Protokoll der Sitzung vom 15.02.2002

2. Welche Haltepunkte sollen wegfallen, wenn die IR-Linie 14 in eine IC-Linie umgewandelt wird?

3. Welche weiteren Informationen zum künftigen Fernverkehrskonzept der Bahn liegen der Landesregierung vor?

Die Landesregierung weist Vorwürfe, sie habe den Landtag über das Fernverkehrsangebot der Deutsche Bahn AG ab Fahrplanwechsel im Dezember 2002 falsch informiert, entschieden zurück. Richtig ist, dass der Landesregierung zum Zeitpunkt der Debatte im Niedersächsischen Landtag am 24. Januar 2002 keinerlei Informationen der Deutsche Bahn AG über das künftige Fernverkehrsangebot vorlagen. Erst mit Schreiben vom

4. Februar 2002 hat die Deutsche Bahn AG das Land schriftlich über die Grundzüge des geplanten liniengebundenen Fernverkehrsangebotes unterrichtet. Informationen über darüber hinausgehende Angebote wie Urlaubsexpress- oder Autoreisezüge enthält diese Information nicht. Im Übrigen müssen diese Planungen mit Blick auf das gesetzlich vorgegebene Procedere zur Benutzung der Eisenbahninfrastruktur derzeit als vorläufig betrachtet werden.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Die mit vorgenanntem Schreiben vorgelegten Informationen umfassen lediglich Fahrtroute, Start-/Zielpunkt, Anzahl der Verbindungen sowie Angaben zur Bedienung weniger großer Knotenbahnhöfe wie beispielsweise Hannover. Angaben zur Bedienung aller übrigen Unterwegshalte enthält diese Unterlage grundsätzlich nicht.

Bis heute liegen der Landesregierung keine Informationen der Deutsche Bahn AG über eine mögliche Aufgabe des Fernverkehrshaltes Peine vor.

Zu 2: Die Planungen der Deutsche Bahn AG sehen vor, die heutige InterRegio-Linie 14 Norddeich/Oldenburg – Hannover – Dresden in eine ICVerbindung Norddeich/Oldenburg – Hannover – Leipzig umzuwandeln. Bezüglich der Bedienung von Unterwegshalten wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Zu 3: Nach den hier vorliegenden Informationen plant die DB AG das Fernverkehrsangebot mit Fahrplanwechsel umfassend zu überarbeiten; Kernelemente sind

die grundsätzliche Aufspaltung der im 1Stunden-Takt verkehrenden ICE-Linien in zwei zweistündlich verkehrende Linien mit unterschiedlichen Endpunkten, wobei sich diese Linien auf dem überwiegenden Laufweg zu einem stündlichen Angebot ergänzen,

die überwiegende Umwandlung der heutigen InterRegio-Linien in InterCity-Linien. In Niedersachsen betrifft dieses die heutigen InterRegio-Linien Hamburg - Hannover - Karlsruhe, Norddeich/Oldenburg – Hannover – Dresden und Amsterdam/Bad Bentheim – Hannover - Berlin.

Daneben sind – bedingt durch die Neuordnung des bundesweiten Fernverkehrsangebotes mit Inbe

triebnahme der Neubaustrecke Köln - Frankfurt - zum Teil deutliche Verschiebungen in den Zeitlagen zu erkennen.

Nach erster, summarischer Durchsicht der zur Verfügung stehenden Unterlagen sind in Niedersachsen keine quantitative Einschränkungen gegenüber dem heutigen InterRegio-Angebot vorgesehen.

Anlage 34

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 37 der Abg. Frau Pawelski (CDU):

Fristlose Kündigung einer berufstätigen Mutter

Die Niedersächsische Landesregierung hat sich nach eigenem Bekunden eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zum Ziel gesetzt. In der Praxis wird dieses Ziel jedoch nicht immer verwirklicht. Einer berufstätigen Mutter, die beim Landesamt für Bezüge und Versorgung arbeitet, ist fristlos gekündigt worden, weil sie sich mehrfach geringfügig verspätete, nachdem sie ihre sechsjährige Tochter vor Dienstbeginn zur Schule bringen musste.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie es, dass gerade eine Behörde des Landes, die doch Vorbild bei der Umsetzung der Ziele der Landesregierung sein sollte, der betroffenen Mutter fristlos kündigte?

