Die Stadt Buxtehude ist derzeit dabei, ihren Hafen im Rahmen der Städtebauförderung zu revitalisieren. Sie hat ein Gutachten zur Untersuchung der Auswirkungen des Brückenbaus auf die touristische Entwicklung der Stadt und der maritimen Landschaft Unterelbe erstellen lassen. Nach diesem Gutachten ist die Trogvariante der Brückenvariante aus gesamtwirtschaftlichen Gründen und zur Möglichkeit der Entfaltung der touristischen Potenziale vorzuziehen.
Die Brücke über die Este ist hinsichtlich ihrer Gebrauchseigenschaften für den Verkehr bei ungünstigem Wetter („Sturm, Eis“) nicht anders einzuordnen als entsprechende andere Brücken im Zuge von Autobahnen. Sie ist als „flache“ Brücke konzipiert und nicht sehr exponiert den Witterungsverhältnissen ausgesetzt. Auf dem Bauwerk
reduzieren Lärmschutzwände die Windanfälligkeit. Eine Troglösung ist aus diesen Gründen nicht notwendig.
Negative Auswirkungen eines Brückenbauwerkes auf das Kleinklima („Kälteseen“) und auf den Obstbau im Alten Land sind nicht zu belegen. Im Bereich der vorgesehenen Estequerung befindet sich hauptsächlich Grünland.
Zur planungsrechtlichen Absicherung der Maßnahme wurde ein Planfeststellungsverfahren nach dem Fernstraßengesetz durchgeführt; der Planfeststellungsbeschluss ist am 30. Januar 2004 ergangen. Gegen den Beschluss wurden vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) mehrere Klagen eingelegt.
Während mit der Stadt Buxtehude im Verlauf der Entwurfsplanung vor der Planfeststellung noch Einvernehmen über eine Brücke zur Querung der Este bestand, wurde im Planfeststellungsverfahren von der Stadt ein Trog gefordert. Gegen den anders lautenden Planfeststellungsbeschluss hatte die Stadt Klage beim OVG eingelegt.
Einem Beschluss des OVG vom 12. Dezember 2005 ist zu entnehmen, dass die Trassenführung im Bereich von der Anschlussstelle Horneburg bis einschließlich der Querung der Este nicht bemängelt wird. Das OVG hat sich zur Frage der Querung der Este jedoch bisher nicht abschließend geäußert; das Gerichtsverfahren dauert noch an.
Im Jahr 2006 hatte die Stadt Buxtehude parallel zum Klageverfahren eine Kostenkalkulation von einem Unternehmen aus den Niederlanden für eine Troglösung nach niederländischem Vorbild erstellen lassen. Gemeinsam wurde bei einer Kostenprüfung festgestellt, dass im Vergleich mit der Brückenlösung nach Planfeststellung die „niederländische“ Trogvariante rund 16 Millionen Euro teurer ist. Bei einer Optimierung der Konstruktion dieser Trogvariante könnten nach Angabe der Stadt Buxtehude noch Einsparungen realisiert werden. Sie wäre dann jedoch immer noch mindestens rund 9 Millionen Euro teurer.
Zu 2: Mit dem Ziel einer kreativen und umsetzbaren Gesamtlösung wird die Planung mit allen Beteiligten erörtert. In einem vom Land moderierten
Prozess soll eine wirtschaftliche und technisch machbare Lösung gesucht und dem Bund als Baulastträger für die Autobahn vermittelt werden. Die Abstimmungen sind noch nicht abgeschlossen.
Zu 3: Ohne den laufenden Gesprächen vorzugreifen, ist die Landesregierung bereit - wenn die Entscheidung auf die Troglösung aufgrund einer Kosten-Nutzen-Analyse hinausläuft -, einen angemessenen Beitrag im Rahmen einer gemeinschaftlichen Finanzierung zu übernehmen, soweit Mittel im Einzelplan des MW zur Verfügung stehen. Aber auch der Bund und die Region werden einen eigenen Beitrag zur Umsetzung leisten müssen.
Wie das Landesprogramm des WDR-Fernsehens am 2. April 2007 unter dem Titel „Wir sind drin - Lobbyisten im Zentrum der Macht“ berichtete, arbeiten in den Bundesministerien rund 100 „Leihbeamte“ aus Unternehmen und Verbänden. Diese „Leihbeamten“ sitzen Tür an Tür mit den „regulären“ Bediensteten der Ministerien, werden von ihren bisherigen Arbeitgebern aus Industrie und Verbänden weiterhin bezahlt und arbeiten zum Teil sogar an Gesetzentwürfen mit. Der Verdacht, dass auf diese Weise Gesetzentwürfe direkt im Sinne einzelner Lobbygruppen beeinflusst werden, ist zumindest nicht auszuschließen. Darüber hinaus sollen nach WDR-Informationen vertrauliche Unterlagen von „Leihbeamten“ direkt an ihre eigentlichen Arbeitgeber weitergegeben worden sein.
