Von einem „vorgezogenen Weihnachtsgeschenk für die Region Nienburg“ hat die Zeitung Die Harke am 21. Dezember 2005 gesprochen, als bekannt wurde, dass Nienburg nach Auflösung der Niedersächsischen Fachhochschule für Rechtspflege und Verwaltung zum Standort einer neu zu gründenden Polizeiakademie werden soll. Die Fachhochschule soll laut Kabinettsbeschluss vom 20. Dezember 2005 zum 31. Juli 2007 aufgelöst werden. Spätestens am 1. August 2007 soll die neu zu gründende Polizeiakademie in den Räumen der Fachhochschule am Nienburger Schloßplatz den Betrieb aufnehmen. Die dort seit 1853 bestehende Ausbildungsstätte für das Bauwesen soll hingegen zum 1. März 2009 geschlossen werden.
Die bisherigen Standorte der Hildesheimer Fachhochschule für Rechtspflege und Verwaltung in Oldenburg und Hann. Münden bleiben nach den Plänen der Landesregierung zwar bestehen, sollen aber der neuen Nienburger Polizeiakademie zugeordnet werden. Dort soll auch die Akademieleitung angesiedelt werden.
Dieses Vorhaben der Landesregierung erfordert zahlreiche Umbauarbeiten, weil die Liegenschaft in Nienburg - anders als die Standorte in Hildesheim, Hann. Münden und nicht zuletzt Oldenburg - nicht auf die spezifischen Anforderungen der Polizeiausbildung (z. B. Sport- und Schießanlagen) vorbereitet ist.
1. Wie beziffert die Landesregierung die Gesamtkosten der Neugründung der Polizeiakademie in Nienburg, und welche Kosten werden für den Aus- und Umbau der dortigen Liegenschaft insgesamt entstehen?
2. Welche dieser Kosten wären vermieden worden, wenn die Polizeiakademie z. B. in Oldenburg angesiedelt worden wäre?
3. Welche Kriterien haben abgesehen von der offensichtlichen Kompensation für die Schließung der Baufachhochschule bei der Entscheidung für Nienburg als Akademiestandort eine Rolle gespielt?
Im Rahmen der Reform der Aus- und Fortbildung im öffentlichen Dienst hat die Landesregierung im Dezember 2005 beschlossen, die Fakultät der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) und das Bildungsinstitut der Polizei zu einer Polizeiakademie zusammenzuführen. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Landesregierung wird in den zuständigen Ausschüssen des Landtages beraten.
Die Polizeiakademie erhält ihren Sitz in Nienburg/Weser, die Liegenschaften in Hann. Münden und Oldenburg bleiben als Standorte der Akademie bestehen. Mit der Neustruktur, die zum 1. Oktober 2007 in Kraft treten soll, werden die Aus- und Fortbildung in der Polizei inhaltlich-konzeptionell und in der Durchführung in einem Maße miteinander verbunden, wie es im bisherigen Organisationsmodell mit zwei nebeneinander stehenden Institutionen nicht erreichbar war. Damit lässt sich die Aus- und Fortbildung wesentlich wirtschaftlicher und flexibler, insbesondere aber den Anforderungen entsprechend durchführen.
Zu 1: Die Errichtung der Polizeiakademie Niedersachsen wird zu dauerhaften Einsparungen im Personal- und im Sachmittelbereich in Höhe von insgesamt 3,3 Millionen Euro pro Jahr führen. Dem stehen folgende Kosten gegenüber:
Für die Liegenschaft der Polizeiakademie in Nienburg sind einmalige Herrichtungs- und Ausstattungskosten aufzuwenden. Im Zuge einer Realisierbarkeitsuntersuchung wurden hierfür im Rahmen einer Grobschätzung Baukosten in Höhe von rund 1 Millionen Euro ermittelt. Eine genauere Abschätzung der Kosten kann erst im Zuge der weiteren Untersuchungen unter entsprechender Einbindung des Finanzministeriums/Landesliegenschaftsfonds erfolgen.
Für den Umzug der bisherigen Fakultät Polizei der FHVR von Hildesheim nach Nienburg und für die für den Unterricht erforderliche ergänzende und zu ersetzende Ausstattung in Nienburg sind in den nächsten drei Jahren jeweils 300 000 Euro vorgesehen. Entsprechende Aufwendungen waren auch im laufenden Betrieb der FHVR in Hildesheim eingeplant, wurden aber wegen der sich abzeichnenden Veränderungen nicht verausgabt.
Zu 2: Die Errichtung der Polizeiakademie erfordert die Bereitstellung räumlicher Kapazitäten, die in Nienburg durch Schließung des Fachbereichs Architektur und Bauingenieurwesen der Fachhochschule Hannover zur Verfügung stehen. Entsprechende freie Liegenschaften gibt es in Oldenburg nicht.
Umbaumaßnahmen in Nienburg in Form des Rückbaus spezifischer Labore und der Schaffung von Büro- und Trainingsräumen wären in ähnlicher Form auch an einem anderen Standort notwendig gewesen. Spezielle auf die spezifischen Anforderungen der Polizeiausbildung (Sport- und Schieß- anlagen) ausgerichtete Baumaßnahmen sind am Standort Nienburg nicht erforderlich.