2. Welche Schritte will die Ministerin für Frauen, Arbeit und Soziales ergreifen, um der betroffenen Frau zu helfen?

3. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um zukünftig eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen in Niedersachsen zu gewährleisten?

Die Landesregierung fördert die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienarbeit in allen Bereichen. Sie hat die Rahmenbedingungen in der Landesverwaltung so gestaltet, dass sich Beruf und Familie für Frauen und Männer miteinander vereinbaren lassen.

Familiengerechte Gestaltungen sind überall möglich, es sei denn, es stehen übergeordnete dienstliche Belange entgegen. Gerade Wünschen auf großzügige, familienfreundliche Arbeitszeitgestaltung wird im Regelfall grundsätzlich stattgegeben. (vgl. LT-Drs. 14/1290, S. 32).

Das Beispiel der „fristlosen Kündigung einer berufstätigen Mutter“ beim Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung ist kein Zeichen für die Nichtverwirklichung dieses Ziels. Die besonderen Umstände dieses Einzelfalls rechtfertigen und erforderten leider eine fristlose Kündigung. Der Versuch des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung (NLBV), eine andere Lösung im Einvernehmen mit der Bediensteten unter Beachtung der Interessen der übrigen Beschäftigten und der dienstlichen Belange des NLBV zu finden, ist bedauerlicherweise nicht gelungen.

Das NLBV hat einer berufstätigen Mutter fristlos gekündigt, weil sie trotz mehrfacher Abmahnung fortlaufend ihren Dienst unpünktlich angetreten hat. Das Arbeitsgericht Hannover hat kürzlich in erster Instanz die Kündigungsschutzklage der Bediensteten abgewiesen und damit die Kündigung in vollem Umfang für rechtmäßig erklärt.

Die besondere familiäre Situation der Bediensteten war dem NLBV als Arbeitgeber bekannt. Aus Fürsorgegründen gegenüber der Bediensteten und insbesondere auch im Hinblick auf das Ziel der Landesregierung, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu gewährleisten, hat das NLBV trotz der organisatorischen Besonderheiten in dem Bereich, in dem die Angestellte eingesetzt war, die persönliche Situation der Bediensteten berücksichtigt.

Die Bedienstete war in der Poststelle des NLBV eingesetzt. Für die Beschäftigten im Postdienst gilt nach einer mit dem Gesamtpersonalrat beim NLBV abgeschlossenen Vereinbarung wegen der zwingenden Notwendigkeit, Posteingänge in den frühen Morgenstunden in den Geschäftsgang zu geben, ein Arbeitsbeginn bis spätestens 7.30 Uhr. Intern haben sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Posteingangsstelle darüber hinaus sogar freiwillig auf den Arbeitsbeginn 7.00 Uhr geeinigt.

Die Angestellte stellte zu Beginn ihres Einsatzes in der Poststelle aus familiären Gründen den Antrag, ihre Arbeit bis spätestens 8.30 Uhr beginnen zu können. Mit Rücksicht auf ihre besondere familiäre Situation ist diesem Antrag trotz der besonderen Arbeitsorganisation in der Poststelle entsprochen worden, damit eine Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienarbeit gewährleistet ist. Mit dem Hinausschieben des Beginns der morgendlichen Kernzeit für die Angestellte um eine Stunde ist das

NLBV bereits an die äußerste Grenze des Vertretbaren gegangen.

