Zu 2: Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 34 in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages vom 18. Mai 2006 ausgeführt, stellt die Abbildung des Oberbürgermeisters der Stadt Wolfsburg in einer Anzeigenkampagne der Volksbank Braunschweig-Wolfsburg keine Werbung für ein Unternehmen dar. Vielmehr ging es - für jeden Betrachter der Anzeige ohne weiteres ersichtlich - allein darum, aus Anlass des aktuellen Beispiels der neuen Volksbank konkret auf den eingeleiteten Prozess der Stärkung der Region, ein zentrales Thema der regionalen Entwicklungspolitik, hinzuweisen. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot liegt nicht vor.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 30 des Abg. Rolf Meyer (SPD)
Die Cellesche Zeitung hat in ihrer Ausgabe vom 11. April 2007 über die Ankündigung von Staatssekretär Ripke berichtet, in das Landes
Raumordnungsprogramm eine Experimentierklausel aufzunehmen, wonach am Standort Bispingen durch den Investor Value Retail ein FOC errichtet werden kann. Es solle u. a. festgestellt werden, „ob es tatsächlich zu der vom Einzelhandel befürchteten Verlagerung der Umsätze aus den Innenstädten heraus komme“. Nach drei Jahren sollten dann die Auswirkungen auf den Handel der umliegenden Städte überprüft werden.
In der Ausgabe vom 12. April 2007 werden Celles Oberbürgermeister Martin Biermann (CDU) und Landrat Klaus Wiswe (CDU) zitiert.
Die Cellesche Zeitung schreibt: Das „Experiment“ eines FOCs in Bispingen oder Soltau werde Städte wie Celle zu „Opfern eines ungebremsten Kapitalismus“ machen, fürchtet Celles Oberbürgermeister Martin Biermann (wörtliches Zitat).
Weiter heißt es in der CZ: „Da die Bedenken der Städte gegen ein FOC in Hannover seit Jahren bekannt seien und die Landesregierung nun trotzdem den Weg für ein FOC in der Fläche bahnen wolle, sei davon auszugehen, dass die Anhörung der Betroffenen vor der Verabschiedung des Gesetzes eine Farce sein werde, so Celles Oberbürgermeister Martin Biermann: ‚Da wird unterschwellig ein Dammbruch vorbereitet, der das K. o. für Deutschlands historisch gewachsene Städte bedeuten könnte‘“ (wörtliches Zitat).
Celles Landrat Klaus Wiswe warnt vor einer Sonderregelung: „Dieser Versuch ist ausgesprochen gefährlich, und er dürfte schiefgehen. Das Experiment hätte für Celle definitiv keine Vorteile“ (wörtliches Zitat).
1. Mit welchen Maßnahmen wird sie die Stadt Celle und andere betroffenen Kommunen bei einem Scheitern des Experimentes unterstützen, um die dann eingetretenen negativen Folgen ausgleichen zu können?
2. Hat die Landesregierung die Absicht, falls das Experiment in Bispingen und/oder Soltau erfolgreich sein sollte, eine flächendeckende Ausweitung von FOCs in den ländlichen Räumen Niedersachsens zu genehmigen?
3. Die von der Landesregierung angegebene Begründung der „funktionalen Vernetzung mit touristischen Großprojekten“ trifft für viele Standorte in Niedersachsen zu. Nach welchen Kriterien wurde die Auswahl der Standorte Bispingen und Soltau durchgeführt?
Hersteller-Direktverkaufszentren sind regelmäßig auf eine Verkaufsfläche von 10 000 m2 und mehr angelegt. Nach geltender Rechtslage sind sie in dieser Größenordnung nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zulässig. Kleinere Hersteller-Direktverkaufszentren können auch in Mittelzentren an städtebaulich integrierten Standorten raumverträglich sein. In Grundzentren oder außerhalb von Grundzentren entsprechen Hersteller-Direktverkaufszentren von vornherein nicht mehr der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes und sind daher unzulässig.
