Protokoll der Sitzung vom 12.10.2006

Es ist Aufgabe der Landesschulbehörde, mit den zugewiesenen Stellen und Mitteln eine möglichst ausgeglichene Unterrichtsversorgung an den einzelnen Schulen des Landes zu erreichen. Die Stellen und Mittel werden Ende März anhand der von der Landesschulbehörde überprüften Prognose der Schüler und Sollstunden durch die Schulen auf die Bezirke, Schulformen und Schulen verteilt. Somit können die Stellen frühzeitig ausgeschrieben und besetzt werden.

Angesichts der Unsicherheiten der Prognose insbesondere hinsichtlich der Übergänge auf die einzelnen weiterführenden Schulen und des Bewerbermangels werden Stellenreserven bereitgehalten, um flexibel auf sich ändernde Bedarfssituationen bis nach dem Unterrichtsbeginn reagieren zu können.

Die von den Schulen gelieferten Daten der Erhebung zur Unterrichtsversorgung mit dem Stichtag 14. September 2006 können von der Landesschulbehörde sofort überprüft und ausgewertet werden. Dabei wird insbesondere auf die Erfassung aller zum Schuljahresbeginn vorgesehenen Neueinstellungen geachtet. Bereits vor dem Stichtag der Statistik melden sich Schulen bei der Landesschulbehörde, wenn durch unerwartete Schülerzugänge der Lehrerbedarf durch zusätzliche Klassen angestiegen ist.

Von der Abteilung Hannover wurden acht Stellen zurückgehalten, um diese aufgrund überprüfter Daten der Statistik den Gymnasien mit dem größten Bedarf noch zuweisen zu können. Die Verteilung dieser Reserve erfolgte am 29. September 2006. Zusätzlich wurden fünf noch nicht besetzte Stellen von inzwischen überdurchschnittlich versorgten Schulen an Gymnasien mit Einstellungsbedarf verlagert. Aufgrund der zusätzlichen Stellen und Korrekturen wird nach dem Bericht der Landesschulbehörde die rechnerische Unterrichtsversorgung der Gymnasien im Bezirk Hannover auf

98,1 % ansteigen; hierin sind die erst zum 1. November 2006 möglichen Einstellungen enthalten. Diese Versorgung liegt damit nur geringfügig unter dem erreichten Landesdurchschnitt aller Gymnasien.

Gemäß Nr. 3.5 des Erlasses zur Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung vom 9. Februar 2004 können die Schulen in eigener Zuständigkeit innerhalb eines Schuljahrganges eine Klasse weniger als möglich einrichten und damit auch größere Klassen bilden. Dadurch vermindern sich nicht die Zuweisung an Lehrerstunden und die rechnerische Unterrichtsversorgung, aber der Gestaltungsspielraum der Schulen wächst.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Vergleiche Vorbemerkungen. Die Landesschulbehörde war spätestens nach Eingang der von den Schulen übermittelten Daten der Erhebung zur Unterrichtsversorgung über die Versorgung der einzelnen Schulen informiert.

Zu 2: Die Sicherstellung des Unterrichts ist grundsätzlich nur durch die flexible Handhabung des Unterrichtseinsatzes der Lehrkräfte möglich. Daher ist in § 4 der Arbeitszeitverordnung der Lehrkräfte festgelegt, dass die Unterrichtsverpflichtung wöchentlich um bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden kann. Diese Mehr- oder Minderzeiten sollen am Ende eines Schulhalbjahres 40 Wochenstunden nicht überschreiten und sind im folgenden Schulhalbjahr auszugleichen, sofern dies nicht im laufenden Schulhalbjahr möglich ist. Das gilt auch für zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden, wenn eine für eine Neueinstellung vorgesehene Lehrkraft erst später ihren Dienst aufnehmen kann.

Zu 3: Die Landesregierung wird anhand der jetzt vorliegenden Statistik die Prognosen zur Entwicklung der Schülerzahlen fortschreiben und unter Berücksichtigung des in den nächsten Jahren zur Verfügung stehenden Bewerberangebots die Unterrichtsversorgung der Gymnasien sicherstellen.