1. Sind in Ministerien und Behörden des Landes Niedersachsen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet beschäftigt, bei denen schon bei der Einstellung klar war, dass sie nach ihrer Tätigkeit im Dienste des Landes Niedersachsen zu ihrem vorherigen Arbeitgeber aus privaten Unternehmen oder Verbänden zurückkehren werden?
2. Falls es derartige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diensten des Landes Niedersachsen gibt, werden diese während der Zeit ihrer Tätigkeit für das Land ausschließlich aus Landesmitteln bezahlt?
3. Wie stellt die Landesregierung gegebenenfalls sicher, dass „Leihbeamte“ in Diensten des Landes Niedersachsen - sofern es sie gibt - nur
mit Aufgaben betraut werden, bei denen eine Einflussnahme ihres bisherigen und künftigen Arbeitgebers auf behördliche Entscheidungen und Gesetzentwürfe des Landes ausgeschlossen ist?
Die Anfrage bezieht sich auf „private Unternehmen und Verbände“; aus diesen sind in niedersächsischen Ministerien und Behörden keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet beschäftigt.
Der Vollständigkeit halber führe ich eine Entsendung von der AOK die Gesundheitskasse (Körper- schaft des öffentlichen Rechts) zum Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit im Zeitraum 2006/2007 für die Dauer von neun Monaten an. Bei dem entsandten Mitarbeiter handelt es sich um einen Angehörigen des gehobenen Dienstes (kein Entscheider) , der bereits über fortgeschrittene berufliche Erfahrung verfügt und der für künftige Führungsaufgaben infrage kommt. Die Hospitation, die am 30. April 2007 endet, dient allein dazu, Fortbildungsmöglichkeiten zu eröffnen, die das Verständnis für übergreifende Zusammenhänge auf dem Gebiet der Sozial- bzw. Pflegeversicherung wecken.
Daneben finden jährlich ein Verwaltungs- und ein Wirtschaftsvolontariat unter der Federführung des Innenministeriums und der Unternehmerverbände Niedersachsen e. V. statt, in denen ca. 12 bis 20 Nachwuchskräften aus Verwaltung und Wirtschaft die Gelegenheit gegeben wird, die jeweils „andere Seite“ für zwei Wochen kennen zu lernen.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 26 des Abg. Hans-Joachim Janßen (GRÜNE)
Ignoriert die Landesregierung auch bei der Genehmigung der Erdöl- und -gaserkundung in der Nordsee EU-Naturschutzrecht?
Das dem niedersächsischen Wirtschaftsminister unterstehende Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Clausthal-Zellerfeld habe Ende März die Erkundung von Erdöl- und
Erdgasvorkommen im Bereich der Doggerbank genehmigt, berichtete die Tageszeitung taz in ihrer Ausgabe vom 3. April 2007.
Auf Antrag der Firma Wintershall sollen demnach in einem an die EU gemeldeten und per Rechtsverordnung des Bundes als Naturschutzgebiet geschützten FFH-Gebiet in der AWZ Erkundungen mit niederfrequenten Schallwellen in einer Stärke von bis zu 180 Dezibel durchgeführt werden dürfen. Zum Vergleich: Die Schallemissionen von Schiffsmotoren sind international auf maximal 75 Dezibel begrenzt. Naturschützer befürchten dadurch erhebliche Beeinträchtigungen des Schweinswals, einer gemäß FFH-Richtlinie zu schützenden Art, dessen Bestand im Bereich der Doggerbank mit 1 500 bis 2 500 Tieren angegeben wird. Dass die Tiere durch die Erkundungen vertrieben werden, räumt das Landesamt offenbar selbst ein: Die Lautstärke müsse in einem Zeitraum von 20 Minuten in gleichmäßigen Intervallen gesteigert werden, damit die Tiere ausweichen können, zitiert die taz einen Sprecher der Behörde. Außerdem müssten die Messungen bei Walsichtungen abgebrochen werden. Wie das Blatt weiter berichtet, soll auch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) auf eine mögliche Gefährdung des Schweinswals hingewiesen haben. Das habe „die Kollegen aber nicht sehr beeindruckt“, so ein BfN-Sprecher gegenüber der taz. Da eine erhebliche Beeinträchtigung des Schweinswals im ausgewiesenen FFH-Gebiet daher als sehr wahrscheinlich anzunehmen ist, liegt die Vermutung nahe, dass die Genehmigung unter Missachtung des europäischen Naturschutzrechts erteilt worden ist.
