Protokoll der Sitzung vom 12.10.2006

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. In welchem konkreten Umfang sind die Anforderungen zur Ermittlung und Festlegung von gesetzlichen Überschwemmungsgebieten nach § 31 b des Wasserhaushaltsgesetzes, bezogen auf die Gebietskulissen der einzelnen Regierungsvertretungen, im Land Niedersachsen erfüllt?

2. Wie sind die organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zum Hochwasserschutz gegliedert, und wie erfüllt die Landesregierung innerhalb dieser Gliederung ihren gesetzlichen Auftrag?

3. Welche konkreten Maßnahmen hat die Landesregierung in den jeweiligen Regierungsvertretungen oder anderen Landesbehörden zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages mit welchem Personalumfang eingeleitet?

Vorbemerkungen:

Die Landesregierung hat in der Vergangenheit aus verschiedenen Anlässen umfassend sowohl schriftlich als auch mündlich zu Fragen des Hochwasserschutzes Stellung genommen. Dabei wurden auch der Klimawandel und die im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform stehenden organisatorischen Veränderungen thematisiert.

Zur gesetzlichen Ausgangslage ist Folgendes anzumerken:

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten als ein wichtiges Instrumentarium des vorbeugenden Hochwasserschutzes finden sich im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) in den §§ 92 ff. Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 NWG setzen die Wasserbehörden durch Verordnung die Überschwemmungsgebiete fest und erlassen in der Verordnung die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit es erforderlich ist. Auch ohne förmliche Festsetzung sind Überschwemmungsgebietes in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes gehen bestimmte weitere Einschränkungen in der Flächennutzung einher.

Am 10. Mai 2005 ist das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes in Kraft getreten. Darin ist insbesondere ein neuer Abschnitt Hochwasserschutz im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geschaffen worden. Einige Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bereits unmittelbar und sind somit bereits heute von den zuständigen Landesbehörden und den Kommunen zu beachten, so z. B. hinsichtlich der grundsätzlichen Unzulässigkeit neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten oder der Eigenverantwortung des Einzelnen zur Schadensvermeidung. Andere Regelungen sind noch in Landesrecht umzusetzen. So ist z. B. nach § 31 b Abs. 2 WHG eine Liste der Gewässer zu erstellen, an denen beim hundertjährlichen Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind und an denen dann Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind, soweit nicht bereits geschehen. Daran wird zurzeit gearbeitet.

Weitere gesetzliche Grundlagen für den Hochwasserschutz ergeben sich aus dem Raumordnungsrecht, dem Baurecht sowie dem Deichgesetz.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Wie bereits in der Vorbemerkung dargelegt, setzen die Wasserbehörden die Überschwemmungsgebiete fest. Bis zum 31. Dezember 2004 oblag die Aufgabe den Bezirksregierungen. Seit dem 1. Januar 2005 liegt die Zuständigkeit für die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete bei den unteren Wasserbehörden, ebenso der Vollzug der Überschwemmungsgebietsverordnungen, d. h. insbesondere die Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen nach § 93 Abs. 2 NWG. Die von den Bezirksregierungen noch vor dem 1. Januar 2005 begonnenen Festsetzungsverfahren, die unter die Übergangsvorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 3 ZustVO-Wasser fallen, werden vom NLWKN zu Ende geführt.

Unabhängig von den angesprochenen Änderungen in den gesetzlichen Regelungen ist die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten für die Landesregierung eine Daueraufgabe. Mit Stand vom 31. Dezember 2004 waren in Niedersachsen Überschwemmungsgebiete mit ca. 3 650 km Gewässerlänge rechtskräftig festgesetzt. Hierüber hat die Landesregierung den Umweltausschuss sowie die Landtagsfraktionen insbesondere durch die Übermittlung des Kartenbandes „Hochwasserschutz - Überschwemmungsgebiete in Niedersachsen“ bereits umfassend unterrichtet. Aus dem Kartenband können die Überschwemmungsgebiete (ÜSG), bezogen auf das einzelne Gewässer, abgelesen werden. Diese Darstellung ist auch im Internet unter http://www.umwelt.niedersachsen. de/master/C7774004_N11348_L20_D0_I598 von jeder Person einsehbar. Daher wird an dieser Stelle auf eine Auflistung der in dem Kartenwerk dargestellten ÜSG verzichtet.

