Protokoll der Sitzung vom 07.06.2007

1. Warum hat sich die Landesregierung für die genannten Förderhöchstgrenzen entschieden, obwohl wesentlich höhere Fördersätze möglich gewesen wären?

2. Mit welchen zusätzlichen Mitteln will die Landesregierung die Wirtschaftsförderung in den an die Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen

angrenzenden Landkreisen ergänzen, um dort Standorte gezielt zu stärken?

3. Wie verträgt sich die Strategie „weniger Fördermittel an mehr Empfänger“ mit dem eigenen Anspruch, das Gießkannenprinzip bei der Wirtschaftsförderung abzuschaffen?

In den Jahren 2007 bis 2013 werden in Niedersachsen insgesamt aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und aus der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) rund 653 Millionen Euro zur Förderung von Investitionen in niedersächsischen Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), zur Verfügung stehen. Das sind 200 Millionen Euro mehr Mittel als in der Vergangenheit.

Die Förderung betrieblicher Investitionen beruht dabei künftig auf drei Säulen:

1. Darlehens- und Beteiligungsfonds Ziel der Fonds ist es, Unternehmen einen verbesserten Zugang zu Finanzdienstleistungen zu eröffnen. Für die Fonds, die über die NBank abgewickelt werden sollen, stehen inklusive der Kofinanzierungsmittel rund 230 Millionen Euro zur Verfügung.

2. Kommunale KMU-Förderung aus den regionalisierten Teilbudgets Die bisher auch auf Landesebene dominierende Förderung in Form von Zuschüssen wird damit zukünftig verstärkt auf die kommunale Ebene verlagert. Auf der Grundlage eigener KMU-Programme können die Kommen eigene Förderschwerpunkte setzen und weitgehend selbst entscheiden, welche Unternehmen sie vor Ort fördern wollen. Inklusive der kommunalen Kofinanzierung stehen hierfür landesweit rund 140 Millionen Euro bereit.

3. Zuschussförderung nach der GA

Damit steht ein Mix an modernen Förderinstrumenten zur Verfügung, den es bislang so nicht gegeben hat. Die bisher dominierende Förderung in Form von Zuschüssen wird zukünftig ergänzt durch die Darlehens- und Beteiligungsförderung. Damit werden zielgerichtet zusätzliche Impulse für das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gegeben, die dadurch mehr Beschäftigung schaffen können.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Für die Zuschussförderung in den GA-Gebieten stehen für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen in 2007 bis 2013 insgesamt rund 283 Millionen Euro an GA-Mitteln, die mit EFREMitteln kofinanziert werden, zur Verfügung.

Bereits Anfang des Jahres 2007 lagen Antragsunterlagen bei der NBank in der Größenordnung von über 100 Millionen Euro Fördervolumen vor; dabei sind die bisherigen Rahmenfördersätzen zugrunde gelegt worden. Das dahinter stehende Investitionsvolumen zeigt in erfreulicher Weise, dass aufgrund der guten Konjunkturlage die Unternehmen wieder verstärkt investieren wollen.

An den Zahlen wird aber auch deutlich, dass die zur Verfügung Finanzansätze nicht ausreichen, um die Vielzahl von Investitionen nach den bisherigen Förderrichtsätzen zu bezuschussen.

Schon der GA-Rahmenplan schreibt vor, dass die beihilferechtlich zulässigen Höchstfördersätze nur im Ausnahmefall gewährt werden können. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Aus haushaltspolitischen Gründen (und aufgrund der umfangreichen Kürzungen) werden die Höchstfördersätze im Lande Niedersachsen bereits seit 2001 genauso wie in den meisten anderen Bundesländern nicht mehr ausgeschöpft und durch Erlasse oder Landesrichtlinien reduziert.

MW hat mit Erlass vom 20. März 2007 die einzelbetrieblichen Richtfördersätze für Niedersachsen den bestehenden wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen angepasst. Der nun festgelegte Rahmen ermöglicht es, mit den festgelegten Fördersätzen eine größere Anzahl von Wettbewerb stärkenden und Beschäftigung schaffenden Investitionsvorhaben zu fördern, als dies bei Anwendung der Höchstsätze möglich wäre. In letzterem Fall wären die Mittel wohl in kürzester Zeit erschöpft wären.

Zu 2: Wie in der zurückliegenden Förderperiode wird die Landesregierung von der Möglichkeit Gebrauch machen, in besonders gelagerten strukturpolitisch begründeten Einzelfällen an der östlichen Landesgrenze Förderpräferenzen auszusprechen.