Anlage 28

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 31 des Abg. Roland Riese (FDP)

Sicherheitsmaßnahmen im Fährverkehr zwischen der niedersächsischen Küste und den Ostfriesischen Inseln

Am 18. September 2006 wurde in der WELT unter der Überschrift „Neue Beamte für LKA und Polizei Hannover" angekündigt, dass der niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann das Landeskriminalamt und die Polizei Hannover mit zusätzlichen Beamten verstärken wolle. Anlass sei die Bekämpfung des islamistischen Terrorismus. Im selben Artikel wurde wiedergegeben, dass der Innenminister die Notwendigkeit sehe, die Sicherheitsmaßnahmen im Fährverkehr zwischen der niedersächsischen Küste und den Ostfriesischen Inseln zu überprüfen. „Wir können nicht bei Fähren weniger aufmerksam sein als bei anderen Verkehrsmitteln", wurde der Minister wörtlich zitiert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche konkret vorliegenden Erkenntnisse lassen vermuten, dass Fähren zwischen der niedersächsischen Küste und den Ostfriesischen Inseln durch islamistische oder andere Terroristen gefährdet werden könnten?

2. Wird die Landesregierung sicherstellen, dass durch Sicherheitsmaßnahmen im Fährverkehr zwischen der niedersächsischen Küste und den Ostfriesischen Inseln keinesfalls Behinderungen, Verlangsamungen oder Verteuerungen gegenüber der derzeitigen Passagierabfertigung auf den genannten Linien sowie gegenüber Fährlinien anderer Bundesländer oder benachbarter Staaten wie z. B. den Niederlanden im Inselverkehr eintreten?

3. Welche anderen Verkehrsmittel werden bezüglich der Sicherheitsmaßnahmen derzeit aufmerksamer beobachtet als die genannten Fähren?

Die Bedrohung der westlichen Welt durch den islamistischen Terrorismus hält unvermindert an. Auch die Bundesrepublik Deutschland ist als Teil eines weltweiten Gefahrenraumes anzusehen und liegt somit potenziell im Zielspektrum terroristischer Gruppierungen. Wenn auch, im internationalen Kontext betrachtet, nach wie vor insbesondere von einer hohen, besonderen Gefährdung der USA, Großbritanniens und Israels auszugehen ist, belegen die versuchten Anschläge auf die Regionalzüge in Dortmund und Koblenz vom 31. Juli 2006, dass entsprechende Anschläge auch in Deutschland möglich sind. Weltweit verübte Anschläge oder versuchte Terrorakte zeigen, dass die Täter aus ihrer Sicht alles tun, um eine hohe Opferzahl zu verursachen. Anschläge auf sogenannte weiche, schwer zu schützende Ziele, zu denen das Verkehrsinfrastrukturnetz und somit auch die nationale Fährschifffahrt zählen, sind grundsätzlich

einzukalkulieren. Konkrete Hinweise auf bevorstehende Anschläge in Deutschland oder Niedersachsen liegen indes derzeit nicht vor.

Aufgrund der terroristischen Anschläge auf den öffentlichen Personenverkehr in Madrid und London ist es für die Polizei der Länder und des Bundes ein wichtiges Gebot, alle Personen, die im direkten Kontakt mit dem öffentlichen Personennah- und -fernverkehr stehen (Fahrgäste, Beschäf- tigte der Verkehrsbetriebe, Sicherheitskräfte), für tatbezogene Geschehensabläufe und täterrelevante Verhaltensweisen zu sensibilisieren. Vor diesem Hintergrund hat die Innenministerkonferenz die Rahmenkonzeption „Aufklärung/Beratung von Betreibern des öffentlichen Personennahverkehrs zur Früherkennung geplanter Anschläge“ mit einer Sensibilisierungskampagne beschlossen und Bund und Ländern die Umsetzung im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten und Notwendigkeiten empfohlen.

Die niedersächsische Polizei sensibilisiert im Zuge dessen wiederholt die Betreiber des öffentlichen Personenverkehrs, wozu in erster Linie der Bahnund Busverkehr, aber auch der Fährverkehr in der Nordsee zählt. Im Mittelpunkt der Sensibilisierungskampagne „AUFMERKSAM UNTERWEGS“, deren unmittelbare Umsetzung gegenüber den Bediensteten und den Nutzern in der Verantwortung der jeweiligen Betreibern liegt, steht die Förderung der erhöhten Aufmerksamkeit und der entsprechenden Reaktionen bei Wahrnehmung herrenloser Gepäckstücke und darüber hinaus verdächtiger Beobachtungen.