Hinsichtlich des Standes der Ausweisung von Überschwemmungsgebieten nach dem 1. Januar 2005 wird auf die als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Tabellen verwiesen. Ihnen ist zu entnehmen, welche ÜSG vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) festgesetzt wurden, welche sich im Festsetzungsverfahren befinden und welche zurzeit berechnet werden.

Zu 2: Nach § 1 des Baugesetzbuches (BauGB) haben die Gemeinden im Rahmen ihrer allgemeinen Daseinsvorsorge einen ausreichenden Hochwasserschutz für besiedelte Flächen zu gewährleisten. Sie haben allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu erfüllen. Dazu gehört auch der Hochwasserschutz

für Siedlungsbereiche. Nach § 5 und § 9 des BauGB sind in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen die im Interesse des Hochwasserschutzes freizuhaltenden Flächen darzustellen. Die Zuständigkeit für den Hochwasserschutz liegt daher grundsätzlich bei den Gemeinden.

Flussgebietsbezogene, konzeptionelle Planungen im Hochwasserschutz als Basis einer funktionalen Daseinsvorsorge werden durch das Land wahrgenommen. Zudem unterstützt das Land die Gemeinden bei ihren Vorhaben und stellt im Rahmen des Gewässerkundlichen Landesdienstes (§ 52 NWG) notwendige Planungsdaten bereit. Die Maßnahmen des Hochwasserschutzes im Binnenland werden auf der Grundlage von konzeptionellen Planungen des Landes sowie von Planungen der Verbände (Deichverbände, Wasser- und Boden- verbände) und Kommunen durchgeführt.

Bei extremen Hochwasserereignissen unterstützten Fachberater des NLWKN auf Anforderung die Deichverbände, die Technischen Einsatzleitungen bei den Landkreisen und die Polizeidirektionen in Fragen der Deichsicherheit.

Aufgabe des NLWKN ist neben den in der Antwort zu Frage 1 genannten dort noch durchzuführenden ÜSG-Festsetzungen die Ermittlung der Überschwemmungsgebietsflächen.

Zu 3: Im Rahmen der Verwaltungsreform sind grundsätzlich die Aufgaben, die fachlich von übergeordneter Bedeutung sind, beim Land verblieben, während die übrigen Aufgaben, sofern sie nicht entfallen sind oder Privaten zur Erledigung übertragen wurden, auf die Kommunen verlagert wurden.

Gerade im Bereich der Wasserwirtschaft sind zahlreiche Aufgaben auf die unteren Wasserbehörden übergegangen. Die kommunale Ebene wurde gestärkt. Es sind jetzt viel mehr Entscheidungen ortsnah zu treffen. Auf Landesebene ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) der Kern der neuen schlanken Struktur. Hier wurden die Steuerungsaufgaben aus den Bezirksregierungen, dem Niedersächsischen Landesamt für Ökologie und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz zusammengeführt.

Für die Festsetzung von ÜSG waren den ehemaligen Bezirksregierungen vor der Verwaltungsreform 15 Stellen zugeordnet. Davon wurden vier Stellen dem NLWKN für die Erarbeitung fachlicher Vorga

ben bis zur kartenmäßigen Darstellung der Überschwemmungsgebietsflächen zugeordnet. Elf Stellen für die Durchführung des Festsetzungsverfahrens (Aufstellung des Verordnungsentwurfes, Auswertung der Stellungnahmen und Einwendun- gen, Durchführen des Anhörungstermins und Er- lass der Überschwemmungsgebietsverordnung) wurden kommunalisiert.

Sonstige Aufgaben des Hochwasserschutzes wie die Durchführung von Zulassungsverfahren nach § 12 NDG, die Grundlagenermittlung, die fachliche Unterstützung des Hochwasser- und Katastrophenschutzes und die Aufsicht über Stauanlagen und Wasserspeicher wurden dem NLWKN mit 28 Stellen aus den Bezirksregierungen und dem NLÖ übertragen. Die Genehmigung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern gemäß § 91 NWG wurden im Umfang von zwei Stellen den Kommunen zugeordnet.

In Fragen der Raumordnung beraten die Regierungsvertretungen (RV) die Träger der Regionalplanung bei der Umsetzung des von der Landesregierung als Verordnung beschlossenen LandesRaumordnungsprogramms.

In dem Verordnungsentwurf zur Novellierung des LROP werden erstmalig raumordnerische Grundsätze und Ziele zum Hochwasserschutz benannt, mit denen vordringlich im Küstenraum und im Emsland, an den Strömen Ems, Weser und Elbe, insbesondere im rechtselbischen Teil des Landes, sowie in den Flussgebieten Aller, Leine, Oker, Hase und Hunte die Siedlungen, Nutz- und Verkehrsflächen sowie sonstige Anlagen vor Schäden durch Hochwasser gesichert werden sollen.

