Die Landesregierung sieht die zu leistende Aufgabe daher in erster Linie in der Suizidprävention als gesellschaftlicher und familiärer Aufgabe. Diese steht im komplexen Zusammenhang mit den Reaktionen von Familie und Gesellschaft auf Krankheit, Leistungsfähigkeit, Behinderung und Alter. Nicht zuletzt deshalb signalisieren Suizidversuche individuelle, aber ebenso soziale Konflikte und sind daher oft in erster Linie Appelle an Angehörige und
Zu 1: Bestrebungen der Landesregierung, über eine Bundesratsinitiative den Handel mit Medikamenten, die kommerziell im Internet zum Zwecke des Suizids angeboten werden, mit einem eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch zu verankern, bestehen nicht. Dies setzte zunächst eine grundlegende systematische Veränderung des Strafrechts voraus. Die Selbsttötung - der Versuch dazu - ist nach deutschem Recht straflos. Entsprechend der Dogmatik des Strafgesetzbuches ist deshalb auch die Beihilfe, also beispielsweise das Überlassen des tödlichen Giftes, nicht strafbar. Bestraft wird allerdings in § 216 StGB die Tötung auf Verlangen. Gemeint ist damit - plastisch formuliert - nicht nur das Überlassen des Giftes, sondern das aktive Einflößen auf ausdrücklichen und ernstlichen Wunsch des Getöteten. Fehlt dieses ernstliche Verlangen, dann ist derjenige, der das Opfer tötet, nicht der Tötung auf Verlangen schuldig, sondern des Totschlags oder des Mordes. Veränderte man diese Systematik, wäre künftig nicht nur das Überlassen von Medikamenten, sondern auch das Überlassen jeglicher anderer ansonsten ungefährlicher Gegenstände strafbewehrt.
Diesem grundlegenden rechtssystematischen Umstand trägt beispielsweise auch der vom Saarland, Thüringen und Hessen am 7. April 2006 in den Bundesrat eingebrachte Gesetzesentwurf Rechnung, der die geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe unter eine Strafandrohung stellt. Danach sieht ein neuer § 217 StGB-E vor, dass derjenige, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit vermittelt oder verschafft, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden soll. Mit diesem Gesetzesvorschlag sollen legale Aktivitäten von Sterbehilfeorganisationen wie beispielsweise DIGNITAS verhindert werden. Der Gesetzentwurf erreicht dieses Ziel, ohne das dogmatische Gesamtkonzept des Strafgesetzbuches aufzuweichen. Beihilfe zur Selbsttötung bleibt straffrei, organisiertes Vermitteln von Gelegenheiten zur Selbsttötung dagegen nicht. Strafrechtlich eingegriffen wird nur in einen sehr umgrenzten Problembereich. Es werden keine Einschränkungen der zulässigen passiven und indirekten Sterbehilfe vorgeschlagen. Es wird auch
Zu 2: Bereits am 3. Juni 2005 ist beschlossen worden, zur effektiveren Bekämpfung der Internetkriminalität die sogenannte anlassunabhängige Recherche im Internet einzuführen und im Landeskriminalamt Niedersachsen eine entsprechende Organisationseinheit als eigenständiges Sachgebiet im Dezernat 31, bestehend aus acht Polizeivollzugsbeamten, einzurichten. Die bereits ausgewählten Polizeivollzugsbeamten werden derzeit fortgebildet und für die Wahrnehmung ihrer künftigen Tätigkeit qualifiziert.
Aufgabe der Organisationseinheit ist die nicht extern initiierte systematische Suche zur Feststellung polizeilich relevanter Sachverhalte, insbesondere von Straftaten in den verschiedenen Bereichen des Internets, der Onlinedienste sowie anderer Datennetze. Die in den Fokus zu nehmenden Phänomene und Kriminalitätsbereiche sind grundsätzlich nicht eingegrenzt und richten sich nach den jeweiligen Schwerpunktsetzungen, die fortlaufenden Bewertungen unterzogen werden.