Nach der aktuellen Bewertung der Sicherheitslage erfordern die Fähr- und Ausflugsverkehre im norddeutschen Bereich darüber hinaus grundsätzlich keine, über den ohnehin hohen Sicherheitsstandard im maritimen Verkehr hinausgehenden polizeilichen Maßnahmen.

Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr, für die das Bundesinnenministerium zuständig ist, befinden sich aufgrund der höheren Gefährdungsintensität standardmäßig auf einem vergleichsweise höheren Niveau als die entsprechenden Maßnahmen bei anderen Verkehrsmitteln, wie z. B. dem Bahn-, Bus- und Fährverkehr. Gleichwohl kann im Falle einer Lageveränderung eine angepasste Erhöhung von Sicherheitsmaßnahmen, auch im Fährverkehr, notwendig werden.

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 wurden auf Initiative der USA durch die Internationale Maritime Organisation (IMO) umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit in der Seeschifffahrt beraten und auf einer diplomatischen Konferenz im Jahr 2002 eine Ergänzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) um ein Kapitel XI-2 mit der Bezeichnung „Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt“ beschlossen. Auf Basis dieses Vertragswerkes wurde durch die IMO der sogenannte ISPS-Code verabschiedet. Beide Regelwerke beschreiben umfangreiche Maßnahmen, die die Betreiber von Hafenanlagen sowie Eigner von Seeschiffen und Schiffsführer zur Abwehr von Gefahren für den weltweiten Handel im internationalen Seeverkehr zu treffen haben. Das Abkommen ist am 1. Januar 2004 weltweit in Kraft getreten.

Durch Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen finden das SOLASÜbereinkommen sowie die Regelungen des ISPSCodes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung; die Verordnung trat am 1. Juli 2004 in Kraft.

Mit Artikel 3 Abs. 3 dieser Verordnung sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, mit Wirkung vom 1. Juli 2007 die besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens sowie des Teils A des ISPS-Codes auch auf Fahrgastschiffe anzuwenden, die im nationalen Verkehrsdienst eingesetzt werden. Hierunter fallen auch die im Fährverkehr zwischen der niedersächsischen Küste und den Ostfriesischen Inseln eingesetzten Fährschiffe, die den Fährverkehr durchführenden Unternehmen sowie die entsprechenden Hafenanlagen. Die Art und Weise der Umsetzung sowie die Intensität der zur Gefahrenabwehr zu treffenden Maßnahmen werden auf der Grundlage einer entsprechenden Bewertung der Sicherheitsrisiken durch die Landesregierung festgelegt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Über die in der Vorbemerkung genannte generelle Gefährdung hinaus gibt es keine konkreten Erkenntnisse, die auf eine Gefährdung des Fährverkehrs schließen lassen.

Zu 2: Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, ist die Landesregierung verpflichtet, zu prüfen, inwieweit die Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes mit Wirkung vom 1. Juli 2007 auch im Hinblick auf den Fährverkehr zwischen der niedersächsischen Küste und den Ostfriesischen Inseln anzuwenden sind. Im Rahmen des derzeit laufenden Verfahrens zur Risikobewertung werden auch die Auswirkungen der gegebenenfalls anzuwendenden Maßnahmen auf den Fährverkehr in die Prüfung einbezogen, um einen sachgerechten Ausgleich zwischen den zur Gefahrenabwehr zu treffenden Maßnahmen und der Gewährleistung eines reibungslosen und konkurrenzfähigen Linienverkehrs herbeizuführen. In diesem Zusammenhang werden derzeit auch Gespräche mit den anderen norddeutschen Küstenländern sowie dem Bund geführt, um aufgrund einer abgestimmten Risikobewertung einheitlich anzuwendende Grundsicherungsmaßnahmen zu entwickeln und anzuwenden sowie Wettbewerbsverzerrungen entgegen zu wirken.

Zu 3: Siehe Vorbemerkung.

Anlage 29

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 32 der Abg. Silva Seeler (SPD)

Welche Chancen hat die Buchholz-Scheibe?