Danach sind in Regionalen Raumordnungsprogrammen zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes für die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten, die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Vorranggebiete Hochwasserschutz festzulegen. Flächen für den Bau von Rückhalteräumen sind darüber hinaus als Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz festzulegen, überschwemmungsgefährdete Gebiete können als Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz festgelegt werden.

Die bis zur Verwaltungsreform auf dem Gebiet der Raumordnung und Landesentwicklung von den

Bezirksregierungen (Dezernate 201) wahrgenommenen Aufgaben obliegen nun ausschließlich dem ML als der obersten Landesplanungsbehörde. Um die Beratung der unteren Landesplanungsbehörden hinsichtlich der Zielsetzungen des LROP zu gewährleisten, wird bei den RV ein Personalbestand entsprechend der früheren Anzahl bei den Bezirksregierungen eingesetzt. In den vier RV stehen - je nach erweitertem Aufgabenumfang in den Regionen - zusammen 25 Stellen für den Aufgabenbereich der Raumordnung und Landesentwicklung zur Verfügung.

Anlage 1

Auflistung der seit dem 1. Januar 2005 festgesetzten ÜSG

1. Schede 2. Emmer 3. Nette 4. Lamme 5. Steinhuder Meerbach/Nordbach (mit Südbach, Bärenfallgraben) 6. Örtze 7. Vördener Aue 8. Hase unterhalb Osnabrück bis Mittellandkanal 9. Hase unterhalb Mittellandkanal 10. Hombach 11. Siede, Speckenbach 12. Süstedter Bach 13. Sarninghäuser Meerbach und Uchter Mühlenbach

Anlage 2

Auflistung der derzeit im Festsetzungsverfahren befindlichen ÜSG

1. Schunter 2. Saale 3. Wagenfelder Aue 4. Rodenberger Aue 5. Gelbbach 6. Sedemünder Mühlbach 7. Hamel 8. Fluthamel 9. Sachsenhäger Aue mit Quellgewässern 10. Hunte I Hengemühle bis Goldenstedt 11. Grawiede 12. Große Aue 13. Kleine Aue 14. Hamme/Beeke 15. Elbe 16. Fuhse/Aue 17. Böhme 18. Hunte unterhalb Wildeshausen 19. Hunte oberhalb Wildeshausen 20. Delme

21. Grenzaa 22. Twister Aa 23. Sagter Ems II

Anlage 3

Auflistung der derzeit im Feststellungsverfahren befindlichen ÜSG

1. Nette 2. Rohrbach 3. Streek 4. Flöte und Rote Rieden 5. Fürstenauer Mühlenbach und Fürstenauer Graben 6. Nadamer Bach 7. Wimmer Bach 8. Hase von Quakenbrück - Einm. Hahnenmoorkanal 9. Möllwiesenbach 10. Vogelweddenbach 11. Bühnerbach 12. Heller Binnenbach 13. Soeste von CLP bis Küstenkanal 14. Hanhnenmoorkanal - Kleine Hase 15. Lager Hase und Dinklager Mühlenbach 16. Gehle 17. Riesbach 18. Schlierbach 19. Bruchgraben mit Nebengewässer 20. Dingelber Klunkau 21. Dinklarer Klunkau 22. Alpebach 23. Groß Lobker Graben 24. Unsinnbach 25. Ilsebach 26. Burgdorfer Aue 27. Fuhsekanal 28. Neue Aue 29. Alte Aue 30. Lenne mit Nebengewässer 31. Spüligbach 32. Lee einschließlich Stiftsbach 33. Ohe einschließlich Rittveengraben und Loruperbeeke 34. Forstbach/Eberbach 35. Holzminde, Dürre Holzminde, Hasselbach 36. Wabe, Mittelriede 37. Oker 38. Schunter 39. Ise 40. Aller 41. Allerkanal 42. Kleine Aller 43. Hehlenriede 44. Gande 45. Rhume 46. Delme Harpstedt bis Beckeln 47. Lethe Lethedüker bis Wardenburger Mühle 48. Fuhse

49. Wiedau 50. Fintau 51. Rodau 52. Wörpe 53. Freitagsgraben 54. Sule 55. Varreler Bäke 56. Moordeicher Wasserzug 57. Heiligenloher Beeke 58. Winzlarer Dorfgraben 59. Lathener Beeke 60. Melstruper Beeke 61. Bruchwasser 62. Soeste Küstenkanal bis Barßeler Tief 63. Hunte 64. Emsteker Beeke 65. Wierau 66. Marka

Anlage 16

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 19 der Abg. Petra Emmerich-Kopatsch (SPD)

Geschäftemacherei mit Suizidgefährdeten Was unternimmt die Landesregierung?