Zu 3: Nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) haben die Landkreise und kreisfreien Städte Sozialpsychiatrische Dienste eingerichtet. Diese bieten regelmäßige Sprechstunden an, in deren Rahmen auch Menschen in seelischen Notlagen beratende, stützende und vermittelnde Hilfsangebote erhalten. Sofern eine akute Suizidgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann und ambulante Hilfsangebote nicht ausreichend erscheinen, steht als Mittel der Wahl auch eine stationäre Krisenintervention zur Verfügung. Darüber hinaus unterstützt das Land seit Jahren im Rahmen der Projektförderung für ambulante Versorgung und Nachsorge im Bereich gemeindenaher Psychiatrie Maßnahmen, die der Suizidprävention dienen. Exemplarisch seien hier nur das Krisentelefon des Vereins für Suizidprävention e. V. in Hildesheim sowie die Ausbildung von Mitarbeiterinnen zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vereins Sorgentelefon Holzminden e. V. genannt.
Der Sport hatte in Niedersachsen - jedenfalls zu Zeiten der SPD-geführten Landesregierung immer einen besonders hohen Stellenwert. Der Landtag hat diese Bedeutung des Sports durch die Aufnahme des Sports in die Niedersächsische Verfassung am 27. November 1997 sehr nachdrücklich unterstrichen. In Artikel 6 der Niedersächsischen Verfassung heißt es nunmehr: „Das Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern Kunst, Kultur und Sport.“
Gelegentlich wird vor dem Hintergrund dieser Verfassungsnorm über eine Initiative für ein „Gesetz zur Pflege und Förderung des Sports“ nachgedacht. Mit einem solchen Gesetz solle sichergestellt werden, dass die Förderung des Sports zur Pflichtaufgabe der Städte und Gemeinden erklärt wird, heißt es.
1. Wie bewertet sie Initiativen, die Förderung des Sports zur Pflichtaufgabe der Kommunen zu erklären, und inwieweit würde sich durch ein Sportgesetz der Verfassungsauftrag des Artikel 6 für die Gemeinden und Landkreise konkretisieren?
2. Wird in der Landesregierung derzeit an einer solchen Initiative gearbeitet, und unter welchen Bedingungen hält sie ein niedersächsisches Sportgesetz für hilfreich oder sogar für erforderlich?
3. Welche Konnexitätsfolgen würde ein solches Gesetz auslösen, und wie würde sichergestellt, dass durch ein solches Gesetz nicht Kosten der Sportförderung vom sich aus diesem Bereich seit Amtsantritt der Regierung Wulff sukzessive zurückziehenden Land auf die durch die Kürzung des kommunalen Finanzausgleichs ebenfalls belasteten Kommunen abgewälzt werden?
Die Förderung des Sports in Niedersachsen hat seitens der Landesregierung einen hohen Stellenwert. Gleichwohl konnte aus Gründen der Konsolidierung des Landeshaushalts auch die Sportförderung nicht von den notwendigen Kürzungen ausgenommen werden. Ein Rückzug aus der Sportförderung ist damit nicht verbunden und auch in Zukunft nicht beabsichtigt. Eine Kürzung der Sportfördermittel ist für das Jahr 2007 seitens der Landesregierung nicht vorgesehen
Zu 1 und 2: Der Landesregierung sind derzeit weder Initiativen bekannt, die Förderung des Sports durch ein Sportgesetz zur kommunalen Pflichtaufgabe zu erklären, noch erarbeitet sie eine solche Initiative.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat im Juli 2006 die Geschäftszahlen des Jahres 2005 veröffentlicht. Bei einem Vergleich mit den Eingangszahlen der Vorjahre fällt auf, dass die Zahl der eingehenden Verfahren gegenüber 2004 um ca. 25 % und gegenüber 2003 sogar um rund 30 % zurückgegangen ist. Dennoch sieht die Landesregierung im von ihr vorgelegten Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2007 eine Personalverstärkung beim Niedersächsischen Finanzgericht vor. Dies erscheint gerechtfertigt, sofern - insbesondere im Vergleich zu den übrigen Gerichtsbarkeiten - ein besonderer Personalbedarf innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit nachgewiesen werden kann.
1. Wie haben sich die Neuzugänge in der niedersächsischen Finanzgerichtsbarkeit insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach a) Klagen, b) Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz, c) Kostensachen und d) sonstige selbstständige Verfahren in den Jahren 2003 bis 2005 entwickelt, und mit welcher Entwicklung rechnet die Landesregierung in den kommenden Jahren?