Zu 3: Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, stehen, nimmt man alle Fördermöglichkeiten zusammen, mehr Mittel für die einzelbetriebliche Investitionsförderung zur Verfügung. Insofern ist die Aussage, dass weniger Fördermittel zur Verfügung stehen, nicht zutreffend. Die Förderung ist zielgerichtet auf Wettbewerb stärkende und Beschäfti

gung schaffende Investitionen in Unternehmen ausgerichtet und erfolgt nicht nach dem „Gießkannenprinzip“.

Anlage 9

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 11 des Abg. Jörg Bode (FDP)

Suchtgefährdung durch Glücksspiele

Mit Urteil vom 28. März 2006 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar ist. In ihrem Urteil geben die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember 2007 den Bereich der Sportwetten neu zu regeln.

Möglich sei einerseits eine konsequente Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in der Weise, dass es tatsächlich der Suchtbekämpfung, dem Spieler- und dem Jugendschutz dient. Andererseits wäre eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltungen von privaten Wettunternehmen zulässig.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit nur dann als zulässig angesehen, wenn das staatliche Wettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet ist und dieser Eingriff als verhältnismäßig und zielgerichtet begründet werden kann.

Der Europäische Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass durch Beschränkungen der Ausübung der Tätigkeiten im Glücksspielsektor durch nationale Regelungen ebenfalls ein Eingriff in die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit erfolgt (Urteil Gambelli und Placanica). Dieser Eingriff sei nur zur Bekämpfung der Wettsucht oder der Vorbeugung von kriminellen oder betrügerischen Zwecken zulässig.

Hieraus folgern Rechtsexperten, dass in der Bundesrepublik Deutschland aus verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Gründen eine Neuordnung des staatlichen Wettmonopols nur mit der konsequenten Bekämpfung der Spielsucht zu begründen ist.

Vor diesem Hintergrund frage ich daher die Landesregierung:

1. Wie viele Fälle von Spielsucht sind der Landesregierung in Niedersachsen und der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2004, 2005 und 2006 in den jeweiligen Glücksspielarten Automatenspiel, Spielcasino, Sportwetten, Pferdewetten, Klassenlotterien, Lotterie 6

aus 49 (inklusive der Systemspiele) bekannt, und wie viele Fälle erwartet sie in den Jahren 2007 und 2008?

2. Wie hat sich die Spielsucht bzw. haben sich die Fälle der Spielsucht in den Lotterien in den vergangenen fünf Jahren aufgrund der offensiven Werbung, des Internetangebotes und der stetig gestiegenen und beworbenen Jackpotsummen entwickelt?

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes darf für den Eingriff in die o. g. Grundrechte nur das mildeste Mittel gewählt werden, das geeignet ist, die o. g. Fälle der Spielsucht zu bekämpfen. Welche anderen Mittel sind von den Regierungen der 16 Bundesländer auf ihre Wirksamkeit geprüft worden, und warum wurden sie als ungeeignet angesehen?

Auf der Basis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - haben die Bundesländer einen neuen Glücksspielstaatsvertrag erarbeitet, der sich zurzeit in der Ratifizierung durch die jeweiligen Bundesländer befindet. Das Gericht hat grundsätzlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Errichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Einschränkungen gerechtfertigt sein können. In der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung fehle es an Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des Sportwettangebotes am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten. In der Sache wurde die Einschätzung der Länder bestätigt, dass die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols ein geeignetes Mittel ist, die mit dem Wetten verbundenen Gefahren zu bekämpfen. Dem Gesetzgeber wurde bis Ende 2007 Zeit für eine Neuordnung des Sportwettenrechts gegeben. Die Regierungschefs der Länder haben daraufhin am 22. Juni 2006 beschlossen, einen neuen Lotteriestaatsvertrag zu erarbeiten, der die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzt. Erstes und wichtigstes Ziel des neuen Staatsvertrages ist die Vermeidung und die Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht. Mit den Regelungen zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren verfolgen die Länder ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da die Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Urteil vom 28. März 2006 ausführlich mit dem Stand der Forschung auseinandergesetzt. Danach steht fest,

dass Glücksspiel und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Unterschiedliche Glücksspielformen haben ein unterschiedliches Suchtpotenzial. Bei Weitem die meisten Spieler mit problematischem und pathologischem Spielverhalten spielen nach derzeitigem Erkenntnisstand an Automaten, die nach dem gewerblichen Spielerecht betrieben werden dürfen. An zweiter Stelle in der Statistik folgen Casinospiele. Alle anderen Glücksspielformen tragen weniger zu problematischem und pathologischem Spielverhalten bei.

