Protokoll der Sitzung vom 27.04.2007

Auf Seite 8 der Prüfungsmitteilung wird vom Landesrechnungshof ausgeführt:

„Wir bitten das MW, eine Hafenkonzeption zu erarbeiten und eine nach sachlichen Kriterien entwickelte Aufteilung der Aufgaben und Standorte für kommunale Häfen und Landeshäfen mit dem Ziel einer weiteren Kommunalisierung von Insel- und Versorgungshäfen vorzunehmen.

In diese Überlegungen sollten auch die Häfen Fedderwardersiel und Hooksiel einbezogen werden, die aufgrund ihrer Struktur künftig ebenfalls kommunal betrieben werden sollten.“

Unter Tz. 20 wird weiter ausgeführt:

„… In diesem Zusammenhang ist die Unterhaltung und Pflege von ausschließlich touristisch oder regional relevanten Einrichtungen zu nennen. Es entspricht u. E. nicht der verfassungsund kommunalrechtlich vorgegebenen Aufgabenteilung zwischen Land und Kommunen, wenn NPorts sich auch für die Einrichtung und Pflege von ausschließlich touristischer oder lokalgeschichtlicher Infrastruktur an dem Hafen verantwortlich fühlt.“

Zu 2: Der „vertretbare Rahmen“ wird definiert durch den § 7 der Landeshaushaltsordnung, der bestimmt, dass bei Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten seien. Weiterhin sind für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Aufgrund der gesetzlichen Regelung bedarf es keiner Quantifizierung des Landesrechnungshofes in diesem Punkt.

Zu 3: In der „Machbarkeitsstudie hinsichtlich großräumiger morphologischer Untersuchungen von Gestaltungsvorgängen im Bereich Langlütjensand“ (NLWKN - Forschungsstelle Küste, 05/2006) wird auf Seite 5 und 6 ausgeführt:

„... kann im Einklang mit den bisherigen Untersuchungen festgestellt werden, dass die Formen von Baggerungen keine nachhaltigen negativen Auswirkungen auf die morphologische Entwicklung hatten. Sie sind nur hinsichtlich der Dauer einer - vorübergehenden - Besserung wirksam. Wie ebenfalls in den Untersuchungen zur Optimierung der Baggerstrategie dargelegt, ist das Baggern eines neuen Hafenzugangs im Bereich der ‚Wega-Rinne‘ sowohl in morphodynamischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Erfolg versprechende Lösung. Auf absehbare Zeit stünde eine solche Rinne nicht in Einklang mit der Konfiguration und den morphologischen Trends im Umfeld.“

Mit diesen Aussagen, die beim Vortrag des FSK und der BAW im Hafenausschuss am 6. Februar 2007 auch ausführlich erläutert wurden, ist festzuhalten, dass die morphologischen Veränderungen im Fedderwarder Priel langfristiger Natur und nicht

durch großtechnische wasserbauliche Maßnahmen zu beeinflussen sind.

Trotz der eindeutigen Einschätzung der Fachgutachter FSK und BAW ist - hypothetisch - der Bau eines Leitdammes kalkuliert worden. Im Ergebnis sind Kosten für den Bau eines Leitdammes und einer Initialbaggerung in der Wega-Rinne von über 11 Millionen Euro sowie Unterhaltungskosten von über 2,3 Millionen Euro p. a. zu erwarten.

Da sowohl aufgrund der morphologischen Einschätzung der Fachgutachter als auch aufgrund der Vorkalkulation der Maßnahme die Umsetzung als unrealistisch erschien, wurde eine vertiefte naturschutzrechtliche Prüfung nicht durchgeführt. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Umsetzung dieser Maßnahme massive Eingriffe in den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer bedeuten würde. Es ist in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen, dass zur Umsetzung ein öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach europäischem Naturschutzrecht erforderlich ist.

Anlage 42

Antwort

der Staatskanzlei auf die Frage 44 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Weitere Politisierung von Gremien der Medienaufsicht - Ist die unabhängige und professionelle Medienkonzentrationskontrolle in Gefahr?

