2. Warum nimmt sie es billigend in Kauf, dass vor diesem Hintergrund Klassen im kommenden 10. Schuljahrgang zusammengelegt werden, obwohl der entsprechende Bezugserlass gerade eine solche Teilung im wichtigen 10. Schuljahrgang nicht vorsieht und die Untergrenze der Klassenbildung mit 23,6 Schülern statt 24 nur geringfügig unterschritten wird?

3. Ist sichergestellt, dass die zusätzlichen Physik- und Chemiestunden im Sekundarbereich I zusätzlich zur Verfügung gestellt werden und die entsprechenden Lehrkräfte dafür auch tatsächlich vorhanden und einsetzbar sind?

Zur Situation der Unterrichtsversorgung im Bereich der Bezirksregierung Weser-Ems im nächsten Schuljahr - und damit auch für die benannte Schule - lässt sich zurzeit noch keine qualifizierte Aussage treffen, da weder die genauen Schülerzahlen noch die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Schulen und Jahrgänge, noch die genauen Veränderungen im Lehrerpersonalbereich im Augenblick endgültig bekannt sind. Die Zahl der zum Beginn des neuen Schuljahres zur Verfügung stehenden Lehrerstunden steht erst nach Abschluss der Personalplanungen fest. Dies ist in der Regel am Ende des laufenden Schuljahres, spätestens aber zum Beginn des neuen Schuljahres der Fall. Bei den Personalplanungen der Bezirksregierungen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung einer Schule ist eine wesentliche Planungsvorgabe, dass die Schule so mit Lehrer-IstStunden versorgt wird, dass die Stundentafel (Schülerpflichtstunden) voll erteilt werden kann.

Bei ihren Planungen behält die Bezirksregierung Weser-Ems auch die weitere Entwicklung der von Ihnen genannten Schule im Hinblick auf die Personalmaßnahmen zum Schuljahresbeginn 2002/2003 im Auge. Es muss in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für Personalmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen, Abordnungen und auch die Ausschreibung und Besetzung von Funktionsstellen die Bezirksregierungen als personalbewirtschaftende Behörden zuständig sind. Das Niedersächsische Kultusministerium selbst ist mit der Durchführung von Personalmaßnahmen nicht befasst.

Die Schulen und die Schulbehörden sind darauf hingewiesen worden, dass vor Abschluss der Personalplanung keine Aussagen zur voraussichtlichen Unterrichtsversorgung möglich und damit zulässig sind. Mit dieser jährlich wiederholten Regelung soll vermieden werden, dass anhand der zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Februar ermit

telten Vorausschau der Schülerzahlen und LehrerSoll-Stunden und der um die voraussichtlichen Abgänge verminderten Lehrer-Ist-Stunden scheinbare Defizite mitgeteilt werden, die sich daraus ergeben, dass die Personalzugänge noch nicht gegengerechnet worden sind. Damit soll auch ein unnötiger Arbeitsaufwand für die Schulbehörden vermieden werden, der bei der Beantwortung von Eingaben entsteht, die auf solchen vorläufigen Daten beruhen.

Zum Stichtag der Statistik am 30. August 2001 verfügte das Marien-Gymnasium Jever bei 1 067,5 Lehrer-Soll-Stunden über 1 128,0 Lehrer-IstStunden.

Zur Abdeckung des Pflichtunterrichts gemäß den Stundentafeln benötigte die Schule 936,0 LehrerIst-Stunden, sodass noch 192,0 Lehrer-Ist-Stunden (5,9 Stunden/Klasse bzw. "Richtkurse" Sek. II) für weitere pädagogische Maßnahmen zur Verfügung standen.

Zum Stichtag der Statistik am 8. Februar 2002 wird die Schule bei wahrscheinlich unveränderten Lehrer-Soll-Stunden voraussichtlich über 1 080,0 Lehrer-Ist-Stunden verfügen. Somit werden auch im 2. Schulhalbjahr 2001/2002 immer noch 144,0 Lehrer-Ist-Stunden für weitere pädagogische Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Der Rückgang der Lehrer-Ist-Stunden zum 1. Februar 2002 wurde verursacht durch zwei Pensionierungen und den Wegfall von Stunden aus dem Arbeitszeitkonto. Zum Ausgleich gibt es fachspezifisch bedingte Abordnungen an die Schule (Latein) ; dem Abgang von zwei Referendaren steht die Zuweisung von zwei neuen Referendaren gegenüber.

Die drei krankheitsbedingten Ausfälle - mit jeweils relativ geringen Stundenzahlen - wurden durch die Zuweisung einer „Feuerwehr-Lehrkraft“ weitgehend aufgefangen.

Sollte es trotz dieser insgesamt guten Versorgung der Schule in diesem Schuljahr zu Kürzungen im Bereich der Sekundarstufe I gekommen sein, so ist das sicherlich darauf zurückzuführen, dass die Schule in eigener Verantwortung die ihr zur Verfügung stehenden Lehrerstunden sehr ungleichmäßig auf die Schulstufen verteilt hat (Sek. I = 98,5 % und Sek. II = 117,5 %); so weisen die Kurse im 12. und 13. Jahrgang mit 15,6 in den Grund- und mit 13,3 in den Leistungskursen bezogen auf die

„Richtgröße“ von 18 außerordentlich niedrige durchschnittliche Frequenzen auf.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkung.

Zu 2: Der Grund für die Klassenumbildung im zukünftigen 10. Schuljahr steht nicht im Zusammenhang mit einer von der Fragestellerin prognostizierten verschlechterten Unterrichtsversorgung, sondern ist nach Auskunft der Schule den Eltern rechtzeitig zu Beginn der 9. Klasse mitgeteilt worden.

Im 9. Jahrgang wurden bei einer Schülerzahl von 119 insgesamt fünf Klassen gebildet, obwohl unter Berücksichtigung der Bandbreite von 24 bis 30 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nur vier Klassen gemäß Erlass zu bilden waren. Diese Bildung zusätzlicher Klassen gemäß Bestimmung 3.8 des Erlasses "Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen" vom 28. Februar 1995 konnte - abweichend von der Bandbreite - nur durch Beschluss der Gesamtkonferenz und nach Zustimmung des Schulelternrates vorgenommen werden. Die von der Schule in eigener Verantwortung durchgeführte Maßnahme begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Lehrerstunden. Dieser Sachverhalt ist allen Beteiligten bekannt gewesen.

Die Bildung dieser zusätzlichen Klasse wurde vorgenommen, um die gemäß Bestimmung 3.6. des o. g. Erlasses eigentlich notwendige Zusammenlegung dieses Jahrgangs bereits nach der 8. Klasse zu umgehen. Der jetzige 9. Jahrgang hatte zum Stichtag 30. August 2001 noch 126 Schülerinnen und Schüler, zum Stichtag 8. Februar 2001 noch 124 Schülerinnen und Schüler, aufgeteilt in fünf Klassen. Der Rückgang um weitere fünf Schülerinnen und Schüler auf 119 hätte schon zum Beginn des Schuljahres 2001/2002 zur Reduzierung auf vier Klassen führen müssen, denn entscheidend für die Bildung von Klassen ist die Obergrenze der Bandbreite (24 - 30).

Sowohl die Bildung der zusätzlichen Klasse im 9. Jahrgang als auch die offensichtlich beabsichtigte Umbildung der Klassen zum Wechsel nach Klasse 10 lag und liegt einzig und allein in der Verantwortung der Schule. Nach Auskunft der Schule sind die Eltern schon am Ende des letzten Schuljahres über eine eventuelle Zusammenlegung der damaligen 8. Klassen vorinformiert worden.