Speziell zu Sportwetten mit festen Gewinnquoten hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass ein abschließendes Urteil über das Suchtpotenzial derzeit noch nicht möglich ist. Erste Untersuchungen und internationale Erfahrungen sprächen dafür, dass die Gefährlichkeit zwar geringer sei als bei den sogenannten harten Casinoglücksspielen, aber durchaus vorhanden sei. Wie sich das Suchtpotenzial im Hinblick auf Sportwetten entwickeln würde, wenn diese in erheblich ausgeweitetem Maße praktiziert würden, sei nicht absehbar. Auch wenn Sportwetten für die große Mehrheit der Spieler reinen Erholungs- und Unterhaltungscharakter haben dürften, dürfe der Gesetzgeber auch bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial rechnen und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für Prävention nehmen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Jugendschutz. Diese verfassungsgerichtliche Beurteilung deckt sich mit den Einschätzungen, die die Länder bei Abschluss des Lotteriestaatsvertrags der Unterscheidung von Glücksspielen mit besonderem Gefährdungspotenzial (wie Jackpotlotterien oder bestimmten Wetten) und Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial zugrunde gelegt haben. Sie wird auch durch die Suchtexperten bestätigt, die im Juli 2006 um eine erste Stellungnahme zur Neuordnung des Glücksspielrechts gebeten worden sind.

Aus diesen Stellungnahmen werden im Entwurf des neuen Staatsvertrages folgende Konsequenzen gezogen:

Die zur Vermeidung von Glücksspielsucht notwendigen Schranken für die Veranstaltung, die Vermarktung und den Vertrieb von Glückspielangeboten sollen allgemein für staatliche wie für private Veranstalter gelten; Abstriche von diesem Schutzniveau werden nur für Glücksspiele mit geringerem Gefährdungspotenzial zugelassen. Damit wird

auch dem Hinweis der Spielsuchtexperten vor dem Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen, dass ein erweitertes Glücksspielangebot nach eindeutigen Erkenntnissen der epidemiologischen Forschung untrennbar mit einer Ausweitung von Glücksspielsucht und problematischem Spielverhalten verbunden ist, unabhängig davon, ob Glücksspiele in öffentlicher oder in gewerblicher Regie veranstaltet werden. Mehrere in der Anhörung zum Entwurf des Staatsvertrags vorgelegte Studien zur nationalen und internationalen Forschungsliteratur und Äußerungen von Suchtexperten bestätigen die These, dass sowohl die Teilhabe als auch die Häufigkeit des Spielens in Zusammenhang mit der Vielfältigkeit des vorzufindenden Angebotes an Glücksspielen stehen (Bre- mer Institut für Drogenforschung - BISDRO; Scot- tish Executive, Research on Social Impacts of Gambling; Interdisziplinäre Suchtforschungsgruppe Berlin (ISFB), Charité - Universitätsmedizin Berlin).

Insgesamt liegen aus der Beteiligung des Bundesverfassungsgerichts im Herbst 2005 und der Beteiligung von Suchtexperten an dem Entwurf zum neuen Glücksspielstaatsvertrag im Sommer 2006 sehr umfangreiche Materialien vor. Eine ganz aktuelle Übersicht bietet das Memorandum der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) vom März 2007, das mehrfach im Internet veröffentlich worden ist (http://www.dhs-intern.de/pdf/Memoran- dum_Gluecksspielsucht.pdf). Dort finden sich auch differenzierte Aussagen über Definitionen, Forschungen, statistische Erkenntnisse und die Suchtwirkung der verschiedenen Glücksspiele.

Um die Suchtgefahr, die von Glücksspielen ausgeht, weiter einzudämmen, ist in den Entwurf des künftigen Glücksspielstaatsvertrages das Verbot des Glücksspiels im Internet und der Werbung im Fernsehen und Internet aufgenommen worden. Weiterhin soll ein unabhängiger Fachbeirat, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt, deren Sachverstand einbringen. Neue Glücksspielangebote der staatlichen und staatlich beherrschten Veranstalter dürfen - wenn überhaupt - nur nach Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen auf die Bevölkerung durch den Fachbeirat erlaubt werden; das Gleiche gilt für die Vermittlung dieser Angebote. Zudem wird eine Verpflichtung der Länder aufgenommen, die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren sicherzustellen.

Das strikte Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glückspielen im Rahmen des Jugendund Spielerschutz wird fortgeführt. Das Verbot muss gegenüber den Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen, insbesondere auch von Sportwetten, konsequent durchgesetzt werden; Verstöße müssen mit Sanktionen, gegebenenfalls auch dem Widerruf erteilter Erlaubnisse geahndet werden. Denn die Suchtexperten haben vor dem Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gerade unter Jugendlichen eine Hinwendung zu Wetten mit festen Gewinnquoten auffällig und eine Ausprägung problematischen Spielverhaltens bereits im Alter zwischen 13 und 19 Jahren erkennbar sind.