In der Stadt Buchholz gibt es Bestrebungen, eine eigene Parkscheibe für das Kurzparken bis zu 20 Minuten einzuführen. Diese Parkscheibe sollte zu einem bestimmten Preis (geplant wa- ren 5 Euro pro Jahr) von der Stadt verkauft werden und in besonders gekennzeichneten Parkzonen gelten.

Derart kurze Parkzeiten sind mit den offiziellen Parkscheiben nicht darstellbar. Die Stadtverwaltung der Stadt Buchholz sah darin einen Verstoß gegen die Regelungen der StVO, die nur den Einsatz der bekannten einheitlichen Parkscheiben vorsieht.

Eine Anfrage des ACE beim Bundesverkehrsministerium ergab, dass das zugelassene Parkscheibenmuster auf eine Empfehlung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) aus dem Jahre 1979 zurückgehe. Die Empfehlung des Gestaltungsmusters sei am 14. November 1981 im Verkehrsblatt bekannt gegeben worden und somit verbindlich geworden. Es bestehe nunmehr eine internationale Bindung, nach der es dem Bundesverkehrsministerium nicht möglich sei, abweichende Parkscheiben zuzulassen.

Eine mögliche Ausnahmegenehmigung fällt gemäß § 46 Abs. 1 StVO in die Zuständigkeit der Länder.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie den Vorstoß aus Buchholz, eigene Kurzzeitparkscheiben zu kreieren und entgeltlich abzugeben, die in gekennzeichneten Parkzonen zum 20-minütigen Parken berechtigen?

2. Welche Möglichkeit sieht die Landesregierung, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu erlassen?

3. Hält es die Landesregierung für sinnvoll, eine entsprechende Öffnungsklausel in die StVO aufzunehmen, die die Einführung kommunaler Kurzzeitparkscheiben grundsätzlich ermöglicht?

Bei der sogenannten Buchholz-Scheibe handelt es sich um eine geplante „Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit“ nach § 13 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Damit soll es in Buchholz ermöglicht werden, bis zu 20 Minuten auf kostenpflichtigen Parkplätzen parken zu können, ohne jeweils für den Einzelfall eine Parkgebühr bezahlen zu müssen. Die Buchholz-Scheibe soll eine Einstellung auf fünf Minuten genau ermöglichen und für die Kontrolle von Kurzparkzeiten genutzt werden. Die Stadt Buchholz beabsichtigt, die Buchholz-Scheibe zum Preis von 5 Euro mit einer Gültigkeit von einem oder zwei Jahren zu vertreiben.

Die Buchholz-Scheibe unterscheidet sich grundsätzlich von der als offizielles Verkehrszeichen 291 in den § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO aufgenommenen Parkscheibe. Mit der Parkscheibe sind im Gegensatz zur Buchholz-Scheibe nur Parkzeiten von mindestens halbstündiger Dauer anzeigbar. Daher scheidet die Parkscheibe als Anzeigemöglichkeit einer Kurzzeitparkdauer von weniger als 30 Minuten und eine konkrete Zeitüberwachung von „bis zu 20 Minuten“ aus. Die Landesregierung hat ja bereits mit der Schaffung der Möglichkeit der Einführung einer sogenannten Brötchenparktaste den Handlungsspielraum der Kommunen im Bereich des kostenfreien Parkens erweitert und steht grundsätzlich einer Vereinfachung der Handhabung auch im Zusammenhang mit entgeltlichem Parkraummanagement offen gegenüber.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Zuständig für die Bewirtschaftung des jeweils vorhandenen Parkraums ist die örtliche Kommune (Straßenverkehrsbehörde). Die Stadt Buchholz würde jedoch mit der Einführung der Buchholz

Scheibe eine Parkraumbewirtschaftung mit pauschaler Erhebung einer Nutzungsgebühr schaffen, die seitens des Gesetzgebers derzeit nicht vorgesehen ist.

Das geltende Straßenverkehrsrecht gibt keinen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der „Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit“. Es dürfen nur die in § 13 StVO oder in der Elften Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (11. AVO) genannten Einrichtungen verwendet werden. Außerdem schreibt § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO vor, dass an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein geparkt werden darf.

Zu 2: Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Abs. 1 StVO fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde vor Ort. Die dort geregelten Ausnahmen (Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen) tragen der Sachlage allerdings nicht ausreichend Rechnung.