Im vergangenen Jahr setzten sich alle Fraktionen im Landtag mit großer öffentlicher Wirkung mit dem Thema Selbsttötung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ansiedlung des Vereins DIGNITAS in Hannover auseinander. Mindestens ebenso brisant und gefährlich für Menschen in seelischen Notlagen mit Todessehnsucht, insbesondere für Jugendliche und junge Menschen, sind jedoch die Internetseiten zum Suizid. Unseriöse Geschäftemacher bieten dort unverhohlen Handlungsanweisungen und die entsprechenden Medikamente zum Kauf an. Diese Angebote können bei labilen Menschen zu einer Verstärkung des Wunsches nach Selbsttötung führen und sind daher umgehend zu indizieren.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Gibt es seitens der Landesregierung die Bestrebungen, über eine Bundesratsinitiative den Handel mit Medikamenten, die kommerziell im Internet zum Zweck des Suizids angeboten werden, mit einem eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch zu verankern, statt wie bisher maximal als einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz ahnden zu können?

2. Hat sie z. B. beim Landeskriminalamt zusätzliche Beamte bereitgestellt, die diesen Sachverhalt und andere internetbasierte Straftatbestände regelmäßig kontrollieren? Wenn nicht, ist dies beabsichtigt?

3. Welche Hilfsangebote gibt es seitens des Landes für Menschen in seelischen Notlagen, bei denen eine akute Suizidgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann?

Die Zahl der Internetnutzer unter der deutschen Bevölkerung ab 14 Jahren hat sich seit dem Jahr 2000 mehr als verdoppelt. Auch im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie sowie von Patienten mit psychischen Erkrankungen wird das Internet vermehrt zu informativen, kommunikativen und therapeutischen Zwecken genutzt. Dabei ist das grenzenlose Angebot im weltweiten Netz sowohl mit Vor- als auch mit Nachteilen verbunden. Einer leichten Zugänglichkeit von Informationen, zahlreichen Möglichkeiten des anonymen Austauschs unter Gleichgesinnten oder therapeutischer Unterstützung in Form von Online-Therapien stehen Risiken wie häufig mangelnde Qualität und Transparenz der verfügbaren Informationen, mögliche Verstärkung vorhandener Rückzugstendenzen und spezielle Webseiten zum Thema Suizid gegenüber. Die Frage, ob das Internet aufgrund der genannten Risiken eher neue Probleme hervorruft und z. B. Suizidalität möglicherweise sogar fördert oder ob es durch die Gelegenheit zur niederschwelligen Diskussion eine vermehrte psychische Entlastung bringt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Wissenschaftliche Untersuchungen gehen davon aus, dass über die Gefahren von sogenannten Suizidinternetforen bislang wenig bekannt ist. Dass manche Teilnehmer dieser Foren Suizid begingen, sei evident; denn schließlich seien sie suizidal. Ob sie sich allerdings auch ohne Teilnahme an den Foren das Leben genommen hätten, sei unbekannt, wenn auch nicht unwahrscheinlich. Aus dem klinischen Alltag sei aber auch bekannt, dass viele Suizidale mit einem in „Griffweite“ zur Verfügung stehenden Suizidmittel jahrelang weiterlebten. Dies könne - wissenschaftlich betrachtet – Ausdruck einer der Suizidalität innewohnenden Ambivalenz sein, nach der es nicht primär um das Sterben gehe, sondern darum, so wie bisher nicht weiterleben zu wollen.

Die Landesregierung sieht die zu leistende Aufgabe daher in erster Linie in der Suizidprävention als gesellschaftlicher und familiärer Aufgabe. Diese steht im komplexen Zusammenhang mit den Reaktionen von Familie und Gesellschaft auf Krankheit, Leistungsfähigkeit, Behinderung und Alter. Nicht zuletzt deshalb signalisieren Suizidversuche individuelle, aber ebenso soziale Konflikte und sind daher oft in erster Linie Appelle an Angehörige und