2. Welche Veränderungen hat es in diesem Zeitraum in der durchschnittlichen Verfahrensdauer (in Monaten) gegeben, und wie sind diese Veränderungen zu bewerten?
3. In welchem Umfang ist es im Vergleich zu anderen Gerichtsbarkeiten gerechtfertigt, von einer besonderen Belastungssituation der niedersächsischen Finanzgerichtsbarkeit auszugehen, auf die mit einer Personalverstärkung reagiert werden müsste?
Zu 1: Die Neuzugänge in der niedersächsischen Finanzgerichtsbarkeit haben sich folgendermaßen entwickelt:
Veränderungen 2005 zu 2003 in % Neuzugänge insgesamt 12.663 11.505 8.813 -23,4 -30,4 davon: Klagen 11.141 9.986 7.215 -27,7 -35,2 Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz 1.255 1.142 977 -14,4 -22,2 Kostensachen 28 39 155 297,4 453,6 sonstige selbständige Verfahren 239 338 466 37,9 95,0
Im ersten Halbjahr 2006 sind 3 106 Klagen, 441 Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz, 95 Kostensachen und 234 sonstige selbstständige Verfahren eingegangen. Damit setzt sich die Entwicklung fort. Während die Eingänge an Klagen und Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz unter denen des ersten Halbjahres 2005 liegen, sind die Eingänge in Kostensachen und sonstigen selbstständigen Verfahren im Vergleich zum Vorjahreszeitraum angestiegen.
Der Rückgang der Eingangszahlen hat noch keine Auswirkung auf die durchschnittliche Verfahrensdauer. Diese ist sogar noch weiter angestiegen und im Bundesvergleich mit am höchsten (Bun- desdurchschnitt in Klageverfahren 18,9 und in einstweiligen Rechtsschutzverfahren 4,4 Monate). Die Ursache liegt in der hohen Zahl der aufgebauten Bestände von nicht erledigten Verfahren in den letzten Jahren. Trotz einer seit Jahren weit über dem Bundesdurchschnitt liegenden Erledigungsleistung der Richterinnen und Richter am Finanzgericht (im Jahre 2005 durchschnittlich 210 Erledigungen pro Richter in Niedersachsen, dage- gen 129 im Bundesschnitt) sind die Bestände angewachsen. Der Abbau von Beständen schlägt sich in der erhöhten Dauer der Klageverfahren nieder.
Zu 3: Dem Einsatz von 53,95 Richtern in Rechtssachen im Jahr 2005 steht auf Basis der Eingangszahlen 2005 ein Personalbedarf von 92,57 Richtern gegenüber. Dies führt zu einer Belastung von 1,7 und damit der höchsten aller niedersächsischen Gerichtsbarkeiten. Trotz des Rückgangs der Eingänge liegt der Bedarf deutlich über dem tatsächlichen Einsatz. Außerdem hat das Finanzgericht vermehrt Klagen mit mehr als einem Streitgegenstand zu bearbeiten. Der Anteil der erledigten Klagen mit mehr als einem Sachgebiet ist von 12,2 % im Jahr 2003 auf 13,9 % im Jahr 2004 gestiegen, 2005 betrug er 13,8 %. Des Weiteren ist
zu berücksichtigen, dass trotz des Abbaus von Beständen am 30. Juni 2006 noch 10 042 Klagen und 322 Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz anhängig waren. Im Bundesvergleich liegen die niedersächsischen Finanzrichterinnen und -richter 2005 bei den Beständen mit 213 Verfahren pro Richter deutlich über dem Bundesdurchschnitt mit 140 Verfahren.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 22 des Abg. Klaus-Peter Bachmann (SPD)
Derzeit befindet sich eine Änderung des SGB VII in der Diskussion, wodurch möglicherweise in jedem Bundesland nur noch ein gesetzlicher Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand bestehen bleiben soll. Nach Einschätzung der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen (vgl. FUK-News 3/2006 S. 3) sind durch eine solche Reform ganz erhebliche Auswirkungen auf das Leistungsrecht und die Organisationsstruktur in der gesetzlichen Unfallversicherung zu erwarten. Insbesondere ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige würden von diesen Auswirkungen betroffen sein.