Zum Schutz des Spielers werden Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glückspielen verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Dazu haben sie Sozialkonzepte aufzustellen, ihr Personal zu schulen und die Spieler über die Risiken des Spiels und Hilfemöglichkeiten aufzuklären.

Vor allem aber soll ein übergreifendes Sperrsystem geschaffen werden, das Spielsüchtige oder erkennbar Spielsuchtgefährdete wirksam von der Teilnahme am Spiel ausschließt. Neben den Spielbanken sollen die Sperren auch bei Sportwetten und Lotterien in rascher Zeitfolge durchgesetzt werden. Dazu werden die Veranstalter verpflichtet, ein Sperrsystem aufzubauen und sich zu verbinden. Damit wird eine Kernforderung der Suchtexperten erfüllt. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 spiegeln sich auch die Auffassungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteile Gambelli und zuletzt auch Placanica) wider.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Für Niedersachsen und die Bundesrepublik liegen gegenwärtig keine wissenschaftlich ermittelten Angaben über die Zahl der pathologischen Spieler vor. Nach zwei groben Schätzungen (Mey- er, G. und John) rechnen Wissenschaftler bundesweit mit 180 000 bis etwa 400 000 beratungsund behandlungsbedürftigen Glücksspielern. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung geht im Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung vom Mai 2007 von 80 000 bis 400 000 beratungsbedürftigen Glücksspielern aus. Nach dem Jahrbuch Sucht 07 der Deutschen Hauptstelle für

Suchtfragen wird die Anzahl der pathologischen Spieler in Deutschland auf 100 000 bis 265 000 geschätzt.

Eine ambulante Therapie fragten in 2005 5 100 Glücksspieler nach (Hochrechnung, Meyer 2007). Danach waren 82,7 % der behandelten Klienten Geldautomatenspieler, 17,3 % entfallen auf die klassischen Glücksspielformen (primär Spielban- ken). Nach Glücksspielformen differenziertere Daten für problemhaftes Glücksspielen gibt eine Studie aus NRW (Meyer & Hayer 2005, Mehrfach- nennungen möglich): Geldspielautomaten 79,3 %, Automaten in Spielcasinos 32,4 %, Roulette/Black Jack 16,8 %, Karten- und Würfelspiele 15,9 %, Sportwetten 13,1 %. Im stationären Behandlungssetting entfielen in 2005 1,3 % der Hauptdiagnosen auf das Pathologische Spielverhalten (= 353 Personen absolut, Quelle: Sonntag et. al., Deut- sche Suchthilfestatistik 2005 für stationäre Ein- richtungen, in: SUCHT 52 (Sonderheft 1) 2007). Die Prävalenzdaten aus der Deutschen Suchthilfestatistik für ambulante Einrichtungen weisen für die Jahre 2004 und 2005 konstante Größen aus: Jeweils 2 % der vergebenen Hauptdiagnosen entfallen auf das pathologische Spielverhalten; die Daten für 2006 liegen noch nicht veröffentlicht vor. Daraus lässt sich auch für die Jahre 2007 und 2008 ableiten, dass in etwa der gleichen Größenordnung wie in 2005 eine Behandlungsbedarf für ambulante Therapieangebote bestehen dürfte (~5 000 plus X Personen).

Alle bisher vorliegenden Zahlen basieren auf Schätzungen, die wiederum erheblich differieren und sich teilweise nur auf bestimmte Glücksspielformen beziehen. Eine epidemiologische Studie über die tatsächliche Zahl der Glücksspielsüchtigen in Deutschland befindet sich durch die Drogenbeauftragte der Bundesregierung unter Beteiligung der Bundesländer in Vorbereitung. Weiterhin ist ein dreijähriges Modellprojekt „Interventionen bei pathologischem Glücksspiel“ des Bundes unter Beteiligung der Länder geplant.

Zu 2: Erhebungen über die Entwicklung der Spielsucht in den Lotterien liegen nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht allerdings fest, dass Glücksspiel und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Gesicherte Erkenntnisse sind erst für die Zukunft zu erwarten. Allerdings geht in Fachkreisen unbestrittenerweise ein gesteigerter Spielanreiz hiervon aus, der allgemein die Zahl der Spieler erhöhen dürfte (Bei

spiel: Lotto-Jackpots) und damit auch die Teilgruppe der problemhaften und pathologischen Spieler.