Nach Berichten der Süddeutschen Zeitung vom 31. März 2007 planen die Staatskanzleien der Länder eine Reform der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK). Im privaten Rundfunk entscheiden die sechs weisungsfreien KEK-Sachverständigen bislang über Zulassungen und Beteiligungen auf dem demokratiesensiblen Sektor der sogenannten vierten Gewalt. Eine professionelle Medienkonzentrationskontrolle ist für eine funktionierende Demokratie essentiell. Die KEK hat erst kürzlich die hoch umstrittene Springer-ProSieben-Fusion untersagt und damit ein großes Medienkartell unterbunden. Diese Entscheidung wurde für die Aufrecherhaltung einer ausdifferenzierten Medienlandschaft in Deutschland in weiten Teilen begrüßt. Allerdings haben verschiedene Staatskanzleien während des Verfahrens versucht, Einfluss auf die KEK zu nehmen - vor allem aus regionalen Standortinteressen heraus. Die fachlich richtige Entscheidung der KEK war nur möglich, weil die fachlich versierten Mitglieder der KEK große Unabhängigkeit bei gleichzeitiger fachlicher Kompetenz besitzen.

Geplant ist nun die Angliederung der KEK an eine Landesmedienanstalt. Zudem sollen sechs der vierzehn Direktoren der Landesmedienanstalten das Gremium verstärken. Dieses Vorhaben irritiert Beobachter in höchstem Maße. Zum einen hat sich Ministerpräsident Christian Wulff stets für kleine arbeitsfähige Aufsichtsgremien ausgesprochen und seine Zweifel an aufgeblähten Gremien bekundet. Zum anderen wird nunmehr ein weiteres politisch unabhängiges Aufsichtsgremium in der Medienlandschaft im weiteren Sinne durch die Exekutive in ihrer Unabhängigkeit eingeschränkt. Der Vorsitzende der KEK, Professor Dieter Dörr, ist über die Pläne verärgert und sieht sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch die Unabhängigkeit der KEK gefährdet.

Die weitere Politisierung von unabhängigen staatsfernen Aufsichtsorganen hat in Niedersachsen, entgegen den öffentlichen Verlautbarungen des Ministerpräsidenten, in dieser Legislatur laut Medienberichten eine fragwürdige Tradition. Die Ministerpräsidenten der Länder haben bereits in einer sehr umstrittenen Entscheidung die reputierliche und politisch unabhängige KEF desavouiert, indem der KEF-Vorschlag zur Gebührenanpassung im öffentlichrechtlichen Rundfunk übergangen wurde. Hiergegen ist bereits Verfassungsklage durch die Sender erhoben worden.

Auch der Verwaltungsrat des NDR ist mit Vertretern der Staatskanzleien besetzt worden, obwohl bis heute nicht klar ist, warum diese mit welcher Funktion dort eigentlich sitzen. Des Weiteren wurde die Landesmedienanstalt in Niedersachsen mit mehr Parteivertretern aufgestockt. Somit drängt sich nach Meinung unabhängiger Beobachter der Verdacht auf, dass Stück für Stück wichtige Aufsichtsorgane im Medienbereich politisiert werden. Die wichtige Staatsferne im Medienbereich wird damit untergraben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum wird neben der KEF nun ein weiteres unabhängiges und fachlich versiertes Medienaufsichtsorgan durch die Exekutive in seiner Unabhängigkeit verletzt?

2. Wer in der medienwissenschaftlichen Fachwelt hat sich für das zukünftige Modell der Medienkonzentrationskontrolle ausgesprochen?

3. Sind mit der Neuausrichtung der KEK Standortinteressen der Länder verbunden?

Mit der Fragestellung wird der Eindruck zu erwecken versucht, die geplanten Veränderungen bei der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hätten das Ziel, diese Einrichtung in ihrer Unabhängigkeit einzuschränken. Das Gegenteil ist der Fall.