Zu 3: Aufgrund seiner zentralen Lage in Niedersachsen bietet sich der Standort Nienburg im besonderen Maße für die Polizeiakademie als Einrichtung einer zentralisierten Aus- und Fortbildung an. Nienburg ist zudem Sitz einer Polizeiinspektion; damit stehen vor Ort auch die für den berufspraktischen Teil notwendigen polizeilichen Einrichtungen zur Verfügung. Durch die Zuordnung der bisherigen Standorte des Fachbereichs Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Oldenburg und Hann. Münden kann zudem auf die dort vorhandenen Einrichtungen für die Ausbildung des Polizeinachwuchses zurückgegriffen werden.
in Nienburg bieten für die künftige Nutzung als Polizeiakademie gute Voraussetzungen. Aufgrund der bisher schon akademischen Nutzung ist die Liegenschaft in Nienburg von der Anlage und den Raumzuschnitten für eine Einrichtung, zu deren Aufgaben u. a. die wissenschaftlich basierte Ausbildung der Polizei und die Durchführung von Forschungsvorhaben gehören, im besonderen Maße geeignet.
In der Sitzung vom 2. Februar 2007 hat der Deutsche Bundestag mehrheitlich das Gesetz zur Änderung des Gesundheitswesens (Ge- sundheitsreform) beschlossen. Unter anderem wird dadurch geregelt, dass zukünftig jeder Mensch, der innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, einen gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme in eine Krankenkasse hat.
1. Wie viele Gefangene in Niedersachsen sind zurzeit nicht Mitglied einer Krankenkasse und haben somit Anspruch auf Krankenbehandlung nach §§ 58 ff. Strafvollzugsgesetz (des Bun- des)?
2. Wie hoch waren die tatsächlichen Behandlungskosten gemäß §§ 58 ff. Strafvollzugsgesetz (des Bundes) in den Jahren 2004, 2005 und 2006?
3. Wie viele Gefangene könnten nach Inkrafttreten der Gesundheitsreform krankenversichert werden, und mit welchen Einsparungen rechnet die Landesregierung dadurch?
Zu 1: Die Gesamtzahl der Gefangenen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird nicht erfasst, weil eine solche Mitgliedschaft für das Bestehen von Leistungsansprüchen nach den §§ 56 ff. StVollzG grundsätzlich unerheblich ist. Nach § 16 Abs. 4 SGB V ruhen die Ansprüche auf Leistungen aus einer möglicherweise bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung, solange ein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 56 ff. StVollzG besteht. Ein solcher Anspruch
besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die oder der Gefangene Mitglied einer Krankenkasse ist. Ausgenommen hiervon sind nach § 62 a StVollzG lediglich die Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen und deshalb gesondert krankenversichert sind. Für diese Gefangenen ruht der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59 StVollzG. Insoweit treten hier an die Stelle dieser Leistungen die Leistungen der Krankenversicherung. Von den 6398 am 31. Dezember 2006 in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten Inhaftierten befanden sich 161 in einem solchen freien Beschäftigungsverhältnis und waren somit Mitglied in einer Krankenversicherung.
Zu 2: Die medizinischen Gesamtkosten für nebenamtliche Ärzte, konsiliarärztliche Leistungen, stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern und psychiatrischen Kliniken sowie Kosten für Medikamente und Kleinmaterial betrugen:
Personalkosten, die den Behandlungsmaßnahmen im engeren Sinne des SGB V zuzuordnen sind, können nicht erhoben werden. Der Einsatz im Sanitätsdienst dient z. B. gleichzeitig auch der Sicherheit auf der medizinischen Abteilung. Anstaltsärztliche Tätigkeiten wie Zugangsuntersuchungen, Untersuchungen auf Arresttauglichkeit usw. lassen sich den Behandlungsmaßnahmen nicht zuordnen.
Zu 3: Nach dem Inkrafttreten der Gesundheitsreform ändert sich grundsätzlich nichts an dem bisherigen System, wonach die Gefangenen unabhängig von einer etwaigen Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung Anspruch auf Leistungen nach den §§ 56 ff. StVollzG haben; die Ansprüche aus einer etwaigen gesetzlichen Krankenversicherung ruhen gemäß § 16 Abs. 4 SGB V n. F. nach wie vor. Die Gefangenen unterliegen daher auch nicht der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V n. F. und müssen daher nicht krankenversichert werden.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 22 der Abg. Alice Graschtat (SPD)
Das Landeskabinett hat am 13. Februar 2007 beschlossen, sich aus der Finanzierung von Landesgartenschauen zurückzuziehen und den Kommunen zukünftig lediglich noch bei der Suche nach Förderprogrammen behilflich zu sein. Die Finanzierung soll ausschließlich durch die Wirtschaft und die Kommunen erfolgen.
Der Rat der Stadt Osnabrück hat am 21. November 2006 beschlossen, auf die Ausrichtung der Bundesgartenschau 2015 zu verzichten. Hauptgrund waren die Kosten von mindestens 175 Millionen Euro. Das Land hatte zuvor insbesondere in Person des Ministerpräsidenten zwar seine grundsätzliche Bereitschaft zu einer ideellen Unterstützung erklärt, allerdings jede weitere Konkretisierung vermieden.
Ein vor wenigen Tagen gestartetes Bürgerbegehren hat zum Ziel, die Stadt über einen Bürgerentscheid zu verpflichten, sich erneut um die Ausrichtung der BUGA 2015 zu bewerben. Der Kostendeckungsvorschlag sieht 75 Millionen Euro EU- und Landesmittel vor. In der öffentlichen Vorstellung des Bürgerbegehrens haben die Initiatoren offenkundig erklärt, sie gingen von 75 Millionen Euro Landesmitteln aus (Neue Osnabrücker Zeitung vom 17. Februar 2007) bzw. es gäbe eine Zusage vom Land über 75 Millionen Euro (Osnabrücker Sonntagszei- tung vom 18. Februar 2007).
1. Gibt es Zusagen des Landes, die BUGA 2015 in Osnabrück mit 75 Millionen Euro aus Landesmitteln zu unterstützen, und durch wen sind diese Zusagen wem gegenüber gemacht worden und auf welcher Grundlage?