1. In welchem Radius um die Schallquelle werden Schweinswale durch niederfrequente Schallwellen in einer Stärke von 180 Dezibel nach Kenntnis der Landesregierung vertrieben?
2. Welche räumlichen und technischen Alternativen zur Erkundung mittels niederfrequenter Schallwellen in einem gemeldeten und per Rechtsverordnung geschützten FFH-Gebiet wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit welchen Ergebnissen geprüft?
3. Mit welcher Begründung nimmt die Landesregierung an, die Erkundung der Erdöl- und Erdgasvorkommen im Bereich der Doggerbank sei im überwiegenden öffentlichen Interesse, wenn sie das Vorhaben trotz eines erheblichen Eingriffs in die Schutzgüter des FFH-Gebietes genehmigt?
Auf den Antrag der Firma Wintershall hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) am 23. März 2007 den bergrechtlichen Hauptbetriebsplan für seismische Messungen zur Aufsuchung von Bodenschätzen für einen genau festgelegten Bereich im deutschen Sektor des Festlandsockels der Nordsee zugelassen. Rund
17 v. H. des deutschen Seismikgebietes liegen innerhalb des der Kommission der Europäischen Gemeinschaften benannten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Vorschlagsgebiet) Doggerbank. Die Messungen im FFH-Vorschlagsgebiet werden ca. 30 Tage betragen. Im Rahmen der Zulassung des Hauptbetriebsplans wurde eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 12 der FFH-Richtlinie sowie gemäß Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie wurden angewendet. Die Stellungnahmen, die von denjenigen Behörden und Forschungseinrichtungen eingeholt wurden, deren Aufgabenbereich von dem geplanten Projekt berührt werden könnte, sind bei der Zulassung berücksichtigt worden.
Angesichts der derzeitigen Rohstoffpreise für Erdöl und Erdgas und der Diskussion über die Diversifizierung der Bezugsquellen dieser Rohstoffe ist die Sicherung der nationalen Rohstoffversorgung durch die Förderung von Erdöl und Erdgas aus Lagerstätten im eigenen Land für die Niedersächsische Landesregierung von erheblicher Bedeutung. Explorationsmaßnahmen zur Erkundung neuer Lagerstätten werden daher auch in sensiblen Naturbereichen - unter Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Regelungen - im unumgänglichen Umfang notwendig sein.
Zu 1: Zwar kann der Radius möglicher Vertreibungen von Schweinswalen nicht exakt prognostiziert werden. Es wird gemäß Stone (2003) von einem Meidungsradius von ca. 1 500 m um den Seismikverband ausgegangen. Die Antragsunterlagen sahen eine Schutzzone von 500 m um die Schallquelle vor, wobei die am Rand der Zone prognostizierte Schalllautstärke 172 dBrms re 1 µPa beträgt. Die Schutzzone, in der ein Aufenthalt von Schweinswalen zur Einstellung der seismischen Messungen führt, wurde in der Zulassung vom LBEG erheblich ausgedehnt und - in Anlehnung an Stone - auf einen Abstand von 1 500 m zur Schallquelle festgelegt. Damit wird die auf die Schweinswale einwirkende Schalllautstärke weiter verringert. Die Einheit dBrms re 1 µPa berücksichtigt dabei die besonderen Verhältnisse für die Lärmausbreitung unter Wasser. Sie entspricht nicht der Einheit Dezibel im allgemeinen Sprachgebrauch, die sich auf die Lärmausbreitung in der Luft bezieht.
Zu 2: Im Rahmen des Zulassungsverfahrens für den Hauptbetriebsplan hat das LBEG unter Anwendung des Methodik-Leitfadens „Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete - Methodik-Leitfaden zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Abs. 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/ 43/ EWG“ der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission gemäß § 34 BNatSchG bzw. Artikel 6 der FFH-Richtlinie die Verträglichkeit des Projektes geprüft. Bei dieser Prüfung wurde festgestellt, dass das Projekt keine erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Vorschlaggebietes Doggerbank hervorruft, da eine Voraussetzung für die Erheblichkeit auch die Dauerhaftigkeit der Maßnahme ist.
Räumliche und technische Alternativen gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG waren nicht zu prüfen, da in der Verträglichkeitsprüfung keine erheblichen Beeinträchtigungen festgestellt wurden.
Im Übrigen gibt es weder technische noch räumliche Alternativen, da die Lagerstätten ortsgebunden sind.
Zu 3: Die Verträglichkeitsprüfung der FFHRichtlinie hat bereits ergeben hat, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Vorschlaggebietes vorliegt; insoweit erübrigt sich die Feststellung, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.