Zu 2: Bei der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten hat die Umsetzung des Nettoprinzips im Vorfeld ebenfalls Einwände hervorgerufen. Die Umstellung von Brutto- auf Nettozahlungen der Sozialhilfe konnte jedoch flächendeckend erfolgreich umgesetzt werden.
Zu 3: Die Frage nach zusätzlichen Finanzmitteln für Träger von Einrichtungen im Zuge einer eventuellen Einführung des Nettoprinzips kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beantwortet werden.
In der Diskussion über die Verringerung der Feinstaubbelastung in niedersächsischen Kommunen hat das Umweltministerium im Juni dieses Jahres festgestellt, dass es die Verantwortung für die Erstellung von Luftreinhalte- und Aktionspläne vor allem bei den Kommunen sieht. Entwürfe für Aktionspläne für Hannover, Braunschweig und Burgdorf liegen vor. Für drei weitere Kommunen werden Aktionspläne vorbereitet. Gleichzeitig soll im Umweltministerium die Änderung der Zuständigkeitsverordnung in Arbeit sein, die die Verantwortlichkeit für die Feinstaubbekämpfung regeln soll. Vonseiten der Kommunen wird befürchtet, dass die Verantwortung für die Luftreinhalte- und Aktionspläne und insbesondere die Kosten den Kommunen aufgebürdet werden sollen, während das Land Niedersachsen sich finanziell zurückhält. In der Unterrichtung vom 26. September 2006 (Drs. 15/3189) führt die Landesregierung aus, dass Kooperationen mit den Niederlanden und Nordrhein-Westfalen bestehen, um Lösungen für das Problem der tierhaltungsbedingten Stickstoffeinträge zu suchen. Konzepte oder Aktionspläne, um die überregionale Hintergrundbelastung durch Feinstaub zu reduzieren, sind aber offensichtlich noch nicht entwickelt worden.
1. Beabsichtigt das Land, die Zuständigkeit für die Erstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen durch Änderung der ZuständigkeitsVO künftig an die Kommunen zu delegieren?
2. In welcher Form unterstützt die Landesregierung Hildesheim, Göttingen und Osnabrück bei der Erstellung der Aktionspläne, der Erhebung der notwendigen Daten und den Kosten der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen?
3. Welche Maßnahmen und Konzepte hat die Landesregierung entwickelt, um wirksam die überregionale Hintergrundbelastung durch Feinstaub zu reduzieren?
Aus zahlreichen Untersuchungen ist bekannt, dass es in Niedersachsen im Gegensatz zu den 90erJahren keine besonderen Emissionsschwerpunkte mehr gibt. Die allgemeine Hintergrundbelastung ist im Wesentlichen auf Ferneinträge zurückzuführen.
Bekannt sind die Kommunen, in denen kleinräumige Belastungsschwerpunkte auftreten können. Diese kleinräumigen Belastungsschwerpunkte
haben ihre Ursache im Straßenverkehr und zunehmend auch in Feststofffeuerungen. Regulierende Eingriffe zur Emissionsminderung bei diesen beiden Quellen liegen ausschließlich in der kommunalen Zuständigkeit.
Zu 2: Das Land wird wie bereits in der Vergangenheit auch in den nächsten Jahren mit eigenem Fachpersonal und finanziellen Mitteln für externe Gutachter die Luftqualität in den niedersächsischen Städten beurteilen. Dies gilt insbesondere für die in der Anfrage genannten Städte.
Die Kommunen werden bei der Ermittlung und Bewertung der nötigenfalls erforderlichen Maßnahmen fachlich unterstützt.
Die Kosten für die Umsetzung von Maßnahmen sind - wie bis bislang auch schon - von den zuständigen Kostenträgern zu übernehmen.
Zu 3: Die Minderungspotenziale in Industrie und Gewerbe sind weitgehend ausgereizt; im KfzBereich ist die EU bzw. Bundesregierung gefordert, zielführende Emissionswerte festzulegen.
Die Möglichkeiten der Niedersächsischen Landesregierung sind begrenzt, wenn es um die Verringerung der Hintergrundbelastung geht. Hier ist es geboten, durch eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene eine Verbesserung anzustreben.
Nähere Erkenntnisse zum Ausmaß und zur Minderung der Ammoniakemissionen aus der Tierhaltung wird das Gutachten ergeben, das von Umweltministerium Ende 2005 in Auftrag gegeben wurde. Erste Ergebnisse werden Anfang 2007 erwartet.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung ihrer sich selbst im Jahr 2004 auferlegten Verpflichtung zur Erstellung eines Programms zur Einhaltung von EU-rechtlich vorgegebenen Emissionshöchstmengen, insbesondere von Ammoniak im Jahr 2010, bislang nicht nachgekommen ist.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 37 der Abg. Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz und Meta Janssen-Kucz (GRÜNE)
Laut Presseberichten sind der Entlassung der vormaligen Vorstandsvorsitzenden der AOK Niedersachsen, Frau Christine Lüer, Verstöße gegen die Geschäfts- und Verwaltungsgrundsätze der Krankenkassen vorausgegangen. Inzwischen hat das Landgericht Hannover in dem von der früheren AOK-Vorsitzenden angestrengten Prozess um Wiedereinstellung einen Vergleich vorgeschlagen, der eine Abfindung für Frau Lüer in Höhe von 500 000 Euro vorsieht.
1. Welche - gegebenenfalls auch strafrechtlich relevanten - Verstöße gegen die Satzung bzw. gegen die bei der AOK geltenden Geschäftsund Verwaltungsgrundsätze hat die zuständige Aufsicht des Sozialministeriums hinsichtlich der Vorgänge um die frühere Vorstandsvorsitzende Lüer festgestellt?
3.Wie beurteilt die zuständige Krankenkassenaufsicht den seitens des AOK-Verwaltungssrats durch verspätete und rechtlich nicht durchschlagende Kündigungen entstandenen materiellen Schaden für die Krankenkasse AOK?
Das Landgericht Hannover hat in dem Kündigungsschutzverfahren der ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Lüer gegen die AOK Niedersachsen (AOKN) in der mündlichen Verhandlung am 15. September 2006 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Am 29. September 2006 ist dieser Vorschlag den Parteien vom Landgericht schriftlich zugestellt worden. Das Gericht hat den Parteien eine Erklärungsfrist zur Annahme des Vergleichsvorschlags eingeräumt; diese ist noch nicht abgelaufen.
Zu 1: Das Sozialministerium hatte Ende 2004/Anfang 2005 rechtswidriges Handeln bei der AOKN festgestellt, weil es zu Sonderzahlungen an die ehemalige Vorstandsvorsitzende für die Jahre 2002 und 2003 neben ihrem Gehalt gekommen
war. Die Entscheidungen hierüber wurden von den damaligen Verwaltungsratsvorsitzenden getroffen. Sonderzahlungen zugunsten der Vorstandsvorsitzenden waren jedoch weder in den Statuten der AOKN noch im Dienstvertrag vorgesehen. Nur der gesamte Verwaltungsrat hätte hierüber befinden dürfen. An den jeweiligen Zahlungsanweisungen hätte zudem die ehemalige Vorstandsvorsitzende nicht mitwirken dürfen.
Zu 2: MS hat im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang die AOKN aufgefordert, die Entscheidungsstrukturen und -wege nachzubessern. Dem ist die AOKN nachgekommen.
Zu 3: Eine Beurteilung hinsichtlich gegebenenfalls eingetretener Schäden und ihrer Ursachen ist erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens möglich.