Um die raumordnerischen Vorgaben zum Einzelhandel unter Gesichtspunkten zeitgemäßer Anforderungen zu erörtern, sah der LROP-Entwurf 2006 (Ziffer 2.3 „Entwicklung der Versorgungsstrukturen“ Satz 13) zunächst eine Öffnungsklausel für großflächigen Einzelhandel vor. Nach Auswertung der im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur LROPNovellierung hierzu eingegangenen Stellungnahmen wird stattdessen jetzt die Festlegung eines konkreten FOC-Erprobungsstandortes als sachgerechter erwogen. Im Rahmen der Erprobung soll gezielt untersucht werden, ob großflächiger Einzelhandel im ländlichen Raum unter den besonderen Rahmenbedingungen eines tourismusorientierten Standortes raumverträglich entwickelt werden kann und welche positiven und negativen Effekte dies nach sich zieht.
Zu 1: Das Modellvorhaben zielt mit seinen Versorgungsfunktionen entsprechend den örtlichen touristischen Angeboten ganz überwiegend nicht auf die Versorgung der örtlichen und regionalen Bevölkerung. Die Einzelheiten des Modellversuchs wären in einem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Standortgemeinde und dem FOC-Betreiber verbindlich abzusichern. Die Vertragsinhalte würden sich im Einzelnen aus der landesplanerischen Feststellung des durch die oberste Landesplanungsbehörde durchzuführenden Raumordnungsverfahrens ergeben.
Nach derzeitiger Beurteilung ist davon auszugehen, dass unter den für die Erprobung festzulegenden Bedingungen wesentliche negative Beeinträchtigungen auf die Versorgungsfunktionen und -strukturen gewachsener Zentren in der Region verhindert werden könnten. Weitere Erkenntnisse
und Handlungserfordernisse könnten sich erst aus dem Raumordnungsverfahren und der Erprobung selbst ergeben. Hierbei wären auch die Entwicklung der Versorgungsstrukturen sowie die aktuellen Gegebenheiten in den möglicherweise betroffenen Kommunen zu berücksichtigen.
Zu 2: Nein. Die landesweite Sicherung ausgewogener und wohnortnaher Versorgungsstrukturen ist ein Kernaspekt des raumordnerischen Versorgungsauftrags. Daher müssen FOCs wie anderer großflächiger Einzelhandel grundsätzlich in Umfang und Lage dem Zentralen Ort entsprechen, den sie versorgen (Kongruenz- und Konzentrati- onsgebot) und können nicht flächendeckend zugelassen werden. Abweichungen davon können nur über Einzelfallfestlegungen im Rahmen einer LROP-Änderung erfolgen.
Zu 3: Die Tourismusdestination Lüneburger Heide - im Städtedreieck Hamburg, Bremen und Hannover - weist eine besonders hohe Dichte von Freizeitparks und Anlagen auf, was der Region gegenüber den zwei anderen großen Tourismusdestinationen, der Nordsee und dem Harz, ein Alleinstellungsmerkmal gibt. Das Land will die Lüneburger Heide als wichtige, aber in der Wahrnehmung jüngerer Gästegruppen zunehmend verblassende Urlaubsregion Niedersachsens gezielt unterstützen und fördern. Deshalb soll das touristische Angebot der Lüneburger Heide, basierend auf dem touristischen Zukunftskonzept Lüneburger Heide/Elbtalaue 2015, weiter verbessert und im internationalen Wettbewerb noch effizienter vermarktet werden. Der Vorschlag für einen Standort innerhalb der Heideregion ergab sich in erster Linie aus der räumlichen Konzentration kundenstarker Tourismuseinrichtungen mit ganzjähriger Nachfrage.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 31 der Abg. Karin Stief-Kreihe, Klaus Fleer, Friedhelm Helberg, Claus Johannßen, Rolf Meyer und Dieter Steinecke (SPD)
Aus der Presse müssen die Mitglieder des zuständigen Fachausschusses erfahren, dass der vorliegende Entwurf des Landes-Raumordnungsprogramms von der Landesregierung geändert worden ist. Keine Ausnahmeregelungen
mehr für FOCs wie bisher vorgesehen, sondern eine sogenannte Experimentierklausel soll den Bau eines FOCs in Bispingen oder Soltau ermöglichen. Die vorliegenden Stellungnahmen zur Verordnung der Landesraumordnung haben deutlich gemacht, dass sich die überwiegende Mehrheit der Kommunen gegen die Errichtung von FOCs ausgesprochen hat - die bisher vorgesehene Ausnahmeregelung ablehnt. Die Landesregierung ignoriert diese Stellungnahmen und erweckt so den Eindruck, als wolle Staatssekretär Ripke „sein“ Projekt mithilfe der Experimentierklausel mit Macht durchsetzen. Zu den Auswirkungen von FOCs und dem damit verbundenen Kaufkraftabfluss aus den umliegenden Städten und Gemeinden gibt es zahlreiche Untersuchungen, Gutachten und Stellungnahmen, die davor warnen, gefährliche Experimente zulasten Dritter zu machen.