Der Einsatz in diesem Bereich mit festen Arbeitszeiten erfolgte auf eigenen Wunsch der Angestellten nach vorheriger Verwendung in anderen Arbeitsgebieten mit großzügigerer Arbeitszeitregelung. Gleichwohl hielt sich die Angestellte nicht an die Absprache und verspätete sich bereits vor Einschulung ihrer Tochter innerhalb eines Zeitraumes von knapp drei Monaten insgesamt 21 Mal. Drei weitere Verspätungen ergaben sich während der Ferien.

Insgesamt ist die Angestellte in einem Zeitraum von zehn Monaten an 49 Arbeitstagen verspätet erschienen; dies entspricht etwa 28 % ihrer Arbeitstage. Innerhalb dieses Zeitraumes hielt die Angestellte einen Monat lang den für sie individuell festgesetzten Arbeitsbeginn durchgehend ein. Der zeitliche Umfang der Verspätungen bewegte sich zwischen wenigen Minuten und mehr als einer halben Stunde.

Es wäre der Angestellten zumutbar gewesen, wie auch ihre Kolleginnen in der Poststelle, die zum Teil allein erziehende Mütter sind, organisatorische Vorsorge im privaten Bereich zu treffen. Die Angestellte hat keinerlei Bemühen erkennen lassen, auch den Notwendigkeiten ihres Arbeitgebers entgegenzukommen. Im Gegenteil, sie hat erklärt, ihre privaten Lebensverhältnisse nicht ändern zu wollen

Dies vorgestellt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Gerade das NLBV mit seinen Standorten Aurich, Braunschweig, Hannover und Lüneburg ist für die Umsetzung der Ziele der Landesregierung ein gutes Beispiel. Das NLBV - mit einem Frauenanteil von 60 v. H. – ist eine flexibel reagierende, familienfreundliche Behörde. Wohnortnahe Verwendungen, Telearbeitsplätze und flexible Arbeitszeiten neben der generellen Einführung der Funktionszeit und der freiwilligen Teilnahme an Arbeitszeitumstrukturierungsmaßnahmen sind an der Tagesordnung. Des Weiteren wird Wünschen der Beschäftigten auch nach „unüblichen“ Teilzeitbrüchen und unterhälftigen Beschäftigungen stattgegeben. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche können die Beschäftigten an ihren Bedürfnissen ausrichten.

Der Einzelfall der „betroffenen Mutter“ ist für diese Familienfreundlichkeit auch ein Beweis, denn das NLBV hat selbst in einem Bereich mit

fester Arbeitszeit den Arbeitsbeginn um eine Stunde verschoben und damit der persönlichen Situation der Angestellten Rechnung getragen.

Diese flexiblen, familien- und arbeitnehmerinnenfreundlichen Regelungen basieren auf einer guten Zusammenarbeit zwischen Behördenleitung, Frauenbeauftragter und Personalrat.

Die Landesregierung legt Wert darauf, dass Konsensmodelle „vor Ort“ gestaltet werden können, die dienstliche Belange, individuelle und die Belange der übrigen Beschäftigten aufeinander abstimmen. Dies alles findet natürlich seine Grenzen in den Interessen des NLBV an kundenfreundlicher, zeitnaher Bearbeitung, an geregelten Arbeitsabläufen, aber auch der Fürsorgepflicht gegenüber anderen Beschäftigten sowie den räumlichen Unterbringungsmöglichkeiten.

Im Übrigen besteht auch in der Poststelle des NLBV für Mütter eine Einsatzmöglichkeit: Dort sind auch heute noch zwei allein erziehende Mitarbeiterinnen mit schulpflichtigen Kindern eingesetzt, die ihre Tätigkeit morgens in der Regel gegen 7.00 Uhr beginnen.

Mit dem Hinausschieben des Beginns der morgendlichen Kernzeit für die Angestellte um eine Stunde ist das NLBV im Übrigen bereits an die äußerste Grenze des Vertretbaren gegangen. Wie oben dargestellt, wäre ein weiteres Hinausschieben aus Gründen der Arbeitsorganisation nicht möglich gewesen.

Zu 2: Es gibt keinen Handlungsbedarf.

Zu 3: Siehe oben.