Die Länder haben sich vorgenommen, Organisation und Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten insgesamt neu zu strukturieren mit dem Ziel, dass bundesweit zu treffende Entscheidungen insbesondere in Zulassungs-, Zuweisungs- und Zugangsfragen für private Anbieter einheitlich und verbindlich erfolgen. In diesem Zusammenhang stehen auch die geplanten Änderungen der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages, die die KEK berühren.

Im Bereich der Kontrolle der Medienkonzentration gibt es derzeit neben der KEK noch die KDLM (Konferenz der Direktoren der Landesmedienan- stalten). Beide Einrichtungen fungieren in abgestufter Weise als Organe der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt bei deren medienkonzentrationsrechtlichen Entscheidungen. Dabei ist die KDLM der KEK übergeordnet: Ein Beschluss der aus sechs Sachverständigen bestehenden KEK ist für die Landesmedienanstalt dann nicht bindend, wenn die KDLM mit Dreiviertelmehrheit eine andere Entscheidung trifft.

Die Länder haben sich darauf verständigt, die KDLM aufzulösen. Damit entfällt die Möglichkeit, dass die KDLM ein Votum der KEK ändern /überstimmen kann. Der KEK sollen stattdessen zukünftig neben den bisherigen sechs Sachverständigen sechs Direktoren der Landesmedienanstalten in angemessener Rotation unmittelbar angehören. Den Vorsitz in der KEK soll ein Vertreter der berufenen Sachverständigen übernehmen und bei Stimmengleichheit soll seine Stimme den Ausschlag geben. Im Ergebnis wird also die „Durchschlagskraft“ der Sachverständigen gesichert. Die KEK handelt weiterhin als Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt; es gibt keine feste Angliederung an eine bestimmte Landesmedienanstalt. Eine Geschäftsstelle soll der Kommission nicht durch Staatsvertrag oder Beschluss der Ministerpräsidenten vorgegeben werden; die Geschäftstellenfunktion soll vielmehr von der Landesmedienanstalt eines in die KEK berufenen Direktors übernommen werden. Sie wird damit im Verlauf der Jahre immer einmal wieder wechseln.

Mit diesen geplanten Veränderungen wird erkennbar gerade kein Einfluss von Staat und Politik auf die KEK geschaffen oder verstärkt. Die KEK bleibt wie bisher unabhängig. Ihre Stellung wird sogar gestärkt; denn ohne eine KDLM sind die Entscheidungen der KEK unmittelbar verbindlich. Der Fortfall der KDLM bedeutet außerdem eine deutliche Verfahrensvereinfachung.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Wie einleitend dargestellt, berühren die von den Ländern geplanten Veränderungen nicht die Unabhängigkeit der KEK.

Zu 2: Das zukünftige Modell der Medienkonzentrationskontrolle ist das Ergebnis intensiver Beratungen der Ländergemeinschaft.

Zu 3: Nein.

Anlage 43

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 45 der Abg. Stefan Wenzel und Ursula Helmhold (GRÜNE)

Konfirmationsgeld als Einkommen?

Im Landkreis Rotenburg/Wümme hat die Frage der Anrechnung von Konfirmationsgeschenken auf Leistungen des Sozialgesetzbuches II zu einer Auseinandersetzung um die geltende Rechtslage und deren Auslegung durch das örtliche Arbeitsmarktportal ArWOH sowie das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welches Ermessen lassen die Bestimmungen des SGB II und der dem SGB II nachgeordneten Rechtsverordnungen den die Leistungen des Arbeitslosengeldes II (ALG II) bewilligenden Stellen bei der Anrechnung von Konfirmationsgeschenken und anderen Geschenken zu?

2. Welche Rechtsinterpretationen hat das zuständige Sozialministerium im vorliegenden Fall vorgenommen, um eine Nichtanrechnung der Konfirmationsgeschenke zu erreichen?