1. Die bisher vorgesehene „Ausnahmeregelung“ zur Errichtung von FOCs ist rechtlich umstritten. Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich die jetzt vorgesehene Experimentierklausel, um auszuschließen, dass auch andere Städte oder Landkreise „experimentieren“ können?
2. Bis zum 15. Februar hatten die Kommunen die Möglichkeit, Stellungnahmen zum Entwurf des Landes-Raumordnungsprogramms abzugeben. Da die Landesregierung jetzt eine neue Regelung (Experimentierklausel) eingebracht hat, ergibt sich für die Kommunen eine neue Ausgangssituation. Wann wird die Landesregierung ein neues Beteiligungsverfahren zur nun vorgesehenen Experimentierklausel durchführen?
3. Wer haftet für die möglichen Schäden des Einzelhandels, für die möglichen negativen Auswirkungen in den Innenstädten, für eventuell wegbrechende Einnahmen in den Haushalten der betroffenen Kommunen, für das Investitionsrisiko des Investors, der nur eine Bestandsgarantie für drei Jahre erhalten kann, und welche Basisdaten sollen für die Beurteilung nach drei Jahren zu Grunde gelegt werden?
Hersteller-Direktverkaufszentren sind regelmäßig auf eine Verkaufsfläche von 10 000 m2 und mehr angelegt. Nach geltender Rechtslage sind sie in dieser Größenordnung nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zulässig. Kleinere Hersteller-Direktverkaufszentren können auch in Mittelzentren an städtebaulich integrierten Standorten raumverträglich sein. In Grundzentren oder außerhalb von Grundzentren entsprechen Hersteller-Direktverkaufszentren von vornherein
nicht mehr der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes und sind daher unzulässig.
Um die raumordnerischen Vorgaben zum Einzelhandel unter Gesichtspunkten zeitgemäßer Anforderungen zu erörtern, sah der LROP-Entwurf 2006 (Ziffer 2.3 „Entwicklung der Versorgungsstrukturen“ Satz 13) zunächst eine Öffnungsklausel für großflächigen Einzelhandel vor. Nach Auswertung der im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur LROPNovellierung hierzu eingegangenen Stellungnahmen wird stattdessen jetzt die Festlegung eines konkreten FOC-Erprobungsstandortes als sachgerechter erwogen. Im Rahmen der Erprobung soll gezielt untersucht werden, ob großflächiger Einzelhandel im ländlichen Raum unter den besonderen Rahmenbedingungen eines tourismusorientierten Standortes raumverträglich entwickelt werden kann und welche positiven und negativen Effekte dies nach sich zieht
Zu 1: Ausnahmeregelungen müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen sie eine Abweichung von einer Regel gestatten, bestimmt oder hinreichend bestimmbar vorgeben. Damit muss für jede Behörde, jede Privatperson und auch für die Gerichte eindeutig erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen der Normgeber eine Abweichung vom Regelfall zulassen wollte. Das Beteiligungsverfahren hat ergeben, dass die im Entwurf des LROP bisher vorgesehene Ausnahmeregelung diesen Anforderungen möglicherweise nicht genügen könnte.
Die jetzige Regelung stützt sich auf Artikel 43 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG), das zum Erlass eines Landes-Raumordnungsprogramms mit inhaltlichen Festlegungen u. a. zu Zentralen Orten, zur Versorgungsstruktur und zum großflächigen Einzelhandel ermächtigt. Durch die standörtliche Festlegung ist der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt, und weitere Vorhaben im Land außerhalb einer LROP-Änderung sind ausgeschlossen.
Zu 2: Änderungen im Planentwurf liegen im Wesen des Planungsprozesses und sind damit grundsätzlich ohne Weiteres zulässig. Die Wiederholung bzw. Ergänzung des Beteiligungsverfahrens ist rechtlich nur dann vorgeschrieben, wenn der Ent
Die neuen Sätze 9 bis 12 im Kapitel 2.3 des LROP-Entwurfs stellen keine wesentliche Änderung dar. Die Ausnahmeregelung zum FOC ist untergeordneter Bestandteil des Kapitels über die Entwicklung der Versorgungsstrukturen und zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels. Die Grundaussagen zur Entwicklung der Versorgungsstrukturen sowie zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels (Kongruenzgebot, Konzentrations- gebot, Integrationsgebot, Abstimmungsgebot, Be- einträchtigungsverbot) bleiben unverändert. Ebenso bleibt es bei der Aussage, dass FOCs wie anderer großflächiger Einzelhandel zu bewerten sind und daher grundsätzlich nur in Oberzentren sowie in kleinerer Form in Mittelzentren in städtebaulich integrierten Lagen zulässig sind. Präzisiert wurde lediglich das Merkmal der „landesweiten Bedeutung in besonderem Maße“ im Rahmen der Ausnahmeregelung. Hierbei handelt es sich jedoch um keine Änderung, die die Aussagen zur Entwicklung der Versorgungsstrukturen oder des großflächigen Einzelhandels gänzlich neu gestaltet, sodass die Grundzüge der Planung hierdurch nicht berührt werden. Eine Wiederholung des Beteiligungsverfahrens ist formal nicht erforderlich.
Unabhängig davon erhalten die an der Planaufstellung zu beteiligenden Kommunen, öffentlichen Stellen und Verbände sowie die Öffentlichkeit Gelegenheit, im Rahmen der im Mai stattfindenden Erörterungstermine zu dem geänderten Planentwurf Stellung zu nehmen. Auch diese Stellungnahmen fließen in den weiteren Planungsprozess ein.
Zu 3: Das Modellvorhaben zielt ganz überwiegend nicht auf die Versorgung der örtlichen und regionalen Bevölkerung. Die Einzelheiten des Modellversuchs wären in einem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Standortgemeinde und dem FOC-Betreiber verbindlich abzusichern. Die Vertragsinhalte sowie die Anforderungen an die Evaluierung würden sich im Einzelnen aus der landesplanerischen Feststellung des durch die oberste Landesplanungsbehörde durchzuführenden Raumordnungsverfahrens ergeben.
Nach derzeitiger Beurteilung ist davon auszugehen, dass unter den für die Erprobung festzulegenden Bedingungen wesentliche negative Beeinträchtigungen auf die Versorgungsfunktionen und
-strukturen gewachsener Zentren in der Region verhindert werden könnten. Weitere Erkenntnisse und Handlungserfordernisse könnten sich erst aus dem Raumordnungsverfahren und der Erprobung selbst ergeben. Hierbei wären auch die Entwicklung der Versorgungsstrukturen sowie die aktuellen Gegebenheiten in möglicherweise betroffenen Kommunen zu berücksichtigen.
Eine Haftung für ein Investitionsrisiko des Investors besteht nicht, da das Modellvorhaben in seiner durch das LROP vorgesehenen Größe von bis zu 10 000 m2 auch nach Ablauf der Erprobungszeit Bestandsschutz genießen würde. Das betriebliche Risiko, keine Erweiterungen vornehmen zu können, hat der Investor zu tragen.