3. Bedarf es zur Nichtberücksichtigung von Geldgeschenken an Kinder und Jugendliche einer rechtssichereren Regelung im SGB II oder in entsprechenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des BMAS (z. B. mit individu- ellen und örtlichen Öffnungsmöglichkeiten), oder reicht dazu ein entsprechender Erlass der Landesregierung an alle für das ALG II zuständigen Stellen?

Ein Einzelfall aus dem Bereich des SGB II, bei dem die Rechtsfrage zu entscheiden war, wie mit Geldgeschenken aus Anlass einer Konfirmation umzugehen ist, hat zu bundesweiter Aufmerksamkeit in den Medien sowie zu einer Kleinen Anfrage beim Deutschen Bundestag (BT-Drs. 16/4982) geführt.

Für Hilfebedürftige nach dem SGB II, die im Gebiet des Landkreises Rotenburg/Wümme wohnen, ist der Landkreis als sogenannter zugelassener kommunaler Träger (Optionskommune) zuständig.

Zugelassene kommunale Träger wenden, wie auch die Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II, gleichermaßen die gesetzlichen Regelungen des SGB II zur Einkommensanrechnung an. Die Rechtsfrage, wie mit Konfirmationsgeschenken zu verfahren ist, wurde bereits im November 2006 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) herangetragen. Mit Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs hat das BMAS die Ansicht vertreten, dass Konfirmationsgeschenke, die während des Bedarfszeitraumes zufließen, grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen seien. Ausdrücklich unberücksichtigt bleiben nach § 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung einmalige Einnahmen, die jährlich 50 Euro nicht übersteigen und in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen. Diese Ausführungen führten zu einer Rechtsunsicherheit, die auch eine Anfrage des Landkreises Rotenburg beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (MS) nach sich zog. MS teilt die vorstehend dargestellte Rechtsauffassung des BMAS jedoch nicht. Zwar steht außer Zweifel, dass es sich bei der Entgegennahme von Geldgeschenken um die Erzielung von Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II handelt. Indessen liegt hier eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II vor, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient und, solange sie die übliche Höhen von Konfirmationsgeschenken nicht überschreitet, nach den Regelungen des SGB II nicht anzurechnen ist.

Erst nachdem die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des MS in die Diskussion Eingang fanden, erklärte die Bundesagentur für Arbeit, dass diese Geldgeschenke nicht zu einer Leistungskürzung führen dürfen. Dies hat inzwischen auch das BMAS bestätigt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Bei der Entscheidung über die Anrechenbarkeit von Einnahmen als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II steht den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende kein Ermessensspielraum zu. Sie müssen in Fällen wie dem vorliegenden prüfen, ob die Einnahme einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II zu dienen bestimmt

ist und ob die Lage des Empfängers so begünstigt wird, dass daneben Leistungen des SGB II nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II). Rechtstechnisch handelt es sich hierbei nicht um die Ausübung von Ermessen, sondern um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, dessen Rechtmäßigkeit - anders als der Ermessensgebrauch - von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen ist.

Zu 2: Das Sozialministerium hat als die gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB II für die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger zuständige Landesbehörde folgenden Hinweis für die Rechtsanwendung gegeben:

„Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Konfirmation nach wie vor ein bürgerliches Initiationsritual darstellt, das als wichtiger Meilenstein auf dem Weg ins Erwachsensein gilt. Dieser Bedeutung der Konfirmation tragen auch die Geschenke Rechnung, die den Start in ein selbständiges Leben ermöglichen sollen, wie z. B. eine Aussteuer. Wenn sie in Bargeld bestehen, gilt nichts anderes; dieses soll nicht der Deckung des aktuellen Lebensunterhaltes oder kurzfristigem Vergnügen dienen, sondern der Ausstattung mit einem kleinen Grundstock an Vermögen für das weitere Leben. Das kann in der Form der Überlassung eines Sparbuches, von Wertpapieren oder auch von Bargeld geschehen. Von dieser Zweckbestimmung her ist es gerechtfertigt, dieses Einkommen wie Vermögen zu behandeln, das bis zu der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II bestimmten Höhe anrechnungsfrei bleibt.“